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Kupplungsreparatur – Zustandekommen eines Werkstattvertrages – Beweislast

AG Charlottenburg, Az.: 209 C 5/19, Urteil vom 23.08.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1799,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2018 und 750,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2019 sowie weitere 334,75 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Kupplungsreparatur - Zustandekommen eines Werkstattvertrages - Beweislast
Symbolfoto: Von BELL KA PANG /Shutterstock.com

Der Kläger macht mit seiner der Beklagten am 6. März 2019 zugestellten Klage Rückforderungsansprüche hinsichtlich einer von der Beklagten durchgeführten Kupplungsreparatur vom August 2018 am streitgegenständlichen Fahrzeug Mini Cooper S Countryman 1,6 l (Erstzulassung 21. September 2011) sowie Nutzungsausfallschaden und ferner Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten geltend.

Das Fahrzeug des Klägers ist scheckheftgepflegt, die letzte Inspektion fand bei Kilometerstand 72.627 am 20. Juli 2017 statt. Unmittelbar vor seiner Urlaubsreise vom Juli 2018 ließ der Kläger bei der Beklagten Bremsbeläge und Vorderreifen tauschen. Während der Ferienreise des Klägers riss in Frankreich bei Kilometerstand 93.304 die Steuerkette am Motorblock. Seit dem 1. August 2018 befand sich das Fahrzeug bei der Beklagten, nachdem die Beklagte einen Kostenvoranschlag über die Motorreparatur über 4712,53 € vorlegte und hierbei aus Kulanz 50 % der Kosten übernommen hatte, erteilte der Kläger Reparaturfreigabe. Am 22. August 2018 teilte der Zeuge … dem Kläger mit, dass auch die Kupplung und die Hochdruckpumpe des Fahrzeugs getauscht werden sollten. Die Kupplung sei möglicherweise in den nächsten 6 Monaten wegen fortgeschrittenen Verschleißes auszutauschen. Am 24. August 2018 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass das Fahrzeug repariert und gegen Zahlung von 6601,26 € abholbereit sei. Der Kläger forderte von der Beklagten die Aufschlüsselung der Kosten nach Motorschaden und Kupplung. Ohne vollständige Zahlung der geforderten Reparaturrechnung verweigerte die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs. Der Kläger zahlte am 16. November 2018 die allein für die Motorreparatur geforderten 4622,86 €. Am 1. Dezember 2018 zahlte er unter Vorbehalt weitere 1978,58 € und erhielt das Fahrzeug zurück. Der Kläger berechnete, dass die Kupplungsreparatur von der Beklagten mit 1799,61 € in Rechnung gestellt worden ist.

Der Kläger meint, die Beklagte habe wegen erhöhter Verschleißanfälligkeit der Steuerkette des streitgegenständlichen Motors eine erhöhte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, die sie dazu verpflichten würde, die Steuerkette vorbeugend regelmäßig zu inspizieren, um einem möglichen Schadenseintritt vorzubeugen. Er fordert von der Beklagten 1799,61 € wegen der nicht beauftragten Kupplungsreparatur zurück. Ferner macht er 1350 € Nutzungsausfall für den Zeitraum 3. November bis 1. Dezember 2018 geltend. Schließlich fordert er 1500 € Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Bei rechtzeitigem Tausch von Kettenspanner und Steuerkette hätte er diesen Betrag im Vergleich zu den Kosten einer Motorreparatur ersparen können.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4649,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1799,61 € seit dem 2. Dezember 2018, aus 1350 € seit Rechtshängigkeit und aus 1500 € seit dem 16. November 2018 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 22. August 2018 mündlich die Reparatur der Kupplung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber dem Zeugen … in Auftrag gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und des Klägers als Partei. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28. Juni und 9. August 2019 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1799,61 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

Um sein Fahrzeug von der Beklagten herausgegeben zu bekommen, zahlte der Kläger am 1. Dezember 2018 an sie unter Vorbehalt 1978,58 € und erhielt es sodann zurück. Der Zahlbetrag entspricht näherungsweise dem von der Beklagten für die Kupplungsreparatur geforderten Betrag.

