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Differenzschadensersatz bei Diesel: Anspruch trotz Software-Update

Das Update durchgeführt, 230.000 Kilometer später: Beim Mercedes GLK 350 CDI schien der pauschale Schadensersatz von 5 bis 15 Prozent durch die Nutzungsentschädigung aufgezehrt. Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm legt jetzt offen, wann der Taschenrechner doch noch einen Anspruch ausspuckt.
Mann prüft offenstehende Motorhaube eines gebrauchten Mercedes-GLK auf Einfahrt bei bewölktem Himmel.
Juristische Klärung des Differenzschadensersatzes bei Diesel mit verbliebener unzulässiger Abschalteinrichtung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 U 241/20

Das Wichtigste im Überblick

OLG Hamm spricht Käufer 1.498,91 Euro wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zu.
  • Das Gericht änderte das Bochumer Urteil und gab dem Kläger nur teilweise recht.
  • Thermofenster und Kühlmittel-Regelung verletzten laut Gericht das Schutzrecht.
  • Das Softwareupdate minderte den Schaden, beseitigte ihn aber nicht vollständig.
  • Restwert und Nutzungsvorteile ließen den Anspruch fast ganz aufzehren.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 23.07.2026
  • Aktenzeichen: 34 U 241/20
  • Verfahren: Berufung im Dieselskandal
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Kaufrecht, Produkthaftung
  • Streitwert: bis 30.000 EUR
  • Relevant für: Autokäufer, Hersteller, Prozessanwälte

Wie fordert man den Differenzschadensersatz bei Diesel?

Grundlage für einen solchen Anspruch sind § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV – Vorschriften, die das Gericht als Schutzgesetze einstuft. Das bedeutet konkret: Verletzt der Hersteller bei der Zulassung des Autos europäische Vorgaben, macht er sich dadurch direkt gegenüber dem einzelnen Käufer schadensersatzpflichtig. Zwingende Voraussetzung ist die sogenannte Erwerbskausalität: Dafür gilt der Erfahrungssatz, dass ein Käufer bei Kenntnis unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht zu diesem Preis gekauft hätte.

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (aF) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden. – so das Oberlandesgericht Hamm unter Verweis auf den Bundesgerichtshof

Dieser rechtliche Rahmen bildete das Fundament im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Ein Käufer hatte im Januar 2014 für 33.600 Euro einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 350 CDI 4Matic erworben und forderte nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof einen Differenzschaden, den er zuletzt auf 15 Prozent des Kaufpreises bezifferte – umgerechnet 5.040 Euro. Das oberste deutsche Gericht hatte den Fall also nach einer grundsätzlichen Wertung zu einer erneuten Verhandlung und der genauen Schadensberechnung an die Vorinstanz zurückgegeben. Die Herstellerin wandte ein, der Mann habe das Fahrzeug trotz jahrelanger öffentlicher Diskussion über den Abgasskandal weitergenutzt und deshalb gar keinen nachvollziehbaren Nachteil erlitten. Damit drang sie nicht durch.

Der 4. Zivilsenat bejahte die Erwerbskausalität vollumfänglich. Die Herstellerin habe die Vermutung nicht widerlegen können, dass der Käufer in Kenntnis der Abschalteinrichtungen nicht zu den damaligen Konditionen gekauft hätte. Auch die Einrede der Verjährung wies das Gericht zurück, weil es keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers zu einem verjährungsrelevanten Zeitpunkt gab.

