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Gebrauchtwagenkaufvertrag – arglistige Täuschung über Lenkgetriebeschaden

Landgericht Köln, Az.: 2 O 355/14. Urteil vom 17.03.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.838,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.964,45 EUR seit dem 2.6.2014, aus 1.488,45 € seit dem 3.6.2014 und aus 386,02 € seit dem 11.6.2014 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw, Marke: Ford, Typ: Focus, Fahrzeug-Ident-Nr.: ####### zu zahlen.

2.  Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 11.6.2014 in Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 321,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  seit dem 23.2.2016 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,71 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2014 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Gebrauchtwagenkaufvertrag – arglistige Täuschung über LenkgetriebeschadenGegenstand der Klage ist die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.

Die Parteien schlossen am 19.4.2014 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Ford Focus mit der Fahrzeug Ident Nr.: #######, welcher am selben Tag an den Kläger übergeben und übereignet wurde. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst ca. sechs Monate zuvor erworben. Nach Vereinbarung eines Preisnachlasses von 150 EUR wurde als Kaufpreis 3.600 € vereinbart, der vom Kläger bezahlt wurde. Das Fahrzeug hatte bei Übergabe einen Kilometerstand von 134.500 km. Der Kläger konnte das Fahrzeug bei einer Besichtigung am 18.04.2014 einer Probefahrt unterziehen.

Der Kläger benutzte zur Kommunikation mit dem Beklagten ein Sony Xperia E als Mobiltelefon (Rufnummer ####), der Beklagte ein Samsung Galaxy S III (Rufnummer ######), wobei die Parteien mit per SMS und WhatsApp kommunizierten und nach Übergabe des Fahrzeugs diverse Nachrichten austauschten, wobei der Versand einer Nachricht streitig ist. Unstreitig ist, dass es mit beiden Geräten möglich ist, ganze SMS Konversationen oder auch nur einzelne Nachrichten einer SMS Konversation zu löschen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.5.2014 machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen eines Lenkgetriebeschadens an dem Fahrzeug geltend und forderte vom Beklagte bis zum 04.06.2014 den Ersatz aufgewendeter Reparaturkosten in Höhe von 1.107,65 EUR (Rechnung vom 12.05.2014, Bl. 20 d.A.), Gutachterkosten in Höhe von 380,80 EUR (Rechnung vom 12.05.2014, Bl. 19 d.A.) sowie die Begleichung der aufgewendeten anwaltlichen Kosten in Höhe von 201,71 EUR. Vorsorglich wurde zudem die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2014 wies der Beklagte die Schadensersatzansprüche zurück.

Gegenstand der Klage sind zudem Kosten für das Auslesen und Löschen des Fehlerspeichers in Höhe von 26,78 EUR (Rechnung vom 03.05.2014, Bl. 24 d.A.) sowie die Kosten für den Ersatz des Zahnriemens in Höhe von 359,25 EUR (Rechnung vom 15.05.2014, Bl. 25 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben des Beklagten vom 10.06.2014 wurde neben der vom Kläger geforderte Rückabwicklung des Kaufvertrages auch der Ersatz dieser Schadenspositionen zurückwiesen.

Des Weiteren verlangt der Kläger Ersatz der Kosten für die Einholung eines Gutachtens der Firma E „IT forensische Sachverständige Einschätzung zu Daten auf einem Smartphone“ (Bl. 88 ff. d.A.) in Höhe von 321,30 EUR (Rechnung vom 13.04.2015, Bl. 208 d.A.).

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm gegenüber bei der Besichtigung des Fahrzeuges erklärt, dass das Fahrzeug mängelfrei und in einem technisch einwandfreien Zustand sei. Während der kurzen Probefahrt seien dem Kläger auch keine Mängel an der Lenkung aufgefallen. Grund des Preisnachlasses seien lediglich kleinere optische Mängel in Form von Dellen und Lackschäden gewesen. Nachfolgend seien bei einer längeren Fahrt dann Probleme mit der Lenkung aufgetreten und bei einer nachfolgenden Untersuchung ein Lenkgetriebsschaden festgestellt worden. Das Fahrzeug sei deshalb nicht verkehrssicher gewesen. Der Kläger behauptet, dieser Schaden sei dem Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte habe ihm auf die Mitteilung des Schadens hin am 6.5.2014 um 12:56 Uhr eine SMS mit folgendem Inhalt geschickt:

 „Der Wagen hatte Mängel, Lenkgetriebe und der Unfall. Der Kaufvertrag wurde gemacht und das Geld hab ich und Sie das Auto. Gute Fahrt…L“.

