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Minderung wegen falschem Kilometerstand: Wann Käufer den Preis senken können

In Ingolstadt verlangte eine Käuferin eine Minderung wegen falschem Kilometerstand, da ihr Auto statt der versprochenen 163.000 Kilometer tatsächlich bereits 320.000 Kilometer zurückgelegt hatte. Der Händler verweigerte jede Rückzahlung und berief sich auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss sowie eine nicht angekreuzte Checkbox im Kaufvertrag.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 12 C 109/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Ingolstadt
  • Datum: 15.09.2023
  • Aktenzeichen: 12 C 109/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Kaufpreisminderung beim Gebrauchtwagenkauf
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz

Autohändler muss Kaufpreis zurückzahlen wegen deutlich höherer Laufleistung als im Vertrag angegeben.

  • Gericht wertet die Kilometerangabe im Kaufvertrag als verbindliche Zusage der tatsächlichen Laufleistung
  • Vage Warnungen vor Tacho-Manipulationen befreien gewerbliche Händler nicht von ihrer Haftungspflicht
  • Käuferin darf den Preis mindern und erhält zusätzlich ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet
  • Fehlende Kreuze bei Warnhinweisen im Vertrag machen diese Klauseln rechtlich komplett unwirksam

Kann man den Kaufpreis mindern, wenn der Tacho manipuliert wurde?

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist Vertrauenssache – besonders wenn es um die Laufleistung geht. Ein niedriger Kilometerstand verspricht ein langes Autoleben und rechtfertigt einen höheren Preis. Doch was geschieht, wenn sich nach der Übergabe herausstellt, dass der Wagen in Wahrheit die doppelte Strecke zurückgelegt hat? Ein Fall vor dem Amtsgericht Ingolstadt zeigt exemplarisch, dass sich gewerbliche Händler nicht hinter Kleingedrucktem verstecken können, wenn die Realität eklatant von den vertraglichen Angaben abweicht.

Hand hält ein Diagnosegerät mit 156.000 km neben einen Autotacho mit 82.400 km vor ein abgegriffenes Lederlenkrad.
Ein falsch angegebener Kilometerstand berechtigt Käufer zur Kaufpreisminderung, da die Laufleistung als verbindliche Beschaffenheit des Fahrzeugs gilt. | Symbolbild: KI

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Käuferin, die am 13. Januar 2022 einen Audi A4 Avant Ambiente quattro bei einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler erwarb. Der Kaufpreis betrug 8.500,00 Euro. Entscheidend für die Kaufentscheidung war unter anderem der Zustand des Fahrzeugs. In der Vertragsurkunde war unter den Fahrzeugangaben explizit der Eintrag „Stand des km-Zählers: 163.000“ vermerkt. Für die neue Eigentümerin schien alles in Ordnung zu sein – bis Zweifel aufkamen.

Nach dem Erwerb recherchierte die Audi-Fahrerin im Internet und stieß auf ein noch aktives Inserat des Vorbesitzers auf der Plattform ebay-kleinanzeigen.de. Der Schock war groß: Der Vorbesitzer hatte das Fahrzeug dort mit einer tatsächlichen Laufleistung von weit über 300.000 Kilometern angeboten. Die Diskrepanz war gewaltig. Ein daraufhin beauftragter Sachverständiger bestätigte den Verdacht in einem Gutachten vom 25. Januar 2022 und ermittelte eine reale Laufleistung von rund 320.000 Kilometern.

Der Händler weigerte sich jedoch, für diesen Unterschied einzustehen. Er verwies auf Klauseln im Vertrag, die auf einen eventuell verfälschten Kilometerstand hindeuteten, und schloss jegliche Gewährleistung aus. Der Streit landete vor dem Amtsgericht Ingolstadt (Az. 12 C 109/23), das am 15. September 2023 ein wegweisendes Urteil zugunsten der Kundin fällte.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Kilometerangabe im Kaufvertrag?

Um den Konflikt juristisch einordnen zu können, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Beim Autokauf stellt die vereinbarte Laufleistung eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 BGB dar. Wenn ein Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft zusichert – hier den Kilometerstand –, muss das Fahrzeug diese Eigenschaft auch tatsächlich aufweisen. Fehlt sie, liegt ein Sachmangel vor.