Diese Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, da die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermochte, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Reparatur der Kupplung des streitgegenständlichen Fahrzeugs Mini Cooper S Countryman zustande gekommen ist.

Die Beklagte ist für das Zustandekommen eines Werkstattvertrages beweispflichtig. Die Beweislast ändert sich vorliegend auch nicht durch die Zahlung des Klägers vom 1. Dezember 2018, da diese unter Vorbehalt erfolgte und allein dem Zweck diente, unter Ablösung des Werkunternehmerpfandrechts der Beklagten sein Fahrzeug herauszubekommen

Die Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen … zum Zustandekommen eines Vertrages war für sich genommen grundsätzlich nicht unglaubhaft. Der als Partei vernommene Kläger sagte mit Bestimmtheit aus, dass er die Reparatur nicht freigegeben habe. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, ihm weniger zu glauben als dem Zeugen …. Deutliche Lügensignale vermochte das Gericht bei beiden nicht wahrzunehmen. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen wecken aber folgende Aspekte:

Im Absprachefeld des Werkstattauftrags, Anlage K 11, Blatt 39 d.A., vermerkte der Zeuge lediglich „Mehrkosten von 1800/1900 besprochen für Kupplung“. Nach dem Wortlaut ergibt sich aus dem Besprechen von Mehrkosten keine Einigung auf eine Beauftragung zur Durchführung der Reparatur. Sowohl der Zeuge als auch der als Partei vernommene Kläger sagten übereinstimmend aus, dass das persönlich geführte Gespräch in den Räumen der Beklagten intensiver und lauter geführt worden sei. Zwar kann ein Werkstattauftrag ohne weiteres mündlich erteilt werden, dies ist sogar weitgehend so üblich, angesichts der erregten Diskussion des Zeugen mit dem Kläger ist es aber wenig nachvollziehbar, dass dann nicht eine schriftliche Auftragsvergabe erfolgt ist. Dies war hier umso einfacher möglich, als der Kläger persönlich anwesend war – anders als im Normalfall der (fern-) mündlichen Auftragsvergabe. Im konkreten Fall wurde bereits die Reparatur des Motors von der Vorlage eines Kostenvoranschlags abhängig gemacht. Daher scheinen die Ausführungen des Klägers nachvollziehbar, dass er auch für diese wesentliche Erweiterung des Auftrags auf einen weiteren Kostenvoranschlag bestanden und die weitere Auftragsvergabe davon abhängig gemacht hat. Auch die bereits am 20. August 2018 erfolgte Bestellung der Kupplung lässt es denkbar erscheinen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen am 22. August 2018 durch die Beklagte bereits Fakten geschaffen waren und die Kupplung sich bereits im Fahrzeug befand. Hierauf deutet auch die Aussage des Zeugen hin, er habe sich nach dem Gespräch mit dem Kläger zu dem die Reparatur ausführenden Kollegen begeben. Notwendig wäre dieser Besuch beim Reparateur nur dann, wenn geklärt werden muss, ob die Kupplungsreparatur überhaupt noch gestoppt werden kann. Es entsteht der Eindruck, die Reparatur der Kupplung sei zur schnellstmöglichen Durchführung aller Reparaturarbeiten bereits angelaufen gewesen, in der Hoffnung, der Kläger werde dem schon zustimmen.

Entsprechend der unstreitigen Darlegung des Klägers hat die Beklagte für die Kupplungsreparatur einen Betrag von 1799,61 € erlangt. In dieser Höhe besteht der Rückforderungsanspruch des Klägers.

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der so genannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen unwirksamen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos (BGH NJW 1951, S. 270). Leistung und Gegenleistung sind dabei für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Absatz 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (BGH, NJW 1995, S. 454).

Demgemäß wäre hier grundsätzlich die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Wiederherstellung des alten Zustands, also Ausbau der verbauten und Wiedereinbau der alten Kupplung auszusprechen gewesen.