Was das für Ihre Verjährung bedeutet: Das Gericht stellte klar, dass die Verjährung erst beginnt, wenn der Käufer tatsächlich Kenntnis von der Abschalteinrichtung hat oder grob fahrlässig nichts davon wusste. Wer seinen Diesel jahrelang gefahren ist, ohne sich aktiv mit dem Abgasskandal zu beschäftigen, hat gute Argumente, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) noch nicht abgelaufen ist. Dennoch: Warten Sie nicht ab. Sobald Ihnen ein Rückruf, eine Medienberichterstattung oder ein Anwaltsschreiben Kenntnis verschafft hat, läuft die Uhr. Prüfen Sie jetzt, wann Sie erstmals konkret von der Manipulation an Ihrem Fahrzeug erfahren haben, und lassen Sie Ihre Ansprüche zeitnah anwaltlich prüfen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein nachträglich angebotenes Software-Update ist im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung als schadensmindernder Vorteil zu berücksichtigen, lässt einen Anspruch auf Differenzschadensersatz jedoch nicht vollständig entfallen, sofern im Fahrzeug weiterhin mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung erhalten bleibt.
  2. Der unionsrechtliche Ausnahmetatbestand für den Einsatz von Abschalteinrichtungen aus Motorschutzgründen ist eng auszulegen und greift nicht bereits ein, um das Emissionskontrollsystem lediglich vor gewöhnlichem Verschleiß oder vor Verschmutzung zu bewahren.
  3. Bei der Berechnung des Differenzschadens sind die gezogenen Nutzungsvorteile sowie der Restwert des Kraftfahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, soweit diese Positionen in ihrer Summe den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt übersteigen.
Process infographic showing how usage benefits and residual value reduce a diesel defect damage claim by nearly 75% through sequential calculation steps
Update mindert Schaden, Anrechnung frisst Restanspruch fast auf

Ist die KSR unzulässig?

Ein Anspruch setzt eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 voraus. Laut Art. 3 Nr. 10 dieser Verordnung ist eine Abschalteinrichtung ein Konstruktionsteil, das Parameter ermittelt, um das Emissionskontrollsystem zu verändern und dessen Wirksamkeit unter im gesamten Unionsgebiet normal erwartbaren Fahrbedingungen zu verringern. Die Ausnahmetatbestände nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung sind eng auszulegen, und die Herstellerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit. Für den Prozess heißt das: Nicht der klagende Käufer muss beweisen, dass die Technik illegal ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Autoherstellers, lückenlos zu erklären und zu belegen, warum die eingebaute Funktion ausnahmsweise rechtmäßig sein soll.

Diese technischen und rechtlichen Maßstäbe musste der Senat auf zwei Steuerungssysteme im Motor OM 642 anwenden.

Das Thermofenster als unzulässige Steuerung

Das Gericht wertete das verbaute Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung. Der eigene Vortrag der Herstellerin habe eine fortlaufende temperaturabhängige Modulation der Abgasrückführung bestätigt, ohne zu belegen, dass diese nur außerhalb üblicher Fahrbedingungen aktiv werde. Einer Rechtfertigung aus Motorschutzgründen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung erteilte der Senat eine Absage: Bloße Verschmutzung und Verschleiß seien keine „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne der engen Ausnahmeregel.

Eine Abschalteinrichtung kann nach der Ausnahmevorschrift in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nur gerechtfertigt sein, wenn sie ausschließlich dazu dient, die aufgrund dieser Fehlfunktion nunmehr eintretenden unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu verhindern. – so das Oberlandesgericht Hamm

Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im Warmlauf

Auch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung stufte der Senat als unzulässig ein. Sie verändere die Funktion des Emissionskontrollsystems, indem sie die Kühlmittel-Solltemperatur im Warmlauf absenke, und wirke auch im normalen Fahrbetrieb – nicht nur auf dem Prüfstand. Ob die Regelung tatsächlich zu höheren Grenzwertüberschreitungen führte, spielte für die rechtliche Einordnung keine Rolle. Ein Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof lehnte der Senat ab, weil er die Rechtslage zur Berechnung und Einordnung als geklärt ansah. Grundsätzlich müssen nationale Gerichte europäische Regeln dem obersten EU-Gericht zur Auslegung vorlegen, wenn diese unklar sind; da das Gericht die Vorgaben hier aber für eindeutig hielt, durfte es selbst entscheiden.

Sperrt Irrtum den Differenzschadensersatz bei Diesel?

Die Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum setzt voraus, dass sich aus dem Vortrag der beklagten Seite ein ausreichendes rechtliches Bewusstsein der zuständigen Entscheidungsträger bezüglich der Situation ergibt. In der Praxis bedeutet dieser juristische Einwand etwas recht Simples: Der Autohersteller verteidigt sich mit der Behauptung, er habe beim Bau der Autos ehrlich, nachvollziehbar und fehlerfrei geglaubt, sich völlig an geltendes Gesetz zu halten.

