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Widerrufsrecht bei einem Wohnmobilkauf: Rückgabe nach Kauf auf dem Stellplatz

Ein Käufer pocht auf das Widerrufsrecht bei einem Wohnmobilkauf für ein gebrauchtes Fahrzeug, das er direkt auf einem öffentlichen Stellplatz unterzeichnete. Da die gesetzliche Belehrung fehlte, verlangt er die Rückzahlung von dem vollen Kaufpreis, obwohl er den Wagen bereits monatelang intensiv für Reisen nutzte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 08 O 275/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Münster
  • Datum: 28.06.2024
  • Aktenzeichen: 08 O 275/23
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises
  • Rechtsbereiche: Verbraucherschutzrecht

Ein Verkäufer zahlt den Kaufpreis für ein Wohnmobil zurück bei Vertragsschluss auf einem öffentlichen Parkplatz.

  • Ein öffentlicher Parkplatz gilt nicht als Geschäftsraum für den Verkauf von Fahrzeugen.
  • Ohne schriftliche Info zum Widerruf darf der Käufer den Vertrag viel länger widerrufen.
  • Der Käufer braucht keinen speziellen Grund für die Rückgabe des Wohnmobils.
  • Der Verkäufer nimmt das Fahrzeug zurück und zahlt auch die Anwaltskosten des Käufers.

Kann ein Wohnmobilkauf auf einem Parkplatz widerrufen werden?

Es ist der Albtraum vieler Händler und die letzte Rettung für unzufriedene Kunden: der „Widerrufsjoker“. Ein Fall vor dem Landgericht Münster zeigt eindrücklich, welche gravierenden Folgen es hat, wenn professionelle Verkäufer ihre Informationspflichten vernachlässigen. Im Zentrum des Streits stand ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke Ahorn, das für 55.000 Euro den Besitzer wechselte – allerdings nicht in einem klassischen Autohaus, sondern auf einem öffentlichen Stellplatz.

Zwei Männer unterzeichnen auf einem Parkplatz informell ein Dokument an der Seitentür eines weißen Wohnmobils.
Ein auf einem Parkplatz unterzeichneter Kaufvertrag ermöglicht mangels Widerrufsbelehrung die langfristige Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs. Symbolfoto: KI

Dieser scheinbar banale Ort des Vertragsschlusses wurde zum juristischen Dreh- und Angelpunkt. Denn wer Verträge fernab von festen Geschäftsräumen unterschreibt, genießt als Verbraucher besonderen Schutz. Das Landgericht Münster musste klären, ob ein unter freiem Himmel geschlossener Kaufvertrag über ein teures Fahrzeug einfach rückgängig gemacht werden kann, selbst wenn der Käufer das Mobil bereits monatelang genutzt hat. Das Urteil vom 28. Juni 2024 (Az. 08 O 275/23) liefert eine deutliche Warnung an alle mobilen Verkäufer und stärkt das Widerrufsrecht bei einem Wohnmobilkauf massiv.

Der Fall begann im Sommer 2023. Ein Kaufinteressent entdeckte das Angebot auf einem Internetportal. Man verabredete sich zur Besichtigung. Doch statt in ein Büro oder eine Verkaufshalle zu fahren, trafen sich die Parteien am 29. Juli 2023 auf einem öffentlichen Wohnmobilstellplatz. Der Verkäufer brachte das Fahrzeug, ein Modell vom Typ „Canada AE“, direkt zum Treffpunkt. Man wurde sich einig. Noch vor Ort, im Inneren des Fahrzeugs, unterzeichneten die beiden Männer den Kaufvertrag. Der Käufer leistete eine Anzahlung von zehn Prozent, der Rest floss bei der Übergabe Ende August.

Monate später, am 15. Oktober 2023, folgte die Kehrtwende. Der Käufer erklärte schriftlich den Widerruf des Kaufvertrags. Er wollte sein Geld zurück. Der Händler weigerte sich strikt: Der Vertrag sei bindend, eine Rückgabe ausgeschlossen. Der Streit landete vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster.

