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Rücktritt vom Kaufvertrag: Nach erneutem Audi-Motormangel war keine weitere Frist nötig

Monatelang beim Händler, dann die Abholung – wenige Tage später erneut dieselbe Fehlermeldung: „Motor abstellen und Kühlmittel prüfen!“. Der Verkäufer pochte auf einen weiteren Reparaturversuch, der Käufer wollte nur noch zurücktreten, ohne erneut eine Frist zu setzen. Musste er das wirklich?
Fahrer mit gesenktem Blick am Lenkrad, rote Motorwarnleuchte leuchtet im Armaturenbrett
Nach erneutem Motordefekt kurz nach der Werkstatt gab das LG Arnsberg dem Rücktritt vom Kaufvertrag statt Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 275/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Arnsberg entschied am 03.11.2025 (2 O 275/24): Ein Käufer eines gebrauchten Autos durfte wegen wiederkehrender erheblicher Motorfehler vom Kaufvertrag zurücktreten, weil der Fehler nach langen Reparaturarbeiten erneut auftrat. Das galt hier nach mehreren langen Werkstattaufenthalten und einem erneuten Motorfehler kurz nach der Rückgabe.


  • Lange Reparatur, gleicher Fehler: Der Händler hatte wochenlang repariert; wenige Tage später erschien dieselbe Warnung erneut.
  • Motorwarnung bedeutete Stillstand: Das Auto ließ sich damit nicht nutzen; der Fehler war deshalb schwerwiegend.
  • Kreditraten nach Ausfall: Die Verkäuferin musste dafür sorgen, dass der Käufer weitere Raten nicht zahlen musste.
  • Rückgabe gegen Erstattung: Der Käufer musste das Auto zurückgeben, um Geld zurückzuerhalten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Arnsberg
  • Datum: 03.11.2025
  • Aktenzeichen: 2 O 275/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz, Autofinanzierung
  • Streitwert: bis 65.000 Euro
  • Wichtig für: Käufer gebrauchter Autos, Autokäufer mit Finanzierung

Rücktritt vom Kaufvertrag: LG Arnsberg gibt Audi-Käufer recht

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 03.11.2025 (Az. 2 O 275/24) der Klage eines Autokäufers überwiegend stattgegeben. Er durfte vom Kauf eines gebrauchten Audi SQ 5,0 TFSI zurücktreten, obwohl er der Verkäuferin vor dem Rücktritt in der Klageschrift keine weitere Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.

Anlass waren erhebliche Motorprobleme, die wenige Tage nach der Rückgabe aus einem mehrmonatigen Werkstattaufenthalt erneut auftraten. Die Verkäuferin muss dem Käufer die Anzahlung von 5.000,00 Euro nebst Zinsen sowie weitere 3.322,66 Euro zurückzahlen, jeweils Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wagens. Außerdem muss sie ihn von den monatlichen Darlehensraten über 421,00 Euro gegenüber der Santander Bank bis zur Kreditsumme von 50.516,67 Euro freistellen.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Verkäuferin mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug ist. Es sprach dem Käufer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.877,11 Euro zu. Was der Käufer darüber hinaus verlangt hatte, wies es ab.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Tritt bei einem Verbrauchsgüterkauf kurz nach einem mehrmonatigen Nachbesserungsversuch des Verkäufers dieselbe schwerwiegende Fehlfunktion erneut auf, ist dem Käufer ein weiterer Reparaturversuch im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung unzumutbar; eine erneute Fristsetzung vor dem Rücktritt ist entbehrlich (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  2. Ein Defekt, der die bestimmungsgemäße Nutzung und Betriebsbereitschaft eines Fahrzeugs aufhebt und trotz mehrwöchiger Reparaturversuche fortbesteht, schließt die Annahme eines unerheblichen Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus.

Wiederholte Motordefekte und monatelanger Werkstattaufenthalt beim Audi SQ

Der Rückabwicklung ging eine lange Auseinandersetzung über wiederkehrende Warnmeldungen und Pannen voraus. Auch nach umfangreichen Werkstattaufenthalten trat die Fehlermeldung im Motorbereich erneut auf.

Kauf, Finanzierung und erste Pannen nach der Übergabe

Der Käufer erwarb als Privatperson mit Vertrag vom 10.02.2023 den gebrauchten Audi für 40.950,00 Euro. Der Wagen hatte 103.661 Kilometer auf dem Tacho. Der Käufer zahlte 5.000,00 Euro an und finanzierte den Rest über ein Darlehen der Santander Bank. Der Gesamtkredit betrug einschließlich Mobilitätsversicherung, Restschuldversicherung und Zinsen 50.516,67 Euro. Vereinbart waren eine einmalige Rate von 417,67 Euro und 119 monatliche Raten von jeweils 421,00 Euro. Die Bank zahlte den finanzierten Kaufpreis direkt an die Verkäuferin, die Übergabe folgte im Februar 2023.

Ende November oder Anfang Dezember 2023 bemerkte der Käufer Rauch aus dem Motor und einen starken Brandgeruch. Am 15.12.2023 brachte er den Wagen zur Mangelbeseitigung zur Verkäuferin und holte ihn am selben Tag wieder ab. Am 24.01.2024 sprang das Fahrzeug nicht mehr an und ruckelte. Die Anzeige meldete: „Motor abstellen und Kühlmittel prüfen!“ Der Käufer zeigte das einem Mitarbeiter der Verkäuferin an und forderte erneut einen vertragsgemäßen Zustand.

Eine für den 31.01.2024 vorgesehene Abholung kam nicht zustande. Am 12.02.2024 wurde der Wagen abgeholt und zur Nachbesserung zur Verkäuferin gebracht. Dort blieb er bis zu deren späterer Mitteilung, er sei abholbereit. Welche Arbeiten in dieser Zeit konkret erfolgten, blieb zwischen den Parteien streitig.

Erneute Fehlermeldung unmittelbar nach der mehrmonatigen Nachbesserung

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2024 erklärte der Käufer den Rücktritt und hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er setzte eine Frist bis zum 04.04.2024. An diesem Tag teilte die Verkäuferin mit, der Wagen sei am 05.04.2024 abholbereit. Der Käufer holte ihn erst am 29.05.2024 ab. Schon am 01.06.2024 stellte er wieder die Meldung „Motor abstellen/Kühlmittel prüfen“ fest.

Seither nutzte er das Fahrzeug nicht mehr, seit dem 29.08.2024 ist es abgemeldet. In der Klageschrift vom 01.10.2024 erklärte er den Rücktritt erneut. Mit Schriftsatz vom 05.06.2025 forderte er die Verkäuferin auf, den Wagen Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückzunehmen. Ein Schreiben der finanzierenden Bank vom 14.07.2025 legte er mit Schriftsatz vom 17.08.2025 vor. Es bestätigte nach seiner Mitteilung, dass er den Rückabwicklungsanspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen durfte.

Der Käufer behauptete, von Januar bis Juni 2024 insgesamt 3.454,70 Euro an die Bank gezahlt zu haben. Die Verkäuferin oder ein Mitarbeiter sei außerdem während der Reparaturaufenthalte ohne sein Wissen und ohne ersichtlichen Grund mehr als 1.200 Kilometer mit dem Wagen gefahren. Unstreitig verband sich ein Auszubildender der Verkäuferin mit seinem iPhone mit dem Fahrzeug.

