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Ferrari Purosangue: Verkäufer haftet für entgangenen Weiterverkaufsgewinn

Ein Ferrari Purosangue, abgeholt beim Vertragshändler – und dann bleibt er einfach beim Verkäufer stehen. Der hatte dem Käufer eine offizielle Absage angekündigt und wollte das Fahrzeug lieber die volle neunmonatige Haltedauer selbst behalten. Für den geplanten Weiterverkauf ins Ausland hatte das teure Folgen.
Verkäufer mit Autoschlüssel neben rotem Sportwagen gegenüber Händler vor Autohaus-Glasfront
Verweigerte Übergabe des Sportwagens nach Abholung löst Schadensersatz für entgangenen Weiterverkaufsgewinn aus laut Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Autokauf Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 40/25

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 23.06.2026 (6 U 40/25) entschied das Gericht, dass der Verkäufer 175.235,25 Euro für den ausgebliebenen Weiterverkaufsgewinn zahlen muss, weil er das Fahrzeug nicht übergab. Das gilt nur bei einem nachgewiesenen Weiterverkauf und belegbaren Kosten.


  • Persönlicher Vertrag: Der Vertrag band den Verkäufer selbst; die Rechnung durch seine Firma änderte daran nichts.
  • Käufer trägt Zusatzkosten: Einfuhrsteuern und Zölle musste nach der Übergaberegelung der Käufer tragen.
  • Weiterverkauf erlaubt: Der geplante Weiterverkauf minderte den Anspruch nicht, weil der Verkäufer die Lieferung verweigerte.
  • Gewinn aus Verkauf: Das Gericht zog Kaufpreis, Verkaufsprämie, Transport und Versicherung vom Verkaufspreis ab.

Eckdaten zum Urteil

  • Datum: 23.06.2026
  • Aktenzeichen: 6 U 40/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: bis zu 290.000,00 EUR
  • Wichtig für: Autohändler bei gescheiterten Fahrzeugverkäufen

Verkäufer haftet auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns

Ein Mann, der einem Autohandelsunternehmen einen Ferrari Purosangue verkauft hatte, muss dessen entgangenen Gewinn aus einem geplanten Weiterverkauf ersetzen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verurteilte den Verkäufer mit Urteil vom 23.06.2026 (Az. 6 U 40/25) zur Zahlung von 175.235,25 Euro nebst Zinsen sowie 2.928,25 Euro vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an den Rechtsnachfolger der Handelsfirma. Grund: Nachdem der Verkäufer den Sportwagen beim Ferrari-Vertragshändler abgeholt hatte, gab er ihn nicht mehr heraus.

Die Handelsfirma und der Verkäufer hatten am 26.10.2023 einen Kaufvertrag über den Ferrari Purosangue geschlossen. Der Kaufpreis sollte dem Ferrari-Listenpreis am Tag der Auslieferung entsprechen, zuzüglich einer Verkaufsprämie von 80.000 Euro netto und Umsatzsteuer. Als Anzahlung überwies die Handelsfirma 83.300 Euro brutto. Der Vertrag enthielt zudem die von Ferrari vorgegebenen Bestellbedingungen: Das Fahrzeug sollte neun Monate lang auf den Verkäufer zugelassen bleiben, andernfalls drohte eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent des Brutto-Listenpreises gegenüber dem Hersteller.