Diesen Einwand prüfte der Senat im aktuellen Verfahren genau. Die Herstellerin machte geltend, es liege sinngemäß ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor – gestützt unter anderem darauf, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Situation nicht als unzulässig eingestuft habe. Das Gericht verneinte dies und stellte stattdessen eine fahrlässige Verletzung der Schutzgesetze fest, weil kein ausreichendes Bewusstsein der Entscheidungsträger mit der Rechtslage konkret dargelegt wurde. Auch das Argument, die rechtliche Situation sei 2014 noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt gewesen, ließ der Senat nicht gelten: Die Herstellerin habe sich bereits beim Bau erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt.

Eine Entlastung scheitert aber, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste. – so das Gericht

Wie hoch ist der Schaden nach Update?

Der entstandene Differenzschaden ist vom Gericht nach der Differenzhypothese gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Diese juristische Methode vergleicht die tatsächliche finanzielle Situation des Käufers mit der fiktiven Lage, in der er wäre, wenn er nicht vom Hersteller über die Abschalteinrichtungen getäuscht worden wäre. Da sich der daraus ergebende Minderwert des Fahrzeugs nicht auf den Cent genau berechnen lässt, erlaubt das Gesetz dem Richter hier verfahrensrechtlich eine großzügigere, pauschale Betragsschätzung. Dabei kommt grundsätzlich ein Rahmen von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises in Betracht.

So ordnen Sie Ihren eigenen Anspruch ein: Die Bandbreite von 5 bis 15 Prozent gibt Ihnen einen konkreten Rahmen für Ihre Forderung. Entscheidend für die Höhe ist, wie viele unzulässige Abschalteinrichtungen in Ihrem Fahrzeug verbaut sind: Bei zwei nachgewiesenen Manipulationen – wie hier Thermofenster und Kühlmittelregelung – ist ein Ausgangswert von 10 Prozent vor dem Update realistisch. Prüfen Sie über Ihre Fahrzeug-Identifikationsnummer oder Ihren Anwalt, welche konkreten Steuerungssysteme bei Ihrem Motortyp betroffen sind, bevor Sie eine Forderungshöhe festlegen.

Wie diese Bandbreite in der Praxis ausgefüllt wird, zeigte sich an der konkreten Berechnung des Senats.

Der Ausgangswert von zehn Prozent

Die Herstellerin argumentierte, das nachträglich angebotene Softwareupdate sei vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben, deaktiviere die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und bringe keine relevanten Nachteile bei Emissionen, Verbrauch oder Leistung mit sich. Der Käufer hielt dem entgegen, das Update wirke nicht vollständig und verursache Folgeschäden wie eine schnellere Versottung des Abgasrückführungsventils, unruhigen Motorlauf sowie erhöhten Verschleiß. Der Senat setzte den Differenzschaden zunächst auf 10 Prozent des Bruttokaufpreises an – begründet durch das Zusammentreffen zweier Abschalteinrichtungen, die geringe konkrete Gefahr einer Betriebsbeschränkung und den Umstand, dass beim Kauf 2014 noch gar kein Softwareupdate geplant war.

Die Reduzierung auf sechs Prozent – und die Grenze dabei

Das später angebotene Update wertete das Gericht als Vorteil, der den Schaden von 10 auf 6 Prozent absenkte, weil dadurch die Funktion der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung entfernt wurde und etwaige konkrete Folgeschäden weder dargetan noch festgestellt seien. Einen weiteren Abzug bis auf null lehnte der Senat jedoch ab: Das Thermofenster blieb auch nach dem Update als unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug bestehen, und die Herstellerin konnte keine andere technische Lösung vorlegen.

Praxis-Hinweis: Software-Update und Thermofenster

Viele Diesel-Besitzer glauben, dass ein aufgespieltes Software-Update den Schadensersatzanspruch komplett ausschließt. Dieses Urteil zeigt den entscheidenden Faktor: Beseitigt das Update nur eine von mehreren unzulässigen Funktionen (hier die Kühlmittel-Regelung), bleibt wegen des fortbestehenden Thermofensters ein Restanspruch bestehen. Für Ihre eigene Einschätzung ist daher maßgeblich, ob bei Ihrem Motortyp nach dem Update noch eine temperaturabhängige Abgassteuerung aktiv ist.