Vorliegend wird jedoch die Saldierung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen durch § 241 a BGB verdrängt. In ihrem Anwendungsbereich schließt § 241 a BGB bereicherungsrechtliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher aus und führt faktisch zu einer Schenkung des Unternehmers an den Verbraucher ohne Enteignung (Staudinger/Olzen, § 241 a, Rn. 46f). Zweck des § 241 a BGB ist es, im Verhältnis Verbraucher – Unternehmer den Empfänger unbestellter Leistungen davor zu schützen, Schuldner von Forderungen des Leistungserbringers zu werden. Die Vorschrift dient zugleich dem Schutz des lauteren Wettbewerbs, indem sie die Absatztechnik der unbestellten Leistungserbringung so unattraktiv macht, dass ein solches Verhalten in Zukunft unterbleibt (vgl. PWW/Schmidt-Kessel/Kramme, Rn. 1 zu § 241 a BGB). § 241 a BGB hat eine sanktionsähnliche Wirkung. Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Verbraucher keinen Anlass für die Erbringung der Leistung gegeben hat. Er soll in dieser Situation vor unzumutbaren Belästigungen, vor aufgedrängten Leistungen und überraschenden Verpflichtungen geschützt werden. Wegen des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Vorschrift ist das Merkmal „unbestellt“ daher so auszulegen, dass nicht nur keinerlei Basis für die Leistung des Unternehmers besteht, sondern dass die Leistung auch als unlauter im Sinne der §§ 3,7 UWG anzusehen ist (PWW/Schmidt-Kessel/Kramme, Rn. 9 zu § 241 a BGB; zu den Voraussetzungen Staudinger/Olzen, § 241 a, Rn. 10). Gemäß § 3 UWG sind geschäftliche Handlungen unlauter, wenn Sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

So verhält es sich hier. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte Unternehmerin. Bei dem Einbau der Kupplung im Auto des Klägers handelt es sich um eine Leistung der Beklagten. Die Beklagte führte die Kupplungsreparatur am Fahrzeug des Klägers durch, ohne vom Kläger hierzu im geringsten veranlasst worden zu sein. Effizienzgesichtspunkte zur bestmöglichen Auslastung der Werkstattplätze dürften die maßgeblichen Beweggründe gewesen sein, verbunden mit der Hoffnung, der Kläger werde die geschaffenen Fakten schon, wenn auch nur zähneknirschend, akzeptieren. Mithin sollte dem Kläger die Möglichkeit zur eigenständigen Entscheidung genommen und er in unlauterer Weise zur Beauftragung bzw. Billigung der Reparatur gedrängt werden.

Infolge der Anwendbarkeit des § 241 a BGB entstehen keine Gegenansprüche der Beklagten aus Bereicherungsrecht oder aus sonstigen Anspruchsgrundlagen. Die Beklagte kann vom Kläger nicht fordern, die von ihr verbaute neue Kupplung gegen die alte Kupplung austauschen zu lassen.

 

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschaden nach § 280 Abs. 2, 286 BGB in Höhe von 750 € für den Zeitraum vom 17. November bis zum 1. Dezember 2018.

Der Nutzungsausfallschaden errechnet sich aus dem Zeitraum, in dem die Nutzung des klägerischen Fahrzeugs nicht möglich war multipliziert mit den Kosten des täglichen Nutzungsausfalls. Diese Kosten hat der Kläger schlüssig durch Eingruppierung des Wagens in Gruppe F mit 50 € beziffert.

Nachdem der Kläger am 16. November 2018 die für die Motorreparatur geforderte Summe von 4622,68 € an die Beklagte gezahlt hatte, stand dieser wegen der Kosten der Kupplungsreparatur kein Werkunternehmerpfandrecht mehr zu. Gemäß den Ausführungen zu 1. ist ein Vertrag über die Kupplungsreparatur nicht zustande gekommen, sodass die Zurückbehaltung des Fahrzeugs bis zum 1. Dezember 2018 zu Unrecht erfolgte.

Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungsausfall steht dem Kläger nicht zu. Allein die von ihm gerügte Intransparenz der Beklagtenrechnungen machten das Werkunternehmerpfandrecht der Beklagten nicht unwirksam. Es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, sich näher mit den Rechnungen auseinanderzusetzen oder aber – wie letztlich am 1. Dezember 2018 geschehen – das Werkunternehmerpfandrecht ohne Beeinträchtigung seiner Rechtsposition durch eine Vorbehaltszahlung abzulösen.