Am 23.05.2024 holte der Verkäufer den Ferrari beim Vertragshändler ab – und behielt ihn. Zuvor hatte er bereits angekündigt, eine offizielle Absage zu erklären und das Fahrzeug bis zum Ende der Haltedauer bei sich zu lassen. Die Anzahlung samt Zinsen zahlte eine von ihm benannte Firma an die Handelsfirma zurück. Diese erklärte daraufhin am 31.05.2024 den Rücktritt vom Vertrag und forderte Schadensersatz für den entgangenen Gewinn aus einem Weiterverkauf des Wagens an ein Unternehmen in Ort 02 zum Preis von 725.000 Euro.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte der Klage am 28.03.2025 (Az. 12 O 159/24) weit überwiegend stattgegeben und sie nur in Höhe von 1.000 Euro wegen anzurechnender Weiterverkaufskosten abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Verkäufer Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Haftung im Grundsatz, passte die Schadenshöhe im Berufungsverfahren aber auf 175.235,25 Euro an. Während des Rechtsstreits war die Handelsfirma als Unternehmen fortgeführt worden; der Anspruch ging auf den im Handelsregister eingetragenen Erwerber über. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO änderte dieser nach Rechtshängigkeit eingetretene Forderungsübergang nichts an der Prozessführungsbefugnis der ursprünglichen Handelsfirma, sodass die Antragsanpassung zugunsten des Rechtsnachfolgers zulässig war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die vertragliche Abrede, dass ein Drittunternehmen die Rechnung ausstellt, sowie die bloße Zahlung auf diese Drittrechnung begründen keine konkludente Vertragsübernahme; ein Wechsel der Vertragspartei erfordert stets die übereinstimmende Willenseinigung aller Beteiligten.
  2. Der Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung bei Vertragsschluss wird erschüttert, wenn das spätere tatsächliche Verhalten des Anfechtenden der behaupteten Motivation widerspricht, indem er den beanstandeten Zustand eigenverantwortlich selbst herbeiführt.
  3. Ein Käufer begründet kein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, wenn er eine geschuldete Sache vor deren Auslieferung an einen Dritten weiterveräußert. Ist für diesen Weiterverkauf eine Holschuld vereinbart, mindern anfallende Zölle und Drittlandskosten den nach § 252 BGB ersatzfähigen entgangenen Gewinn nicht.

Warum der Kaufvertrag trotz Drittrechnung mit dem Verkäufer persönlich galt

Der Kaufvertrag band den Verkäufer persönlich, weil er im Vertragstext im eigenen Namen auftrat und keine Vertretung einer anderen Firma erkennbar war. Eine abweichende Rechnungsstellung durch ein Drittunternehmen änderte daran nichts – sie betraf nach dem Vertrag lediglich die Zahlungsabwicklung, nicht die Vertragspartei.

Ein Wechsel der Vertragsparteien setzt entweder eine Vereinbarung zwischen allen drei Beteiligten voraus oder einen Vertrag zwischen dem ausscheidenden und dem neuen Partner, dem die verbleibende Partei zustimmt. Ohne eine solche Abrede bleibt der ursprünglich Verpflichtete Vertragspartner.

Jedenfalls bei dieser Ausgangslage kann in der bloßen Zahlung einer unter Bezugnahme auf diesen Vertrag erstellten Rechnung kein Wille zum Wechsel der Vertragspartner erkannt werden. Damit liegen im Ergebnis keine inhaltlich übereinstimmend auf einen Parteiwechsel des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen vor. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Im Vertrag vom 26.10.2023 war ausschließlich der Verkäufer als Verkäufer benannt; die von ihm später zur Rechnungsstellung herangezogene Firma tauchte im Vertragstext nicht auf.

Eigener Name des Verkäufers schließt Vertretung der Drittfirma aus

Aus der Vertragsurkunde ergab sich nach Auffassung des Gerichts, dass der Verkäufer im eigenen Namen gehandelt hatte. Eine Vertretung der Rechnungsfirma war nicht ersichtlich. Die Vereinbarung, dass eine Firma des Verkäufers die Rechnung ausstellen sollte, führte nach §§ 133, 157 BGB nicht zu einem Vertragsschluss mit dieser Firma – sie bezeichnete lediglich einen vom Verkäufer benannten Zahlungsabwickler.

Zahlung auf Drittrechnung bewirkt keine stillschweigende Vertragsübernahme

Der Verkäufer hatte eingewandt, er sei nicht passivlegitimiert, weil eine andere Firma an seiner Stelle in den Kaufvertrag eingetreten sei. Dafür spreche, dass diese Firma die Rechnung gestellt, die Handelsfirma die Rechnung bezahlt und die weitere Abwicklung mit dem Ferrari-Händler übernommen habe. Das Gericht verwarf dieses Argument: Die Rechnungsstellung durch ein Drittunternehmen war bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehen und vorab angekündigt worden. In der bloßen Zahlung lag deshalb kein Angebot der Handelsfirma auf einen Austausch der Vertragspartei, und auch die spätere Abwicklung gegenüber dem Vertragshändler änderte am Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Handelsfirma nichts. Es fehlten die übereinstimmenden Willenserklärungen aller Beteiligten, die ein solcher Parteiwechsel voraussetzt.