Mindert Nutzung den Differenzschadensersatz bei Diesel?

Gezogene Nutzungen des Käufers und der verbleibende Restwert des Fahrzeugs sind im Wege der Vorteilsausgleichung vom Schadensersatz abzuziehen. Hinter diesem Prinzip steht der rechtliche Grundgedanke, dass der Käufer durch den Schadensersatz nicht am Ende finanziell besser dastehen darf, als es ohne den eigentlichen Autokauf der Fall gewesen wäre. Daher wird ihm der wirtschaftliche Wert für die bereits sorglos gefahrenen Kilometer – die sogenannte Nutzungsentschädigung – rechnerisch wieder entzogen. Diese Anrechnung greift aber nur insoweit, als die Summe der Vorteile den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs übersteigt.

Bei den konkreten Anrechnungen lagen die Parteien weit auseinander. Die Herstellerin forderte eine Restwertanrechnung von 15.000 Euro und legte vier Händler-Ankaufsangebote zwischen 13.900 Euro und 15.990 Euro vor. Der Käufer hielt dagegen, der Restwert liege bei maximal 10.000 Euro, und die anzurechnenden Vorteile überschritten ohnehin nicht den tatsächlichen Fahrzeugwert bei Kauf, der wegen der Abschalteinrichtungen nur noch 28.560 Euro betragen habe.

Der Senat berechnete die Nutzungsentschädigung auf exakt 20.101,09 Euro, gestützt auf eine geschätzte Gesamtlaufleistung des Motors von 250.000 Kilometern. Den anzurechnenden Restwert legte das Gericht nach eigener Internetrecherche auf 12.000 Euro fest. Zusammengerechnet blieb vom ursprünglich errechneten Schaden nur ein Rest von 1.498,91 Euro übrig – auf diesen Betrag verurteilte das Oberlandesgericht Hamm die Herstellerin, im Übrigen wies es die Klage ab und wies die weitergehende Berufung zurück.

Achtung Falle: Kilometerstand frisst Schadensersatz

Der entscheidende Faktor für die tatsächliche Auszahlungssumme ist oft nicht der Nachweis der Abschalteinrichtung, sondern der Kilometerstand. Beim Differenzschadensersatz, bei dem das Fahrzeug behalten wird, rechnet das Gericht eine Nutzungsentschädigung an. Wer den Wagen bereits viele Jahre gefahren ist oder ihn mit hoher Laufleistung übernommen hat, erlebt in der Praxis häufig, dass dieser Abzug den errechneten Schaden fast vollständig aufzehrt und am Ende nur ein Bruchteil der Summe übrig bleibt.

Was folgt aus dem Hamm-Urteil?

Das Oberlandesgericht Hamm ist ein Berufungsgericht – seine Urteile binden nur die Parteien dieses Verfahrens, schaffen aber eine starke Orientierungsmarke für alle laufenden und künftigen Diesel-Verfahren in dieser Instanz. Die Grundsätze zur Erwerbskausalität, zur Unzulässigkeit von Thermofenstern und zur teilweisen Anrechnung von Software-Updates sind auf vergleichbare Mercedes-Diesel mit dem Motor OM 642 direkt übertragbar. Bei anderen Herstellern oder Motortypen müssen die konkreten Abschalteinrichtungen jeweils einzeln nachgewiesen werden.

Dabei ist nach der Auffassung des BGH der Restwert des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist. – so das Oberlandesgericht Hamm

Für Sie konkret heißt das: Dokumentieren Sie Ihren Kaufzeitpunkt, Ihren Kilometerstand beim Kauf und den aktuellen Kilometerstand. Fordern Sie über Ihre Werkstatt oder Ihren Anwalt eine Auskunft darüber an, welche Abschalteinrichtungen in Ihrem spezifischen Fahrzeug verbaut waren und ob das aufgespielte Software-Update alle oder nur einzelne davon beseitigt hat. Je mehr unzulässige Funktionen nach dem Update verbleiben, desto höher ist Ihr verbleibender Differenzschaden – und desto eher überwiegt er die Nutzungsentschädigung.