Der Käufer beantragte, die Verkäuferin zur Zahlung von 5.000,00 Euro nebst Zinsen und von 3.454,70 Euro zu verurteilen, jeweils Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Dazu verlangte er die Freistellung von den Darlehensraten, die Feststellung des Annahmeverzugs und 1.877,11 Euro Anwaltskosten. Die Verkäuferin beantragte, die Klage abzuweisen.

Warum vor dem Rücktritt keine weitere Nachbesserungsfrist nötig war

Weil dem Käufer nach dem mehrmonatigen Werkstattaufenthalt und der erneuten Fehlermeldung kein weiterer Reparaturversuch zuzumuten war, entfiel die Pflicht zur Fristsetzung. Das Gericht stützte sich dafür auf § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB und sah keine weitere Frist als nötig an.

Es wandte das seit dem 01.01.2022 geltende Kaufrecht an, weil der Vertrag danach geschlossen wurde. Das erneute Auftreten irgendeines Mangels genügt nicht stets, um schon nach einem Nacherfüllungsversuch zurückzutreten. Ob ein weiterer Versuch zumutbar ist, ergibt sich aus einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls.

Verfehltes Nacherfüllungsziel nach mehrmonatiger Werkstattdauer

Ob schon das Schreiben vom 21.03.2024 wirksam zum Rücktritt geführt hatte, ließ das Gericht offen. Es stellte darauf ab, dass der Käufer den Rücktritt jedenfalls in der Klageschrift nochmals erklärt hatte. Ebenso offen blieb, ob eine Fristsetzung auch nach § 440 Satz 1 BGB entbehrlich gewesen wäre.

Zugunsten der Verkäuferin wertete das Gericht, dass es sich um einen komplexen Motor und ein durchaus teures Gebrauchtfahrzeug handelte. Dem stand gegenüber, dass der Wagen nach dem Auftreten und der Anzeige der Mängel wiederholt und über mehrere Wochen bei ihr gewesen war. Nach der Anzeige des Ruckelns am 12.02.2024 blieb er bis zum 29.05.2024 dort. Nach dem eigenen Vortrag der Verkäuferin erfolgten in dieser Zeit umfangreiche, mehrere Wochen dauernde Arbeiten am Motor.

Zerstörtes Vertrauen in eine erfolgreiche Behebung des Motorschadens

Trotz dieser Arbeiten trat wenige Tage nach der Abholung erneut die erhebliche Fehlermeldung auf. Deshalb konnte der Käufer nach Ansicht des Gerichts nicht mehr darauf vertrauen, dass die Verkäuferin den vertragsgemäßen Zustand herstellt.

Hinzu kam: Ein weiterer Werkstattaufenthalt hätte bei der behaupteten Komplexität der Reparatur eine erneute, zeitlich ungewisse Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs bedeutet. Die gleiche Fehlermeldung legte nach Ansicht des Gerichts zudem nahe, dass wiederum ein Motorproblem vorlag und möglicherweise derselbe Mangel nicht behoben worden war.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Zeigt ein komplexes Aggregat kurz nach einer mehrmonatigen Nachbesserung dieselbe Warnmeldung erneut an, könnte einem Verbraucher ein weiterer Reparaturversuch selbst bei komplizierter Technik unzumutbar sein. Entscheidend bliebe die Abwägung der Umstände des Einzelfalls.

Zurückweisung des Einwands angeblich notwendiger Zweitversuche

Die Verkäuferin hielt den Rücktritt vom 21.03.2024 für unwirksam, weil der Käufer keine angemessene oder überhaupt eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Auch den Rücktritt in der Klageschrift hielt sie für unwirksam. Wegen der Art und Kompliziertheit des Mangels müsse ihr mindestens ein zweiter Reparaturversuch ermöglicht werden, den sie nicht erhalten habe. Das Gericht wies das zurück und verwies auf die wiederholten, mehrwöchigen Werkstattaufenthalte und die kurz nach der letzten Abholung erneut aufgetretene Motorfehlermeldung.

Die Verkäuferin trug außerdem vor, ein von ihr benannter Zeuge habe den Wagen ausgiebig geprüft und Probe gefahren. Es sei kaum möglich, dass sich das Ruckeln unmittelbar nach der Abholung wieder gezeigt habe. Das Gericht behandelte das erneute Auftreten der Fehlermeldung als unstreitig, denn die Verkäuferin hatte den erneuten Mangel nicht substantiiert bestritten. Eine Beweisaufnahme zu Art und Umfang der Nachbesserungsarbeiten und eine Vernehmung der benannten Zeugen hielt es deshalb nicht für erforderlich.

Der Käufer hatte sich zusätzlich auf die angeblich ohne sein Wissen gefahrenen mehr als 1.200 Kilometer und auf mangelnde Information über die Arbeiten berufen. Ob dies einen Rücktrittsgrund begründete, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Die Unzumutbarkeit weiterer Reparaturversuche stützte es auf die wiederholten Werkstattaufenthalte und die erneute Fehlermeldung.

Warum der Motordefekt kein unerheblicher Mangel war

Die Meldung „Motor abstellen/Kühlmittel prüfen“ bedeutete nach der Würdigung des Gerichts, dass der Motor abzustellen war und das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte. Deshalb war der Rücktritt nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, der bei einem unerheblichen Mangel greift.

Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Verkäufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Zum Mangelbegriff führte das Gericht § 434 BGB an, den Rücktritt stützte es auf §§ 437 Nr. 2 Alt. 1 und 323 Abs. 1 BGB. Es sah zwei erhebliche Mängel im Motorbereich als unstreitig an: das Ruckeln des Motors, das nach dem Vortrag der Verkäuferin erhebliche Reparaturarbeiten ausgelöst hatte, und die spätere erneute Fehlermeldung.

Eine Beweisaufnahme zur Mangelhaftigkeit war deshalb entbehrlich. Der Parteivortrag, insbesondere der der Verkäuferin, ließ die Mängel als gegeben erscheinen, und sie beanspruchte vor allem einen weiteren Nacherfüllungsversuch.

Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe vorlag und trotz etwaiger Nachbesserungsversuche fortbestand (§ 286 ZPO; LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12). Weil ein Verbrauchsgüterkauf vorlag (§ 474 Abs. 1 BGB), berücksichtigte das Gericht die Vermutung des § 477 BGB. Sie betrifft die zeitliche Zuordnung von Mängeln, die innerhalb der Jahresfrist aufgetreten und angezeigt worden sind.

Scheitern der Beseitigung schließt einen Bagatellmangel aus

Das Gericht nahm eine umfassende Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls vor und stellte vor allem auf die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit ab. Ein Kraftfahrzeug müsse im Bedarfsfall betriebsbereit zur Verfügung stehen.

Ein erheblicher Fehler, der trotz Nachbesserungsversuchen nicht gefunden oder beseitigt wird und die Nutzung verhindert, schließt danach die Annahme eines unerheblichen Mangels aus. Dafür verwies das Gericht auf LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12.

So wickelt das Gericht Rückzahlung und Autokredit ab

Die Rückabwicklung läuft Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs: Nach §§ 346 Abs. 1 und 348 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Verkäuferin muss die Anzahlung zurückzahlen, bereits an die Bank geleistete Beträge erstatten und den Käufer von den weiteren Raten freistellen.

Finanzierungskosten wie Darlehenszinsen können als vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB erstattungsfähig sein. Der Anspruch ist auf den Betrag begrenzt, der der Verkäuferin aus dem Darlehen zugeflossen ist.

Rückerstattung der Anzahlung samt Zinsen

Die Verkäuferin muss die Anzahlung von 5.000,00 Euro zurückzahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi. Der Käufer hatte hinsichtlich des finanzierten Kaufpreises die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und im Übrigen die Freistellung von den Darlehensraten verlangt. An diese Anträge war das Gericht nach § 308 ZPO gebunden.

