
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 42 O 983/25
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Bamberg entschied am 19.05.2026 (42 O 983/25): Der Käufer durfte den Kaufvertrag über den Motorroller beenden, weil die fehlende deutsche Bedienungsanleitung sichere Bedienung und Wartung erschwerte. Das galt, weil der Händler die Anleitung trotz mehr als sieben Monaten nicht bereitstellte.
- Sicherheitswissen nötig: Das Handbuch erklärt technische Funktionen, Sicherheitshinweise und Wartung.
- Online-Hinweis genügte nicht: Eine deutsche Anleitung existierte damals auch im Herstellerportal nicht.
- Spätere Zusendung half nicht: Eine nach der Vertragsbeendigung versandte Anleitung machte sie nicht rückgängig.
- Weitere Mängel offen: Das Gericht ließ ungeklärt, ob Sitzbank oder fehlendes Serviceheft weitere Gründe boten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Bamberg
- Datum: 19.05.2026
- Aktenzeichen: 42 O 983/25
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz
- Streitwert: 5.299 Euro
- Wichtig für: Käufer von Motorrollern, Verbraucher beim Fahrzeugkauf
Fehlende Bedienungsanleitung berechtigt zum Rücktritt vom Motorroller-Kauf
Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. 42 O 983/25) einem Motorrollerkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag zugesprochen. Der Mann bekommt den Kaufpreis zurück, weil bei der Übergabe keine deutschsprachige Bedienungsanleitung vorlag und die Händlerin sie über Monate nicht beschaffte.
Der Verbraucher hatte am 18.11.2024 bei einem Motorradhandel mit angeschlossener Werkstatt einen Roller des Typs „F.-H. 7591“ für 5.299 Euro gekauft. Er zahlte 2.799 Euro bar. Die restlichen 2.500 Euro wurden durch die Inzahlungnahme seines gebrauchten Rollers erbracht, den die Händlerin später zu einem nicht bekannten Preis weiterverkaufte. Bei der Übergabe am 02.12.2024 erhielt der Käufer keine Bedienungsanleitung. Nach den Feststellungen des Gerichts war eine deutschsprachige Fassung damals auch vom Hersteller noch nicht fertiggestellt. Zudem ließ sich die Sitzbank zunächst nicht abschließen. Kurz nach der Übergabe beanstandete der Mann die Sitzbank, die fehlende Anleitung und das fehlende Serviceheft.
Weil die Mängel bestehen blieben, erklärte er am 09.07.2025 über seinen Anwalt den Rücktritt. Die Händlerin wies die Rückabwicklung am 25.07.2025 zurück. Das Landgericht verurteilte sie, 5.299 Euro zurückzuzahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Rollers. Dazu kommen 627,13 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die weitergehende Klage blieb ohne Erfolg: Sie betraf einen früheren Zinsbeginn und höhere Anwaltskosten.
Redaktionelle Leitsätze
- Fehlt bei der Übergabe eines Neufahrzeugs eine deutschsprachige Bedienungsanleitung, liegt ein Sachmangel vor. Wegen der Bedeutung für Verkehrssicherheit, sachgerechte Bedienung und Wartung ist die Pflichtverletzung regelmäßig erheblich; für den Mangelbeseitigungsaufwand ist nicht allein auf bloße Druckkosten abzustellen, sondern auch auf den erforderlichen Erstellungs- und Übersetzungsaufwand.
- Wird beim Fahrzeugkauf ein Altfahrzeug in Zahlung genommen und vom Verkäufer weiterveräußert, bemisst sich der vom Verkäufer im Rahmen der Rückabwicklung nach erklärtem Rücktritt geschuldete Wertersatz nach dem im Kaufvertrag vereinbarten Anrechnungsbetrag.
Warum die fehlende Anleitung ein erheblicher Sachmangel war
Der Roller war mangelhaft, weil ein Käufer eines Motorrollers eine Bedienungsanleitung erwarten darf. Das Gericht prüfte dies nach § 434 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB: Zur vertragsgemäßen Lieferung gehört danach auch Zubehör einschließlich Anleitungen, mit deren Übergabe der Käufer rechnen kann. Ob der Mangel für einen Rücktritt schwer genug wog, beurteilte es nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Das verlangt eine umfassende Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Dazu verwies das Gericht auf BGH NJW 2013, 1365, Rn. 16, BGH NJW 2014, 3229, Rn. 16, sowie OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015 – 13 U 73/14.
Sicherheits- und Wartungshinweise gehören zur erwarteten Ausstattung
Bei der Übergabe war keine deutschsprachige Bedienungsanleitung vorhanden. Beide Seiten waren sich einig, dass sie weder in Papierform übergeben noch als Download bereitgestellt worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde eine deutschsprachige Anleitung erst im September 2025 fertig.
Das Handbuch enthalte Sicherheitshinweise, Erläuterungen zu technischen Komponenten und ihrer Bedienung sowie Wartungsangaben und -intervalle, so das Gericht. Ohne diese Informationen könne ein Käufer die Funktionen des Rollers und die nötige Wartung nicht ausreichend nachvollziehen. Auch der Hinweis im Handbuch, es für ein komfortableres und sichereres Fahren sorgfältig zu lesen, spreche dafür, dass ein Käufer mit der Bereitstellung rechnen dürfe.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wer ein technisches Fahrzeug ohne deutschsprachiges Handbuch in Betrieb nimmt, kann Wartungsintervalle und fahrrelevante Sicherheitshinweise nicht selbst erfassen. Genau diesen Gesichtspunkt gewichtete das Landgericht Bamberg.
Bloße Druckkosten spiegeln den Behebungsaufwand nicht wider
Das Gericht stufte den Mangel als erheblichen Sachmangel ein. Bei der Mängelanzeige und bei der Rücktrittserklärung habe die Anleitung noch gar nicht existiert, sie sei erst später erstellt worden. Üblicherweise zählt bei der Erheblichkeit der Aufwand der Mangelbeseitigung; eine Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht mehr unerheblich, wenn die Beseitigungskosten fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen.
Die konkreten Kosten für Erstellung und Lieferung der Anleitung waren allerdings nicht bekannt. Eine Betrachtung allein der Materialkosten hielt das Gericht für unzureichend, weil auch der Aufwand für Erstellung und Übersetzung zu berücksichtigen sei. Ausschlaggebend war zudem die Bedeutung der Anleitung für die Fahrsicherheit, die Bedienung technischer Elemente und die Wartung. Hinzu kam die vom Gericht aus § 3 Abs. 4 ProdSG hergeleitete Pflicht, eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung bereitzustellen. Auch sie floss in die Beurteilung der Erheblichkeit ein.
