Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht Schadensersatz bei Abschalteinrichtung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer haftet für den Differenzschaden?
- Warum hob der BGH das Urteil auf?
- Wann verletzt die EG-FGV Schutzgesetze?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich mein Wohnmobil behalten und trotzdem Schadensersatz vom Hersteller fordern?
- Habe ich Anspruch auf Differenzschaden, wenn ich das Fahrzeug gebraucht von privat kaufte?
- Welche Entschädigung steht mir zu, wenn ich mein manipuliertes Wohnmobil bereits weiterverkauft habe?
- Muss ich den Wertverlust durch die Abschalteinrichtung im Prozess konkret nachweisen?
- Gilt mein Anspruch auch, wenn für mein Modell noch kein offizieller Rückruf vorliegt?
- Kann ich trotz Verjährung klagen, wenn ich erst jetzt von der Manipulation erfuhr?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIa ZR 62/23
Das Wichtigste im Überblick
BGH lässt Schadensersatzansprüche wegen möglicher Abschalteinrichtung neu prüfen.
- Der BGH hebt den Koblenzer Beschluss auf und schickt den Fall zurück.
- Die Kläger bekommen nun die Chance auf Ersatz eines Differenzschadens.
- Der BGH sieht die relevanten Vorschriften als Schutz für Käufer.
- Großer Schadensersatz scheidet aus; das Berufungsgericht prüfte den Differenzschaden nicht.
- Das Berufungsgericht muss nun neu verhandeln und mehr Feststellungen treffen.
- Gericht: BGH
- Datum: 03.06.2026
- Aktenzeichen: VIa ZR 62/23
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Schadensersatz, Dieselrecht, Kaufrecht
- Streitwert: bis 65.000 €
- Relevant für: Autokäufer, Hersteller, Händler
Wann besteht Schadensersatz bei Abschalteinrichtung?
Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Fahrzeugbesitzer kann sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Paragraphen 823 Absatz 2 in Verbindung mit den Paragraphen 6 Absatz 1 und 27 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) ergeben. Diese fahrzeugtechnischen Normen gelten vor Gericht als Schutzgesetze. Sie sollen den Käufer davor bewahren, durch den Abschluss eines Kaufvertrags eine unfreiwillige Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn das erworbene Fahrzeug entgegen der offiziellen Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 besitzt.
Die Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, kurz CoC) ist das offizielle Dokument, mit dem der Hersteller bestätigt, dass das Fahrzeug bei der Auslieferung allen geltenden EU-Typgenehmigungsvorschriften entspricht. Enthält das Fahrzeug eine verbotene Abschalteinrichtung, war diese Bescheinigung von Anfang an falsch.
Das bedeutet konkret: § 823 Abs. 2 BGB ist eine Anspruchsgrundlage, die greift, wenn jemand ein sogenanntes Schutzgesetz verletzt – also eine Norm, die nicht nur Allgemeininteressen, sondern gezielt einzelne Personen vor bestimmten Schäden bewahren soll. Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zählt dazu, weshalb Fahrzeugkäufer bei Verstößen Schadensersatz fordern können.
Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. – so der Bundesgerichtshof
In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vom 03.06.2026 (Aktenzeichen VIa ZR 62/23) war die Revision erfolgreich, weshalb das vorangegangene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen wurde. Die Fahrzeugkäufer hatten im März 2019 ein Wohnmobil mit einem Fiat Ducato Cardo T447 als Basisfahrzeug und einem von der Motorenherstellerin produzierten Euro-6-Dieselmotor erworben. Sie warfen dem Unternehmen den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor und forderten einen Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung eines Annahmeverzugs.
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Verkäufer die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs verweigert oder verzögert. Ab diesem Zeitpunkt kann der Käufer zusätzliche Kosten – etwa für die Fahrzeugunterbringung – ersetzt verlangen.
Zug um Zug bedeutet hier: Der Hersteller muss den Schadensersatz nur gegen gleichzeitige Rückgabe des Fahrzeugs zahlen – beide Leistungen sind also aneinander gekoppelt, keine Seite muss in Vorleistung treten.