Für die Möglichkeit, eine Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit zu verlangen, verwies es auf LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12, sowie auf Palandt/Grüneberg und MünchKomm-BGB/Habersack. Für die Erstattung von Finanzierungskosten nannte es OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19, und OLG München, Urteil vom 06.09.2006 – 20 U 1860/06.

Die Zinsen auf die 5.000,00 Euro sprach das Gericht ab dem 14.11.2024 zu (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Es ging davon aus, dass die Klageschrift der Verkäuferin jedenfalls am 13.11.2024 zugegangen war. Dafür sprach, dass ihre Prozessbevollmächtigten an diesem Tag die Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatten (§ 173 Abs. 4 ZPO).

Prozentuale Kürzung der Finanzierungskosten

Die geltend gemachten Finanzierungskosten kürzte das Gericht nach § 287 ZPO um 12,5 Prozent. Der Käufer hatte das Fahrzeug gefahren, sodass die Finanzierung insoweit nicht vergeblich war. Das Gericht ging dabei von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern aus. Statt der verlangten 3.454,70 Euro sprach es dem Käufer 3.322,66 Euro zu.

Keine Anrechnung der Werkstatt-Kilometer als Eigennutzung

Die vom Käufer behauptete zusätzliche Fahrleistung von 1.259 Kilometern während des Werkstattaufenthalts rechnete das Gericht ihm nicht als Nutzung an. Die Verkäuferin hatte selbst vorgetragen, für Testfahrten etwa 300 Kilometer gefahren zu sein. Ihren Vortrag zur übrigen Strecke hielt das Gericht für nicht hinreichend substantiiert bestritten. Für eine weitere Fahrleistung des Käufers nach der Abholung und vor dem erneuten Liegenbleiben fand es weder Vortrag noch Anhaltspunkte.

Freistellung von künftigen Darlehensraten nur Zug um Zug

Die Freistellung von den künftigen Darlehensraten kürzte das Gericht nicht. Das Fahrzeug war seit dem 29.08.2024 abgemeldet, und die Raten konnten seit dem erneuten Mangel im Juni 2024 nicht mehr der Nutzung dienen. Sie waren nach seiner Würdigung deshalb vergeblich. Eine weitergehende Anrechnung von Nutzungsvorteilen (dem Wert der gefahrenen Kilometer) lehnte es ab. Solche Ansprüche werden nicht automatisch verrechnet, und die Verkäuferin hatte weder eine Erklärung abgegeben noch substantiiert vorgetragen (OLG München, Endurteil vom 27.10.2021 – 7 U 4412/19).

Auch die Freistellung ist Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erfüllen. Verfahrenstechnisch entspricht sie einer gestaffelten Rückzahlung des von der Bank an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises. Ohne die Beschränkung stünde der Käufer besser da als bei einer Zahlung an ihn mit anschließender Weiterleitung an die Bank. Weil der Klageantrag zu 3 die Zug-um-Zug-Beschränkung nicht enthielt, wies das Gericht die Klage insoweit teilweise ab.

Annahmeverzug wegen des Rückgabeangebots im Prozess und Anwaltskosten

Das Gericht stellte fest, dass die Verkäuferin mit der Rücknahme des Wagens in Annahmeverzug ist, und sprach dem Käufer die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Der Annahmeverzug richtet sich nach §§ 293 und 295 BGB; die Feststellung hat im Vollstreckungsverfahren Bedeutung (§§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO).

Annahmeverzug durch ordnungsgemäßes Rückgabeangebot im Prozess

Der Käufer meinte, schon die Rücktrittserklärung in der Klageschrift habe die Verkäuferin in Annahmeverzug versetzt. Das sah das Gericht anders: Weder das Schreiben nach Anlage K 6 noch die Klageschrift enthielten bereits ein Angebot, das den Verzug begründete. Ein solches Angebot lag erst im Schriftsatz vom 05.06.2025, mit dem der Käufer die Rückgabe anbot.

Nach dem bis dahin geführten Verfahren war für die Verkäuferin hinreichend deutlich, dass er die Rückabwicklung verlangte und den Wagen zu den Bedingungen der §§ 346 und 348 BGB zurückgeben wollte. Für die Feststellung kam es nicht darauf an, ab wann der Verzug bestand (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17, Rn. 55).

Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Die Anwaltskosten von 1.877,11 Euro sah das Gericht als ersatzfähigen Begleitschaden nach §§ 437 Nr. 3 und 280 Abs. 1 BGB an. Der Käufer durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte für erforderlich halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2010 – I-22 U 44/10).

Verkäuferin trägt die Kosten, Vollstreckung nur gegen Sicherheit

Die Verkäuferin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, etwa soweit der Käufer 3.454,70 Euro statt der zugesprochenen 3.322,66 Euro verlangt hatte und die Freistellung ohne Zug-um-Zug-Beschränkung beantragt war. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte das Gericht auf bis zu 65.000,00 Euro fest.

Die Entscheidung betrifft zunächst nur die Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie Orientierung bieten, weil das Gericht die Zumutbarkeit weiterer Reparaturversuche anhand der Einzelfallumstände beurteilte: Dauer der Werkstattaufenthalte, Wert und Komplexität des Fahrzeugs, erneute Fehlermeldung kurz nach der Rückgabe.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Streitigkeiten um den Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Arnsberg den Schwerpunkt von der Zahl der Versuche auf deren Dauer und Ergebnis. Entscheidend wird in ähnlichen Konstellationen sein, ob nach wochenlanger Werkstattzeit kurz nach der Rückgabe wieder dieselbe schwerwiegende Warnung aufleuchtet, denn dann lässt sich kaum noch Vertrauen in einen weiteren Versuch begründen.

Ob zusätzlich die ungefragten Werkstattkilometer oder die spärliche Information über die Arbeiten eine eigene Grundlage für die Rückabwicklung gegeben hätten, musste das Gericht nicht mehr entscheiden. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, weil sie den Streit auf den praktischen Angelpunkt konzentriert: die dokumentierte Werkstattdauer gekoppelt an den sofortigen Wiederfehler.

Wiederkehrender Motorfehler kurz nach der Werkstattzeit

Ausschlaggebend war, dass exakt dieselbe Fehlermeldung wenige Tage nach einem mehrwöchigen Werkstattaufenthalt erneut aufleuchtete – nicht die Zahl der bisherigen Reparaturversuche. Wäre der Wagen nur kurz in der Werkstatt gewesen oder hätte sich danach ein anderes, unabhängiges Problem gezeigt, hätte das Gericht der Verkäuferin wohl noch einen weiteren Versuch zugestanden und die fehlende Fristsetzung anders gewertet.

Wie lange das eigene Fahrzeug in der Werkstatt stand und wie schnell danach wieder ein Problem auftrat, kann die Einschätzung des eigenen Falls deutlich verschieben. Wer sein Auto nur wenige Tage abgegeben hat oder bei dem sich nach der Reparatur ein völlig anderer Fehler zeigt, könnte auf eine geringere Zumutbarkeitsschwelle treffen – ein weiterer Reparaturversuch könnte dann eher erwartet werden. Auch ob die Werkstatt den erneuten Mangel bestreitet oder unwidersprochen lässt, kann sich auf die Beweislage auswirken, selbst wenn die reine Reparaturdauer vergleichbar ausfällt.