Diese SMS sei nicht durch den Kläger erstellt worden. Der Kläger verfüge auch über keine Kenntnisse im Bereich der Programmierung/Informatik, die über das Maß eines durchschnittlich gebildeten Menschen hinausgingen.

Der Kläger ist der Auffassung, die durchschnittliche Lebensdauer eines Ford Focus läge bei 300.000 km, wobei das Fahrzeug nach Eigennutzung durch den Kläger inzwischen unstreitig einen Kilometerstand von 151.831 habe. Hieraus ergebe sich in Abzug zu bringender Wertersatz für die Nutzung in Höhe von 421,08 EUR.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.053,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2014 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw, Marke: Ford, Typ: Focus, Fahrzeug-Ident-Nr.: ####### zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2014 zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 2.6.2014 in Annahmeverzug befindet;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 321,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  seit dem 23.02.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass ganz überwiegend seine Frau das Fahrzeug gefahren sei und dabei keine Mängel an der Lenkung festgestellt habe. Der Beklagte behauptet, der Kläger bzw. der unstreitig von dem Kläger bei dem Kauf hinzugezogene Zeuge B habe im Verkaufsgespräch nach der Probefahrt, die ca. zwanzig Minuten gedauert habe, die Schwergängigkeit der Lenkung bemängelt. Deswegen sei auch der Preisnachlass von 150 € vereinbart worden. Die SMS vom 6.5.2014, 12:56 Uhr stamme nicht vom Beklagten. Der vollständige SMS/WhatsApp-Verkehr ergebe sich aus den Ausdrucken gem. Anlage B1 und B2 (Bl. 43 ff. d.A.). Der Kläger müsse die SMS selbst als sogenannte „Fake-SMS“ erstellt haben. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Ford Focus betrage allenfalls 200.000 km. Die Kosten für den Ersatz des Zahnriemens seien als Erhaltungskosten nicht erstattungsfähig. Die Reparaturkosten des Lenkgetriebes von 1.107,65 EUR würden bestritten, da neben dem Austausch des Lenkgetriebes – unstreitig – weitere Positionen „Spurstange“ und „Achsvermessung“ aufgeführt seien.

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2015 die Mobiltelefone der Parteien und die sich zu diesem Zeitpunkt darauf befindlichen Nachrichten in Augenschein genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 150 ff. d.A.) auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 12.05.2015 (Bl. 111 d.A).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

1.

Der Kläger hat gemäß § 812 I 1 Var. 1 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des vereinbarten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges.

Der Beklagte erlangte den Kaufpreis durch Leistung vom Kläger. Diese Leistung erfolgte jedoch ohne Rechtsgrund, da der Kläger seine Willenserklärung erfolgreich wegen arglistiger Täuschung am 21.05.2014 angefochten hat, §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte hat den Kläger über das Vorhandensein des Lenkgetriebeschadens vorsätzlich getäuscht, indem er diesen Mangel nicht im Zuge des Verkaufs am 18./19.04.2014 offenbart hat. Insoweit lag ein Informationsgefälle vor. Es kann dabei dahin stehen, ob der Beklagte beim Verkaufsgespräch gesagt hat, dass das Fahrzeug mangelfrei und in einem technisch einwandfreien Zustand sei. Jedenfalls müssen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln muss sogar bereits der Verdacht geäußert werden (Palandt, BGB 75. Aufl., § 123 Rn. 5b). Die Bagatellgrenze ist hier ohne weiteres überschritten, da die Reparatur des Schadens fast 1/3 des vereinbarten Kaufpreises ausmachte. Zudem lässt sich festhalten, dass der Arglistvorwurf auch nicht durch eine gleichwohl erteilte TÜV-Plakette entkräftet wird (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Mai 2000 – 5 U 1928/98).