Wann gilt ein Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick auf das Gesetz notwendig. Der Gesetzgeber schützt Verbraucher besonders davor, in unvorbereiteten Situationen überrumpelt zu werden. Nach § 312b BGB liegt ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume vor, wenn er bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Dieser Schutzmechanismus greift tief in die Vertragsfreiheit ein. Liegt eine solche Situation vor, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu. Er kann sich ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen – im Normalfall innerhalb von 14 Tagen. Doch diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer seine Hausaufgaben gemacht hat. Er muss den Kunden formell und korrekt über sein Recht belehren.

Unterbleibt diese Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht drastisch. Statt zwei Wochen hat der Kunde dann ein Jahr und 14 Tage Zeit, den Kauf rückgängig zu machen. Für den Händler bedeutet dies ein enormes wirtschaftliches Risiko, da er über einen langen Zeitraum nicht sicher sein kann, ob das Geschäft bestand hat.

Was behaupteten die Streitparteien vor Gericht?

Vor dem Landgericht Münster prallten zwei völlig unterschiedliche Sichtweisen aufeinander. Der enttäuschte Kunde argumentierte, er sei als Privatperson aufgetreten, während der Verkäufer klar als Unternehmer gehandelt habe. Da die Unterschrift auf einem öffentlichen Campingplatz geleistet wurde, handele es sich klassisch um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen. Da er nie eine Widerrufsbelehrung erhalten habe, sei sein Widerruf im Oktober noch vollkommen fristgerecht.

Der gewerbliche Verkäufer wehrte sich vehement. Seine Argumentation war kreativ: Er behauptete, das Wohnmobil selbst sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein „Geschäftsraum“ gewesen. Alternativ brachte er vor, er betreibe gar kein Geschäft mit festen Räumen, weshalb die strengen Regeln nicht gelten dürften. Zudem warf er dem Käufer Rechtsmissbrauch vor. Es handele sich um reine „Kaufreue“. Der Kunde wolle das Fahrzeug nach dem Urlaub einfach wieder loswerden. Zumindest, so der Händler, müsse der Käufer für die gefahrenen Kilometer und den Wertverlust zahlen oder ihm die entgangenen Mieteinnahmen ersetzen, die er durch den Verkauf nicht realisieren konnte.

Warum entschied das Gericht für den Käufer?

Die Einzelrichterin am Landgericht Münster folgte der Argumentation des Käufers in fast allen Punkten. Das Urteil ist eine detaillierte Lektion im Verbraucherschutzrecht. Die Kammer zerlegte die Verteidigungsstrategie des Händlers Stück für Stück.

War der Verkäufer ein Unternehmer?

Zunächst stellte das Gericht klar, dass hier ein Verbrauchervertrag vorlag. Der Verkäufer trat gewerblich auf, der Käufer privat. Damit waren die Weichen für die Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB gestellt. Der entscheidende Punkt war jedoch der Ort des Vertragsschlusses.

Ist ein Wohnmobil ein Geschäftsraum?

Der Händler hatte versucht zu argumentieren, das Fahrzeug selbst sei sein Büro. Das Gericht wies dies entschieden zurück. Ein Geschäftsraum definiert sich nach § 312b Abs. 2 BGB als unbeweglicher Gewerberaum oder als beweglicher Raum, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Die Richterin führte aus, dass ein normales Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz diese Kriterien nicht erfüllt. Es fehlte an jeder erkennbaren Ausstattung, die auf ein Büro oder einen Verkaufsraum hindeutete. Es war schlicht das Verkaufsobjekt selbst.

Das Fahrzeug, in dem der Vertrag geschlossen wurde, stellte keinen Geschäftsraum […] dar. Ein Geschäftsraum setzt eine dauerhaft ausgeübte Tätigkeit in unbeweglichen Gewerberäumen oder in beweglichen Räumen voraus, die erkennbar als Verkaufsinfrastruktur genutzt werden.