In den eigenen Werkstattunterlagen kann sichtbar sein:

  • Datum der Abholung nach der Reparatur und Datum des erneuten Ausfalls
  • Wortlaut der Fehlermeldung in beiden Werkstattberichten
  • Reaktion der Werkstatt auf die erneute Mängelanzeige

Der Hebel lag hier weniger in der Zahl der Versuche als im knappen zeitlichen Abstand zwischen Abholung und Wiederauftreten desselben Fehlers. Wie diese zeitliche Nähe im eigenen Fall zu bewerten ist, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein oft nicht sicher einschätzen.

Sie können uns den zeitlichen Ablauf und die betreffenden Werkstattberichte schildern und fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich nach monatelanger Reparatur ohne weitere Frist zurücktreten, wenn derselbe Motordefekt wiederkehrt?

Nach monatelanger Reparatur kann ein erneut auftretender schwerwiegender Motordefekt einen Rücktritt ohne weitere Frist rechtfertigen, wenn ein weiterer Reparaturversuch im konkreten Fall unzumutbar ist. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kommt dafür § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht.

Danach entfällt die Frist, wenn einem Verbraucher ein weiterer Nachbesserungsversuch nach Abwägung der Umstände nicht zugemutet werden kann. Im entschiedenen Fall stand der Audi vom 12. Februar bis 29. Mai 2024 wegen umfangreicher Motorarbeiten in der Werkstatt. Schon am 1. Juni erschien erneut die Meldung „Motor abstellen/Kühlmittel prüfen“, die auf ein weiteres erhebliches Motorproblem hindeutete. Das Gericht berücksichtigte auch, dass ein weiterer Aufenthalt eine zeitlich ungewisse Nichtnutzbarkeit bedeutet hätte und das Vertrauen in eine erfolgreiche Reparatur erschüttert war.

Ein erneut auftretender Mangel genügt jedoch nicht allein; entscheidend bleiben unter anderem die Reparaturdauer, die Schwere des Defekts und der zeitliche Abstand bis zum erneuten Auftreten. Das Gericht ließ offen, ob bereits das Schreiben vom 21. März 2024 oder § 440 Satz 1 BGB die Frist entbehrlich machte.


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Wie wirkt sich der Rücktritt auf bereits gezahlte und künftige Kreditraten aus?

Nach einem wirksamen Rücktritt muss die Verkäuferin die Anzahlung und erstattungsfähige bereits gezahlte Finanzierungskosten gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstatten und den Käufer von künftigen Kreditraten freistellen. Im entschiedenen Fall waren dies 5.000 Euro, 3.322,66 Euro sowie monatliche Raten von 421 Euro bis zur Kreditsumme von 50.516,67 Euro.

Grundlage der Rückabwicklung sind §§ 346 Abs. 1 und 348 BGB: Beide Seiten müssen empfangene Leistungen zurückgewähren, und die Leistungen erfolgen Zug um Zug. Das bedeutet, dass die Rückzahlung und Freistellung an die Rückgabe des Fahrzeugs gebunden sind. Finanzierungskosten können nach § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersatzfähig sein. Der Anspruch ist auf den Darlehensbetrag begrenzt, der der Verkäuferin zugeflossen ist.

Das Gericht wies die Freistellung teilweise ab, weil der Antrag die Bindung an die Rückgabe des Fahrzeugs nicht enthielt. Ohne diese Einschränkung wäre der Käufer besser gestellt gewesen, als wenn er eine Zahlung erhalten und an die Bank weitergeleitet hätte.


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Wie mindert die Nutzung des Autos die Erstattung bereits gezahlter Finanzierungskosten?

Bereits gezahlte Finanzierungskosten werden nach der tatsächlichen Eigennutzung gekürzt; im entschiedenen Fall betrug der Abzug 12,5 Prozent. Das Gericht sprach deshalb 3.322,66 Euro statt der verlangten 3.454,70 Euro zu und legte nach § 287 ZPO eine Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern zugrunde.

Die Verkäuferin behauptete, während der Werkstattaufenthalte seien zusätzlich 1.259 Kilometer gefahren worden; das Gericht rechnete diese Strecke dem Käufer nicht als Eigennutzung an. Rund 300 Kilometer für Testfahrten waren zugestanden, der Vortrag zur übrigen Strecke wurde jedoch nicht hinreichend substantiiert bestritten. Für eigene Fahrten nach der Abholung und vor dem erneuten Liegenbleiben fehlten dem Gericht ebenfalls Vortrag und Anhaltspunkte.

Die Kürzung bereits gezahlter Kosten ist von den künftigen Darlehensraten zu unterscheiden. Diese kürzte das Gericht nicht, weil der Wagen seit Juni 2024 nicht mehr nutzbar und seit August 2024 abgemeldet war. Nutzungsvorteile werden zudem nicht ohne entsprechende Erklärung und substantiierten Vortrag der Verkäuferin verrechnet.


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Reicht die Rücktrittserklärung aus, damit der Verkäufer mit der Rücknahme des Autos in Verzug gerät?

Die bloße Rücktrittserklärung versetzt den Verkäufer nicht in Annahmeverzug; erforderlich ist ein hinreichend konkretes Angebot, das Auto nach den Rückabwicklungsregeln zurückzugeben. Daraus muss hervorgehen, dass die Rückgabe Zug um Zug gegen Rückzahlung verlangt wird.

Nach §§ 293 und 295 BGB setzt Annahmeverzug voraus, dass der Käufer die geschuldete Rückgabe ordnungsgemäß anbietet. Im entschiedenen Fall genügten weder das frühere Schreiben noch die Klageschrift, weil sie kein entsprechendes Rückgabeangebot enthielten. Erst der Schriftsatz vom 05.06.2025 machte hinreichend deutlich, dass der Käufer die Rückabwicklung verlangte und das Fahrzeug nach §§ 346 und 348 BGB zurückgeben wollte. Für die Feststellung des Annahmeverzugs musste das Gericht nicht bestimmen, seit wann genau dieser bestand.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Arnsberg · Az. 2 O 275/24 · Urteil vom 03.11.2025

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 – Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 – zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.322,66 € – Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 – zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Forderungen von monatlichen Raten in Höhe von 421,00 € aus dem Darlehensvertrag mit der Santander Bank zur Finanzierungsnummer N02 bis zur vollständigen Zahlung der Kreditsumme von 50.516,67 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.877,11 € für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung seiner Prozessvertreter zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufs über einen gebrauchten Pkw.

Der Kläger kaufte als Privatperson von der Beklagten den gebrauchten Pkw AUDI SQ 5,0 TFSI, Fahrgestellnummer N01 mit Kaufvertrag vom 10.02.2023 zu einem Kaufpreis von 40.950,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Kilometerstand von 103.661 km auf.

Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 €. Den restlichen Kaufpreis in Höhe von 35.950,00 € finanzierte der Kläger über einen Darlehensvertrag mit der Santander Bank über einen Gesamtkredit in Höhe von 50.516,67 € (incl. Mobilitätsversicherung und Restschuldversicherung sowie Zinsen) mit einer einmaligen Rate in Höhe von 417,67 € sowie 119 monatlichen Raten in Höhe von 421,00 €. Der vollständige Betrag des finanzierten Kaufpreises wurde von der Bank direkt an die Beklagte ausgezahlt.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger im Februar 2023 übergeben. Nach Übergabe des Fahrzeugs traten eine Vielzahl von Problemen auf. Das Fahrzeug wurde mehrfach zu der Beklagten verbracht, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. So stellte der Kläger Ende November/Anfang Dezember 2023 fest, dass aus dem Motor Rauch aufstieg und es stark verbrannt roch. Nach Anzeige des Mangels verbrachte der Kläger den Pkw am 15.12.2023 zur Mangelbeseitigung zu der Beklagten und holte das Fahrzeug am 15.12.2023 wieder ab. Am 24.01.2024 ließ sich das Fahrzeug nicht mehr starten und ruckelte. Die Warnanzeige des Fahrzeuges meldete „Motor abstellen und Kühlmittel prüfen!“. Der Kläger zeigte dies einem Mitarbeiter der Beklagten gegenüber an und forderte erneut zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands des Fahrzeugs auf. Nachdem das Fahrzeug zunächst am 31.01.2024 am Wohnsitz des Klägers abgeholt werden sollte, wozu es nicht kam, wurde das Fahrzeug schließlich am 12.02.2024 bei dem Kläger abgeholt und zur Nachbesserung zur Beklagten verbracht, wo es zunächst verblieb, die während dieser Zeit konkret vorgenommenen Tätigkeiten zur Mangelbeseitigung sind zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 21.03.2024 erklärte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 04.04.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Inhalts wird auf das vorgenannte Schreiben (Anlage K 6, Bl. 32ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Am 04.04.2024 meldete sich die Beklagte und erklärte, dass das streitbefangene Fahrzeug am 05.04.2024 abholbereit war. Das Fahrzeug wurde daraufhin am 29.05.2024 bei der Beklagten abgeholt. Am 01.06.2024 stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug erneut die Fehlermeldung „Motor abstellen/ Kühlmittel prüfen“ anzeigte.

Das Fahrzeug wird nicht mehr genutzt und ist seit dem 29.08.2024 abgemeldet.

In der Klageschrift vom 01.10.2024 erklärte die Klägerseite erneut den Rücktritt und forderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2025 dazu auf, das streitbefangene Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2025 hat die Klägerseite ein Schreiben der finanzierenden Bank vom 14.07.2025 zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 127 f. der Gerichtsakte) und mitgeteilt, dass der Kläger danach berechtigt sei, den Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Auf das vorgenannte Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten und des Inhalts Bezug genommen (Bl. 127 f. der Gerichtsakte).

Der Kläger behauptet, er habe vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2024 eine Summe in Höhe von 3.454,70 € – die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht werden – an die Bank gezahlt. Der Kläger ist der Auffassung, eine weitere Nacherfüllung sei ihm nicht zumutbar, da durch die Beklagte bzw. einen Mitarbeiter der Beklagten während der Reparaturaufenthalte mit dem streitbefangenen Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund und ohne des Wissens des Klägers eine Wegstrecke von über 1.200 km gefahren worden sei. Er behauptet, bei Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte im Februar 2024 habe das Fahrzeug eine Laufleistung von 128.228 km und bei Abholung einen Kilometerstand von 129.484 km aufgewiesen. Die Beklagte habe während der Zeit der Nachbesserungsarbeiten offenbar eine Strecke von 1.256 km mit dem Fahrzeug des Klägers zurückgelegt. Ein Herr X. N., ein Auszubildender der Beklagten, habe sich – was unstreitig geblieben ist – mit seinem Iphone mit dem streitbefangenen Fahrzeug verbunden. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass spätestens die Rücktrittserklärung in der Klageschrift die Beklagte in Annahmeverzug versetzt hat.

Die unter dem 01.10.2024 verfasste Klageschrift ist bei Gericht am 01.10.2024 eingegangenen. Mit Verfügung vom 11.11.2024 hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Verfügung nebst Klageschrift und Anlagen wurde taggleich – am 11.11.2024 – an die Prozessbevollmächtigen der Beklagten übermittelt, die für die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2024 Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zzgl. 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 – zu zahlen

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 3.454,70 € – Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 – zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, ihn von Forderungen von monatlichen Raten in Höhe von 421,00 € aus dem Darlehensvertrag mit der Santander Bank zur Finanzierungsnummer N02 bis zur vollständigen Zahlung der Kreditsumme von 50.516,67 € freizustellen;

es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet;

die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.877,11 € für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung seiner Prozessvertreter zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der von dem Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.03.2024 erklärte Rücktritt sei unwirksam. Der Kläger habe es versäumt, der Beklagten eine angemessene bzw. überhaupt eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Auch der in der Klageschrift erklärte Rücktritt sei unwirksam, da der Beklagten auch aufgrund der Art und der Kompliziertheit des Mangels mindestens ein zweiter Reparaturversuch zustehe, die Beklagte hierzu aber keine Gelegenheit erhalten habe. Der Zeuge Z. habe das Fahrzeug persönlich ausgiebig getestet und auch Probe gefahren. Es sei kaum möglich, dass sich der Fehler des Ruckelns des Motors unmittelbar nach Abholung wieder gezeigt haben soll.

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.05.2025 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlich erteilten Hinweise (im Sitzungsprotokoll vom 26.05.2025, Bl. 85 f. der Gerichtsakte und Beschluss vom 08.07.2025, Bl. 107 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 09.07.2025 (Bl. 121 der Gerichtsakte) und vom 17.08.2025 (Bl. 125 f. der Gerichtsakte) haben die Parteien einer – mit Beschluss vom 25.08.2025 und Schriftsatzfrist bis zum 29.09.2025 angeordneten (Bl. 131 der Gerichtsakte) – Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Gründe


Die Klage ist zulässig (Ziff. I.) und überwiegend begründet (Ziff. II.).

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Arnsberg ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG §§ 12, 17, 35 ZPO.

Zudem ist insbesondere der Klageantrag zu 4) (Feststellungsantrag) zulässig. Das hierfür notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt aus §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € (Klageantrag zu 1), Zahlung weiterer 3.322,66 € (Klageantrag zu 2) sowie Freistellung (Klageantrag zu 3) – Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi SQ 5,0 TFSI// Fahrgestellnr.: N01 – aus §§ 434; 437 Nr. 2 Alt 1; 475d Abs. 1 Nr. 1; 346; 348 BGB sowie in Bezug auf den Klageantrag zu 2) hinsichtlich der Zinsen nach §§ 434, 437 Nr. 3; 284 BGB zu.

a) Anwendbar ist das Kaufrecht in der aktuellen Fassung, weil der zu Grunde liegende Kaufvertrag nach dessen Einführung (01.01.2022) abgeschlossen wurde.

b) Das gemäß § 346 Abs. 1 BGB zunächst erforderliche Rücktrittsrecht des Klägers folgt daraus, dass das von ihm erworbene Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe und der Rücktrittserklärung mangelhaft gewesen ist (§ 437 Nr. 2 BGB).

Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Der streitgegenständliche Pkw ist zur Überzeugung des Gerichts mangelhaft, § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 BGB.

Die Beweislast für diese Voraussetzungen trägt der Kläger, der den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechend beweisen muss, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und trotz etwaiger Nachbesserungsversuche des Verkäufers weiter vorhanden ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12 -, juris Rn. 18).