Der Verweis auf das Internetportal greift bei fehlender Anleitung ins Leere
Die Händlerin hielt das Fehlen einer physischen Anleitung nicht für einen Mangel. Anleitungen in jeder Sprache könnten jederzeit über das Internetportal des Herstellers heruntergeladen werden. Das Gericht ließ offen, ob dieser Einwand grundsätzlich richtig ist. Im konkreten Streit half er jedenfalls nicht: Eine deutschsprachige Anleitung existierte bis zum 19.09.2025 überhaupt nicht, der Käufer konnte sie also auch nicht herunterladen.
Sitzbank und Serviceheft ließ das Gericht offen
Der Käufer hatte zusätzlich vorgetragen, er habe auch kein Serviceheft erhalten. Wegen der fehlenden Abschließbarkeit habe sich der Sitz nicht mit dem Fahrgestell verbinden lassen und sich bei starkem Abbremsen nach oben oder vorne bewegt. Dies habe die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Die Händlerin behauptete dagegen, das Serviceheft sei übergeben worden. Die Sitzbank sei ein unerheblicher Bagatellmangel gewesen, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, die Beseitigung habe nur 10 Euro gekostet.
Das Gericht entschied beide Streitpunkte nicht. Der Rücktritt ließ sich bereits auf die fehlende Anleitung stützen. Deshalb holte es auch kein Sachverständigengutachten zu den Beseitigungskosten und den Folgen für die Verkehrssicherheit ein.
Warum die Frist zur Nacherfüllung trotz der späteren Anleitung abgelaufen war
Die Frist war abgelaufen, weil die Händlerin sich nach der ersten Mängelanzeige nicht erkennbar um die Anleitung bemühte und bis zum Rücktritt mehr als sieben Monate verstrichen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelte: Der Käufer war Verbraucher, die Händlerin Unternehmerin (§§ 13, 14, 474 Abs. 1 BGB). Im Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB zurücktreten, wenn die angemessene Frist zur Nacherfüllung ohne Mangelbeseitigung verstrichen ist.
Mehr als sieben Monate ohne erkennbare Bemühungen um die Anleitung
Der Käufer hatte die fehlende Anleitung kurz nach der Übergabe im Dezember 2024 beanstandet. Am 13.04.2025 brachte er den Roller vereinbarungsgemäß zur Händlerin, unter anderem für den Kundendienst und die Mangelbeseitigung. Auf seine Nachfrage zum Stand der Arbeiten antwortete sie nicht. Eine Aufforderung per E-Mail vom 23.04.2025, die drei beanstandeten Mängel bis zum 26.04.2025 zu beseitigen, blieb ebenfalls unbeantwortet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2025 verlangte er die Mangelbeseitigung erneut, diesmal bis zum 15.05.2025. Bis zur Rücktrittserklärung am 09.07.2025 wurde die Anleitung nicht bereitgestellt.
Das Gericht räumte ein, dass die Anleitung bei der ersten Mängelanzeige noch nicht fertig war. Die Händlerin sei nach seiner Einschätzung wohl nicht selbst zu ihrer Erstellung befähigt oder befugt gewesen. Sie hätte sich aber unverzüglich mit dem Hersteller in Verbindung setzen und auf eine zeitnahe Bereitstellung dringen müssen. Nicht einmal vorgetragen hatte sie, dies nach der ersten Mängelanzeige getan zu haben.
Die Zeitspanne von mehr als sieben Monaten zwischen erster Mängelanzeige und Rücktritt hielt das Gericht auch angesichts der erforderlichen Herstellung und Übersetzung für angemessen. Der Käufer war deshalb im Juli 2025 zum Rücktritt berechtigt. Offen ließ das Gericht, ob eine Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre, weil die deutschsprachige Anleitung beim Nacherfüllungsverlangen noch nicht existierte.
Die Erkrankung des Inhabers entschuldigt die Untätigkeit nicht
Die Händlerin berief sich darauf, ihr Inhaber habe Anfang 2025 einen Schlaganfall erlitten. Das Gericht hielt das für unerheblich. Für die Angemessenheit der Frist nach § 323 BGB und § 475d BGB komme es nicht auf ein Verschulden an. Außerdem war die Mängelanzeige schon kurz nach der Übergabe im Dezember 2024 erfolgt, die Erkrankung trat erst Anfang 2025 ein. Neben ihrem Inhaber verfügte die Händlerin zudem über einen Mitarbeiter und eine Prokuristin.
Die nachträgliche Übersendung der Anleitung macht den Rücktritt nicht unwirksam
Am 19.09.2025 stellte ein Mitarbeiter der Händlerin den Roller ohne vorherige Ankündigung am Anwesen des Käufers ab. Die Sitzbank war inzwischen abschließbar gemacht worden. Am 23.09.2025 schickte die Prokuristin dem Käufer die nun verfügbare deutschsprachige Anleitung als PDF.
Die Rücktrittserklärung vom 09.07.2025 war nach Auffassung des Gerichts wirksam. Dass die Händlerin danach den Roller zurückbrachte und eine Anleitung zur Verfügung stellte, machte den bereits erklärten Rücktritt nicht nachträglich unwirksam.
Rückabwicklung umfasst die Barzahlung und den vereinbarten Wert des Altrollers
Die Händlerin muss dem Käufer die gesamten 5.299 Euro erstatten, also den Barbetrag und den Wert des in Zahlung genommenen Rollers. Der Rücktritt führt nach § 346 Abs. 1 BGB zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Der gebrauchte Roller war aber weiterverkauft worden und konnte nicht zurückgegeben werden.
Der Weiterverkauf des Altrollers führt zur Wertersatzpflicht
Der Käufer hatte 2.799 Euro bar gezahlt. Diesen Betrag musste die Händlerin zurückzahlen. Für den in Zahlung genommenen Roller schuldete sie Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, da sie ihn zu einem unbekannten Preis weiterverkauft hatte. Das Gericht sah die Inzahlungnahme als Leistung an Erfüllungs statt. Dazu verwies es auf OLG Saarbrücken, NJOZ 2007, 5025, und auf die Gegenauffassung des OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1505. Es folgte der herrschenden Meinung, unter anderem OLG Saarbrücken (a. a. O., 5038), OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 412, BeckOK BGB (H. Schmidt, § 346 Rn. 59), Münchener Kommentar zum BGB (Gaier, § 346 Rn. 73, 111) und Faust, NJW 2009, 3696.
Der vertraglich vereinbarte Anrechnungsbetrag bestimmt die Höhe
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen. Das Gericht setzte deshalb die im Kaufvertrag vereinbarten 2.500 Euro als Wertersatz an. Zusammen mit den 2.799 Euro Barzahlung ergaben sich 5.299 Euro. Die Händlerin muss sie Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Motorrollers zahlen.
