Bei dem Kauf eines Oldtimers mit „Macken“ muss Verschleißmängeln (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) gerechnet werden. Erklärt ein Fahrzeugverkäufer im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen, dass das zu verkaufende Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt der Fahrzeugverkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer TÜV-Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen. Bei der Beurteilung eines Fahrzeugs als „verkehrsunsicher“ handelt es sich bei einer TÜV-Untersuchung nach der Anlage VIII zu § 29 StVZO um die schlechtest mögliche Beurteilung; daneben gibt es die Prüfungsergebnisse „geringe Mängel“ bei solche Mängeln, die sich zunächst nur geringfügig auf die Verkehrssicherheit auswirken, und „erhebliche Mängel“, welche eine Verkehrsgefährdung bedeuten, von welchen jedoch nicht zu erwarten ist, dass sie unmittelbar beim Weiterbetrieb zu einem Verkehrsunfall führen können OLG Düsseldorf, Az.: 3 U 31/12, Urteil vom 11.04.2013).
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