Klauseln zur Ferrari-Haltedauer führen nicht zur Sittenwidrigkeit

Der Verkäufer machte außerdem geltend, der Vertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil er ihn zum Bruch der von Ferrari vorgegebenen neunmonatigen Haltedauer verleitet habe. Das Gericht hielt eine Sittenwidrigkeit bei einer Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber einem Dritten zwar grundsätzlich für denkbar, verneinte sie im konkreten Fall aber. Ein objektiver Nachteil für Ferrari oder den Vertragshändler war nicht erkennbar: Für den Fall einer vorzeitigen Weiterveräußerung war zwischen den Parteien gerade eine Vertragsstrafe von 20 Prozent des Brutto-Listenpreises vorgesehen, sodass ein finanzieller Nachteil des Herstellers ausgeglichen worden wäre. Zudem erfasste das vom Verkäufer vorgelegte Ferrari-Vertragswerk ein Weiterverkaufsverbot nur für unternehmerisches Handeln – ein solches war zwischen den Parteien nicht vereinbart.

Scheiterte die Vertragsanfechtung an den eigenen Handlungen des Verkäufers?

Der Verkäufer entkräftete mit seinem eigenen Verhalten den Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der von ihm behaupteten Täuschung. Wer vorträgt, einen Vertrag nur wegen der Zusage abgeschlossen zu haben, das Fahrzeug bleibe außerhalb von Ländern mit eigener Ferrari-Vertriebsstruktur, kann sich nicht auf eine arglistige Täuschung berufen, wenn er den Wagen anschließend selbst dorthin verkauft.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war; ein zunächst sprechender Anscheinsbeweis kann durch das spätere eigene Verhalten des Anfechtenden erschüttert werden. Ein Rücktritt wegen Verletzung bloßer Rücksichtnahmepflichten nach §§ 324, 241 Abs. 2 BGB setzt zudem voraus, dass dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist.

Der Verkäufer hatte am 29.07.2024 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt und seine Weigerung, den Ferrari zu übergeben, damit gleich mehrfach zu rechtfertigen versucht.

Eigenmächtiger Export nach Ort 02 widerlegt Kausalität der Täuschung

Der Verkäufer behauptete, ein Zeuge habe ihm vor Vertragsschluss zugesichert, dass der Ferrari nicht in ein Land mit eigener Ferrari-Vertriebsstruktur verkauft werde. Bei Kenntnis der tatsächlichen Absicht hätte er wegen eines drohenden Ansehensverlusts und einer möglichen Vertragsstrafe nicht unterschrieben. Das Gericht unterstellte zugunsten des Verkäufers, dass eine solche Zusage und eine zurechenbare Täuschung vorgelegen haben könnten – hielt sie für den Vertragsschluss aber letztlich nicht für ursächlich.

Der Anscheinsbeweis wird aber durch das weitere Verhalten des Beklagten, insbesondere die von ihm selbst vorgenommene Veräußerung des Fahrzeuges in ein Land mit entsprechender Vertriebsstruktur entkräftet. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Nach den von der Handelsfirma vorgelegten Fracht- und Zulassungsunterlagen wurde der Ferrari Ende Mai 2024 nach Ort 02 transportiert, dort empfangen und später zugelassen. Diesem Vortrag trat der Verkäufer nicht substantiiert entgegen. Weil er den Wagen selbst vor Ablauf der neunmonatigen Haltedauer in ein solches Land veräußerte, konnte eine angebliche Täuschung über genau dieses Vorhaben für seinen eigenen Vertragsschluss nicht kausal gewesen sein.

Standort-Screenshots genügen nicht zur Entkräftung von Frachtpapieren

Zum Beleg, dass der Ferrari sich weiterhin in Deutschland befunden habe, legte der Verkäufer über eine App ausgelesene Standortdaten, Screenshots und Lichtbilder vor. Das Gericht ließ diese Nachweise nicht durchgreifen: Die Screenshots aus der „MyFerrari“-App belegten keinen abweichenden Standort und konnten die von der Handelsfirma vorgelegten Fracht- und Zulassungsdokumente nicht entkräften.

Kein Rücktrittsrecht aus Schutzpflichten bei identischem Eigenverhalten

Der Verkäufer berief sich außerdem darauf, bereits am 08.05.2024 wirksam vom Vertrag zurückgetreten zu sein, weil die Handelsfirma durch den geplanten Verkauf nach Ort 02 eine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe. Ihm sei ein weiteres Festhalten am Vertrag deshalb nicht zumutbar gewesen. Das Gericht verneinte einen Rücktrittsgrund nach §§ 324, 241 Abs. 2 BGB: Weil der Verkäufer den Ferrari selbst unter den von ihm beanstandeten Bedingungen und mit erhöhtem Entdeckungsrisiko nach Ort 02 weiterverkauft hatte, war ihm ein Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar.

