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Einsatz eines Taxis trotz verweigerter neuer TÜV-Prüfplakette

AG Hamburg, Az.: 239 OWi 243/11, Urteil vom 11.08.2011

Gegen den Betroffenen E. wird wegen vorsätzlichen Betreibens einer Taxe mit erheblichen Mängeln eine Geldbuße von 50,00 (fünfzig) Euro festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: § 61 I Nr.4 PersBefG iVm § 45 I Nr. 1 BO Kraft iVm OWiG

Gründe

I.

Der Betroffene ist Taxiunternehmer und betreibt eine Taxe, die er selbst fährt. Er hat sein Nettoeinkommen mit 1.600,00 Euro angegeben. Der Betroffene ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau ist nicht berufstätig. Diese Feststellungen zur Person des Betroffenen ergeben sich aus seinen Angaben.

II.

Einsatz eines Taxis trotz verweigerter neuer TÜV-Prüfplakette
Symbolfoto: AndreyPopov /Shutterstock.com

Der Betroffene hat zugegeben, dass er am 13.05.2010 die Taxe mit dem Kennzeichen … durch einen Fahrer in Betrieb nehmen ließ, obwohl der TÜV für die Taxe bereits Ende April abgelaufen war. Eine Neuerteilung der Plakette wurde aufgrund erheblicher Mängel nach der Prüfung am 04.05.2010 verweigert. Für die Behebung der Mängel wurde dem Betroffenen als Halter der Taxe eine Frist von einem Monat gesetzt. Die Mängel ergaben sich aus der TÜV-Liste, die eine Störung des Airbagsystems, indem die Airbaglampe ständig leuchtete und ferner eine ungenügende Wirkung der Feststellbremse, die lediglich fünf Prozent betrug, beinhaltete. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass an den Bremstrommeln bzw. Bremsscheiben vorne eine Randbildung vorhanden sei. Des Weiteren wurde auf das bevorstehende Erreichen des Verschleißmaßes der Bremsbeläge vorne, auf Auswaschungen an den Reifen und beginnende Korrosion am Fahrzeugbau hingewiesen. Bei der Überprüfung der Taxe am 13.05.2011 durch den Zeugen U. erklärte der damalige Fahrer der Taxe Y., dass sein Chef, der Betroffene, bereits eine neue Taxe für Juni bestellt habe und deshalb in die alte Taxe nichts mehr investieren wolle. Dies hat der Zeuge U. in seiner Zeugenaussage so erklärt. Ferner hat er sich noch dahin eingelassen, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung neben den Mängeln im TÜV-Bericht auch noch ein Riss in der Windschutzscheibe festgestellt worden sei.

Der Betroffene hat sich demgegenüber dahin eingelassen, dass der TÜV ihn mit der Taxe habe weiterfahren lassen auch in dem Bewusstsein, dass die Taxe der Taxenverordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) entsprechen müsse. Das habe sie offenbar getan, zumindest habe er sich darauf verlassen, da man die Taxe sonst sogleich vor Ort eingezogen habe. Da diese jedoch nicht der Fall gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass er mit der Taxe bis zur fälligen Nachuntersuchung habe weiterfahren dürfen.

Letztlich ließ der Betroffene die Mängel an der Taxe beheben und die TÜV-Plakette wurde erteilt.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der eigenen Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte und der uneidlichen Aussage des Zeugen U. zur Überzeugung des Gerichts fest.

III.

Nach diesem festgestellten Sachverhalt hat sich der Betroffenen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des PBefG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft) in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz schuldig gemacht, indem er eine Taxe zum Personenbeförderungsverkehr einsetzte, obwohl diese mit erheblichen Mängeln behaftet war und sich somit nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befand. Insbesondere die Mängel an der Feststellbremse, die nur eine Wirkung von fünf Prozent zeigte sind von erheblicher Bedeutung, da bei einem Ausfall der Fußbremse die Feststellbremse die einzige Möglichkeit ist, das Fahrzeug anzuhalten. Dies ist auch bei der automatikbetriebenen Taxe des Betroffenen nicht anders, der in dem Zusammenhang erklärt hat, dass die Feststellbremse nur deshalb so wenig Wirkung gezeigt habe, weil sie in dem Automatikwagen nie benutzt werde. Von wesentlicher Bedeutung ist für das Gericht auch, dass neben den vom TÜV festgestellten Mängeln auch noch der Riss in der Windschutzscheibe vorhanden war, der ebenfalls einen erheblichen Betriebsmangel darstellt, da hierbei die Gefahr besteht, dass sich der Riss jederzeit erweitern kann und zum gesamten Bruch der Scheibe führen kann, was eine erhebliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen bedeutet. Nach alledem befand sich die Taxe nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft. Das Fahrzeug entsprach somit nicht mehr den Anforderungen von § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung, sondern wies insbesondere im Hinblick auf die Feststellbremse ganz erhebliche Mängel auf. Diese Mängel waren dem Betroffenen auch sehr wohl bekannt, sodass er danach die Taxe nicht mehr hätte für den Personenbeförderungsverkehr hätte einsetzen dürfen. Indem er es dennoch tat, hat sich der Betroffenen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft und dem Ordnungswidrigkeitengesetz schuldig gemacht, wobei er auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe vorhanden sind.

IV.

Bei Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit geht das Gericht von der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro aus. Hierbei wurde zugunsten des Betroffenen festgestellt, dass die Inbetriebnahme der Taxe lediglich am 13.05.2010 erfolgte, mithin nur an einem Tag. Anderes konnte dem Betroffenen zumindest nicht nachgewiesen werden. Bußgeldmindernd ist ferner, dass der TÜV letztendlich die Plakette nach Behebung der Mängel erteilt hat. Bußgelderhöhend war demgegenüber wiederum zu berücksichtigen, dass neben dem im TÜV-Bericht festgestellten Mängeln der Zeuge U. auch noch einen Riss in der Windschutzscheibe festgestellt hat, der offensichtlich zum Zeitpunkt der TÜV-Vorführung noch nicht vorhanden gewesen war, da er ansonsten mit Sicherheit im TÜV-Bericht aufgeführt worden wäre. Bei der Gegenüberstellung all dieser Gesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer Geldbuße von 50,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Hierbei hat das Gericht insbesondere mindernd gewertet, dass letztendlich die Tüv-Plakette für das Auto doch erteilt wurde und die Mängel somit gänzlich behoben wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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