Das Gericht wertet den wechselseitigen Vortrag und insbesondere den Vortrag der Beklagtenseite vorliegend so, dass unstreitig ist, dass zunächst ein erheblicher Mangel im Motorraum – der nach Vortrag der Beklagtenseite erhebliche Reparaturmaßnahmen im Bereich des Motors ausgelöst hat – in Form eines Ruckelns vorlag und ein erneuter Mangel im Bereich des Motors nach der – nach Art und Umfang der Durchführung streitigen – ersten Nachbesserung im Bereich des Motors, der durch die erneute Fehlermeldung signalisiert wurde, aufgetreten ist. Schon der erste Mangel war – wie schon der eigene Vortrag der Beklagten zeigt – als Mangel im Bereich des Motors nicht unerheblich. Auch der weitere Mangel ist ein nicht unerheblicher Mangel, weil nach der Fehlermeldung „Motor abstellen/Kühlmittel prüfen“ der Motor abzustellen ist und sich das Fahrzeug, wie zuvor bei dem unstreitigen Ruckeln des Motors, damit nicht für die einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug immanente vorausgesetzte sowie die übliche Verwendung in Form des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs durch Fahren eignet. Dies sehen auch die Parteien und insbesondere die Beklagte so, wenn die wesentlichen Verteidigungsmittel sich nicht gegen die Mängel an sich richten, sondern die Beklagte einen weiteren Nachbesserungsversuch für sich beansprucht, was sach- und rechtslogisch einen Mangel voraussetzt. Auf eine Beweisaufnahme zur Mangelhaftigkeit des Pkw kam es daher nicht an.

Dabei kommt dem Kläger in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels bei Übergabe vorliegend zudem die – in zeitlicher Hinsicht wirkende – Vermutung des § 477 BGB zugute, da der streitgegenständliche Kaufvertrag ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB gewesen ist und die Mängel „Rauch und Geruch“ sowie „Ruckeln des Fahrzeugs/Fehlermeldung Motor abstellen/Kühlmittelprüfen“ innerhalb der Jahresfrist aufgetreten sind und der Beklagten angezeigt wurden.

c) Der Kläger hat den Rücktritt durch seine Prozessbevollmächtigten erklärt. Ob der Rücktritt bereits mit dem ersten Schreiben vom 21.03.2024, das bereits während des zweiten Nachbesserungsversuchs erklärt wurde, wirksam durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt wurde, kann dabei dahinstehen, da der Rückstritt jedenfalls nochmals in der Klageschrift erklärt wurde sowie mit Schriftsatz vom 05.06.2025 zur Rücknahme Zuum-Zug aufgefordert wurde.

d) Der Wirksamkeit des jedenfalls nochmals mit der Klageschrift erklärten Rücktritts steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger die Beklagte zuvor nicht nochmals unter Fristsetzung zur Nacherfüllung und Mängelbeseitigung aufgefordert hatte. Zwar setzt der wirksame Rücktritt bei nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Ob eine Fristsetzung vorliegend gemäß § 440 Satz 1 BGB entbehrlich war, weil die dem Kläger als Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, kann vorliegend offenbleiben.

Eine Fristsetzung war vorliegend jedenfalls nach § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB entbehrlich. Danach bedarf es für einen Rücktritt wegen eines Mangels der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Abs. BGB und § 440 BGB nicht, wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt.

§ 475d BGB ist anwendbar, weil der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach dem 01.01.2022 geschlossen wurde.

Zu den Voraussetzungen wird auf die Kommentierung bei S. Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 475d BGB Rn. 18 verwiesen:

„Die Regelung setzt voraus, dass sich nach Abschluss der Nacherfüllung „ein“ Mangel zeigt. Dabei muss es sich nicht notwendig um denselben Mangel halten, der Anlass der zuvor vorgenommenen Nacherfüllung war. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es unerheblich sein, ob der Mangel nach dem Nacherfüllungsversuch fortbesteht oder ob der Unternehmer bei der Vornahme der Nacherfüllung einen neuen, anderen Mangel verursacht. Damit liegt ein Mangel trotzt Nacherfüllungsversuch bei einer Nacherfüllung durch Neulieferung immer dann vor, wenn sich die nachgelieferte Ware – aus welchen Gründen auch immer – als mangelhaft erweist. Im Rahmen einer Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung sind die Voraussetzungen der Regelung danach jedenfalls dann gegeben, wenn entweder der Mangel fortbesteht, der Gegenstand der Nacherfüllung war, oder im Zuge der Nachbesserung ein weiterer Defekt der Ware verursacht wurde, der – wäre er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen – einen Sachmangel iSv § 434 oder einen Rechtsmangel iSv § 435 darstellen würde. Dem dürfte gleichzusetzen sein, wenn sich trotz Behebung des gerügten Mangels ein Sachmangel zeigt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag oder dessen Vorliegen zu diesem Zeitpunkt nach § 477 zu vermuten ist. Dass der Verkäufer noch keine Gelegenheit hatte, diesen Mangel zu beseitigen, kann dann bei der Frage Berücksichtigung finden, ob ihm ein weiterer Nacherfüllungsversuch zuzugestehen ist. Tritt hingegen derselbe Mangel erneut auf, kann dies bedeuten, dass von dem Verbraucher nicht mehr erwartet werden kann, auf eine erfolgreiche Nacherfüllung durch den Unternehmer zu vertrauen und ihm deshalb kein weiterer Nacherfüllungsversuch zuzugestehen ist (Erwägungsgrund 52 Warenkauf-RL).“

Der Beklagten ist insofern zuzugestehen, dass entgegen dem Wortlaut von § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB allein das Zeigen eines Mangels nicht ausreichend ist, sondern es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob der Verbraucher bereits nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch des Unternehmers zurücktreten darf oder ob er mehrere Nacherfüllungsversuche ermöglichen muss (vgl. auch Faust, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition, Stand: 01.02.2025, § 475d Rn. 19). Zu berücksichtigen sind dabei die Art und der Wert der Ware sowie die Art und die Bedeutung des Mangels. Insbesondere bei teuren oder komplexen Waren kann es gerechtfertigt sein, dem Unternehmer einen weiteren Versuch zur Behebung der Vertragswidrigkeit zu gestatten. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob vom Verbraucher erwartet werden könne, dass er weiterhin darauf vertraue, dass der Verkäufer erfolgreich nacherfüllen könne, zB wenn dasselbe Problem zum zweiten Mal auftrete (vgl. Faust, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition, Stand: 01.02.2025, § 475d Rn. 19).

Maßgeblich ist also eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere Art und Wert der Ware sowie Art und Bedeutung der Vertragswidrigkeit zu berücksichtigen sind. Insbesondere bei „teuren oder komplexen Waren“ kann es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer weitere Versuche zur Behebung der Vertragswidrigkeit einzuräumen. Zu berücksichtigen ist weiter, ob vom Verbraucher weitere Nacherfüllungsversuche zumutbar seien. Maßgeblich sei auch, ob der Verbraucher weiter darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen (s. S. Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 475d BGB Rn. 15 m. w. N.).

Gemessen hieran und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls war eine weitere Fristsetzung des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegend entbehrlich. Dass der Kläger nach der Mangelhistorie und der Historie der Nachbesserung(-sversuche) der Beklagten habe darauf vertrauen können, dass die Beklagte in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, sieht das Gericht nicht.