Was Sie jetzt tun sollten

Prüfen Sie zuerst Ihren Kilometerstand und Ihr Kaufdatum: Rechnen Sie grob nach, ob eine Nutzungsentschädigung Ihren Differenzschaden weitgehend aufzehren würde. Die Formel des Gerichts teilt den Kaufpreis durch die geschätzte Gesamtfahrleistung (hier 250.000 km) und multipliziert mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern. Liegt das Ergebnis nahe am oder über dem erwartbaren Schaden von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises, ist eine Klage wirtschaftlich fragwürdig. Haben Sie dagegen wenig gefahren oder das Fahrzeug erst vor Kurzem erworben, lohnt sich die Durchsetzung. Lassen Sie parallel prüfen, ob bei Ihrem Motortyp nach einem Software-Update noch das Thermofenster aktiv ist – das sichert Ihnen den Restanspruch, den das OLG Hamm bestätigt hat.


Differenzschadensersatz bei Diesel: Anspruch jetzt prüfen lassen

Das Urteil des OLG Hamm zeigt: Auch nach einem Software-Update bleibt oft ein Anspruch, wenn unzulässige Abschalteinrichtungen wie das Thermofenster fortbestehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand Ihrer Fahrzeugdaten, welche Systeme bei Ihrem Motor betroffen waren und ermitteln die realistische Schadenshöhe. So erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten – unverbindlich und transparent.

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Experten-Kommentar

Die rechtliche Hürde beim Thema Verjährung ist für die Automobilhersteller deutlich höher, als es herkömmliche Ablehnungsschreiben vermuten lassen. Die gesetzliche Regelung knüpft sehr streng an die persönliche oder grob fahrlässige Unkenntnis des exakten Käufers an – die bloße Existenz einer jahrelangen medialen Berichterstattung reicht als Beweisführung der Verteidigung schlicht nicht aus. Diese enge Anbindung an Ihren individuellen Wissensstand macht eine pauschale Verjährungseinrede juristisch extrem angreifbar.

Lassen Sie sich also von einem ersten Abwehrschreiben nicht entmutigen, wenn der Konzern dort umfangreich auf alte Pressemitteilungen verweist. Da die Beweislast für die Verjährung bei der Gegenseite liegt, greift diese Argumentation ins Leere, solange Sie das offizielle behördliche Rückrufschreiben zu Ihrem speziellen Fahrzeug noch nicht in den Händen hielten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Differenzschadensersatz, obwohl ich das Fahrzeug bereits gebraucht gekauft habe?

JA, auch als Gebrauchtwagenkäufer können Sie Differenzschadensersatz verlangen, wenn Sie bei Kenntnis der Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu diesem Preis gekauft hätten. Der Anspruch hängt nicht daran, ob Sie Erst- oder Zweitkäufer sind, sondern daran, ob der Kauf durch die Manipulation mitveranlasst war.

Rechtlich stützt sich der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, die den Fahrzeugkäufer schützen. Entscheidend ist die Erwerbskausalität, also die Frage, ob Sie bei zutreffender Kenntnis weniger gezahlt oder vom Kauf Abstand genommen hätten. Genau deshalb kann auch ein späterer Gebrauchtwagenkauf den Anspruch tragen. Das Gericht prüft dann, ob der Hersteller diese Vermutung widerlegen kann, was häufig nicht gelingt. Für Sie bedeutet das: Auch ein bereits gebraucht erworbener Diesel kann noch Schadensersatz auslösen.

Wichtig ist nur, dass Ihr eigener Kauf auf der unzutreffenden Vorstellung vom Fahrzeug beruhte und der Anspruch nicht bereits verjährt ist. Bei hoher Laufleistung mindert zwar die Nutzungsentschädigung den Betrag, der Anspruch selbst entfällt dadurch aber nicht. Sammeln Sie deshalb Kaufvertrag, Rechnung und Kilometerstand beim Erwerb, damit sich Preis und Erwerbszeitpunkt belegen lassen.


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Kann ich die Entschädigung fordern, ohne mein Auto an den Hersteller zurückgeben zu müssen?