Auch die Behauptung des Händlers, er habe gar keine Geschäftsräume und operiere nur mobil, half ihm nicht. Das Gericht konterte mit den eigenen Aussagen des Verkäufers, der an anderer Stelle von einer Halle zur Unterstellung von Fahrzeugen gesprochen hatte. Selbst wenn er keine Räume hätte: Wer sein Geschäft „auf der Straße“ betreibt, muss sich an die strengen Regeln für Haustürgeschäfte und Straßenverkäufe halten.

Warum war der Widerruf noch Monate später möglich?

Hier kam das Versäumnis des Händlers voll zum Tragen: die fehlende Widerrufsbelehrung. Da der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, war der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informieren (Art. 246a EGBGB). In den Vertragsunterlagen fand sich jedoch kein Wort dazu.

Die rechtliche Konsequenz war hart aber eindeutig: Die übliche 14-Tage-Frist begann nie zu laufen. Das Gesetz sieht in solchen Fällen vor, dass das Widerrufsrecht erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt. Der Widerrufsschreiben vom 15. Oktober 2023 lag also noch locker innerhalb dieser verlängerten Frist.

Spielt das Motiv des Käufers eine Rolle?

Den Einwand des Händlers, der Kunde bereue den Kauf bloß oder handele missbräuchlich, wischte das Gericht vom Tisch. Das Widerrufsrecht ist ein Instrument, das dem Verbraucher bedingungslos zusteht. Er muss sich nicht rechtfertigen.

Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von den Motiven des Verbrauchers. Es ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Verbraucher tatsächlich überrumpelt wurde, sondern knüpft allein an die objektive Situation des Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen an.

Ob der Käufer das Wohnmobil für einen Urlaub nutzen wollte und es dann zurückgab, war für die rechtliche Bewertung irrelevant. Der Gesetzgeber will durch die formale Anknüpfung an den Ort Streitigkeiten über die innere Motivation vermeiden.

Muss der Käufer Wertersatz leisten?

Besonders bitter für den Händler: Er erhält keine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs. Normalerweise muss ein Käufer bei einem Widerruf für den Wertverlust aufkommen, wenn er die Ware bereits benutzt hat. Doch auch hier schützt das Gesetz den Verbraucher, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte.

Da der Händler nicht über das Widerrufsrecht informiert hatte, konnte er auch keine Ansprüche auf Wertersatz oder Nutzungsentschädigung geltend machen. Der Käufer durfte das Fahrzeug quasi „kostenlos“ nutzen. Auch die Forderung nach 4.500 Euro für entgangene Mieteinnahmen wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass es alleiniges Risiko des Verkäufers sei, wenn er ein vermietbares Fahrzeug verkauft und sich dadurch Einnahmequellen abschneidet. Eine Rückabwicklung von dem Kaufvertrag bedeutet in diesem Szenario: Auto zurück, Geld zurück – ohne Abzüge.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Das Landgericht verurteilte den Händler zur Rückzahlung von dem vollen Kaufpreis in Höhe von 55.000 Euro. Dies muss „Zug um Zug“ geschehen, also im direkten Austausch gegen die Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils. Zusätzlich muss der Händler die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Käufers in Höhe von über 2.100 Euro übernehmen und Zinsen zahlen.

Da der Händler das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht zurückgenommen hatte, stellte das Gericht zudem fest, dass er sich im sogenannten Annahmeverzug befindet. Das ist wichtig für den Käufer, da ab diesem Zeitpunkt die Gefahr für zufällige Schäden am Fahrzeug auf den Händler übergeht.