Das Gesetz unterscheidet dabei oft fein zwischen einer bloßen „Wissenserklärung“ (was der Verkäufer nach bestem Wissen glaubt) und einer verbindlichen Vereinbarung. Bei gewerblichen Händlern legen Gerichte jedoch strenge Maßstäbe an. Die Angabe einer konkreten Zahl im Kaufvertrag wird von Käufern berechtigterweise als Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung verstanden, nicht nur als Ablesen des Tachometers.

Liegt ein Sachmangel vor, greifen die Rechte aus § 437 BGB. Normalerweise hat der Verkäufer zunächst das Recht zur Nacherfüllung, also zur Reparatur oder Nachlieferung. Bei einem Gebrauchtwagen mit manipuliertem Tacho ist dies jedoch problematisch. Eine Nachlieferung (ein gleichwertiges anderes Auto) ist bei einem individuellen Gebrauchtwagen meist unmöglich. Eine Nachbesserung (Reparatur) scheidet ebenfalls aus, da man die bereits gefahrenen Kilometer und den daraus resultierenden Verschleiß technisch nicht „ungeschehen“ machen kann.

Daher bleibt dem Käufer oft nur der Rücktritt vom Kaufvertrag oder – wie in diesem Fall – die Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB. Hierbei wird der Preis in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem der Wert der Sache im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert steht.

Was wendete der Autohändler zu seiner Entlastung ein?

Der gewerbliche Verkäufer versuchte, sich mit einer defensiven Vertragsgestaltung aus der Affäre zu ziehen. Seine Argumentation stützte sich im Wesentlichen auf zwei Säulen, die in der Praxis des Gebrauchtwagenhandels häufig anzutreffen sind.

Erstens behauptete der Unternehmer, er habe das Fahrzeug „ohne verbindliche Kilometerstandangabe“ verkauft. Die Zahl „163.000“ im Vertrag sei lediglich eine Wiedergabe dessen gewesen, was auf dem Tacho stand, und keine Garantie für die tatsächliche Laufleistung des Motors und der Karosserie.

Zweitens verwies der Händler auf das Kleingedruckte im Vertrag. Auf der zweiten Seite der Urkunde befand sich in kleiner Schrift der Hinweis „KM Stand verfälscht“. Daneben befand sich eine sogenannte Checkbox – ein Kästchen zum Ankreuzen. Zudem enthielt der Vertrag die Klausel „Keine Garantie Keine Gewährleistung“. Der Händler argumentierte, die Käuferin habe mit ihrer Unterschrift akzeptiert, dass der Kilometerstand nicht stimmen müsse und sie keinerlei Ansprüche geltend machen könne. Hilfsweise trug er vor, dass selbst bei einem Mangel die Minderung keinesfalls so hoch ausfallen dürfe, wie von der Gegenseite berechnet, und bot lediglich 500 Euro als Ausgleich an.

Wie bewertete das Gericht die Klauseln zur Gewährleistung?

Das Amtsgericht Ingolstadt folgte der Argumentation des Händlers nicht. Der Richter zerlegte die Verteidigungsstrategie des Autoverkäufers Schritt für Schritt und stärkte damit die Position von Verbrauchern beim Autokauf.

War die Angabe „163.000 km“ verbindlich?

Das Gericht stellte klar, dass die Eintragung „Stand des km-Zählers: 163.000“ in der Vertragsurkunde als Vereinbarung einer Sollbeschaffenheit zu werten ist. Wenn ein Händler eine solche Zahl in den Vertrag schreibt, darf der Kunde darauf vertrauen, dass dies der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Der Verweis auf BGH-Rechtsprechung (unter anderem BGH NJW 2007, 1346) untermauerte diese Sichtweise: Angaben zur Laufleistung sind bei verständiger Würdigung auf die reale Gesamtfahrleistung bezogen.

Warum war der Hinweis „KM Stand verfälscht“ unwirksam?

Der entscheidende Fehler des Verkäufers lag in der Vertragsgestaltung. Zwar existierte der Hinweis „KM Stand verfälscht“ auf Seite 2, doch die dazugehörige Checkbox war nicht angekreuzt.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Ein objektiver Dritter könne aus der Formulierung ‚KM Stand verfälscht‘ allenfalls auf eine Diskrepanz zwischen Anzeige und tatsächlicher Laufleistung schließen, nicht jedoch darauf, dass die als ‚Stand des km-Zählers‘ angegebene Zahl nicht die tatsächliche Laufleistung darstelle.“

Da das Kästchen leer blieb, hatte die Käuferin diesen speziellen negativen Zustand nicht akzeptiert. Ein pauschaler Hinweis im Kleingedruckten reicht nicht aus, um eine explizite Angabe auf der ersten Seite („163.000 km“) zu entkräften. Für eine Unverbindlichkeit hätte der Verkäufer deutlichere Formulierungen wählen und sicherstellen müssen, dass die Kundin diese Abweichung auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und billigt.

