Rücktritt trotz Reparatur: Gericht urteilt zu Fahrzeugmangel und Vertragsaufhebung
Im Fall des AG Neukölln – Az.: 10 C 521/14 wurde entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages hat, trotz eines behobenen Getriebeschadens vor der Rücktrittserklärung, da zum Zeitpunkt des Rücktritts kein Sachmangel nachgewiesen wurde. Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Übersicht
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 521/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Klägerin begehrt Rückabwicklung des Kaufvertrags für einen Mercedes Benz A 170 CDI aufgrund eines Getriebeschadens.
- Getriebeschaden wurde vor der Rücktrittserklärung repariert; die Kosten teilweise von einer Garantie gedeckt.
- Klägerin verlangte erfolglos die Übernahme der restlichen Reparaturkosten durch den Beklagten.
- Klägerin trat vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis zurück.
- Gericht wies die Klage ab, da kein Sachmangel zum Zeitpunkt des Rücktritts nachgewiesen wurde.
- Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin tragen.
- Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag bei Fahrzeugmängeln
Wer ein mangelhaftes Fahrzeug erwirbt, hat grundsätzlich das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen und soll Verbraucher vor Fahrzeugen mit erheblichen Mängeln schützen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang, also beim Erwerb, vorhanden gewesen sein. Zudem müssen Käufer zunächst die Nacherfüllung verlangen und dem Verkäufer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben. Erst wenn sämtliche Reparaturversuche erfolglos blieben, berechtigt dies zum Rücktritt vom Vertrag. Ob und wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Fall im Detail
Der komplexe Weg zum Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag
Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung steht ein Kaufvertrag über einen Mercedes Benz A 170 CDI, den die Klägerin für einen Kaufpreis von 3.450,00 EUR vom Beklagten erwarb. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs trat ein Getriebeschaden auf, der zunächst durch eine Garantievereinbarung mit einer dritten Partei teilweise abgedeckt wurde. Die Klägerin versuchte erfolglos, den Beklagten zur Übernahme der nicht gedeckten Reparaturkosten zu bewegen und das Fahrzeug für weitere Reparaturen abholen zu lassen. Schließlich erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Kern der rechtlichen Problematik
Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall liegt im Detail der Rücktrittsvoraussetzungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Klägerin musste nachweisen, dass der Sachmangel – hier der Getriebeschaden – bereits bei Gefahrübergang vorhanden war und auch zum Zeitpunkt des Rücktritts noch bestand. Zudem war entscheidend, ob die Nacherfüllung durch den Verkäufer, also die Reparatur des Mangels, fehlgeschlagen ist oder ernsthaft und endgültig verweigert wurde.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Neukölln entschied, dass die Klage unbegründet sei. Der Kernpunkt der Entscheidung lag darin, dass die Klägerin nicht schlüssig darlegen konnte, dass der Getriebeschaden, der vor der Rücktrittserklärung repariert wurde, zum Zeitpunkt des Rücktritts noch bestand. Die Reparatur des Mangels vor der Rücktrittserklärung schloss somit eine Rücktrittsberechtigung aus. Weiterhin konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass ein weiterer, nach der Reparatur aufgetretener Mangel, der die Fahrbereitschaft beeinträchtigte, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Juristische Abwägungen und Konsequenzen
Die Abwägungen des Gerichts verdeutlichen die strengen Anforderungen an den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund von Sachmängeln. Es reicht nicht aus, lediglich Mängel zu behaupten. Vielmehr müssen diese Mängel eindeutig nachgewiesen und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sein. Das Urteil zeigt auf, dass die Beweislast beim Käufer liegt und die vollständige und korrekte Darlegung der Rücktrittsgründe entscheidend ist.
Abschließende Betrachtungen
Die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen Prüfung der Sachmängel und der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen. Sie zeigt zudem, dass eine erfolgreiche Reparatur vor der Rücktrittserklärung die Rücktrittsberechtigung ausschließen kann. Für Käufer und Verkäufer gleichermaßen bietet dieses Urteil wichtige Erkenntnisse für den Umgang mit Mängeln und die rechtlichen Schritte, die im Falle eines Konfliktes eingeleitet werden können.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was sind die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag?