Auch ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB schied aus: Die behauptete Verpflichtung, den Wagen nicht in ein Land mit eigener Ferrari-Vertriebsstruktur zu verkaufen, war keine Pflicht mit Leistungscharakter, sondern lediglich eine Schutz- und Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Ein Rücktritt kam deshalb nur unter den engeren Voraussetzungen des § 324 BGB in Betracht – und die lagen wegen des eigenen Verhaltens des Verkäufers gerade nicht vor.

Warum der Verkäufer die Übergabe des Ferrari pflichtwidrig verweigerte

Der Verkäufer verletzte seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er den Ferrari nach der Abholung beim Vertragshändler nicht an die Handelsfirma übergab und zur Übereignung anbot, obwohl die Leistung mit der Abholung fällig geworden war.

Nach § 325 BGB schließt ein Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht aus. Eine Fristsetzung zur Leistung ist nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung eindeutig und endgültig verweigert.

Der Vertrag sah einen Lieferzeitraum in den ersten beiden Quartalen 2024 und eine umgehende Übergabe nach der Abholung vor.

Fälligkeit trat unmittelbar mit Abholung beim Ferrari-Händler ein

Nachdem der Verkäufer den Wagen am 23.05.2024 beim Vertragshändler abgeholt hatte, musste er ihn der Handelsfirma übergeben und zur Übereignung anbieten. Diese Pflicht hatte er zu vertreten; eine Entlastung machte er nicht geltend.

Eine Fristsetzung der Klägerin nach dem Eintritt der Fälligkeit war gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, nachdem der Beklagte am 16. Mai 2024 gegenüber dem Zeugen … (Name 02) die Leistung jedenfalls vor Ablauf einer Haltefrist von neun Monaten unmissverständlich verweigerte. Auf die ihm übersandte Lieferaufforderung teilte er mit, die „offizielle Absage kommt die Tage“ und das Fahrzeug bleibe in jedem Fall bis zum Ende der Haltefrist bei ihm. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht

Behalten des Wagens während der Haltedauer gilt als Erfüllungsverweigerung

Schon am 16.05.2024, also noch vor der Abholung, hatte der Verkäufer erklärt, eine offizielle Absage werde erfolgen und das Fahrzeug bleibe jedenfalls bis zum Ende der neunmonatigen Haltedauer bei ihm. Er wandte im Prozess ein, damit die Auslieferung nicht endgültig verweigert, sondern lediglich eine Verwahrung bis zum Ablauf der Haltedauer angeboten zu haben. Das Gericht wertete die Erklärung dennoch als eindeutige und endgültige Verweigerung von Übergabe und Übereignung. Eine weitere Fristsetzung war deshalb nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Weiterverkauf vor Auslieferung begründet kein anspruchsminderndes Mitverschulden

Der Verkäufer warf der Handelsfirma zudem vor, den Schaden durch eigenes Verhalten mitverursacht zu haben, weil sie den Ferrari bereits vor dessen Auslieferung weiterverkauft hatte. Das Gericht verwarf den Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 1 BGB: Dass der Verkäufer das Fahrzeug erst beschaffen musste, hinderte die Handelsfirma nicht daran, es weiterzuverkaufen – das Beschaffungsrisiko war bereits durch die vertragliche Fälligkeitsregelung nach Übergabe berücksichtigt. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Käufer stets mit einem Vertragsbruch seines Verkäufers rechnen und deshalb vom Weiterverkauf absehen müsse, gebe es nicht. Der von der Handelsfirma am 31.05.2024 erklärte Rücktritt ließ den Schadensersatzanspruch nach § 325 BGB unberührt.

So berechnete das OLG den entgangenen Gewinn beim Weiterverkauf

Der entgangene Gewinn nach § 252 Satz 1 BGB ergibt sich aus dem vereinbarten Erlös des Weiterverkaufs abzüglich der ersparten Kaufpreisbestandteile und der tatsächlich angefallenen Nebenkosten. Abzüge für Steuern oder Kosten im Zielland scheiden aus, wenn eine Holschuld vorliegt und der Export steuerfrei bleibt.

Liegt eine Holschuld am Sitz des Verkäufers vor, trägt nach § 448 Abs. 1 BGB der Käufer die Kosten von Verladung, Transport und Einfuhr in ein Drittland.