Greift der Ausschluss der Gewährleistung?

Auch der pauschale Ausschluss („Keine Garantie Keine Gewährleistung“) rettete den Händler nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelte. Ein Gewährleistungsausschluss ist rechtlich unwirksam, wenn gleichzeitig eine bestimmte Beschaffenheit (hier der Kilometerstand) vereinbart wurde. Man kann nicht auf der einen Seite sagen „Das Auto hat 163.000 km“ und auf der anderen Seite sagen „Ich hafte nicht dafür, wenn es diese Eigenschaft nicht hat“. Dies würde den Vertragszweck aushöhlen. Zudem fehlte es durch die nicht angekreuzte Checkbox an einem wirksamen Einverständnis der Käuferin in diesen Ausschluss gemäß § 305 BGB.

Wie berechnet sich die Minderung bei einem falschen Kilometerstand?

Nachdem feststand, dass der Audi mangelhaft war und der Händler dafür haften musste, ging es um die Höhe der Rückzahlung. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, das den Kaufpreis rückwirkend an den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs anpasst.

Die Rechnung des Gerichts basierte auf den klaren Fakten des Sachverständigengutachtens:

  1. Vereinbarter Kaufpreis: 8.500,00 Euro.
  2. Tatsächlicher Wert des Autos (mit ca. 320.000 km): 5.634,60 Euro.

Die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem echten Wert betrug somit 2.865,40 Euro. Dies ist der Betrag, um den der Kaufpreis gemindert werden konnte. Interessanterweise machte die Käuferin in ihrer Klage nicht den vollen Betrag geltend, sondern beschränkte sich auf die Hälfte, also 1.432,70 Euro. Dies ist zivilprozessual zulässig (Teilklage). Das Gericht sprach ihr diesen Betrag vollumfänglich zu.

Der Einwand des Händlers, eine Minderung von lediglich 500 Euro sei angemessen, wurde als substanzlos zurückgewiesen. Er konnte keine Fakten präsentieren, die das detaillierte Gutachten der Gegenseite widerlegt hätten.

Warum war eine Nacherfüllung durch den Händler ausgeschlossen?

Ein wichtiger rechtlicher Aspekt in diesem Urteil ist die Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Im deutschen Kaufrecht hat der Verkäufer prinzipiell ein „Recht zur zweiten Andienung“. Er darf versuchen, den Fehler zu beheben, bevor Geld zurückfließt.

Das Gericht erklärte jedoch, warum dies bei Tachomanipulation nicht funktioniert:

„Nacherfüllung kam nicht in Betracht: Nachlieferung war wegen Natur der Sache (Gebrauchtwagenkauf) nicht vorgesehen […] und Nachbesserung war objektiv unmöglich, § 275 Abs.1 BGB, weil eine Verringerung der Laufleistung sachlich nicht möglich ist.“

Man kann einen Motor, der 320.000 Kilometer gelaufen ist, nicht durch Reparatur in einen Motor mit 163.000 Kilometern verwandeln. Der Verschleiß ist irreversibel. Daher konnte die Käuferin direkt zur Minderung übergehen, ohne dem Händler eine Frist zur Reparatur setzen zu müssen.

Wer muss die Anwaltskosten und Zinsen bezahlen?

Neben der Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises musste der Autohändler auch für die Nebenkosten des Rechtsstreits aufkommen. Da er einen mangelhaften PKW geliefert hatte, lag eine Pflichtverletzung vor. Das Gericht vermutete ein „Vertretenmüssen“ – also ein Verschulden des Händlers –, da dieser keine entlastenden Gründe vorbringen konnte.

Daher verurteilte das Gericht den Händler zur Zahlung von:

  • 1.432,70 Euro (Minderungsbetrag)
  • Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2022 (Beginn des Verzugs nach Mahnung).
  • 220,27 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Ein kleines Detail am Rande: Eine Position der Kostenrechnung strich das Gericht. Die Käuferin hatte 15,00 Euro für eine Gewerbeauskunft verlangt, um die Adresse des Händlers zu prüfen. Das Gericht lehnte dies ab, da die Adresse und der Inhaber bereits klar auf der Kaufvertragsurkunde (Anlage K1) standen. Diese Kosten waren nach § 46 RVG nicht erforderlich.