Anwaltskosten sind zu ersetzen, Prozesszinsen laufen erst ab Klagezustellung
Der Käufer bekommt vorgerichtliche Anwaltskosten von 627,13 Euro erstattet. Zinsen auf den Kaufpreis stehen ihm jedoch nicht schon ab dem 23.07.2025 zu, sondern erst ab dem 25.12.2025. Er hatte 686,63 Euro Anwaltskosten und Zinsen ab dem 23.07.2025 verlangt.
Anwaltskosten bleiben auch nach dem späteren Rücktritt erstattungsfähig
Grundlage ist § 439 Abs. 2 BGB, denn der Käufer hatte zunächst erfolglos versucht, seinen Nacherfüllungsanspruch durchzusetzen (vgl. BGH NJW 2019, 292, Rn. 87 ff.). Aus der Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person durfte er nach mehreren Mängelanzeigen ohne Rückmeldung und angesichts der seit der ersten Anzeige verstrichenen Zeit anwaltliche Hilfe für erforderlich und zweckmäßig halten. Der spätere Rücktritt ließ den bereits entstandenen Erstattungsanspruch nicht rückwirkend entfallen.
Warum nur 627,13 Euro zugesprochen wurden, rechnete das Gericht vor: Es setzte eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 5.299 Euro an, zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Mehrwertsteuer.
Der Hinweis auf den Standort des Rollers war kein Angebot zur Rückübereignung
Für einen Verzug der Händlerin hätte der Käufer seine eigene Rückgewährleistung vollständig anbieten müssen. Sein Schreiben vom 09.07.2025 bot die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel an und wies darauf hin, dass sich der Roller bereits bei der Händlerin befinde. Die Rückübereignung des Rollers war damit nach Auffassung des Gerichts nicht angeboten. Der Hinweis beschrieb lediglich die Besitzverhältnisse und änderte nichts an der Eigentumszuordnung. Die Einrede aus §§ 348, 320 BGB stand dem Verzugseintritt daher entgegen.
Zugesprochen wurden deshalb nur Prozesszinsen erst ab 25.12.2025 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Die Klage war am 24.12.2025 zugestellt worden. Auch auf die Anwaltskosten laufen Zinsen ab diesem Tag.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Händlerin nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte das Gericht auf 5.299 Euro fest. Zuständig war das Landgericht örtlich nach § 29 ZPO, weil der Roller nach der Rückgabe am 19.09.2025 wieder am Wohnsitz des Käufers stand. Die sachliche Zuständigkeit folgte aus dem Streitwert von mehr als 5.000 Euro (§ 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 GVG) und der rügelosen Einlassung (§ 39 ZPO). Die Entscheidung betrifft den konkreten Streit der beiden Parteien. Für ähnlich gelagerte Fälle, in denen eine Anleitung bei der Übergabe fehlt, kann die Begründung als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Neufahrzeugkäufe ohne Handbuch setzt diese Entscheidung des Landgerichts Bamberg den Maßstab nicht bei den Druckkosten an, sondern bei Sicherheit und Bedienbarkeit. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob der Händler nach der Reklamation nachweisbar beim Hersteller nachhakt, denn monatelanges Schweigen ließ das Gericht hier nicht gelten. Ihre eigenen Nachrichten und die fehlenden Antworten belegen diesen Punkt.
Überzeugend finden wir die Gewichtung von Sicherheit gegenüber Bagatelle, auch wenn das Ergebnis für Händler hart wirkt. Ob ein rechtzeitiger Download einer deutschen Anleitung genügt hätte, musste das Gericht nicht entscheiden, weil keine Fassung existierte. Für Ihre Einordnung zählt also der Zeitpunkt der Reklamation, nicht das spätere Auftauchen einer Datei.
Rücktritt wegen fehlender Bedienungsanleitung beim Rollerkauf
Die deutschsprachige Anleitung lag zum Zeitpunkt der Reklamation schlicht noch nicht vor – das unterschied diesen Fall von Konstellationen, in denen eine Anleitung zwar nicht übergeben, aber zumindest abrufbar gewesen wäre. Hätte die Händlerin nachweisbar und zeitnah beim Hersteller nachgehakt, statt über Monate zu schweigen, wäre die siebenmonatige Wartezeit möglicherweise nicht als abgelaufene Frist gewertet worden.
Vergleichbare Fälle können an mehreren Stellen anders liegen. Falls das fehlende Teil über ein Download-Portal tatsächlich zugänglich gewesen wäre, könnte die Erheblichkeit des Mangels anders beurteilt werden. Auch die Höhe der Beseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis kann ins Gewicht fallen – hier blieb offen, wie teuer Erstellung und Übersetzung der Anleitung tatsächlich gewesen wären. Und selbst wenn ein Mangel feststeht, kann eine zu kurz gesetzte Frist oder eine besser dokumentierte Reaktion der Gegenseite dazu führen, dass ein Rücktritt eher an der Angemessenheit der Frist scheitert als am Mangel selbst.
In den eigenen Schreiben kann sichtbar sein:
- Datum der ersten Mängelanzeige
- Fristsetzung mit konkretem Enddatum
- Reaktion oder Schweigen der Gegenseite darauf
- Angebot der eigenen Rückgewähr, insbesondere der Rückübereignung
Der Hebel lag hier nicht im Mangel selbst, sondern im Nachweis des eigenen Rückgabeangebots – der bloße Hinweis, der Roller befinde sich schon beim Händler, reichte dem Gericht nicht als Angebot zur Rückübereignung. Ob eine eigene Formulierung in einem ähnlichen Schreiben als ausreichendes Angebot gelten könnte, lässt sich ohne Blick auf den genauen Wortlaut kaum einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss der Händler den vereinbarten Inzahlungnahmewert erstatten, wenn er den Altroller weiterverkauft hat?
Der Händler muss bei einem Rücktritt den vereinbarten Inzahlungnahmewert als Wertersatz erstatten, wenn er den Altroller weiterverkauft hat und deshalb nicht zurückgeben kann. Im entschiedenen Fall waren das 2.500 Euro zusätzlich zu 2.799 Euro Barzahlung, insgesamt 5.299 Euro.
Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen nach einem Rücktritt zurückzugewähren. Für den nicht rückgabefähigen Altroller ist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB Wertersatz geschuldet. Für dessen Höhe gilt § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB: Maßgeblich ist der im Vertrag bestimmte Anrechnungsbetrag. Entscheidend war daher nicht der unbekannte Weiterverkaufspreis, sondern der vereinbarte Wert; gezahlt werden musste Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Rollers.
Kann eine nach dem Rücktritt nachgereichte PDF-Anleitung die bereits erklärte Rückabwicklung noch verhindern?
Eine nach wirksam erklärtem Rücktritt nachgereichte PDF-Anleitung verhindert die Rückabwicklung nicht, wenn die angemessene Nacherfüllungsfrist zuvor erfolglos abgelaufen war. Entscheidend ist, ob die Rücktrittsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Erklärung erfüllt waren; spätere Leistung beseitigt diese Wirkung nicht rückwirkend.
Nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB kann ein Verbraucher zurücktreten, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. Im entschiedenen Fall waren seit der ersten Mängelanzeige mehr als sieben Monate vergangen, ohne dass die Händlerin die Anleitung bereitgestellt hatte. Der Rücktritt vom 9. Juli 2025 war deshalb wirksam; die Rückgabe des Rollers am 19. September änderte daran nichts. Auch die am 23. September als PDF übersandte deutschsprachige Anleitung machte den Rücktritt nicht nachträglich unwirksam.
Reicht ein Herstellerportal als Ersatz, wenn bei Übergabe keine deutsche Anleitung zum Download bereitsteht?
Ob ein Herstellerportal eine gedruckte Anleitung ersetzen kann, ließ das Landgericht Bamberg offen; im entschiedenen Fall genügte der Verweis nicht. Bei der Übergabe und bis zum 19. September 2025 gab es keine deutschsprachige Anleitung, die der Käufer hätte herunterladen können.
Die Händlerin hatte eingewandt, Anleitungen in jeder Sprache seien jederzeit im Herstellerportal abrufbar und könnten dort heruntergeladen werden. Unstreitig war jedoch, dass der Käufer weder eine gedruckte Anleitung noch einen Download erhalten hatte. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurde die deutschsprachige Fassung erst im September 2025 fertiggestellt. Deshalb entschied das Gericht nur, dass der Portalhinweis unter diesen Umständen den fehlenden Zugang zur deutschen Anleitung nicht ausräumte.
Hat das Gericht entschieden, ob für den Rücktritt eine ausdrückliche Fristsetzung zwingend erforderlich war?
Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob eine Fristsetzung entbehrlich war, weil die deutschsprachige Bedienungsanleitung damals noch nicht existierte. Es stützte den Rücktritt stattdessen auf den Ablauf der tatsächlich gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist.
Nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB kann ein Verbraucher zurücktreten, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Der Käufer hatte die fehlende Anleitung kurz nach der Übergabe im Dezember 2024 beanstandet und später Fristen bis zum 26. April und 15. Mai 2025 gesetzt. Als er am 9. Juli 2025 zurücktrat, waren seit der ersten Beanstandung mehr als sieben Monate vergangen, ohne erkennbare Bemühungen um die Anleitung. Diese Zeit hielt das Gericht auch mit Blick auf Herstellung und Übersetzung für angemessen; deshalb musste es die offene Rechtsfrage nicht klären.
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Das vorliegende Urteil
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Endurteil vom 19.05.2026
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. 12. 2025 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Motorrollers Marke: „F.-H. 7591“, Typ: „F.-H. 7591“, FIN: … zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. 12. 2025 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.299,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kaufpreisrückzahlung infolge mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag.
Die Beklagte betrieb einen Motorradhandel mit angeschlossener Werkstatt in I..
Mit Kaufvertrag vom 18. 11. 2024 (Anlage K1) erwarb der Kläger bei der Beklagten den Motorroller Marke: „F.-H. 7591“, Typ: „F.-H. 7591“, FIN: R. (im Folgenden: streitgegenständlicher Motorroller) für einen Kaufpreis von 5.299,- Euro. Der streitgegenständliche Motorroller wurde dem Kläger am 02. 12. 2024 übergeben. Im Gegenzug bezahlte der Kläger einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 2.799,- Euro in Bar. Hinsichtlich des verbleibenden Kaufpreises von 2.500,- Euro nahm die Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung den gebrauchten Motorroller des Klägers in Zahlung. Die Beklagte verkaufte den in Zahlung genommenen gebrauchten Motorroller anschließend zu einem nicht näher bekannten Verkaufspreis weiter.
Bei Übergabe des streitgegenständlichen Motorrollers wurde dem Kläger keine zugehörige Bedienungsanleitung übergeben, wobei eine Anleitung in deutscher Sprache seinerzeit herstellerseitig auch noch nicht fertiggestellt war. Auch war die Sitzbank des streitgegenständlichen Motorrollers nicht abschließbar.
Kurz nach Übergabe des streitgegenständlichen Rollers machte der Kläger gegenüber der Beklagten die fehlende Abschließbarkeit der Sitzbank, das Fehlen einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache sowie das Fehlen des Servicehefts als Mängel geltend und verlangte Mangelbeseitigung. Die Beklagte vertröstete den Kläger am 03. 12. 2024 zunächst unter Hinweis auf die ausstehende Lieferung eines neuen Sitzes durch den Hersteller.
Gemäß vorangegangener Absprache verbrachte der Kläger den streitgegenständlichen Motorroller am 13. 04. 2025 in die Räume der Beklagten zur Durchführung des Kundendienstes sowie zur Beseitigung der Mängel. Nachdem die Beklagte auf Frage des Klägers nach der Fertigstellung der Arbeiten nicht geantwortet hatte, forderte der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 23. 04. 2025 (Anlage K2) unter Benennung der drei gerügten Mängel zur Mangelbeseitigung bis zum 26. 04. 2025 auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
Der Kläger beauftragte in der Folge seinen Rechtsanwalt, der die Beklagte mit Schreiben vom 08. 05. 2025 (Anlage K3) erneut zur Mangelbeseitigung bis 15. 05. 2025 aufforderte. Mangels Reaktion der Beklagten erklärte der Kläger mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 09. 07. 2025 (Anlage K4) den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 5.299,- Euro Zug um Zug gegen Übergabe der Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel auf, wobei er darauf hinwies, dass sich der streitgegenständliche Motorroller bereits bei der Beklagten befinde.
Mit Schreiben vom 25. 07. 2025 wies der Rechtsanwalt der Beklagten die geltend gemachte Rückabwicklung zurück.
Am 19. 09. 2025 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten den streitgegenständlichen Motorroller – die Abschließbarkeit der Sitzbank wurde zwischenzeitlich beklagtenseits hergestellt – ohne vorherige Ankündigung am Anwesen des Klägers ab und hinterließ ein Übergabeprotokoll im Briefkasten.
Mit E-Mail vom 19. 09.2026 (Anlage K7) teilte eine Mitarbeiterin des Herstellers T. des streitgegenständlichen Motorrollers der Beklagten mit, dass die zugehörige Bedienungsanleitung in deutscher Sprache noch nicht fertiggestellt sei.
Mit E-Mail vom 23. 09. 2025 (Anlage K8) übersandte die Prokuristin der Beklagten dem Kläger die – inzwischen verfügbare – deutschsprachige Bedienungsanleitung im PDF-Format (Anlage K8/K9).