Die Entscheidung verdeutlicht das enorme Risiko für Fahrzeughändler, die Geschäfte per Handschlag auf Stellplätzen, Raststätten oder beim Kunden zu Hause machen. Wer hier kein wasserdichtes Formular mit einer korrekten Widerrufsbelehrung dabei hat, liefert sich dem Kunden für über ein Jahr aus. Für Verbraucher ist das Urteil eine Bestätigung: Der Ort der Unterschrift ist keine Nebensache, sondern kann über 55.000 Euro entscheiden.

Checkliste: Wann greift der Widerrufsjoker?

  • Der Verkäufer handelt gewerblich, der Käufer privat.
  • Der Vertrag wird persönlich an einem Ort geschlossen, der kein dauerhafter Geschäftsraum ist (z.B. Parkplatz, Privatwohnung, Arbeitsplatz).
  • Es erfolgte keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss.
  • Der Widerruf wird innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen erklärt.

Für den Händler aus diesem Fall bedeutet das Urteil einen herben finanziellen Verlust. Er erhält ein gebrauchtes Fahrzeug mit mehr Kilometern zurück, muss den vollen Neupreis erstatten und trägt zudem die gesamten Prozesskosten. Ein teurer Fehler, der durch ein einfaches Blatt Papier – die Widerrufsbelehrung – hätte vermieden werden können.


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Das aktuelle Urteil verdeutlicht, dass fehlerhafte Belehrungen den „Widerrufsjoker“ auch Monate später ermöglichen und eine Rückabwicklung ohne Abzüge eröffnen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihren Kaufvertrag auf juristische Mängel und unterstützt Sie dabei, den vollen Kaufpreis rechtssicher zurückzufordern. Nutzen Sie unsere Expertise, um Ihre Rechte gegenüber gewerblichen Verkäufern effektiv durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Viele Händler unterschätzen, dass ein Handschlag auf dem Parkplatz rechtlich wie ein klassisches Haustürgeschäft behandelt wird. Das eigentliche Desaster ist dabei nicht der Widerruf an sich, sondern die fehlende Wertersatzpflicht. Wer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, muss sich für die gefahrenen Kilometer und Abnutzung nichts abziehen lassen – der Kunde fährt faktisch ein Jahr lang umsonst.

In der Praxis scheitert es meist an der simplen Zettelwirtschaft. Verkäufer sind oft exzellent im Vertrieb, aber nachlässig bei der Bürokratie vor Ort. Ein vorbereitetes Formular in der Mappe ist die einzige Versicherung gegen diesen Totalverlust. Ohne dieses einfache Blatt Papier wird das verkaufte Fahrzeug zum unkalkulierbaren Bumerang, der die Existenz kosten kann.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt mein Widerrufsrecht bestehen, wenn ich den Verkäufer selbst zum Parkplatz eingeladen habe?


JA. Ihr Widerrufsrecht bleibt in dieser Konstellation grundsätzlich in vollem Umfang bestehen. Das Gesetz knüpft den Verbraucherschutz bei einem sogenannten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag allein an den objektiven Ort des Vertragsschlusses und nicht an die individuelle Motivation oder die Initiative des Käufers.

Gemäß § 312b BGB ist entscheidend, dass der Vertrag nicht in den dauerhaften Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurde, wobei die Einladung durch den Verbraucher die rechtliche Schutzwürdigkeit grundsätzlich nicht aufhebt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass außerhalb der gewohnten Verkaufsumgebung eine potenzielle Überrumpelungsgefahr besteht, weshalb das Widerrufsrecht unabhängig davon greift, ob Sie das Treffen auf dem Parkplatz selbst vorgeschlagen haben. Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass die subjektiven Beweggründe des Kunden für die Wahl des Ortes irrelevant sind, da das Widerrufsrecht als objektives Schutzinstrument konzipiert ist. Solange der Parkplatz keine Betriebsstätte des Händlers darstellt, greifen die verbraucherschützenden Vorschriften uneingeschränkt, auch wenn Sie den Termin aktiv koordiniert oder den Verkäufer dorthin gebeten haben.