Redaktionelle Leitsätze
- Die Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sind Schutzgesetze. Sie bewahren den Autokäufer vor einem finanziellen Schaden, der durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entsteht.
- Ein Fahrzeughersteller haftet bei einem Verstoß gegen diese Schutzgesetze nicht auf den sogenannten „großen Schadensersatz“, bei dem das Fahrzeug gegen die Erstattung des Kaufpreises vollständig zurückgegeben wird.
- Stattdessen kommt ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht. Zivilgerichte sind verpflichtet, diesen Anspruch rechtlich zu prüfen und Käufern die Gelegenheit zu geben, den erlittenen Wertverlust im Verfahren konkret darzulegen.
Wer haftet für den Differenzschaden?
Eine Verantwortlichkeit für derartige Manipulationen am Motor setzt eine deliktische Handlung voraus, wobei bei dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung mindestens ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen haben muss. Im rechtlichen Fokus steht dabei der Schutz des Verbrauchers, durch den Vertragsschluss und die mangelhafte Lieferung keinen finanziellen Nachteil in Form einer wirtschaftlichen Diskrepanz hinnehmen zu müssen.
Fehlende gerichtliche Feststellungen
Der zuständige VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs rügte die Vorinstanz, da das Oberlandesgericht Koblenz keinerlei Feststellungen zu einer möglichen deliktischen Haftung der Motorenherstellerin getroffen hatte. Das Berufungsgericht hatte den betroffenen Käufern zuvor im Prozess gar nicht die erforderliche Gelegenheit eingeräumt, einen spezifischen Differenzschaden rechtlich fundiert darzulegen. Um diese zwingenden Prüfungsschritte nachzuholen, verwiesen die Bundesrichter die Akten zur erneuten Verhandlung an das Koblenzer Gericht zurück.
Demzufolge hat das Berufungsgericht weder den Klägern Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. – so der Bundesgerichtshof
Warum hob der BGH das Urteil auf?
Ein Rechtsmittel hat Erfolg, wenn ein Berufungsgericht maßgebliche Rechtsgrundsätze oder Schutzgesetze nicht umfassend in seine Urteilsfindung einbezogen hat. Während Richter eine Haftung nach dem Paragraphen 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung häufig verneinen, muss die detaillierte Prüfung eines Ersatzanspruchs über den Paragraphen 823 Absatz 2 zwingend stattfinden.
Aufgrund dieses rechtlichen Versäumnisses hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2022 vollumfänglich auf. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, ohne einen Anspruch auf den Ersatz eines Differenzschadens überhaupt zu beleuchten. Die Bundesrichter stützten sich bei ihrer Rüge auf eine neuere Grundsatzentscheidung des Senats vom 26. Juni 2023 (Aktenzeichen VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). Nach dieser Rechtsprechung ist ein großer Schadensersatz ausgeschlossen, ein prozentualer Wertverlust über die Schutzgesetze der Fahrzeuggenehmigungsverordnung muss jedoch gerichtlich untersucht werden.
Der „große Schadensersatz“ bedeutet: Der Käufer gibt das Fahrzeug komplett zurück und erhält den vollen Kaufpreis erstattet – der gesamte Vertrag wird also rückabgewickelt. Diese Variante ist über die hier einschlägigen Schutzgesetze ausgeschlossen. Zulässig ist dagegen der sogenannte Differenzschaden: Der Käufer behält das Fahrzeug und verlangt nur den Minderwert ersetzt, der durch die Abschalteinrichtung entstanden ist.
Praxis-Hinweis: Differenzschaden
Das Urteil macht deutlich: Wer wegen einer Abschalteinrichtung klagt, darf sich nicht allein auf einen großen Schadensersatz verlassen, da dieser über die hier einschlägigen Schutzgesetze ausgeschlossen ist. Der entscheidende Hebel für den Erfolg ist stattdessen der sogenannte Differenzschaden – also der prozentuale Wertverlust des Fahrzeugs. Diesen Vermögensnachteil müssen Kläger im Prozess konkret darlegen. Wird dieser Anspruch vom Gericht gar nicht erst geprüft, ist die Entscheidung angreifbar.