Der Kläger behauptet, dass er beim Kauf – neben der unstreitig nicht übergebenen Bedienungsanleitung – auch kein Serviceheft erhalten habe. Zudem habe der Sitz des streitgegenständlichen Motorrollers infolge der fehlenden Abschließbarkeit nicht mit dem Fahrgestell verbunden werden können, sodass sich der Sitz bei plötzlichem starken Abbremsen und entsprechenden Gewichtsverlagerungen nach vorne ebenfalls nach oben bzw. vorne bewegt habe, was die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet habe. Er sei deswegen mangels Nacherfüllung der Mängel zum Rücktritt berechtigt gewesen.
Der Kläger beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. 07. 2025 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Motorrollers Marke: „F.-H. 7591“, Typ: „F.-H. 7591“, FIN: … .
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 686,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger bei Übergabe des streitgegenständlichen Motorrollers ein Serviceheft ausgehändigt bekommen habe. Die fehlende physische Übergabe einer Bedienungsanleitung stelle bereits keinen Mangel dar, da Bedienungsanleitungen in jeglicher Sprache jederzeit über das Internetportal des Motorradherstellers heruntergeladen werden könnten. Sie ist ferner der Ansicht, dass der Mangel an der Sitzbank nicht erheblich sei und den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde. Durch die nicht abschließbare Sitzbank sei die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt gewesen. Es habe sich nur um einen Bagatellmangel gehandelt, dessen Beseitigung einen Kostenaufwand von lediglich 10,- Euro erfordert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. 04. 2026 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Hauptsache vollen Erfolg; in den geltend gemachten Nebenforderungen war die Klage dagegen in geringem Maße abzuweisen.
A. Zulässigkeit
Das Landgericht Bamberg ist örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig, nachdem sich der streitgegenständliche Motorroller nach Rückgabe an den Kläger am 19. 09. 2025 erneut vertragsgemäß am Wohnsitz des Klägers in … befindet (vgl. Roth in: Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2024, § 29 Rn. 21 m.w.N.).
In sachlicher Hinsicht ist das Landgericht Bamberg angesichts eines Streitwerts von über 5.000,- Euro gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 GVG zuständig.
Ferner ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung, § 39 ZPO.
B. Begründetheit
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.299,- Euro Zug um Zug gegen Rückgewähr (Rückübergabe und Rückübereignung) des streitgegenständlichen Motorrollers gemäß §§ 433, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 348 BGB zu.
Daneben steht dem Kläger gemäß § 439 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro zu.
I. Klageantrag Ziff. 1. (Rückgewähranspruch)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 5.299,- Euro Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Motorrollers zu, da der Kläger wegen eines Sachmangels i.S.v. § 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB wirksam mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 09. 07. 2025 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
1. Erheblicher Sachmangel, § 434 BGB
Der streitgegenständliche Motorroller war zum relevanten Zeitpunkt der Übergabe als Gefahrübergang (§ 446 BGB) nicht frei von Sachmängeln, da er infolge Fehlens einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache nicht den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 1, Abs. 3 BGB entsprach. Dieser Mangel war auch nicht lediglich unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
a) Fehlende deutschsprachige Bedienungsanleitung
(1.) Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB
Gemäß § 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB entspricht die Kaufsache – soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, wofür weder etwas vorgetragen wurde noch sonst etwas ersichtlich ist – den objektiven Anforderungen, wenn sie mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Vorliegend wurde eine deutschsprachige Bedienungsanleitung – zwischen den Parteien unstreitig – bei Übergabe des Motorrollers weder in physischer Form übergeben noch in Form einer Downloadmöglichkeit zur Verfügung gestellt, nachdem eine deutschsprachige Anleitung – zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig – erst ab S. 2025 (vgl. E-Mail Anlage K7) durch den Hersteller des streitgegenständlichen Motorrollers fertiggestellt wurde.
Nach Rechtsauffassung des Gerichts konnte der Kläger vorliegend indes die Übergabe einer deutschsprachigen Anleitung erwarten.
Ob und welche Zubehörteile und Anleitungen zu übergeben sind, hängt ganz von der Art der Kaufsache ab. Als unter Umständen geschuldete Anleitungen nennt § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 exemplarisch Montage- und Installationsanleitungen. In Betracht kommen jedoch auch sonstige einschlägige Anleitungen, insbesondere Bedienungsanleitungen. Ob und in welchem Maße die Mitlieferung derartiger Anleitungen geschuldet ist, beurteilt sich wiederum nach der Kaufsache und den verkehrstypischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der konkret angesprochenen Käuferkreise. Hierbei ist jedoch auch auf die Interessen weniger versierter Käufer Rücksicht zu nehmen, sodass z.B. eine Montage-, Installations- oder Bedienungsanleitung nicht bereits dann entbehrlich ist, wenn der überwiegende Teil der Käufer ohne sie auskommen würde (Faust in: BeckOK BGB, 77. Edition, Stand 01.02.2026, § 434 Rn. 129; Maultzsch in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 434 Rn. 76). Sofern sicherheitsrelevante Anleitungen nach näherer Maßgabe des § 3 Abs. 4 ProdSG in physischer schriftlicher Form bereitzustellen sind, gilt dies jedenfalls auch auf der kaufvertraglichen Ebene (Maultzsch in: Münchener Kommentar zum BGB, § 434 Rn. 76).