Um vom Kaufvertrag über ein Fahrzeug wirksam zurücktreten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind im deutschen Recht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), geregelt und umfassen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- Vorliegen eines erheblichen Mangels: Ein Rücktritt ist grundsätzlich nur möglich, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Mangel aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Mangel muss so erheblich sein, dass dem Käufer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
- Fristsetzung zur Nacherfüllung: Bevor der Rücktritt erklärt werden kann, muss dem Verkäufer in der Regel die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden, es sei denn, diese ist entbehrlich (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer). Die Nacherfüllung kann entweder in der Behebung des Mangels (Reparatur) oder in der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs bestehen. Der Käufer muss dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist setzen.
- Rücktrittserklärung: Der Rücktritt muss gegenüber dem Verkäufer klar und unmissverständlich erklärt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun und den Zugang der Erklärung beim Verkäufer nachzuweisen.
- Rückabwicklung des Vertrages: Nach einem wirksamen Rücktritt sind die gegenseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer muss das Fahrzeug zurückgeben, und der Verkäufer muss den Kaufpreis erstatten. Unter Umständen muss der Käufer für die Nutzung des Fahrzeugs eine Entschädigung zahlen, während der Verkäufer dem Käufer bestimmte Aufwendungen ersetzen muss.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag ein sogenanntes Gestaltungsrecht darstellt, das bestimmte formale Anforderungen erfüllen muss. Zudem kann der Rücktritt ausgeschlossen sein, wenn der Mangel unerheblich ist oder der Käufer den Mangel selbst verursacht hat. In der Praxis kann die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen, komplex sein und hängt oft von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen.
Wie wird ein Sachmangel beim Kauf eines Fahrzeugs rechtlich definiert?
Ein Sachmangel beim Kauf eines Fahrzeugs wird rechtlich durch § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Die gesetzliche Definition eines Sachmangels hat sich zum 1. Januar 2022 geändert. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also in der Regel bei der Übergabe an den Käufer, nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dies kann der Fall sein, wenn:
- Die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt: Wenn das Fahrzeug nicht die Eigenschaften aufweist, die im Kaufvertrag festgelegt wurden, liegt ein Sachmangel vor. Zum Beispiel, wenn ein Fahrzeug mit Klimaautomatik verkauft wurde, aber nur eine manuelle Klimaanlage hat.
- Die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung fehlt: Wenn das Fahrzeug nicht für den im Vertrag festgelegten Zweck geeignet ist, gilt dies ebenfalls als Sachmangel.
- Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung fehlt und eine Beschaffenheit nicht vorliegt, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann: Hierbei geht es um die allgemeine Erwartungshaltung an das Fahrzeug, die nicht erfüllt wird.
- Das Fahrzeug entspricht nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters: Wenn beim Kauf auf eine Probe oder ein Muster Bezug genommen wurde und das gelieferte Fahrzeug davon abweicht, liegt ein Sachmangel vor.
- Der Verkäufer hat eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert: Wenn ein anderes Modell oder weniger als die vereinbarte Menge geliefert wird, ist dies ebenfalls ein Sachmangel.
Es ist wichtig zu beachten, dass normale Gebrauchsspuren oder Verschleißerscheinungen, die bei einem Gebrauchtwagen zu erwarten sind, nicht als Sachmängel gelten. Dazu zählen beispielsweise kleine Kratzer im Lack oder Abnutzungen der Türgriffe. Ebenso haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die erst nach dem Kauf entstehen und auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind. Wenn innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf ein Mangel auftritt, wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war (Beweislastumkehr). Nach Ablauf eines Jahres liegt die Beweislast beim Käufer, der dann nachweisen muss, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Welche Rolle spielt die Gewährleistungsfrist beim Rücktritt von einem Fahrzeugkaufvertrag?
Die Gewährleistungsfrist spielt eine entscheidende Rolle beim Rücktritt von einem Fahrzeugkaufvertrag, da sie den Zeitraum definiert, innerhalb dessen der Käufer Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und wurden zum 1. Januar 2022 aktualisiert.