Ja, beim Differenzschadensersatz behalten Sie Ihr Auto und erhalten nur den rechnerischen Minderwert ausgezahlt. Das ist nicht der „große Schadensersatz“, bei dem Sie das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben müssten.

Rechtsgrundlage ist die Schätzung nach der Differenzhypothese gemäß § 287 ZPO: Verglichen wird, welchen Wert das Auto bei ordnungsgemäßer Information gehabt hätte und welchen Preis Sie tatsächlich gezahlt haben. Der Ausgleich erfolgt dann in Geld, während das Fahrzeug bei Ihnen bleibt. Weil Sie den Wagen weiter nutzen, werden gefahrene Kilometer als Nutzungsentschädigung und der Restwert des Autos angerechnet. Dadurch fällt die Auszahlung oft deutlich geringer aus als der ursprüngliche Minderwert.

Gerade bei hoher Laufleistung kann die Anrechnung so stark sein, dass vom Anspruch nur noch ein kleiner Betrag übrig bleibt. Für eine grobe Prüfung können Sie Ihren Kaufpreis durch 250.000 Kilometer teilen und mit den seit dem Kauf gefahrenen Kilometern multiplizieren; so schätzen Sie die Nutzungsentschädigung. Das hilft Ihnen einzuschätzen, ob sich eine Forderung wirtschaftlich noch lohnt.


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Verliere ich mein Recht auf Schadensersatz, wenn ich bereits ein Software-Update machen ließ?

Nein, ein Software-Update lässt Ihren Schadensersatzanspruch nicht automatisch entfallen. Solange nach dem Update noch eine unzulässige Abschalteinrichtung wie das Thermofenster vorhanden ist, bleibt ein Restanspruch bestehen.

Rechtlich wird das Update als schadensmindernder Vorteil berücksichtigt, weil es eine der beanstandeten Funktionen beseitigen kann. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb den Schaden von zehn auf sechs Prozent des Kaufpreises reduziert, aber nicht auf null. Der Grund ist einfach: Das Update entfernte dort nur die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, während das Thermofenster weiter aktiv blieb. Genau deshalb konnte der Hersteller den vollständigen Wegfall des Schadens nicht erreichen. Für Sie heißt das: Ein aufgespieltes Update ist wichtig, beendet den Anspruch aber nur dann, wenn dadurch alle unzulässigen Abschalteinrichtungen beseitigt sind.

Etwas anderes kann gelten, wenn das Update tatsächlich sämtliche beanstandeten Funktionen beseitigt und keine weitere unzulässige Steuerung im Fahrzeug verbleibt. Dann kann der Anspruch der Höhe nach deutlich sinken, in Einzelfällen auch wirtschaftlich kaum noch durchsetzbar sein. Lassen Sie deshalb prüfen, ob bei Ihrem Motortyp nach dem Update noch eine temperaturabhängige Abgassteuerung aktiv ist.


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Gilt mein Anspruch auch dann noch, wenn ich mein Fahrzeug bereits weiterverkauft habe?

Ja, Ihr Anspruch auf Differenzschadensersatz besteht auch nach dem Weiterverkauf fort. Der Schaden entsteht rechtlich schon im Zeitpunkt des Kaufs, wenn Sie das Fahrzeug wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung zu teuer erworben haben.

Der spätere Verkauf ändert an diesem bereits entstandenen Minderwert nichts, sondern macht ihn nur wirtschaftlich sichtbar. Der Anspruch richtet sich gegen den Hersteller und nicht gegen den Käufer, dem Sie das Auto später verkauft oder in Zahlung gegeben haben. Für die Berechnung wird der Restwert des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet, also der noch vorhandene wirtschaftliche Wert abgezogen. Ob Sie diesen Restwert tatsächlich durch einen Verkauf erzielt haben, ist dabei unerheblich. Für Sie bleibt deshalb entscheidend, ob der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich erst mit Kenntnis von der Manipulation und der Person des Ersatzpflichtigen, § 195 BGB. Prüfen Sie deshalb Ihr Kaufdatum und den Zeitpunkt, zu dem Sie erstmals von der Abschalteinrichtung erfahren haben. Der Weiterverkauf nimmt Ihnen den Anspruch nicht, kann aber die Höhe der Anrechnung beeinflussen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil



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