Vorliegend spricht bereits der Inhalt der unter der Anlage K9 vorgelegten Bedienungsanleitung („Benutzerhandbuch“) dafür, dass ein durchschnittlicher Käufer eines Motorrollers die Lieferung einer solchen Anleitung erwarten kann. So sind in dem Handbuch zunächst zahlreiche Sicherheitshinweise zum sicheren Fahren (etwa zur Vermeidung von Verbrennungen durch Berühren des Auspuffs, zur korrekten Sitzhaltung, zur Beladung etc.) enthalten. Ferner finden sich in dem Handbuch auf S. 6 f. Erklärungen zu der Fahrerdisplayanzeige und den einzelnen – nicht selbsterklärenden – Komponenten und deren Bedienung. Ferner sind dezidierte Hinweise zur Inspektion verschiedener Bauteile und Flüssigkeiten abgedruckt. Auf S. 27 findet sich zudem ein Wartungsplan für eine Vielzahl von Einzelbauteile und im Folgenden technische Spezifikationen des streitgegenständlichen Rollers. Bereits aufgrund der technischen Komplexität der Materie kann ein durchschnittlicher Käufer – selbst wenn er technisch versiert ist – die Lieferung eines Benutzerhandbuchs erwarten, da er nur so ausreichend in die Lage versetzt wird, die technischen Funktionen der einzelnen Bauteile und Systeme nachzuvollziehen und das Fahrzeug insgesamt sicher und nachhaltig zu bedienen. Insbesondere vermag ein durchschnittlicher Käufer ohne die abgedruckten Wartungspläne nicht nachzuvollziehen, welche einzelnen Komponenten in welchen Intervallen einer Wartung unterzogen werden müssen. Dass es aber einer solchen Kenntnis bedarf, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu erhalten, liegt auf der Hand. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass es auf S. 4 des Handbuchs wörtlich heißt: „Für ein komfortableres und sichereres Fahren lesen Sie bitte dieses Handbuch sorgfältig durch.“ Wenn schon der Hersteller selbst davon ausgeht, dass der Käufer zur sicheren Nutzung des Fahrzeugs auf eine sorgfältige Lektüre des Handbuchs angewiesen ist, so kann ein durchschnittlicher Käufer erst recht erwarten, dass das Handbuch, welches er sorgfältig lesen soll, auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Im Übrigen kann ein Käufer vorliegend ein Handbuch auch deswegen erwarten, da nach Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG denjenigen, der den streitgegenständlichen Motorroller auf dem Markt bereitstellt, eine Pflicht zur Mitlieferung einer Gebrauchs- und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache trifft. Dass vorliegend bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des streitgegenständlichen Motorrollers bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, steht für das Gericht bereits aufgrund des Verwendungszwecks des Motorrollers (Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr) außer Frage und wird zudem durch den Inhalt des vorliegenden Benutzerhandbuchs bestätigt. Es wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte eine Bedienungsanleitung bei Übergabe des Rollers nicht mitgeliefert hat, sind die objektiven Voraussetzungen der Mangelfreiheit nicht erfüllt. Der Einwand der Beklagten, dass das Fehlen einer physischen Bedienungsanleitung keinen Mangel darstelle, nachdem in der heutigen Zeit grundsätzlich Bedienungsanleitungen jeglicher Sprache über das Internetportal des Motorradherstellers verfügbar seien ist – unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht – vorliegend unbehelflich. Ausweislich der Mitteilung einer Mitarbeiterin des Herstellers T. (Anlage K7) existierte jedenfalls bis 19. 09. 2025 eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache überhaupt nicht – dies ist zwischen den Parteien unstreitig -, sodass für den Kläger auch keine Möglichkeit bestanden hat, sich die Anleitung über das Internet zugänglich zu machen.
(2.) Nicht nur unerheblicher Sachmangel
Die fehlende Bedienungsanleitung stellt nicht nur einen unerheblichen Sachmangel i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar, der einem Rücktritt entgegenstehen würde.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 2013, 1365, Rn. 16; BGH NJW 2014, 3229, Rn. 16; Looschelders in: Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.02.2026, § 323 BGB Rn. 320 m.w.N.), wobei bei Sachmängeln grundsätzlich zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln zu unterscheiden ist (vgl. Looschelders in: Beck-Online Großkommentar, § 323 BGB Rn. 324 m.w.N.)
Vorliegend handelte es sich bei der fehlenden Bedienungsanleitung – wenngleich diese zum Zeitpunkt der Mängelanzeige sowie auch der späteren Rücktrittserklärung noch gar nicht existierte – um einen grundsätzlich behebbaren Sachmangel, was sich bereits daran zeigt, dass die Bedienungsanleitung im S. 2025 nach deren Erstellung zur Verfügung gestellt wurde.
Bei behebbaren Mängeln kommt es hinsichtlich der Erheblichkeit grundsätzlich auf den Aufwand an, der für die Behebung des Mangels erforderlich ist. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung tritt demgegenüber grundsätzlich zurück. Die Pflichtverletzung ist damit in der Regel nicht mehr als unerheblich anzusehen, wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigen (statt vieler: Looschelders in: Beck-Online Großkommentar, § 323 BGB Rn. 324 m.w.N.). Vorliegend ist nicht bekannt, welche Kosten die Nachlieferung einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung erfordert haben, wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die deutschsprachige Bedienungsanleitung zunächst erst angefertigt werden musste. Es dürfte diesbezüglich auch einen beträchtlichen Unterschied ausmachen, ob man auf die reinen Materialkosten der Bedienungsanleitung abstellt (diese dürften sich im Centbereich bewegen) oder auf den Aufwand, der mit der Erstellung einer solchen Anleitung verbunden ist. Dieser dürfte sich angesichts der erforderlichen Kostenpositionen – Verfassung durch technisch geschultes Personal, Übersetzung etc. – wohl in einem Bereich bewegen, der zu einer Erheblichkeit des Mangels führt.
Nach Auffassung des Gerichts kann aufgrund der Besonderheit des hiesigen Mangels indes nicht starr auf die hergebrachte Unterscheidung zwischen behebbarem und unbehebbarem Mangel abgestellt werden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets eine umfassende Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalles durchzuführen ist (BGH NJW 2014, 3229). So ist beispielsweise anerkannt, dass auch bei sehr niedrigen Mangelbeseitigungskosten eine Unerheblichkeit zu verneinen ist, wenn der Mangel einen für den Käufer wesentlichen Qualitätsaspekt betrifft (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015 – 13 U 73/14, BeckRS 2015, 05353; Looschelders in: Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.02.2026, § 323 BGB Rn. 324 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen, denen das Gericht aus eigener Überzeugung folgt, ist in der fehlenden deutschsprachigen Betriebsanleitung vorliegend – unabhängig davon, welche Kosten mit der Herstellung/Lieferung einer Anleitung verbunden sind und in welchem Verhältnis diese Kosten zum Kaufpreis stehen – nicht nur ein unwesentlicher Mangel i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB zu erblicken. Wie bereits obenstehend ausgeführt, benötigt der Käufer zwingend die Bedienungsanleitung, um sich mit Aspekten der Fahrsicherheit, der Bedienung technischer Elemente, der Wartung und der erforderlichen Wartungsintervalle des Fahrzeuges ausreichend auseinanderzusetzen und vertraut zu machen. Dass es einer solchen ausreichenden Kenntnis des Käufers zwingend bedarf, ergibt sich bereits daraus, dass nur hierdurch eine (dauerhaft) sichere Teilnahme am Straßenverkehr mit dem streitgegenständlichen Motorroller gewährleistet werden kann. Nicht umsonst wird in dem Benutzerhandbuch eine sorgfältige Lektüre für ein sicheres Fahren empfohlen.
Auch spricht die vorliegend durch § 3 Abs. 4 ProdSG statuierte gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache in ganz erheblichem Maße dagegen, dass es sich beim Fehlen einer solchen Anleitung lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt. Wenngleich die Vorschriften des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und des § 3 ProdSG je eigene Schutzzwecke verfolgen, zeitigt § 3 Abs. 4 ProdSG nach Rechtsauffassung des Gerichts jedenfalls eine Fernwirkung im Hinblick auf die Auslegung des rücktrittsrechtlichen Begriffs der „Unerheblichkeit“.
b) Weitere geltend gemachte Mängel
Ob daneben ein zum Rücktritt berechtigender erheblicher Sachmangel in Form der fehlenden Abschließbarkeit der Sitzbank sowie des nicht übergebenen Servicehefts vorliegt, bedarf daneben keiner Entscheidung.