Was bedeutet das Urteil für den Gebrauchtwagenmarkt?

Die Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt ist ein Warnsignal für unseriöse Praktiken im Autohandel. Sie bestätigt, dass die Angabe eines Kilometerstandes im Kaufvertrag eine harte Währung ist. Klauseln wie „Tacho abgelesen“ oder versteckte Hinweise auf mögliche Manipulationen in Checkboxen schützen Händler nicht, wenn diese nicht explizit und deutlich mit dem Kunden vereinbart wurden.

Für Käufer bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Rechte: Weicht die Laufleistung drastisch ab, ist der Weg zur Kaufpreisminderung oft offen, selbst wenn „Gewährleistungsausschluss“ im Vertrag steht. Entscheidend ist die Beweisbarkeit der tatsächlichen Laufleistung – im vorliegenden Fall gelang dies glücklicherweise durch das alte Inserat des Vorbesitzers und ein fundiertes Gutachten.

Das Urteil macht deutlich: Wer als Händler „163.000 km“ in den Vertrag schreibt, muss sich an dieser Zahl messen lassen. Eine Abweichung von über 100 Prozent ist kein Bagatellschaden, sondern ein massiver Wertverlust, den der Kunde nicht hinnehmen muss.

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Ein manipulierter Kilometerstand mindert den Fahrzeugwert erheblich und berechtigt Sie oft zur Kaufpreisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihren Kaufvertrag auf unwirksame Klauseln und unterstützt Sie dabei, den zu viel gezahlten Kaufpreis rechtssicher vom Händler zurückzufordern. So sichern Sie Ihre Ansprüche ab und wahren alle wichtigen Fristen für Ihr Recht.

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Experten Kommentar

Oft scheitern solche Verfahren nicht am Recht, sondern an der mühsamen Beweisführung. Während die Käuferin hier Glück mit dem alten Inserat hatte, müssen wir sonst tief in die digitale Forensik eintauchen. Ein manipulierter Tacho hinterlässt fast immer Spuren in versteckten Steuergeräten, die beim schnellen Zurückdrehen oft vergessen werden.

Hier droht zudem eine teure Kostenfalle bei der Streitwertfestsetzung. Ich rate oft dazu, erst mit einer Teilklage vorzufühlen, um das finanzielle Risiko bei einem unsicheren Sachverständigengutachten zu begrenzen. Wer sofort die volle Summe einklagt, zahlt bei einer geringfügig abweichenden Wertminderung am Ende oft für den gegnerischen Anwalt mit.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Händler bei Angabe ‚Kilometerstand laut Tacho abgelesen‘?

Ja, gewerbliche Händler haften in der Regel trotz solcher einschränkenden Zusätze für die Kilometerangabe. Eine im Vertrag eingetragene Zahl gilt rechtlich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Der Käufer darf sich bei einem Profi auf diese Angabe verlassen. Solche Floskeln heben die Verbindlichkeit einer konkreten Zahl im Regelfall nicht auf.

Gerichte werten die Eintragung einer konkreten Zahl im Kaufvertrag als bindende Zusage. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu im Urteil BGH NJW 2007, 1346 gegen Händler-Schutzbehauptungen. Der bloße Hinweis auf das Ablesen gilt meist nur als irrelevante Wissenserklärung. Er entbindet den Verkäufer nicht von der Haftung für die wahre Laufleistung. Nur bei explizitem Hinweis auf eine mögliche Unrichtigkeit entfällt die Gewährleistung. Der Händler suggeriert durch präzise Zahlen wie 163.000 einen Fakt.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag auf konkrete Zahlenangaben ohne angekreuzte Einschränkungen. Lassen Sie sich nicht von mündlichen Ausreden des Händlers verunsichern.


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Kann ich den Kaufpreis trotz eines Gewährleistungsausschlusses mindern?

Ja, eine Minderung des Kaufpreises ist trotz Gewährleistungsausschluss möglich, wenn das Fahrzeug von einer vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dies gilt besonders, wenn im Kaufvertrag eine konkrete Laufleistung wie 163.000 km ausdrücklich zugesichert wurde. Ein pauschaler Ausschluss der Haftung darf den Kern der vertraglichen Zusagen nicht einfach aushöhlen.

Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss ist rechtlich unwirksam, wenn er einer spezifischen Beschaffenheitsvereinbarung widerspricht. Man kann nicht 163.000 km garantieren und gleichzeitig die Haftung dafür ausschließen. Gemäß § 305 BGB haben konkrete Zusagen Vorrang vor vorformulierten Klauseln. Der Verkäufer kann sich nicht auf pauschale Floskeln berufen. Sie behalten Ihre Rechte auf Minderung oder Rücktritt.

Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht von Formulierungen wie „Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ abschrecken. Prüfen Sie genau, ob die im Vertrag fixierte Kilometerzahl von der tatsächlichen Laufleistung des Wagens abweicht.


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Muss ich dem Verkäufer eine Nachbesserung des Kilometerstandes ermöglichen?

Nein. Bei einer Tachomanipulation müssen Sie dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung setzen. Da der tatsächliche Verschleiß des Fahrzeugs technisch nicht rückgängig gemacht werden kann, ist eine Reparatur unmöglich. Sie können daher sofort den Kaufpreis mindern oder vollständig vom Vertrag zurücktreten.

Normalerweise gilt im Kaufrecht das Recht zur zweiten Andienung. Hier greift jedoch die Ausnahme der objektiven Unmöglichkeit nach § 275 BGB. Ein bloßes Zurückdrehen des Tachos beseitigt nicht die tatsächliche Abnutzung an Motor und Karosserie. Da eine Verringerung der realen Laufleistung sachlich nicht möglich ist, schlägt die Physik hier das Recht. Der Verkäufer kann den vertragsgemäßen Zustand schlichtweg nicht herstellen. Damit entfällt die Pflicht zur Fristsetzung für Sie komplett.

Unser Tipp: Setzen Sie keine nutzlose Reparaturfrist. Fordern Sie schriftlich direkt die Kaufpreisminderung oder die vollständige Rückabwicklung des Vertrages unter Verweis auf die Unmöglichkeit.


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Was tun bei Entdeckung einer Tachomanipulation Monate nach dem Autokauf?

Sichern Sie sofort alle externen Beweise, die den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe belegen. Der bloße Zeitablauf vernichtet Ihre rechtlichen Ansprüche innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist nicht. Entscheidend ist allein der Nachweis der Diskrepanz am Kauftag. Im Beispielfall führte dies erst nach über 1,5 Jahren zum Erfolg.

Die Beweisführung stützt sich auf objektive Datenquellen statt auf den bloßen Tachostand. Ein Sachverständiger bestätigte im konkreten Fall den Verdacht und ermittelte die reale Laufleistung. Als entscheidendes Beweismittel diente ein altes eBay-Inserat des Verkäufers. Dieses belegte den manipulierten Wert zum Verkaufszeitpunkt zweifelsfrei. Sie können Ansprüche auf Minderung auch als Teilklage geltend machen. Dies senkt Ihr finanzielles Kostenrisiko erheblich. Werkstatt-Datenbanken bieten oft zusätzliche Anhaltspunkte.

Unser Tipp: Recherchieren Sie gezielt nach archivierten Online-Verkaufsanzeigen oder fragen Sie Fahrgestellnummern in Vertragswerkstätten ab. Sichern Sie Beweise umgehend.


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Sind Warnhinweise im Kaufvertrag ohne angekreuzte Checkbox rechtlich wirksam?

Nein, Warnhinweise neben einer offenen Checkbox sind rechtlich unwirksam, wenn das dazugehörige Kästchen nicht angekreuzt wurde. Der reine Textbaustein reicht nicht aus. Ein leeres Feld signalisiert einem objektiven Betrachter, dass dieser Punkt nicht zutrifft. Der Händler kann sich später nicht auf nicht aktivierte Warnungen berufen.

Juristisch gilt die Checkbox als notwendiger Mechanismus für eine aktive Willenserklärung des Käufers. Bleibt das Feld neben Hinweisen wie „Tachomanipulation möglich“ leer, akzeptiert der Kunde diesen Zustand nicht. Ein Widerspruch zwischen Kilometerangabe und Warnhinweis geht stets zu Lasten des Verkäufers. Da das Kästchen leer blieb, fehlt die Zustimmung zum negativen Fahrzeugzustand. Der Händler haftet dann trotz des vorgedruckten Textes für die Kilometerangaben. Ohne das Kreuz entfalten diese Klauseln keine rechtliche Wirkung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag genau auf leere Kästchen neben negativen Merkmalen. Bei fehlenden Kreuzen haben Sie im Streitfall oft sehr gute rechtliche Karten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Ingolstadt – Az.: 12 C 109/23 – Urteil vom 15.09.2023


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