Für den Kauf von Neuwagen von einem gewerblichen Händler gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese Frist kann beim Kauf von Gebrauchtwagen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf ein Jahr verkürzt werden. Beim Kauf von einem privaten Verkäufer kann die Gewährleistungshaftung sogar vollständig im Kaufvertrag ausgeschlossen werden, es sei denn, der Verkäufer hat eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen.
Die Gewährleistungsfrist ist wichtig, weil sie den Zeitrahmen vorgibt, in dem der Käufer bei Entdeckung eines Mangels am Fahrzeug handeln kann. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist und der Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung hatte, diese aber fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer sie verweigert.
Zudem wurde ab dem 1. Januar 2022 die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf von sechs Monaten auf ein volles Jahr verlängert. Das bedeutet, dass innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs vermutet wird, dass ein aufgetretener Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Diese Regelung stärkt die Position des Käufers, da der Verkäufer in diesem Zeitraum beweisen muss, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bestand.
Zusammenfassend ist die Gewährleistungsfrist ein zentrales Element beim Rücktritt von einem Fahrzeugkaufvertrag, da sie den Zeitraum festlegt, in dem der Käufer Mängelansprüche geltend machen kann und somit auch die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag besteht.
§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil
- §§ 437 Nr. 2, 323 BGB: Regelungen zum Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag wegen Mängeln. Diese Paragraphen sind zentral, da sie definieren, unter welchen Umständen ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, speziell wenn die gekaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war und der Verkäufer die Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
- § 434 BGB: Sachmangeldefinition. Dieser Paragraph ist wichtig, weil er festlegt, was als Sachmangel gilt. Im Kontext des Fahrzeugkaufs bezog sich der Sachmangel auf einen Getriebeschaden, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden sein musste, um einen Rücktritt zu rechtfertigen.
- § 346 Abs. 1 BGB: Folgen des Rücktritts. Diese Vorschrift erläutert die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts vom Vertrag, insbesondere die Rückabwicklung der gegenseitig gewährten Leistungen.
- § 326 Abs. 5 BGB: Keine Pflicht zur Leistung. Dieser Paragraph spielt eine Rolle in der Bewertung der Leistungspflichten, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt.
- § 440 BGB: Besondere Bestimmungen zum Rücktritt sowie zur Schadensersatzpflicht beim Kaufvertrag. Hier wird unter anderem geregelt, wann genau der Käufer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann.
- §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO: Regelungen zu Kostenentscheidung und vorläufiger Vollstreckbarkeit von Urteilen. Diese sind relevant für die Kostenverteilung im Rechtsstreit und die Möglichkeit der Vollstreckung des Urteils.
Das vorliegende Urteil
AG Neukölln – Az.: 10 C 521/14 – Urteil vom 29.05.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 11.03.2014 von dem Beklagten das Fahrzeug Mercedes Benz A 170 CDI, Fahrgestellnummer … mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Kaufpreis in Höhe von EUR 3.450,00. Es bestand eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Mit der Fa. … wurde zusätzlich eine Garantievereinbarung geschlossen. Eine Woche nach der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs hatte dieses einen Getriebeschaden.
Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren, von den hierfür anfallenden Kosten übernahm die … EUR 848,36. Nach der Reparatur des Getriebeschadens war das Fahrzeug nicht fahrbereit und sollte erneut repariert werden. Mit Schreiben vom 25.06.2014 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, die nicht von der Fa. … gedeckten Kosten für die Reparatur des Getriebeschadens zu übernehmen und für die weitere Reparatur den Wagen bei der Klägerin abzuholen und fachgerecht zu reparieren.