Das Gericht hat daher zur Vermeidung nicht unerheblicher Prozesskosten insbesondere davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der für die Herstellung der Abschließbarkeit der Sitzbank erforderlichen Mangelbeseitigungskosten sowie den Auswirkungen dieses Mangels auf die Verkehrssicherheit einzuholen.
2. Ablauf einer angemessenen Nachfrist
Vorliegend ist auch fruchtlos eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung abgelaufen, sodass es gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB einer – vorliegend gleichwohl durch den Kläger erfolgten – Fristsetzung gar nicht bedurfte.
Der Käufer handelte im hiesigen Fall unzweifelhaft als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, die Beklagte als Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB, sodass es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 BGB handelt. Gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Möglichkeit für einen Rücktritt bereits dann eröffnet, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.
Vorliegend hat der Kläger die Beklagte nach nicht bestrittenem Sachvortrag erstmals kurze Zeit nach Übergabe des Motorrollers am 02. 12. 2024 u.a. damit konfrontiert, dass eine deutschsprachige Bedienungsanleitung fehlt und Mangelbeseitigung geltend gemacht. Die Bedienungsanleitung wurde bis zur Erklärung des Rücktritts mit Schreiben vom 09. 07. 2025 nicht zur Verfügung gestellt.
Eine angemessene Nacherfüllungsfrist ist so zu bemessen, dass die Nacherfüllung objektiv möglich ist. Diese Frist muss objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden. Dem Verkäufer muss also nicht stets so viel Zeit eingeräumt werden, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann, sondern er ist zu besonderen Anstrengungen verpflichtet (Faust in: BeckOK BGB, § 437 Rn. 15). Die Nachfrist braucht auf keinen Fall so lange zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit erhält, jetzt überhaupt erst mit der Bewirkung seiner Leistung zu beginnen. Vielmehr soll ihm durch die Nachfrist nur noch eine letzte Gelegenheit gewährt werden, seine schon im Wesentlichen ins Werk gesetzte und abgeschlossene Leistung nunmehr endlich voll zu erbringen und damit den Vertrag vor der Gefährdung durch ein gläubigerseitiges Rücktrittsrecht zu „retten“. Vom Schuldner werden deshalb außerordentliche Anstrengungen erwartet (Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 323 Rn. 78 m.w.N.).
Die Zeitspanne zwischen der erstmaligen Mängelanzeige kurz nach Übergabe des Motorrollers im D. 2024 und der Erklärung des Rücktritts im J. 2025 ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als angemessen zu beachten.
Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Bedienungsanleitung zum Zeitpunkt der Mangelanzeige noch gar nicht fertiggestellt war und die Beklagte als Verkäuferin selbst zur Herstellung der Bedienungsanleitung wohl auch gar nicht befähigt oder befugt war. Dies spricht dafür, die angemessene Nacherfüllungsfrist im vorliegenden Fall nicht zu knapp zu bemessen. Andererseits hätte von der Beklagten erwartet werden können, dass sie sich unverzüglich mit dem Hersteller in Verbindung setzt und – notfalls wiederholt – auf die zeitnahe Zurverfügungstellung einer deutschsprachigen Anleitung dringt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen; es ist beklagtenseits bereits nicht einmal vorgetragen, dass man sich auf die erste Mangelanzeige hin überhaupt mit dem Hersteller in Verbindung gesetzt hat. Die zwischen der ersten Mangelanzeige und dem Rücktritt verstrichene Zeitspanne von mehr als sieben Monaten ist – auch unter Berücksichtigung der bei der Herstellung und Übersetzung der Anleitung erforderlichen administrativen Herausforderungen – als in jedem Fall angemessen anzusehen, wobei auch zu berücksichtigen war, dass für denjenigen, der den Motorroller auf dem Markt bereitgestellt hat, bereits zum Zeitpunkt der Markteinführung eine Pflicht zur Lieferung einer Bedienungsanleitung bestanden hat und insofern intensives Bemühen um eine zügige Bereitstellung einer deutschen Anleitung erwartet werden durfte. Der Einwand der Beklagten, dass ihr Inhaber Anfang des Jahres 2025 einen Schlaganfall erlitten habe, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal weder § 323 BGB noch § 475d BGB hinsichtlich der Angemessenheit der Nachfrist auf ein Verschulden rekurrieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mangelanzeige bereits kurz nach Übergabe des Motorrollers, mithin im D. 2024, erfolgte, der Inhaber der Beklagten indes erst Anfang des Jahres 2025 erkrankte und zudem die Beklagte neben dem Inhaber auch über einen Mitarbeiter sowie eine Prokuristin verfügte.
Vorliegend ist damit eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Bezug auf die Bereitstellung der Bedienungsanleitung abgelaufen, sodass der Kläger im J. 2025 zum Rücktritt berechtigt war. Dahinstehen kann deswegen auch, ob der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens eine deutschsprachige Anleitung noch gar nicht existierte und erst erstellt werden musste, dazu führt, dass eine Nacherfüllungsfrist als solche entbehrlich wird (vgl. hierzu Faust in: BeckOK BGB, § 437 Rn. 16).
Selbst wenn man die Vorschrift des § 475d BGB vorliegend außer Betracht lassen sollte und hinsichtlich des fristauslösenden Moments bzgl. der Nacherfüllungsfrist auf die E-Mail des Klägers vom 23. 04. 2025 (Anlage K2) abstellen würde, wäre bis zur Erklärung des Rücktritts mit Schreiben vom 09. 07. 2026 unter Berücksichtigung der oben dargestellten Wertungen, wonach der Verkäufer zu besonderen Anstrengungen bei der Nacherfüllung verpflichtet ist, eine angemessene Nacherfüllungsfrist fruchtlos abgelaufen.
3. Rücktrittserklärung
Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 09. 07. 2025 (Anlage K4) erklärte der Kläger wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Umstand, dass dem Kläger nach erfolgter Rücktrittserklärung eine Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt wurde, macht den Rücktritt nicht nachträglich unwirksam.
4. Rechtsfolgen
Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wobei die Erfüllung gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 2.799,- Euro in Bar bezahlt hat und zur Erfüllung des restlichen Kaufpreisanspruchs in Höhe von 2.500,- Euro – gemäß der vertraglichen Absprache – seinen gebrauchten Motorroller bei der Beklagten in Zahlung gegeben hat, wobei der Gebrauchtroller inzwischen durch die Beklagte verkauft wurde.
Demgemäß hat die Beklagte zunächst die empfange Geldleistung i.H.v. 2.799,- Euro an den Kläger zurückzubezahlen.