3.

Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht.

Es besteht wegen der gerissenen Steuerkette des Motors kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage wegen der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht durch die Beklagte.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien über die Inspektion des Fahrzeugs am 20. Juli 2017 abgeschlossenen Vertrag. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass zum vertraglichen Umfang der Inspektion auch die Vermessung der Steuerkette des Motors gehört habe.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Werkstattvertrag vom Juli 2018 kurz vor der Urlaubsreise des Klägers, bei dem die Bremsbeläge und die Vorderreifen getauscht wurden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass neben den konkret beauftragten Reparaturen allgemeine Inspektionsleistungen Gegenstand des Vertrages waren. Nur wenn eine Fahrzeugdurchsicht inklusive der Prüfung des Motors nebst seiner Steuerkette beauftragt gewesen wäre und dabei Warnsignale für das baldige Reißen der Steuerkette feststellbar gewesen wären, könnte der Kläger möglicherweise aus dieser Reparatur Rechte herleiten.

Vor allem aber hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sich die Steuerkette seines Motors vor dem Motorschaden vom Juli 2018 bereits erkennbar verändert hat. Weder hat er vorgetragen, dass die Kette sich gelängt habe, noch dass auffällige Motorengeräusche wahrnehmbar gewesen wären. Zuvörderst er selbst als der Fahrer des Fahrzeugs wäre in der Lage gewesen, entsprechende Auffälligkeiten wahrzunehmen und zum Anlass zu nehmen, diese durch eine Fachwerkstatt überprüfen zu lassen. Es ist unzulässig, von einem Schadenseintritt auf das Vorhandensein von zuvor wahrnehmbaren Warnsignalen zu schließen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pkw-Kaufvertrag. Selbst unterstellt, die Steuerkette des streitgegenständlichen Motortyps sei entsprechend auffällig geworden und die Beklagte hätte deshalb weitergehende bzw. engmaschigere Inspektionen der Steuerkette veranlassen müssen, hat der Kläger nicht vorgetragen dass ein solches Unterlassen ursächlich für den entstandenen Motorschaden war. Es ist rein spekulativ, dass sich der Motorschaden beim streitgegenständlichen Fahrzeug vorab durch engmaschigere Inspektionsintervalle hätte verhindern lassen. Anzeichen wurden hierfür nicht vorgetragen.

Der Kläger trägt selbst vor, dass die Beklagte in einigen Fällen Motorschäden auf Kulanz reguliert habe. Einen Rechtsanspruch vermag das Gericht nach Ablauf der 2-jährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB vorliegend nicht zu erkennen. Überdies hat die Beklagte auch in seinem Fall 50 % der Kosten des Motorschadens auf Kulanz reguliert.

Letztlich ist auch fraglich, ob der Kläger einem teuren vorsorglichen Tausch der Steuerkette zugestimmt hätte, wenn ihm dies von der Beklagten nach einer Inspektion vorgeschlagen worden wäre. Grundsätzlich kann zwar bei Bestehen vertraglicher Aufklärungspflichten beratungsrichtiges Verhalten unterstellt werden. Im konkreten Fall zeigt aber das kritische und kostenbewusste Verhalten des Klägers vor Durchführung der Motor- und der Kupplungsreparatur, dass er nicht zu dem Durchschnitt der Bevölkerung gehört, der widerspruchsfrei Vorschläge seiner Werkstatt akzeptiert.

Der Zinsanspruch und der Anspruch die vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffend ist in der zuerkannten Höhe gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten wurde basierend auf dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung in Höhe von 2549,61 € (Kupplungsreparatur und Nutzungsausfall) errechnet. Die Beklagte ist mangels Berechtigung der Kupplungsreparaturrechnung seit dem 2. Dezember 2018, hinsichtlich der weiteren zugesprochenen Forderungen seit Rechtshängigkeit in Verzug mit ihrer Zahlungspflicht.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

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