Die Handelsfirma hatte den Weiterverkauf an ein Unternehmen in Ort 02 für 725.000 Euro durch die als Anlage K 8 vorgelegte Verkaufsurkunde nachgewiesen.

Englischer Weiterverkaufsvertrag ohne Übersetzung prozessual verwertbar

Der Verkäufer bestritt zunächst, dass der Weiterverkauf zu diesem Preis überhaupt stattgefunden habe, und beanstandete, die englischsprachige Anlage K 8 sei nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden. Das Gericht sah den Weiterverkauf gleichwohl als bewiesen an: Die Echtheit der Urkunde hatte der Verkäufer nicht bestritten, und eine Übersetzung war nach § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erforderlich, weil er nicht geltend machte, die englische Sprache nicht zu verstehen – zumal er sich an anderer Stelle selbst auf die Wirksamkeit dieses Vertrags berufen hatte, um daraus eine Pflichtverletzung der Handelsfirma abzuleiten.

Streichung von Ausstattungsoptionen senkt den abzuziehenden Einkaufspreis

Vom Weiterverkaufspreis zog das Gericht als Kaufpreisbestandteile insgesamt 548.156,84 Euro ab: einen Brutto-Listenpreis von 452.956,84 Euro sowie eine Brutto-Verkaufsprämie von 95.200 Euro. Maßgeblich war ein Netto-Listenpreis von 380.636 Euro, weil die Handelsfirma gegenüber der ursprünglichen Fahrzeugkonfiguration Optionen im Umfang von netto 9.745 Euro gestrichen hatte. Der Verkäufer hatte demgegenüber auf die höhere, in Anlage B 1 dokumentierte Ausgangskonfiguration verwiesen – eine tatsächliche Preiserhöhung zwischen Bestellung und Auslieferung konnte er jedoch nicht nachweisen.

Zusätzlich zog das Gericht unstreitige Transportkosten von 1.000 Euro und Versicherungskosten von 607,91 Euro ab; weitere vom Verkäufer behauptete Löhne oder Betriebskosten blieben unberücksichtigt, weil er nicht konkret dargelegt hatte, welche zusätzlichen Kosten bei Durchführung des Weiterverkaufs tatsächlich angefallen wären.

Transport- und Zollkosten im Drittland belasten den Gewinn bei Holschuld nicht

Der Verkäufer verlangte außerdem einen Abzug für Einfuhrsteuern, Zölle und Zulassungskosten in Ort 02. Das Gericht lehnte dies ab: Die Parteien des Weiterverkaufs hatten als Übergabeort den Firmensitz der Handelsfirma vereinbart, sodass eine Holschuld vorlag – die Kosten der Ausfuhr und Verzollung trafen damit nach § 448 Abs. 1 BGB den Käufer in Ort 02, nicht die Handelsfirma. Auf den Weiterverkaufsvertrag war zudem nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar. Ein Abzug für Umsatzsteuer entfiel ebenfalls, weil der Verkauf in das Drittlandsgebiet nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1a Variante 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG steuerfrei gewesen wäre.

Unterm Strich verblieb ein entgangener Gewinn von 175.235,25 Euro, verzinst mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2024 – dem Tag nach Ablauf einer Mahnfrist, die dem Verkäufer gesetzt worden war. Dass die Handelsfirma zunächst einen höheren Betrag gefordert hatte, stand dem Verzug nicht entgegen, weil der Verkäufer den zutreffenden Betrag anhand des ihm bekannten Weiterverkaufspreises selbst hätte berechnen können. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sprach das Gericht in Höhe von 2.928,25 Euro zu, berechnet nach dem tatsächlich zugesprochenen Gegenstandswert mit einer unangegriffenen 1,3-Geschäftsgebühr, verzinst ab dem 16.08.2024 wegen Rechtshängigkeit. Die Kosten des Rechtsstreits muss der Verkäufer zu 66 Prozent tragen, den Rest die Handelsfirma; eine Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

Unsere Einschätzung

Für Streit um entgangenen Gewinn nach geplatztem Autoweiterverkauf setzt das Brandenburgische Oberlandesgericht auf das eigene Verhalten des Verkäufers. Wer eine Täuschung über den Export behauptet, den Wagen aber selbst dorthin verkauft, entkräftet – so sehen wir es konsequent – den eigenen Einwand. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob sich Ihr Vorwurf mit Ihren eigenen Schritten verträgt – dokumentieren Sie, wohin das Fahrzeug tatsächlich gelangt ist.