Dem Beklagten war der Lenkgetriebeschaden zum Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs auch bekannt. Der Beklagte hat seine Kenntnis in einer an den Kläger am 6.5.2014 gerichteten SMS offenbart, in der es heißt:

 „Der Wagen hatte Mängel, Lenkgetriebe und der Unfall. Der Kaufvertrag wurde gemacht und das Geld hab ich und Sie das Auto. Gute Fahrt…L“.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die SMS vom 6.5.2014, 12:56 Uhr von dem Mobiltelefon des Beklagten versandt wurde.

Auf dem Mobiltelefon des Klägers war diese Nachricht zum Zeitpunkt der Begutachtung vorhanden und als Absender der Beklagte als Absender ausgewiesen. Da auch die Kurzmitteilungszentrale mit der aus vorherigen Nachrichten des Beklagten identisch ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass die SMS vom Mobiltelefon des Beklagten stammt. Dass die Nachricht nicht auf dem Mobiltelefon des Beklagten zu finden ist, vermag die Annahme, dass die Nachricht von ihm stammt, hingegen nicht zu entkräften. Wie unstreitig feststeht, ist es ohne besondere informationstechnische Kenntnisse ohne weiteres möglich, einzelne Nachrichten zu löschen, ohne gleich die gesamte Konversation zu entfernen. Das Gericht geht davon aus, dass der SMS-Datenverkehr auf dem Mobiltelefon des Beklagten nachträglich manipuliert wurde. Dem liegt das Gutachten des Sachverständigen Willer zugrunde, das auch das von dem Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen Sigel ausdrücklich mitträgt. Der Sachverständige Willer hat festgestellt, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beklagten Software namens „Y“ befindet. Diese Software ist unter anderem dazu geeignet, den SMS-Datenverkehr zu manipulieren. Insbesondere bietet es ein Löschverfahren für Nachrichten, so dass eine Widerherstellung nicht mehr möglich ist. Der Beklagte erklärt zwar, er habe am 1.10.2014 seinen kompletten SMS-Verkehr mit der Anlage B1 (Bl. 43 f.) ausgedruckt, dennoch ist es nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht auszuschließen, dass bereits vorher einzelne SMS Nachrichten gelöscht wurden. Die Annahme einer Manipulation des SMS-Verkehrs auf dem Gerät des Beklagten wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich auf dem Gerät des Klägers auf der anderen Seite keine Anwendung/App befindet, mit der das nachträgliche Erstellen und Einfügen einer sogenannten „Fake SMS“ in den tatsächlichen SMS-Verkehr möglich wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Bereich der Programmierung so versiert ist, dass er ohne eine solche App nachträglich eine solche SMS erstellen könnte.

Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist allerdings um 635,55 € wegen vom Kläger gezogener Nutzungen gemindert. Das Gericht geht bei diesem Pkw von einer maximalen Laufleistung von 250.000 km aus, § 287 Abs. 2 ZPO. Unter Berücksichtigung der Laufleistung beim Kläger von 17.331 km (151.831 aktueller Tachostand – 134.500 Tachostand bei Kauf) und einer Restlaufzeit von 98.169 km waren insgesamt 635,55 EUR (3600 x 17.331 / 98169) von der Klageforderung in Abzug zu bringen, so dass ein Anspruch in Höhe von 2.964,45 € verbleibt. Soweit der Kläger von einem geringeren Ersatzanspruch bzw. einem höheren Zahlungsanspruch ausgeht, war die demnach Klage abzuweisen.

2.

Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.107,65 €, der Kosten für das Auslesen des Fehlerspeichers in Höhe von 26,78 €, der weiteren Reparaturkosten des Zahnriemens in Höhe von 359,25 €, der Kosten für die Erstellung des KFZ-Gutachtens in Höhe von 380,80 EUR, der Kosten für das IT-Gutachten in Höhe von 321,30 € und der aufgewendeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entsteht auch bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen. Danach ist jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Hierunter fallen auch Aufklärungs- und Schutzpflichten. Durch die oben bereits festgestellte arglistige Täuschung des Beklagten hat dieser seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung schießt dabei die Haftung aus einer c.i.c. nicht aus.

Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne Abschluss des Vertrages stünde. Daher sind die Kosten der Lenkgetriebereparatur, die Kosten für das Auslesen des Fehlerspeichers, die Kosten der Reparatur des Zahnriemens, die Kosten der beiden Privatgutachten und die Anwaltskosten zu ersetzten, die ohne den Abschluss des Kaufvertrages nicht angefallen wären.

Unerheblich ist dabei, dass die Kosten im Wesentlichen nach Kenntnis des Klägers von der Täuschungshandlung des Beklagten am 06.05.2014 verursacht wurden. Die Reparaturkosten des Lenkgetriebeschadens und des Zahnriemens waren notwendig. Der Kläger hat das Fahrzeug zur Eigennutzung erworben und hatte daher ein berechtigtes Interesse daran, das Fahrzeug in einem fahrbereiten Zustand zu versetzen bzw. zu erhalten. Soweit der Beklagte moniert, dass in der Reparaturkostenrechnung vom 12.05.2014 über 1.107,65 EUR neben der Position „Lenkgetriebe“ auch eine Position „Spurstangen(end)stück“ und „Achsvermessung“ enthalten ist, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Aufwendungen im Zuge der Reparatur des Lenkgetriebes nicht für zweckmäßig und notwendig erachten durfte, zumal eine Spurstange gerichtsbekannt Bestanteil der Lenkung ist und die Achsvermessung auch der Überprüfung der Lenkung dient.

Die Sachverständigenkosten sind als Kosten der Schadensfeststellung ebenfalls Teil des zu ersetzenden Schaden. Die Feststellung des Lenkgetriebeschadens diente der zweckentsprechenden Verfolgung der Ansprüche gegen den Beklagten. Auch die Einholung des IT-Gutachtens nach der mündlichen Verhandlung am 31.01.2015 war erforderlich und zweckmäßig, da das Gericht zuvor darauf hingewiesen hatte, dass nach seiner vorläufigen Würdigung die Inaugenscheinnahme der Mobiltelefone nicht ausreichend war, um die volle Überzeugung des Gerichts davon zu begründen, dass am 6.5.2014 vom Mobiltelefon des Beklagten an den Kläger eine SMS mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt geschrieben wurde.

3.

Annahmeverzug des Beklagten gem. 293 BGB bestand erst ab dem 11.06.2014, so dass der auf Feststellung gerichtete Antrag dahingehend einzuschränken war. Ein Angebot des Fahrzeugs i.S.d. § 295 BGB enthält das vorprozessuale Schreiben des Klägers vom 21.05.2014 nicht. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde lediglich angedroht. Allerdings hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte mit nachfolgendem Schreiben vom 10.06.2014 die geforderte Rückabwicklung des Kaufvertrages nebst dem Ersatz der Schadenspositionen insgesamt zurückwies, so dass nach diesem Zeitpunkt  Annahmeverzug gem. §§ 293, 295 BGB bestand.

4.

Der Anspruch auf Verzinsung des geminderten herauszugebenden Kaufpreises folgt aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB.

Der Anspruch auf Verzinsung der Aufwendungen in Höhe von 1.488,45 EUR und der Anwaltskosten ab dem 03.06.2014 folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Gegenstand des anwaltlichen Schreibens des Klägers vom 21.05.2014 waren zunächst nur Schadensersatzansprüche in dieser Höhe, so dass sich auch die Zahlungsverweigerung des Beklagten vom 02.06.2014 nur hierauf beziehen konnte. Die Begleichung der restlichen Forderungen in Höhe von 386,02 (Kosten Reparatur Zahnriemen, Auslesen Fehlerspeicher) wurde erst mit Schreiben vom 10.06.2014 zurückgewiesen.

Der Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich der weiteren Gutachterkosten von 321,30 EUR besteht gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: bis 6.000 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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