Eine spezifische Ausnahme könnte theoretisch nur bestehen, wenn Sie den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert haben, Sie an einem privaten Ort aufzusuchen, um Verhandlungen über diesen Vertrag zu führen. Da ein öffentlicher Parkplatz jedoch einen neutralen Ort und keinen privaten Wohnraum darstellt, bleibt das allgemeine Widerrufsrecht für diese typischen Verkaufsgespräche unter freiem Himmel fast immer unangetastet bestehen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre gesamte schriftliche Kommunikation bezüglich der Terminvereinbarung und dokumentieren Sie genau, dass lediglich ein neutraler Treffpunkt für eine unverbindliche Besichtigung vereinbart wurde. Vermeiden Sie es unbedingt, dem Händler nachträglich schriftlich zu bestätigen, dass Sie ihn für einen festen Geschäftsabschluss ausdrücklich zu sich bestellt haben.


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Muss ich für gefahrene Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn die Widerrufsbelehrung komplett fehlte?


NEIN, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung vollständig fehlte, müssen Sie für die während der Besitzzeit gefahrenen Kilometer keinerlei Nutzungsentschädigung an den Verkäufer leisten. Bei einer unterbliebenen Information über das bestehende Widerrufsrecht entfällt der gesetzliche Anspruch des Händlers auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs in Gänze. Dies ermöglicht dem Käufer nach einem wirksam erklärten Widerruf die Rückforderung des vollen ursprünglichen Kaufpreises ohne jegliche Abzüge.

Diese für Verbraucher vorteilhafte Regelung ist in § 357 Abs. 7 BGB verankert, wonach ein Anspruch auf Wertersatz zwingend eine ordnungsgemäße Belehrung über die rechtlichen Bedingungen voraussetzt. Da der Händler seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, trägt er das vollständige wirtschaftliche Risiko für die Abnutzung der Ware während der gesamten Dauer der unentgeltlichen Nutzung. Aktuelle Urteile bestätigen, dass Käufer ihr Fahrzeug selbst über viele Monate intensiv nutzen dürfen, ohne bei der Rückabwicklung finanzielle Einbußen durch Kilometerpauschalen befürchten zu müssen. Der rechtliche Hintergrund dieser Sanktion liegt darin, dass der Unternehmer den Kunden erst in die Lage versetzen muss, sein Recht fristgerecht auszuüben, bevor er Entschädigungen geltend machen kann. Solange diese Belehrung nicht erfolgt ist, bleibt die Nutzung des Wagens für den Käufer im Ergebnis kostenfrei, unabhängig von der tatsächlichen Kilometerleistung.

Dieser Ausschluss der Wertersatzpflicht gilt ausnahmslos für alle Nutzungen, die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs angefallen sind, und erstreckt sich auch auf eine sehr intensive Inanspruchnahme des Fahrzeugs. Selbst wenn der Händler die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt nachreicht, kann er für die davor liegenden Zeiträume und gefahrenen Strecken keine nachträglichen Zahlungen oder Verrechnungen mehr verlangen.

Unser Tipp: Untersuchen Sie sämtliche Vertragsdokumente gezielt auf das Fehlen der Überschriften zum Widerrufsrecht und weisen Sie unberechtigte Forderungen des Händlers nach Kilometergeld konsequent zurück. Vermeiden Sie es, voreilige Vergleiche über Nutzungsentschädigungen zu unterschreiben, bevor die Vollständigkeit der Belehrung nicht durch einen spezialisierten Rechtsanwalt rechtssicher geprüft wurde.


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Wie beweise ich später, dass ich den Kaufvertrag tatsächlich auf einem öffentlichen Stellplatz unterschrieben habe?