Hinsichtlich des in Zahlung genommenen und inzwischen verkauften Gebrauchtrollers hat die Beklagte gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Es handelt sich bei der Inzahlungnahme um eine Leistung an Erfüllungs statt (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2007, 5025; H. Schmidt in: BeckOK BGB, § 346 Rn. 59). Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.
In Anbetracht der aus dem Kaufvertrag vom 18. 11. 2024 (Anlage K1) ersichtlichen privatautonomen Vereinbarung haben die Parteien dem in Zahlung genommenen Gebrauchtroller des Klägers einen Wert in Höhe von 2.500,- Euro beigemessen. Nach Rechtsauffassung des Gerichts ist hinsichtlich des Wertersatzes für ein an Erfüllungs statt in Zahlung gegebenes Kraftfahrzeug die Vorschrift des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB anwendbar. Kann der Rückgewährschuldner das in Zahlung genommene Kraftfahrzeug aufgrund eigenen Verkaufs nicht mehr zurückgeben, ist hinsichtlich des Wertersatzes mithin die tatsächlich vereinbarte Gegenleistung maßgebend, nicht hingegen der Betrag, zu dem das Altfahrzeug in die Finanzierung des Kaufpreises für das Neufahrzeug aus steuerrechtlichen, buchungstechnischen oder sonstigen in der Sphäre des Verkäufers liegenden Gründen eingeflossen ist. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (so auch OLG Saarbrücken, NJOZ 2007, 5025, 5038; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 412; H. Schmidt in: BeckOK BGB, § 346 Rn. 59; Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, § 346 Rn. 73, 111; Faust, NJW 2009, 3696; a.A.: OLG Hamm NJW-RR 2009, 1505). Das Gericht folgt der herrschenden Ansicht, da es nur konsequent ist, dass die im Kaufvertrag abgebildete und aufgrund gegenseitiger Willensübereinstimmung zustande gekommene Wertvorstellung der Parteien in Bezug auf das in Zahlung genommene Fahrzeug auch im Falle des Rücktritts ihre Gültigkeit behält. Insofern hat die Beklagte dem Kläger für den inzwischen weiterverkauften Gebrauchtroller Wertersatz in Höhe von 2.500,- Euro zu leisten.
Insgesamt hat die Beklagte dem Kläger damit einen Geldbetrag in Höhe von 5.299,- Euro zu bezahlen. Gemäß § 348 BGB ist diese Zahlungspflicht – wie beantragt – Zug um Zug gegen Rückgewähr (Rückgabe und Rückübereignung) des streitgegenständlichen Motorrollers zu erfüllen.
5. Verzinsung
Die Hauptforderung war entgegen dem klägerischen Antrag mangels Verzuges der Beklagten nicht bereits ab dem 23. 07. 2025 gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, sondern erst seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB.
Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren, §§ 346, 348 BGB. Bei der Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB schließt allein ihr Bestehen den Verzug aus. Der Gläubiger kann beim gegenseitigen Vertrag den Schuldner erst dann in Verzug setzen, wenn er die eigene Leistung erbringt oder wenigstens dem Schuldner in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet. Dies gilt für die Einrede des § 348 BGB bei der Rückabwicklung durch Rücktritt aufgelöster Verträge entsprechend (Feldmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, § 286 Rn. 25 ff. m.w.N.).
Erforderlich ist also zunächst einmal ein tatsächliches Angebot der Zug um Zug Rückgewähr gemäß § 294 BGB. Ein solches tatsächliches Angebot ist nicht ersichtlich. Aber auch ein ausreichendes wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB liegt nicht vor. Das Leistungsangebot gemäß § 295 BGB muss die geschuldete Leistung zum Gegenstand haben. Bietet der Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als minus oder aliud zum Geschuldeten darstellt, so reicht dies nicht aus (Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, § 295 Rn. 4 m.w.N.).
Vorliegend forderte der Kläger mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 09. 07. 2025 von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass sich das Fahrzeug selbst bereits bei der Beklagten befindet. Hierdurch hat der Kläger nicht vollständig die Erfüllung der ihn aus dem Rücktritt treffenden Pflichten angeboten. Es wurde nämlich gerade nicht die Rückübereignung des Fahrzeuges selbst als wesentliche aus § 346 Abs. 1 BGB zu erfüllende eigene Pflicht des Klägers angeboten. Der Hinweis, dass sich das Fahrzeug bereits bei der Beklagten befindet, ändert nichts an der Eigentumszuordnung, sondern beschreibt allenfalls die seinerzeit aktuellen Besitzverhältnisse. Auch ist dieser Hinweis nicht als Angebot auf Rückübereignung des Motorrollers auszulegen.
Insofern hindert die bestehende Einrede aus §§ 348, 320 BGB den Verzugseintritt.
Folglich waren dem Kläger (lediglich) Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Nachdem die Klage dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24. 12. 2025 zugestellt wurde (Empfangsbekenntnis zu Bl. 9 d.A.), ist Zinsbeginn der 25. 12. 2025.
II. Klageantrag Ziff. II (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten)
Dem Kläger war zudem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzusprechen, indes nicht in der begehrten Höhe von 686,63 Euro, sondern lediglich in Höhe von 627,13 Euro.
Der Anspruch ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat vorliegend – vergeblich – zunächst seinen Anspruch auf Nacherfüllung durchzusetzen versucht. Gemäß § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies umfasst auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, soweit diese zur Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erforderlich sind (BGH NJW 2019, 292 Rn. 87 ff.).
Aus der gebotenen ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person durfte der Kläger vorliegend annehmen, dass es nach mehreren Mängelanzeigen (zuletzt mit E-Mail vom 23. 04. 2025) nebst jeweils mangelnder Rückmeldung der Beklagten sowie der zwischenzeitlich abgelaufenen Zeit seit erstmaliger Mängelanzeige zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist, das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache nunmehr unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zu erreichen.
Der Umstand, dass der Kläger schließlich – wiederum mangels Reaktion der Beklagten auf das nunmehr anwaltlich vorgetragene Mangelbeseitigungsbegehren vom 08. 05. 2025 – den Rücktritt erklärt hat, führt nicht dazu, dass der einmal gemäß § 439 Abs. 2 BGB entstandene Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten rückwirkend erlischt.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 686,63 Euro ersatzfähig, sondern lediglich in Höhe von 627,13 Euro. Dies entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert in Höhe von 5.299,- Euro nebst Auslagenpauschale (20,- Euro) und 19% Mehrwertsteuer.
C. Nebenentscheidungen
I. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
II. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
III. Streitwert
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO in Höhe von 5.299,- Euro (Klageforderung gemäß Klageantrag Ziff. 1) festzusetzen.
Der Klageantrag zu 2) auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wirkt gemäß § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend, da es sich insofern um eine Nebenforderung handelt (Loyal in: Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2024, § 4 Rn. 33).