Bei Abholung am Firmensitz – einer Holschuld, bei der der Käufer Transport und Einfuhr trägt – mindern Zölle und Steuern im Zielland den Gewinn nicht. Ist dagegen eine Lieferung bis ins Ausland vereinbart, liegt der Fall anders. Denn diese Kosten bleiben dann bei Ihnen – prüfen Sie daher, welcher Übergabeort in Ihrem Vertrag steht.

Wie Vertragstext und eigenes Verhalten hier zusammenspielten

Das Gericht hat über einen ganz bestimmten Ablauf entschieden: einen Vertragstext, der den Verkäufer persönlich band, eine Rechnungsstellung durch eine Drittfirma ohne eigene Erklärungswirkung und ein späteres Verhalten, das die behauptete Täuschung selbst widerlegte. Andere Vertragsformulierungen, ein anderer Übergabeort oder ein anderer Umgang mit der Weiterveräußerung können zu einem ganz anderen Ergebnis führen. Ob Ihr Verfahren diesen Weg nimmt, hängt von Details ab, die dieser Fall so vorgab.

Wenn Sie in einer ähnlichen Lage stecken, lohnt sich ein Blick auf die Unterlagen Ihres eigenen Falls – fragen Sie unverbindlich bei uns an. Dabei kommt es unter anderem darauf an:

  • Wer im Vertragstext als Verkäufer oder Käufer benannt ist und ob eine Vertretung erkennbar war
  • Ob eine Rechnungsstellung durch Dritte tatsächlich einen Parteiwechsel bezweckte
  • Wie sich eigenes Verhalten zu einer behaupteten Täuschung oder Pflichtverletzung verhält
  • Ob eine Hol- oder Bringschuld vereinbart wurde und wer Transport- und Einfuhrkosten trägt
  • Wie der Weiterverkaufserlös und die abzuziehenden Kostenpositionen belegt sind

Am Ende entscheidet die konkrete Vertragsgestaltung und der tatsächliche Ablauf Ihres eigenen Falls.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf entgangenen Gewinn, obwohl ich das Auto noch nicht erhalten hatte?

Ein Weiterverkauf vor Erhalt des Fahrzeugs schließt den Anspruch auf entgangenen Gewinn nach § 252 BGB nicht aus und begründet allein kein Mitverschulden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Handelsfirma deshalb trotz fehlender Auslieferung 175.235,25 Euro aus dem verhinderten Weiterverkauf zu.

Nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB trug der Verkäufer das Beschaffungsrisiko und musste das Fahrzeug nach seiner Abholung übergeben. Ein Käufer muss nicht grundsätzlich damit rechnen, dass der Verkäufer den Vertrag später bricht, und deshalb vom Weiterverkauf absehen. Der erklärte Rücktritt ließ den Schadensersatzanspruch nach § 325 BGB unberührt. Maßgeblich waren der nachgewiesene Weiterverkaufspreis von 725.000 Euro, abzuziehende Kaufpreisbestandteile und tatsächlich ersparte Kosten. Ersatzfähig ist daher nur der konkret belegte Gewinn, nicht ein lediglich vermuteter Marktpreis.


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Woran entscheidet sich die persönliche Haftung, wenn eine andere Firma die Rechnung bezahlt?

Persönlich haftet, wer im Vertrag im eigenen Namen als Verkäufer auftritt; eine Drittrechnung und deren Zahlung ändern dies ohne Parteivereinbarung nicht. Maßgeblich ist daher der Vertragsinhalt, nicht allein die spätere Rechnungsstellung oder Zahlungsabwicklung.

Nach §§ 133, 157 BGB ist auszulegen, wie die Vertragserklärungen aus Sicht der Beteiligten zu verstehen waren. Im entschiedenen Fall nannte der Vertrag ausschließlich den Verkäufer als Verkäufer; die Rechnungsfirma erschien darin nicht als Vertragspartei. Die Vereinbarung, dass diese Firma die Rechnung ausstellt, betraf deshalb nur die Zahlungsabwicklung. Ein Parteiwechsel setzt eine übereinstimmende Vereinbarung aller Beteiligten voraus oder einen Vertrag zwischen ausscheidendem und neuem Vertragspartner mit Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners. In der bloßen Zahlung auf die Drittrechnung lag kein Angebot auf einen solchen Wechsel. Auch die spätere Abwicklung gegenüber dem Ferrari-Händler änderte das Vertragsverhältnis nicht, sodass der Verkäufer persönlich verpflichtet blieb.