Wann verletzt die EG-FGV Schutzgesetze?
Ein rechtlicher Verstoß gegen die Fahrzeuggenehmigungsvorschriften liegt vor, wenn ein Automobil objektiv eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne der entsprechenden europäischen Verordnung beinhaltet. Der Getäuschte muss durch seinen Vertragsabschluss zudem eine spürbare Vermögenseinbuße erlitten haben, die aus der direkten Abweichung zur offiziellen Übereinstimmungsbescheinigung resultiert.
Im Streit um den verbauten Dieselmotor in dem Fiat-Ducato-Wohnmobil fehlten den Koblenzer Richtern belastbare Feststellungen darüber, ob die verwendete Abgassteuerung objektiv eine illegale Einrichtung im Sinne des Gesetzes darstellt. Das Oberlandesgericht muss im nächsten Durchgang klären, ob die Beklagte durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung in deliktischer Weise das Vertrauen der Erwerber gebrochen hat. Der Streitwert für dieses Revisionsverfahren wurde von dem Zivilsenat auf bis zu 65.000 Euro festgesetzt.
Der Streitwert ist der rechnerische Wert, den das Gericht für den Rechtsstreit ansetzt. Nach ihm bemessen sich die Gerichts- und Anwaltskosten – er sagt nichts darüber aus, wie viel Schadensersatz der Kläger am Ende tatsächlich erhält.
Was Kläger jetzt prüfen sollten
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist die höchste zivilrechtliche Instanz für Abgasverfahren in Deutschland – seine Grundsatzentscheidungen binden alle nachgeordneten Land- und Oberlandesgerichte. Dieses Urteil ist nicht auf Wohnmobile mit Fiat-Ducato-Motor beschränkt, sondern überträgt sich auf sämtliche Fahrzeugtypen, bei denen Käufer Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen über die Schutzgesetze der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung geltend machen.
Kläger in laufenden Verfahren sollten mit ihrem Anwalt prüfen, ob der Differenzschaden – also der prozentuale Wertverlust des Fahrzeugs – im Klageantrag bereits konkret beziffert ist. Wurde eine Klage bereits abgewiesen, ohne dass das Gericht den Differenzschaden überhaupt untersucht hat, bietet dieses Urteil eine tragfähige Grundlage für Berufung oder Revision. Der BGH hat klargestellt, dass solche Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen werden müssen, damit der Wertverlust nachträglich geprüft wird.
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Experten Kommentar
Die gerichtliche Schätzung des Differenzschadens entwickelt sich im Gerichtssaal regelmäßig zu einer zähen Geduldsprobe. Viele Richter scheuen den enormen Zeitaufwand für teure Sachverständigengutachten und versuchen deshalb oft, die Parteien in einen schnellen Vergleich zu drängen. Ohne handfeste, marktgerechte Zahlen zum Wertverlust des spezifischen Fahrzeugtyps steht man daher schnell auf verlorenem Posten.
Kläger sollten folglich nicht abwarten, sondern bereits zum Prozessauftakt fundierte Marktanalysen oder Händlerangebote vorlegen. Ein gut dokumentierter Minderwert zwingt die Gegenseite frühzeitig in die Defensive und beschleunigt das Verfahren deutlich. Wer hier schlüssig vorträgt, sichert sich eine starke Verhandlungsposition für finanzielle Vergleiche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich mein Wohnmobil behalten und trotzdem Schadensersatz vom Hersteller fordern?
Ja, Sie können Ihr Wohnmobil behalten und trotzdem den sogenannten Differenzschaden vom Hersteller verlangen. Über die hier maßgeblichen Schutzgesetze der EG-FGV ist der „große Schadensersatz“ mit Rückgabe des Fahrzeugs ausgeschlossen, deshalb bleibt das Fahrzeug bei Ihnen.