Hiernach trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und begehrte die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Die Klägerin behauptet, sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug wegen des Getriebeschadens, der bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, beim Beklagten zum Zwecke der Nacherfüllung vorgestellt. Dieser habe seinerseits das Fahrzeug bei der Fa. … auf dem gleichen Gewerbehof vorgestellt, wo der Getriebeschaden festgestellt und die Reparaturkosten mit EUR 2.142,89 angegeben worden seien. An den Kosten habe sich der Beklagte nur mit EUR 300,00 beteiligen wollen. Infolgedessen und, weil das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur an einem weiteren Mangel gelitten habe, welcher dazu geführt habe, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen sei, sei sie vom Vertrag zurückgetreten.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Santander … zur Finanzierungsnummer … einen Betrag in Höhe von EUR 3.450,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Mercedes Benz A 170 CDI, Fahrgestell-Nr. … mit dem amtlichen Kennzeichen … zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die anwaltlich vertretene Klägerin ist in der Verhandlung vom 27.02.2015 darauf hingewiesen worden, dass zur schlüssigen Darlegung ihres Anspruchs sämtliche Rücktrittsvoraussetzungen dargelegt werden müssten. Der Klägerin ist Schriftsatznachlass bis zum 20.03.2015 gewährt worden, der Schriftsatz der Klägervertreter ist am 24.03.2015 bei Gericht eingegangen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015, Bl. 58f d.A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kfz- Kaufvertrages gemäß §§ 349, 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 437 Nr. 2, 323 BGB auf Grundlage ihres Sachvortrags nicht zu.
Die Klägerin hat die Voraussetzungen für das einzig in Betracht kommende Rücktrittsrecht wegen behaupteter Mängel, §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB weder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen des ihr nach § 139 Abs. 5 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes schlüssig dargetan.
Gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 Abs. 5, 440 BGB setzt ein wirksamer Rücktritt voraus, dass die veräußerte Sache bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts mangelhaft war (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, zitiert nach juris), der Käufer vom Verkäufer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verlangt hat und diese fehlgeschlagen ist bzw. endgültig und ernsthaft abgelehnt oder binnen einer gesetzten Nachfrist nicht erbracht wurde. Bereits einen bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Sachmangel hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.
1. Insoweit kann sie sich nicht auf den von ihr vorgetragenen Getriebeschaden berufen.
Ihr diesbezüglicher Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.03.2015 war zwar nicht – wie der Beklagte meint – präkludiert, obwohl er nicht innerhalb der der Klägerin nachgelassenen Schriftsatzfrist eintraf. Denn wie sich aus § 296a Satz 2 ZPO ergibt, unterfallen Schriftsätze, die gemäß § 139 Abs. 5 oder § 283 ZPO nachgelassen worden sind, nicht der Ausschlussregelung nach § 296a Satz 1 ZPO. Geht ein nachgelassener Schriftsatz nach Ablauf der eingeräumten Frist ein, so ist hierauf gemäß § 283 Satz 2 ZPO (ggfs. analog) bzw. nach § 296 Abs. 2 ZPO zu verfahren (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 27.1.2008 – 5 U 171/07, zitiert nach juris). Demzufolge hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob das verspätete Vorbringen bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Hat das Gericht – wie vorliegend – zum Zeitpunkt des Eingangs des verspäteten Schriftsatzes seine Entscheidung noch nicht abgefasst, so ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn es das verspätete Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 27.1.2008 – 5 U 171/07, zitiert nach juris).
Der Vortrag zum von ihr im nachgelassenen Schriftsatz behaupteten Getriebeschaden bei Gefahrübergang war aber wie der übrige Vortrag unerheblich, § 138 Abs. 1 ZPO, da der Getriebeschaden die Klägerin nicht mehr zum Rücktritt berechtigen konnte. Denn die Klägerin hat sowohl vorgerichtlich, Anlage K4, als auch schriftsätzlich ausdrücklich vorgetragen, dass sie diesen Schaden noch vor Erklärung des Rücktritts behoben habe, was eine hierauf beruhende Rücktrittsberechtigung ausschließt.
2. Soweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, dass das Auto nach der Reparatur nicht mehr fahrbereit gewesen sei und infolge eines „weiteren Mangels“, Anlage K4, erneut habe repariert werden müssen, so kann sie mit diesem Vortrag ein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 Abs. 5, 440 BGB nicht begründen.
Denn insoweit hat die Klägerin auch auf den Vortrag der Beklagten und den richterlichen Hinweis im Termin hin nicht einmal behauptet, dass der die Fahrbereitschaft des Autos beseitigende Defekt bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dies folgt auch nicht aus den sonstigen vorgetragenen Umständen, denn die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs war nach dem klägerischen Vortrag zunächst nach Gefahrübergang gegeben und zur sonstigen Mangelsymptomatik, die sich nach der Reparatur zeigte, hat die Klägerin überhaupt nicht vorgetragen.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.