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Wie muss ich den entgangenen Weiterverkaufsgewinn mit Vertrag und Kosten konkret nachweisen?

Der entgangene Gewinn nach § 252 Satz 1 BGB wird durch den nachgewiesenen Weiterverkaufserlös abzüglich ersparter Kaufpreisbestandteile und konkret angefallener Nebenkosten berechnet. Im entschiedenen Fall erkannte das OLG einen Weiterverkaufspreis von 725.000 Euro an.

Die Handelsfirma belegte diesen Preis durch die als Anlage K 8 vorgelegte Verkaufsurkunde. Die Echtheit der Urkunde war unbestritten, sodass das Gericht keine weiteren Nachweise verlangte. Eine deutsche Übersetzung war nach § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erforderlich, weil der Verkäufer die englische Sprache ersichtlich verstand. Abgezogen wurden 548.156,84 Euro für den Einkauf, bestehend aus Listenpreis und Verkaufsprämie. Wegen gestrichener Optionen war dabei der niedrigere Netto-Listenpreis maßgeblich; zusätzlich berücksichtigte das Gericht 1.000 Euro Transportkosten und 607,91 Euro Versicherungskosten. Daraus ergab sich ein ersatzfähiger Gewinn von 175.235,25 Euro.

Bei einer Holschuld am Sitz des Verkäufers trägt der Käufer nach § 448 Abs. 1 BGB regelmäßig Transport- und Einfuhrkosten. Deshalb minderten Zölle, Einfuhrsteuern und Drittlandskosten den Gewinn hier nicht; Umsatzsteuer fiel wegen des steuerfreien Exports ebenfalls nicht an. Pauschal behauptete Löhne oder Betriebskosten blieben ohne konkrete Darlegung unberücksichtigt.


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Kann die Rückzahlung der Anzahlung die Haftung für den geplatzten Weiterverkauf beseitigen?

Die Rückzahlung der Anzahlung von 83.300 Euro brutto beseitigt die Haftung für den entgangenen Weiterverkaufsgewinn nicht, weil sie die verweigerte Übergabe nicht ersetzt. Im entschiedenen Fall wurde die Anzahlung samt Zinsen zurückgezahlt, dennoch blieb der Anspruch auf Ersatz des Weiterverkaufsschadens bestehen.

Der Kaufvertrag verpflichtete den Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, den Ferrari nach seiner Abholung am 23. Mai 2024 zu übergeben und zu übereignen. Diese fällige Leistung unterblieb, obwohl der Verkäufer die Erfüllung zuvor eindeutig verweigert hatte. Nach § 325 BGB schließt ein Rücktritt den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht aus. Das Oberlandesgericht bestätigte deshalb einen Anspruch von 175.235,25 Euro nebst Zinsen und weiteren Kosten. Für die Haftung blieb entscheidend, dass Übergabe und Übereignung ausblieben, nicht ob die geleistete Anzahlung zurückgezahlt wurde.


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Wann darf ich auf eine Fristsetzung verzichten, wenn der Verkäufer die Übergabe verweigert?

Auf eine Fristsetzung darf nach § 281 Abs. 2 BGB verzichtet werden, wenn der Verkäufer die Übergabe und Übereignung eindeutig und endgültig verweigert. Die Leistung muss grundsätzlich fällig sein; bloßes Zögern oder eine vorübergehende Verzögerung genügt dafür nicht. Damit kann Schadensersatz statt der Leistung auch ohne weiteres Mahnschreiben verlangt werden.

Im entschiedenen Fall war die Übergabe mit der Abholung des Ferrari am 23.05.2024 fällig. Der Verkäufer hatte bereits am 16.05.2024 angekündigt, eine offizielle Absage zu erklären und das Fahrzeug jedenfalls bis zum Ende der neunmonatigen Haltedauer bei sich zu behalten. Das Oberlandesgericht wertete diese Erklärung als unmissverständliche Verweigerung von Übergabe und Übereignung. Daran änderte auch der Einwand nichts, lediglich eine Verwahrung bis zum Ablauf der Haltedauer angeboten zu haben. Eine weitere Fristsetzung war deshalb für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entbehrlich.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 6 U 40/25 – Urteil vom 23.06.2026




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