Unstreitig befand sich das Fahrzeug nach Anzeige nebst Mangelbeseitigungsaufforderung der Mängel betreffend „Rauch und Geruch“ (Ende 2023) sowie des Ruckelns des Motors in Verbindung mit der ersten Fehlermeldung „Motorabstellen/Kühlmittel prüfen“ bei der Beklagten zur Nachbesserung. In Bezug auf die Nachbesserung des zweiten Mangels „Ruckeln des Motors/ Fehlermeldung Motorabstellen/Kühlmittel prüfen“ verblieb das Fahrzeug nach Mangelanzeige vom 24.01.2024 mehrere Wochen, nämlich vom 12.02.2024 bis zum 29.05.2024, wobei die Beklagte mitgeteilt hat, dass das Fahrzeug ab 05.04.2025 abholbereit sei, bei der Beklagten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat die Beklagte in Bezug auf den zweiten Mangel (Ruckeln des Motors) umfangreiche und mehrere Wochen dauernde Nachbesserungstätigkeiten an dem Motor vorgenommen. Es handelte sich also um erhebliche Maßnahmen. Gleichwohl zeigte sich – unstreitig – wenige Tage nach der Abholung des Fahrzeugs, nämlich am 01.06.2025 erneut die Fehlermeldung „Motor abstellen/Kühlmittel prüfen“, die Klägerseite teilte mit anwaltlichen Schreiben vom 18.06.2024 der Beklagtenseite insofern mit, dass das Fahrzeug erneut liegen geblieben sei und sich nicht mehr starten ließ. Unabhängig davon, ob es sich bei dieser letzten Fehlermeldung um eine solche handelt, die auf denselben Mangel zurückgeht, weswegen das Fahrzeug bei der Beklagten mehrere Wochen zur Reparatur war, handelt es sich bei einer derartigen Fehlermeldung erneut um eine solche, die sich (i) auf den Motor bzw. den Antrieb bezieht und (ii) eine erhebliche Ursache und damit einen erheblichen Mangel kennzeichnet, weil das Fahrzeug so nicht mehr genutzt werden kann. Zwar handelt es sich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – bei dem Fahrzeug und dem Motor um eine durchaus komplexe Ware. Auch handelt es sich durchaus um ein recht teures Gebrauchtfahrzeug. Dies führt nach Ansicht des Gerichts aber nicht dazu, dass eine weitere Fristsetzung hätte erfolgen müssen. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es für den Kläger als Verbraucher nicht zumutbar war, weitere Bemühungen des Verkäufers, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, akzeptieren zu müssen. Denn das Fahrzeug war nach seiner Übergabe an den Kläger im Februar 2023 seit Auftreten und Anzeige des ersten Mangels im November/Dezember 2023 bis zur letztmaligen Abholung durch den Kläger bei der Beklagten am 29.05.2024 wiederholt und mehrere Wochen bei der Beklagten. Gleichwohl hat sich nur wenige Tage nach der letzten Abholung abermals ein Mangel gezeigt, den die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat. So wie sich die Beklagtenseite darauf beruft, dass es sich um eine komplexe Nachbesserung handelt, ist auf Klägerseite ebenso zu berücksichtigen, dass es sich um einen doch recht teuren Gebrauchtwagen handelt und der Kläger als Verbraucher daher erwarten kann, dass er das Fahrzeug nutzen kann und jedenfalls bei zwei Werkstattaufenthalten innerhalb weniger Monate nach dem Kauf mit einer Dauer von mehreren Wochen das Fahrzeug dann mangelfrei ist. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Eine nochmalige Fristsetzung mit nochmaligem Werkstattaufenthalt würde bedeuten, dass der Kläger das Fahrzeug abermals nicht nutzen können würde, was bei unterstellter Komplexität der Nachbesserung – wie es die Beklagte vorträgt – abermals eine ungewisse Dauer bedeuten würde, in der der Kläger das Fahrzeug nicht nutzen könnte. Zudem legt die identische Fehlermeldung nahe, dass es sich abermals um einen Mangel handelt, der mit dem Motor zusammenhängt. Es liegt insofern die Vermutung nahe, dass es sich sogar um den identischen Mangel handelt, dieser dann also nicht behoben worden wäre. Jedenfalls handelt es sich abermals um einen erheblichen und für die Nutzbarkeit und damit für das Fahrzeug insgesamt bedeutsamen Mangel.

Auf die Frage, ob auch die von der Klägerseite behauptete fehlende Informationen während der größeren Reparatur des Motors einen Rücktrittsgrund begründet, kommt es nach alledem nicht an. Ebenso kommt es danach auf eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der beklagtenseits benannten Zeugen zu Art und Umfang der Nachbesserung nicht an.

e) Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag war vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von ihm gerügte Mangel unerheblich gewesen wäre (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Beurteilung, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Maßgeblich ist insbesondere, inwieweit durch den Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Danach ist der hier gegenständliche Mangel nicht als unerheblich anzusehen (s. o.). Von einem Kraftfahrzeug darf erwartet werden, dass es im Bedarfsfalle betriebsbereit zur Verfügung steht. Fehlt es daran und kann der Fehler zudem trotz Nachbesserungsversuche nicht gefunden bzw. abgestellt werden, liegt darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, die eine Unerheblichkeit des Mangels ausschließt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12 -, juris Rn. 34).

f) Die Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts richtet sich nach § 346 Abs. 1 BGB. Danach sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sowie unter den Voraussetzungen des § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, wobei die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen (§§ 348, 322 BGB).

aa) Der Kläger hat danach im Ausgangspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

(1) In Bezug auf den Klageantrag zu 1) hat die Beklagte danach die von dem Kläger geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 € (Klageantrag zu 1)) an den Kläger zurückzuzahlen, ebenso wie im Grundsatz den von der Bank direkt an die Beklagte gezahlten restlichen Kaufpreis. Insofern verlangt der Kläger jedoch lediglich Zahlung von an die Bank bereits geleisteter 3.454,70 € an sich (Klageantrag zu 2)) und im Übrigen Freistellung in Bezug auf die monatlichen Raten in Höhe von 421,00 € aus dem Darlehensvertrag mit der Santander Bank zur Finanzierungsnummer N02 bis zur vollständigen Zahlung der Kreditsumme von 50.516,67 € (Klageantrag zu 3)), woran das Gericht gebunden ist (§ 308 ZPO).

(2) Der Käufer – hier der Kläger – kann insofern mit Blick auf den Antrag zu 2) Zahlung und mit Blick auf den Antrag zu 3) verlangen, dass der Verkäufer ihn von der Darlehensverbindlichkeit freistellt:

„Der Kläger, der den Kaufpreis des Fahrzeuges nicht aus eigenen Mitteln erbracht, sondern mit gesondertem Darlehensvertrag (…) finanziert hat, kann deshalb von der Beklagten grundsätzlich den geleisteten Darlehensbetrag zurückverlangen, den er, gekürzt um die von ihm bereits erbrachten Tilgungsleistungen, sodann an die Bank weiterzuleiten hätte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 359 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl., § 359 Rn. 71). Soweit der Kläger (…) lediglich die Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit begehrt, ist dies als „minus“ zum Rückzahlungsanspruch zulässig. Der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise auch berechtigt gewesen wäre, der finanzierenden Bank die Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenzuhalten (§ 359 Satz 1, §§ 491ff., 512 BGB). Der sog. Einwendungsdurchgriff ist nach dem Gesetz (…) als Recht des Verbrauchers (einschließlich des Existenzgründers, §§ 13, 512 BGB), nicht als Verpflichtung ausgestaltet.“ (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013 – 12 O 196/12 -, juris Rn. 38)

Allerdings ist dies auf die Höhe begrenzt, in welcher dem Verkäufer das Darlehen zugeflossen ist, d. h. ohne Darlehenszinsen.

Die weitergehenden Finanzierungskosten (Darlehenszinsen, Porto, Konotauszugsgebühren) sind ihrerseits erstattungsfähige vergebliche Aufwendungen gemäß § 284 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19 = BeckRS 2020, 4935, Rn. 25 mit Verweis auf OLG München, Urteil vom 06.09.2006 – 20 U 1860/06-, juris Rn. 40,41). Voraussetzung für einen Anspruch nach § 284 BGB ist das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, § 281 BGB. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt, insbesondere ist die hierfür grundsätzlich erforderliche Fristsetzung gem. § 475d Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB entbehrlich. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die hierfür entsprechend gelten.