Sichern Sie zur Beweisführung sämtliche E-Mails oder Chatverläufe zur Ortsabsprache, die GPS-Daten Ihres Smartphones vom Tag der Unterzeichnung sowie Fotos vom Treffpunkt und benennen Sie zudem anwesende Zeugen. Der Nachweis des konkreten Ortes ist entscheidend, da Sie als Verbraucher gemäß § 286 ZPO die Beweislast dafür tragen, dass der Vertrag tatsächlich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ohne diese Belege riskieren Sie, dass ein späterer Widerruf aufgrund mangelnder Beweisbarkeit des Tatorts vor Gericht keinen Erfolg hat.

Im Zivilprozess muss grundsätzlich diejenige Partei die Tatsachen beweisen, die für sie rechtlich günstig sind, weshalb Sie im Streitfall belegen müssen, dass der Händler nicht in seinem Büro agierte. Elektronische Beweismittel sind in diesem Zusammenhang besonders wertvoll, da digitale Standortdaten Ihres Mobiltelefons oder der Navigationsverlauf Ihres Fahrzeugs den Aufenthalt am Stellplatz sekundengenau dokumentieren können. Auch Fotos vom Fahrzeug am Treffpunkt enthalten oft versteckte Metadaten zum Aufnahmeort, welche die Anwesenheit auf dem öffentlichen Stellplatz technisch untermauern und für das Gericht nachvollziehbar machen. Sofern Sie in Begleitung einer weiteren Person waren, stellt die Zeugenaussage ein klassisches Beweismittel dar, um die Behauptung des Händlers über einen angeblichen Vertragsschluss in Geschäftsräumen wirksam zu entkräften. Zusätzlich stützen schriftliche Bestätigungen des Verkäufers über ein Treffen an einem neutralen Ort Ihre Darstellung erheblich, da sie den Willen zur Besichtigung außerhalb des Betriebsgeländes dokumentieren.

Falls der Händler im Impressum seiner Webseite keine feste Geschäftsadresse angibt oder lediglich Briefkastenfirmen nutzt, dient dies als starkes Indiz für einen Vertragsschluss an öffentlichen Orten. Diese Umstände erleichtern die Überzeugungsbildung des Richters maßgeblich, wenn die Schilderungen des Händlers zur betrieblichen Infrastruktur unglaubwürdig erscheinen und im Widerspruch zu Ihren vorgelegten Beweismitteln stehen.

Unser Tipp: Sichern Sie umgehend alle Messenger-Nachrichten sowie Standortverläufe durch Screenshots und digitale Kopien, bevor diese durch automatische Löschfunktionen oder Speicherbereinigungen unwiederbringlich verloren gehen. Vermeiden Sie es, die Kommunikation mit dem Verkäufer nach dem Kauf vorschnell zu löschen, da diese Dokumente Ihre wichtigste Versicherung im Falle eines späteren Rechtsstreits darstellen.


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Was kann ich tun, wenn der Händler den Widerruf mit dem Argument eines Privatverkaufs ablehnt?


Sie sollten umgehend Beweise für die tatsächliche gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers sammeln, da die rechtliche Einstufung als Unternehmer gemäß § 14 BGB allein von den objektiven Umständen abhängt. Entscheidend ist hierbei nicht die bloße Selbstbezeichnung des Verkäufers im Kaufvertrag als Privatperson, sondern sein tatsächliches Auftreten am Markt als gewerblich handelnder Akteur. Wenn objektive Merkmale für ein Gewerbe sprechen, bleibt Ihr gesetzliches Widerrufsrecht trotz gegenteiliger Behauptungen des Händlers rechtlich vollumfänglich bestehen.

Das Gesetz definiert einen Unternehmer nach § 14 BGB als eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. In der Rechtspraxis wird diese Eigenschaft anhand verschiedener Indizien festgestellt, wie etwa dem Schalten zahlreicher Verkaufsanzeigen auf professionellen Plattformen oder der Verwendung gewerblicher Vertragsformulare. Auch die Ausweisung der Umsatzsteuer in einer Rechnung oder der Betrieb von dedizierten Geschäftsräumen sowie Lagerhallen sind starke Beweisanzeichen für eine Unternehmereigenschaft im Sinne des Verbraucherschutzrechts. Da der Schutz der Verbraucher Vorrang hat, können sich Händler nicht durch eine bewusste Falschdeklaration als Privatverkäufer ihren gesetzlichen Pflichten zur Gewährung eines Widerrufsrechts entziehen. Wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer regelmäßig mit Waren handelt, greifen die strengen Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge unmittelbar zu Ihren Gunsten.

