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Schadensersatz wegen Abschalteinrichtungen: Opel-Astra-Käufer scheitern nach Update

106.481 Kilometer auf dem Tacho, Testmodus und Schmutzmodus soll es gegeben haben – nahezu ausschließlich der schmutzige sei im Alltag aktiv gewesen. Zwei Opel-Astra-Käufer fordern deshalb 16.772,21 Euro und 6.020,55 Euro zurück, doch ein Software-Update und ein KBA-Bescheid stellen sich zwischen sie und ihr Geld.
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Das Landgericht Weiden wies die Opel-Schadensersatzklage zum Astra-Diesel nach KBA-freigegebenem Software-Update mangels Sittenwidrigkeit vollständig ab Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 O 561/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Weiden entschied am 06.07.2026 (15 O 561/24): Käufer von Opel-Astra-Fahrzeugen erhalten wegen der behaupteten unzulässigen Abgassteuerung jeweils keinen Schadensersatz, weil das Software-Update den Schaden vollständig ausglich. Das gilt, wenn das Update die Gefahr von Einschränkungen beim Fahren deutlich senkt.


  • Keine gezielte Täuschung: Die Käufer zeigten keine Motorsteuerung, die von Anfang an auf Täuschung angelegt war.
  • Keine automatische Zahlung: Eine möglicherweise unzulässige Steuerung genügte hier allein nicht für Schadensersatz.
  • Behörde bestätigte Update: Das Kraftfahrt-Bundesamt fand keine verbotene Steuerung mehr.
  • Zwei Opel Astra: Beide Fahrzeuge erhielten nach dem Kauf ein Software-Update.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Weiden
  • Datum: 06.07.2026
  • Aktenzeichen: 15 O 561/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Abgasrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: 26.000,00 €
  • Wichtig für: Käufer von Dieselautos

LG Weiden weist Schadensersatzklage gegen Opel wegen Dieselfahrzeugen ab

Das Landgericht Weiden hat die Schadensersatzklage zweier Opel-Käufer wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren abgewiesen. Ein zuvor gegen den Autohersteller ergangenes Versäumnisurteil wurde aufgehoben, nachdem das Unternehmen fristgerecht Einspruch eingelegt hatte.

Ein Käufer hatte am 29.08.2016 einen Opel Astra 1.6 mit dem Motortyp B16DTH und Euro-6-Zertifizierung für 26.000 Euro erworben, mittlerweile mit einer Laufleistung von 106.481 Kilometern. Ein weiteres Käuferpaar erwarb am 12.07.2017 ein baugleiches Modell für 15.100 Euro, inzwischen mit 189.517 gefahrenen Kilometern. Beide machten geltend, in den Fahrzeugen habe eine Umschaltung zwischen einem Testmodus und einem Schmutzmodus stattgefunden, gesteuert über Gang, Motordrehzahl und eingespritzte Dieselmenge. Zusätzlich verwiesen sie auf ein Thermofenster, das die Abgasrückführung im Temperaturbereich von minus 11 bis plus 33,5 Grad stufenweise verringerte.

Vor Gericht forderte der erste Käufer zuletzt 16.772,21 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise mindestens 3.900 Euro Differenzschaden. Das zweite Käuferpaar verlangte 6.020,55 Euro unter denselben Bedingungen, hilfsweise mindestens 2.265 Euro. Beide beantragten zudem die Feststellung, dass sich der Hersteller mit der Rücknahme der Fahrzeuge in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht Weiden hob das Versäumnisurteil vom 28.01.2025 vollständig auf und wies sämtliche Anträge ab (Az. 15 O 561/24).

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Einsatz einer temperatur- oder betriebsparameterabhängigen Motorsteuerung begründet keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, wenn die Abschalteinrichtung nicht gezielt auf eine Prüfstandserkennung ausgerichtet ist und den Herstellungs- oder Entwicklungsverantwortlichen mangels gefestigter Rechtsprechung zur Auslegung der Ausnahmevorschriften im Erwerbszeitpunkt kein Schädigungsbewusstsein nachzuweisen ist.
  2. Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Schutzgesetzen wird im Wege der Vorteilsausgleichung vollständig kompensiert, sobald ein behördlich freigegebenes Software-Update die Gefahr künftiger Betriebsbeschränkungen verlässlich und signifikant reduziert.

Warum scheitert ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bei der Opel-Motorsteuerung?

Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheitert daran, dass die Käufer keine unmittelbar auf Täuschung ausgerichtete Umschaltlogik darlegen konnten und den Verantwortlichen des Herstellers bei Vertragsschluss kein Bewusstsein für eine unzulässige Abschalteinrichtung nachzuweisen war.

Sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB handelt nach dem vom Gericht zugrunde gelegten Maßstab nur, wer nach dem Gesamtcharakter seines Verhaltens – unter Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Eine bloße Pflichtverletzung oder ein entstandener Vermögensschaden reichen dafür nicht aus, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20).