(3) Diese danach erstattungsfähigen Finanzierungskosten sind in Bezug auf den Antrag zu 2) allerdings zu kürzen. Für die Zeit, in welcher sich der Sachmangel des Fahrzeugs nicht auswirkt und er das Fahrzeug benutzt, hat der Käufer bei einer nach den Grundsätzen des drittfinanzierten Verbundgeschäfts vorzunehmenden Rückabwicklung des Kauf- und des Darlehensvertrages keinen Anspruch auf Erstattung der an die Bank gezahlten Darlehenszinsen (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 – 28 U 60/05 = NZV 2006, 421). Vorliegend sind die Finanzierungskosten – nach richterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO – um 12,5% zu kürzen, weil die Klägerin mit dem Fahrzeug jedenfalls gefahren ist, so dass insoweit die Finanzierung nicht vergeblich war (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 4 U 53/19 = BeckRS 2020, 4935, Rn. 25; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005 – 28 U 60/05 = NZV 2006, 421, 3. Leitsatz). Das Gericht geht im Rahmen des § 287 ZPO von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km aus. Nach eigenem und insofern unbestrittenen Vortrag ist der Kläger jedenfalls 24.564 km (128.225 km abzgl. 103.661 km) gefahren. Im Rahmen der Schätzung legt das Gericht diese Fahrleistung des Klägers (24.564 km) bei einer dann noch mit Blick auf die Gesamtlaufleistung (300.000 km) verbleibende restlichen Gesamtlaufleistung von 196.339 km (300.000 abzgl. 103.661 km) im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger zu Grunde, was einen Gebrauch durch den Kläger von 12,5% ergibt.

Eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Fahrleistung um die streitigen 1.259 km erachtet das Gericht nach seiner Überzeugung für nicht gegeben. Denn zum einen hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie um die 300 km gefahren ist, um das Fahrzeug nach der Reparatur zu testen. Diese 300 km stellen dann bereits keinen Gebrauchsvorteil des Klägers dar. Zum anderen hat die Beklagte die zurückgelegte Strecke während des Werkstattaufenthalts lediglich pauschal und damit nicht hinreichend bestritten. Dazu, dass der Kläger nach der Abholung mit einem Kilometerstand von 129.484 km noch eine zu berücksichtigende Strecke gefahren sein könnte, ist nichts vorgetragen aber auch nichts ersichtlich. Insofern ist unstreitig, dass das Fahrzeug nur wenige Tage nach der Abholung abermals liegen geblieben ist, nicht mehr gestartet werden konnte und letztlich abgemeldet wurde.

Danach ergibt sich in Bezug auf den Klageantrag zu 2) ein zu erstattender Betrag in Höhe von 3.322,66 €, bestehend aus: 2.535,00 € (gem. Anlage K 3 gezahlter Nettokreditraten zzgl. Porto und Kontoauszüge) sowie 787,06 € (bestehend aus 899,50 € Zinsen [Anlage K 3] abzgl. Minderung von 12,5% [s. o.]).

In Bezug auf den Antrag zu 3) war eine entsprechende Kürzung nicht auszusprechen, weil das Fahrzeug mittlerweile seit dem 29.08.2024 abgemeldet ist und seit dem Juni 2024 auf Grund des erneuten – unstreitigen – Mangels in Form der erneuten Fehlermeldung und des Nichtstartenlassens zur Überzeugung des Gerichts die Darlehensraten nicht mehr für die Nutzung des Fahrzeuges dienen konnten, mithin vergeblich waren und für die Zukunft sind.

bb) Eine weitergehende grundsätzlich in Betracht kommende Anrechnung von Gebrauchsvorteilen aufgrund der Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger seit Übergabe des Fahrzeugs war vorliegend nicht vorzunehmen. Denn wechselseitige Ansprüche nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung, sodass es einer entsprechenden Erklärung bedarf (OLG München, Endurteil vom 27.10.2021 – 7 U 4412/19 = BeckRS 2021, 33910 Rn. 71). Die Beklagtenseite hat vorliegend hierzu – obwohl die Klägerseite hierzu bereits vorsorglich in der Klageschrift ausgeführt hat – weder eine entsprechende Erklärung noch irgendeinen substantiierten Vortrag abgegeben.

cc) Da die Freistellung von den Darlehensraten „verfahrenstechnisch“ bedingt ist und eine gestaffelte einmalige Rückzahlung des von der Bank an die Beklagte gezahlten Kaufpreises (Zahlung der Beklagten an den Kläger – Zahlung Kläger an die Bank) auf die Darlehensraten aufgeteilt wird, war auch der Freistellungsanspruch lediglich im Wege des „Zugum-Zug“ zuzusprechen. Ohne diese Zugum-Zug-Verurteilung stünde der Kläger sonst besser im Vergleich zu der Konstellation, dass er Zahlung statt Freistellung verlangt.

Insofern war der die Zugum-Zug-Verurteilung nicht berücksichtigende Klageantrag zu 3) teilweise abzuweisen.

2. Der mit dem Klageantrag zu 1) ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen waren ab dem 14.11.2024 zuzusprechen. Es ist von einem Zugang der Klageschrift jedenfalls am 13.11.2024 auszugehen. Zwar haben die bereits in der Klageschrift benannten jetzigen Prozessbevollmächtigen der Beklagten kein Empfangsbekenntnis des Zeitpunkts der Zustellung der Klage abgegeben. Sie haben jedoch mit unter dem 13.11.2024 verfassten und am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Verteidigungsbereitschaft für die Beklagte angezeigt, was darauf schließen lässt, dass die Klage jedenfalls in diesem Zeitpunkt der Beklagtenseite wirksam zugegangen ist (vgl. § 173 Abs. 4 ZPO).

3. Auch der Klageantrag zu 4) ist begründet.

Die Beklagte befindet sich gemäß §§ 293, 295 BGB mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug. Zwar ist in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten nach Anlage K 6 ebenso wie in der Klageschrift noch kein den Annahmeverzug begründendes Angebot zu sehen. Jedoch haben die die Prozessvertreter des Klägers im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz 05.06.2025 und damit vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Rückgabe des Pkw angeboten, nachdem jedenfalls nochmals mit der Klageschrift der Rücktritt wirksam erklärt wurde (s. o.) und vor dem Hintergrund des bis dahin geführten Prozesses und der Schriftsätze für die Beklagte hinreichend deutlich war, dass ihr die Klägerseite die Rückabwicklung des Vertrages verlangt und das Fahrzeug entsprechend zu den Bedingungen, von denen er die Rückabwicklung abhängig machen dufte (§§ 346, 348 BGB), anbietet. Um den Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt im Vollstreckungsverfahren (s. §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO) zu erreichen, genügt insoweit die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Ab wann er sich in Annahmeverzug befunden hat, ist insofern nicht maßgeblich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17 = BeckRS 2018, 10739 Rn. 55).

4. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € gegen die Beklagte zu (Klageantrag zu 5)).

Neben dem Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 BGB wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache stand dem Kläger gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz solcher Schäden zu, die nicht an der mangelhaften Kaufsache entstanden sind (Begleitschaden). Dazu gehören die Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte durfte der Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2010 – I-22 U 44/10).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers in Bezug auf den Antrag zu 2) ist verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

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