Selbst wenn im Kaufvertrag ausdrücklich vermerkt wurde, dass es sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung handelt, sind solche Klauseln bei Vorliegen der Unternehmereigenschaft rechtlich unwirksam. Gerichte werten solche Versuche oft als unzulässige Umgehungsgeschäfte gemäß § 312k BGB, wodurch der Käufer so gestellt wird, als wäre der Vertrag von vornherein korrekt als Verbrauchervertrag deklariert worden.

Unser Tipp: Suchen Sie sofort auf Verkaufsportalen nach weiteren Anzeigen des Anbieters unter Verwendung seines Namens oder der Telefonnummer und sichern Sie diese durch aussagekräftige Screenshots als Beweismittel. Vermeiden Sie es, die Ablehnung des Widerrufs ungeprüft zu akzeptieren, nur weil im Kaufvertrag eine Klausel zum Privatverkauf enthalten ist.


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Verliere ich mein Widerrufsrecht, wenn ich das Wohnmobil vor dem Widerruf bereits eigenmächtig umgebaut habe?


ES KOMMT DARAUF AN. Das gesetzliche Widerrufsrecht erlischt durch eigenmächtige Umbauten am Wohnmobil grundsätzlich nicht automatisch, allerdings können erhebliche Wertersatzansprüche des Verkäufers entstehen oder im Extremfall die Rückabwicklung unmöglich werden. Ob Sie für die vorgenommenen Veränderungen finanziell haften müssen, hängt entscheidend davon ab, ob Sie vor dem Vertragsschluss ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.

Die rechtliche Grundlage für die Rückabwicklung findet sich in § 357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Folgen eines Widerrufs detailliert regelt. Falls der Händler Sie nicht gesetzeskonform über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, entfällt gemäß § 357 Abs. 7 BGB jegliche Pflicht zum Wertersatz für einen Wertverlust der Ware. In diesem speziellen Fall können Sie das Wohnmobil im umgebauten Zustand zurückgeben, ohne für die baulichen Veränderungen oder die damit verbundene Wertminderung finanziell aufkommen zu müssen. Liegt hingegen eine wirksame Belehrung vor, schulden Sie Wertersatz für den Wertverlust, der darauf zurückzuführen ist, dass der Umgang mit der Sache über die notwendige Prüfung der Eigenschaften hinausging. Da fest installierte Solaranlagen oder veränderte Innenausbauten den ursprünglichen Zustand massiv verändern, führt dies bei ordnungsgemäßer Belehrung oft zu hohen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer.

Eine kritische Grenze wird erreicht, wenn durch die massiven Umbauten eine Rückgabe des Fahrzeugs im rechtlichen Sinne unmöglich wird, was unter Umständen zum Ausschluss des Widerrufsrechts führen kann. Zudem haben Sie bei einer Rückgabe im umgebauten Zustand keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Händler Ihnen die Kosten für Ihre Investitionen wie Solaranlagen oder neue Polsterungen erstattet.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie sämtliche vorgenommenen Umbauten detailliert mit Fotos und Rechnungen, bevor Sie den Widerruf erklären, um die wertsteigernden oder wertmindernden Faktoren genau belegen zu können. Vermeiden Sie es unbedingt, die Einbauten vor der Rückgabe hastig selbst zu entfernen, da dabei entstehende Beschädigungen am Basisfahrzeug zusätzliche Schadensersatzforderungen des Händlers auslösen könnten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Münster – Az.: 08 O 275/23 – Urteil vom 28.06.2024


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