Keine gezielte Prüfstandstäuschung wie beim VW-Motor EA189

Die Kammer ging zugunsten des ersten Käufers sogar davon aus, dass die verwendeten Abschalteinrichtungen unzulässig gewesen sein könnten. Trotzdem sah sie darin keine Steuerung, die der Umschaltlogik des VW-Motors EA189 entspricht. Die von den Käufern behauptete Differenzierung nach Gang, Drehzahl und Einspritzmenge sowie das Thermofenster seien nach der Würdigung des Gerichts nicht von vornherein unmittelbar auf eine Täuschung der Prüfbehörden ausgerichtet gewesen. Damit fehlte bereits die besondere Verwerflichkeit, die § 826 BGB voraussetzt.

Den Einwand des Herstellers, es habe überhaupt keine Prüfstands- oder Zykluserkennung gegeben, machte sich das Gericht dabei nicht isoliert zu eigen. Es stellte stattdessen entscheidend darauf ab, dass es an einer vergleichbaren, gezielt auf Täuschung ausgelegten Steuerung fehlte – unabhängig davon, ob eine Erkennung technisch vorlag oder nicht.

Fehlendes Schädigungsbewusstsein bei vertretbarer Rechtslage zum Kaufzeitpunkt

Selbst wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorgelegen hätte, fehlte nach Auffassung der Kammer der Nachweis, dass die handelnden Personen des Herstellers bei den Vertragsschlüssen 2016 und 2017 das Bewusstsein hatten, etwas Unzulässiges einzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Thermofenstern. Die vom Hersteller vertretene Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sei damals eine vertretbare Rechtsauffassung gewesen – das Gericht verwies hierzu auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17.12.2025 (Az. 2 U 1106/24).

Den Vortrag des Herstellers zu einem internen Compliance-Gremium, das seit 2010 die Gesetzeskonformität des Emissionskontrollsystems überwacht haben soll, bestritten die Käufer mit Nichtwissen. Das Gericht vertiefte diesen Punkt nicht weiter, weil bereits die fehlende gefestigte Rechtsprechung zum Kaufzeitpunkt den Ausschlag gab. Ebenso wenig ging die Kammer gesondert auf die Behauptung ein, ein im Wesentlichen identisches Emissionskontrollsystem sei 2017 von der niederländischen Behörde RDW eingehend geprüft und genehmigt worden. Weil damit der Hauptanspruch aus § 826 BGB entfiel, scheiterte auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs nach §§ 293 ff. BGB – ohne Verpflichtung zur Rücknahme der Fahrzeuge gab es keinen Verzug.

Warum schließt das Software-Update den Anspruch auf Differenzschaden aus?

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 und § 27 EG-FGV entfällt, weil das nachträglich aufgespielte Software-Update den Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung vollständig kompensiert hat und vom Kraftfahrt-Bundesamt als ordnungsgemäß bestätigt wurde.

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Software-Update den Differenzschaden vollständig ausgleichen, wenn es die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert und selbst keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält (BGH, Urteil vom 20.07.2023, Az. III ZR 267/20).

Vollständige Kompensation über die Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Beim Fahrzeug des ersten Käufers wurde das Update am 29.01.2024 installiert, beim Fahrzeug des zweiten Käuferpaares bereits am 25.08.2022. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte die Aktualisierung am 20.04.2021 freigegeben und dabei bestätigt, dass die Abgasnachbehandlung nun vorschriftsmäßig arbeitet, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorliegen und keine Nachteile bei Verbrauch, Motorleistung oder Dauerhaltbarkeit entstehen. Mit einem – zunächst nicht bestandskräftigen – Bescheid vom 02.12.2021 ordnete die Behörde die verpflichtende Installation an, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge nach Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wiederherzustellen.

KBA-Freigabebescheid schließt künftige Betriebsbeschränkungen verlässlich aus

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2024 bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt endgültig, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorliegen. Dieser Bescheid erging nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023, die auf ein vorangegangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs folgte – die Kammer ging deshalb davon aus, dass die Behörde die inzwischen geänderte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen bei ihrer Bewertung berücksichtigt hatte. Damit habe sich die Gefahr behördlicher Betriebseinschränkungen signifikant reduziert, mit einer solchen Einschränkung müsse nicht mehr gerechnet werden. Auch hierzu verwies das Gericht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17.12.2025 (Az. 2 U 1106/24).

Auf den Einwand der Käufer, der Hersteller könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen und habe zumindest fahrlässig gehandelt, kam es deshalb nicht mehr an. Weil der Schaden bereits durch das Update vollständig ausgeglichen war, musste das Gericht die Frage eines Verschuldens nicht mehr klären.

Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Verteilung der Prozesskosten

Der fristgerechte Einspruch des Herstellers versetzte den Rechtsstreit gemäß §§ 338 ff., 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurück, wobei das Unternehmen die Kosten seiner eigenen Säumnis tragen muss, während die übrigen Prozesskosten den unterlegenen Käufern auferlegt wurden.

Das Landgericht Weiden hatte am 28.01.2025 das Versäumnisurteil erlassen, das dem Hersteller am 19.02.2025 zugestellt wurde. Der am 20.02.2025 eingelegte Einspruch war fristgerecht und zulässig. Nach § 344 ZPO muss der Hersteller die durch seine Säumnis verursachten Kosten selbst tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits verteilte das Gericht nach §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO: Der erste Käufer trägt 70 Prozent, das zweite Käuferpaar 30 Prozent als Gesamtschuldner. Das Urteil ist für den Hersteller gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 26.000 Euro festgesetzt.

Unsere Einschätzung

Für Dieselklagen gegen Opel verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Weiden den Blick von der Technik auf Vorsatz und Zeitachse: Nicht jede unzulässige Steuerung ist sittenwidrig, es kommt auf eine gezielt auf Täuschung ausgelegte Prüfstandlogik nach VW-Vorbild an. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich ein solches Schädigungsbewusstsein für 2016/2017 belegen lässt, als Thermofenster noch als vertretbar galten.

Die Begründung zur Kompensation durch das behördlich freigegebene Update halten wir für konsequent, auch wenn sie für Langfahrer mit hoher Laufleistung hart wirkt. Bei Fahrzeugen ohne ein solches Update liegt der Fall anders, weil dann die Gefahr von Betriebsbeschränkungen fortbesteht. Ob dasselbe gilt, wenn Nachteile bei Verbrauch oder Haltbarkeit konkret dargelegt werden, musste das Gericht hier nicht entscheiden.

Wenn Kaufzeitpunkt und Software-Update über den Anspruch entscheiden

Den Ausschlag gab hier nicht die Technik der Steuerung selbst, sondern zwei zeitliche Punkte: Die Fahrzeuge wurden 2016 und 2017 gekauft, also bevor sich eine gefestigte Rechtsprechung zu Thermofenstern gebildet hatte, und beide erhielten später ein vom Kraftfahrt-Bundesamt bestätigtes Software-Update, das den Differenzschaden nach Ansicht des Gerichts vollständig ausglich. Hätten die Kläger eine Umschaltlogik wie beim Motor EA189 belegen können – eine gezielt auf Täuschung ausgerichtete Prüfstandserkennung – oder hätte es kein wirksames Update gegeben, hätte die Kammer anders werten müssen.

Wer sein Fahrzeug erst nach der BGH-Entscheidung vom Juni 2023 gekauft hat, könnte in einer anderen Ausgangslage stehen, weil die damalige Rechtsauffassung des Herstellers dann kaum noch als vertretbar gelten dürfte. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob die eigene Abschalteinrichtung – anders als das hier beschriebene Thermofenster – tatsächlich gezielt eine Prüfstandssituation erkennt und dort anders arbeitet als im normalen Fahrbetrieb. Fehlt bislang ein vom Kraftfahrt-Bundesamt bestätigtes Update oder ist der zugrunde liegende Rückrufbescheid noch nicht bestandskräftig, könnte der Einwand der vollständigen Kompensation weniger tragfähig sein – ohne dass daraus schon ein bestehender Anspruch folgt.

Aufschlussreich sind dabei vor allem drei Punkte aus den eigenen Bescheiden:

  • Das Datum, an dem ein Software-Update am eigenen Fahrzeug tatsächlich installiert wurde
  • Ob und wann das Kraftfahrt-Bundesamt dieses Update ausdrücklich als rechtmäßig bestätigt hat
  • Ob ein Rückrufbescheid zum eigenen Fahrzeug bereits bestandskräftig ist oder noch angefochten wird

Im Zusammenspiel entscheidet oft nicht das Update allein, sondern ob die behördliche Bestätigung seiner Wirkung zeitlich und inhaltlich lückenlos zur eigenen Fahrzeugsituation passt. Ob das im eigenen Fall zutrifft, lässt sich anhand der Bescheide allein oft nicht abschließend beurteilen.

Wer ein vergleichbares Fahrzeug mit ähnlichem Software-Update besitzt, kann den eigenen Fall kurz schildern und von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung dazu erhalten.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich nach dem KBA-Update noch Anspruch auf Differenzschaden gegen Opel?

Nach Installation eines vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen und als ordnungsgemäß bestätigten Software-Updates verbleibt grundsätzlich kein Differenzschaden gegen Opel. Der Vorteilsausgleich berücksichtigt den Nutzen des Updates auch bei hoher Laufleistung; eine feste Grenze von 100.000 Kilometern ist dafür nicht entscheidend.

Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 und 27 EG-FGV wird durch den Vorteil des Updates vollständig kompensiert. Das gilt, wenn das Update die Gefahr künftiger Betriebsbeschränkungen verlässlich und signifikant reduziert und selbst keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Im entschiedenen Fall hatte das Kraftfahrt-Bundesamt die Aktualisierung freigegeben und ihre ordnungsgemäße Wirkung bestätigt. Der Widerspruchsbescheid vom 16.07.2024 berücksichtigte nach Auffassung des Gerichts die inzwischen geklärte rechtliche Bewertung von Abschalteinrichtungen. Deshalb blieb trotz Laufleistungen von über 100.000 beziehungsweise 189.000 Kilometern kein ersatzfähiger Differenzschaden bestehen.


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Trägt das Urteil auch für Opel-Diesel ohne aufgespieltes KBA-Update?

Das Urteil beantwortet die Lage ohne aufgespieltes KBA-Update nicht, weil die Abweisung des Differenzschadens gerade auf dem installierten und behördlich bestätigten Update beruht. Die Kammer entschied damit nur über Fahrzeuge, deren Aktualisierung bereits durchgeführt worden war.

Nach der herangezogenen Rechtsprechung kann ein Software-Update den Differenzschaden durch Vorteilsausgleichung vollständig kompensieren. Das setzt voraus, dass die Aktualisierung behördlich freigegeben wurde und die Gefahr künftiger Betriebsbeschränkungen verlässlich und deutlich reduziert. Für beide Fahrzeuge im entschiedenen Verfahren bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt die ordnungsgemäße Abgasnachbehandlung und die fehlende Notwendigkeit weiterer Einschränkungen. Deshalb nahm das Gericht an, dass kein ersatzfähiger Differenzschaden verblieben war. Diese Begründung betrifft nur Fahrzeuge mit den festgestellten Voraussetzungen.

Ob ohne aufgespieltes Update ein ersatzfähiger Differenzschaden fortbesteht oder künftige Betriebseinschränkungen drohen, ließ die Kammer ausdrücklich offen. Die Abweisung lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf Opel-Diesel ohne KBA-Update übertragen.


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Kann ich Rückabwicklung verlangen, wenn keine gezielte Prüfstandstäuschung nachgewiesen ist?

Eine Rückabwicklung gegen Rückgabe des Opel kann nach diesem Urteil scheitern, wenn keine unmittelbar auf die Täuschung der Prüfbehörden ausgerichtete Steuerung wie beim VW-Motor EA189 dargelegt ist. Das gilt auch, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung möglicherweise vorlag.

§ 826 BGB setzt neben einem Schaden ein sittenwidriges Gesamtverhalten mit besonderer Verwerflichkeit voraus. Eine bloße Pflichtverletzung oder eine technisch problematische Motorsteuerung genügt dafür nicht. Die Kammer bewertete die behauptete Differenzierung nach Gang, Drehzahl und Einspritzmenge sowie das Thermofenster nicht als von vornherein täuschungsgerichtete Umschaltlogik. Deshalb fehlte nach ihrer Auffassung die besondere Verwerflichkeit, die eine Rückabwicklung gegen Erstattung des Kaufpreises tragen könnte.

Die mögliche Unzulässigkeit der Einrichtungen musste das Gericht deshalb nicht abschließend entscheiden. Mit dem Wegfall der Rücknahmepflicht entfiel zugleich der geltend gemachte Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB; auch der hilfsweise verlangte Differenzschaden wurde wegen des Software-Updates verneint.


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Warum ist der Kaufzeitpunkt für den Vorsatz bei Opel-Dieselklagen entscheidend?

Der Kaufzeitpunkt entscheidet über den Vorsatz, weil das Bewusstsein der verantwortlichen Herstellerpersonen bei den jeweiligen Vertragsschlüssen bewertet wird. Für die Käufe am 29.08.2016 und 12.07.2017 fehlte damals gefestigte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Thermofenstern.

Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Verantwortlichen nicht nur rechtswidrig, sondern auch vorsätzlich und sittenwidrig handelten. Dafür muss ihnen bei Vertragsschluss bewusst gewesen sein, eine unzulässige Abschalteinrichtung einzusetzen und dadurch Käufer zu schädigen. Das Landgericht bewertete die damalige Auslegung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als vertretbare Rechtsauffassung. Es verwies hierzu auf das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17.12.2025 (Az. 2 U 1106/24). Selbst bei unterstellter Unzulässigkeit der Thermofenster ließ sich deshalb für die Erwerbszeitpunkte 2016 und 2017 kein vorsätzliches Schädigungsbewusstsein nachweisen; spätere Urteile wirken insoweit nicht ohne Weiteres zurück.


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Das vorliegende Urteil


LG Weiden – Az.: 15 O 561/24 – Urteil vom 06.07.2026




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