Rechtlich bedeutet der Differenzschaden, dass nur der eingetretene Minderwert ersetzt wird, also die wirtschaftliche Einbuße zwischen dem Wert des Fahrzeugs mit und ohne unzulässige Abschalteinrichtung. Der Anspruch stützt sich typischerweise auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Schutzgesetzen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Sie müssen das Wohnmobil dafür nicht zurückgeben, weil gerade nicht der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Der Hersteller schuldet damit nicht den vollen Kaufpreis, sondern nur den Wertverlust als finanziellen Ausgleich.
Wichtig ist die richtige Antragstellung im Prozess: Wer Rückabwicklung verlangt, zielt auf den großen Schadensersatz und damit auf die Fahrzeugrückgabe. Wer das Wohnmobil behalten will, muss den Klageantrag auf den Differenzschaden richten und diesen Wertverlust konkret darlegen.
Habe ich Anspruch auf Differenzschaden, wenn ich das Fahrzeug gebraucht von privat kaufte?
Ja, der Anspruch auf Differenzschaden richtet sich direkt gegen den Hersteller, auch wenn Sie das Fahrzeug gebraucht von einer Privatperson gekauft haben. Ein direkter Kaufvertrag mit dem Hersteller ist dafür nicht erforderlich.
Der Anspruch beruht nicht auf Gewährleistung aus dem Kaufvertrag, sondern auf deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Schutzgesetzen wie der EG-FGV. Diese Normen schützen den Fahrzeugkäufer vor einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht wurde. Deshalb haftet der Hersteller gegenüber dem Endkunden, der das manipulierte Fahrzeug tatsächlich erworben und wirtschaftlich belastet hat. Dass Ihr Verkäufer privat war oder selbst nichts von der Manipulation wusste, ändert an diesem Anspruch gegen den Hersteller nichts.
Die Ansprüche gegen den privaten Verkäufer sind davon zu trennen und betreffen nur mögliche Gewährleistungsfragen aus dem Kaufvertrag. Für den Schadensersatz gegen den Hersteller sollten Sie den Kaufvertrag und möglichst auch die Halterhistorie sichern, damit sich der Erwerb des betroffenen Fahrzeugs belegen lässt.
Welche Entschädigung steht mir zu, wenn ich mein manipuliertes Wohnmobil bereits weiterverkauft habe?
Sie können den finanziellen Verlust ersetzt verlangen, der sich aus dem bereits erzielten Verkaufspreis und dem hypothetischen Preis ohne Manipulation ergibt. Ihr Anspruch ist also nicht erloschen, nur weil Sie das Wohnmobil schon weiterverkauft haben.
Rechtlich geht es bei der Abschalteinrichtung um eine Vermögenseinbuße nach der Differenzhypothese, also um die wirtschaftliche Lücke zwischen tatsächlicher und rechtmäßiger Lage. Wenn das Fahrzeug verkauft ist, hat sich dieser Nachteil im Verkaufserlös realisiert und wird als Differenzschaden beziffert. Anders als bei einer Rückabwicklung müssen Sie das Wohnmobil nicht zurückgeben, weil es für den reinen Geldanspruch keine Rolle mehr spielt. Entscheidend ist, welchen Preis Sie am Markt wegen der Manipulation tatsächlich erzielt haben und welchen Preis ein mangelfreies Fahrzeug gleicher Art voraussichtlich gebracht hätte.
Den Differenzschaden müssen Sie konkret darlegen und möglichst belegen, etwa mit dem Verkaufsvertrag, Inseraten, Marktwerten oder einem Gutachten. Ein pauschaler Ansatz des vollen Kaufpreises genügt nicht, weil Sie beim Verkauf bereits einen Geldbetrag erhalten haben. Für die gerichtliche Bewertung ist deshalb meist zu prüfen, wie hoch der Mindererlös im Vergleich zu einem sauberen Modell war.
Muss ich den Wertverlust durch die Abschalteinrichtung im Prozess konkret nachweisen?
Ja, Sie müssen den prozentualen Minderwert als Differenzschaden im Prozess konkret darlegen und beweisen; das Gericht schätzt ihn nicht automatisch von Amts wegen. Ohne eigenen Vortrag zum Wertverlust gibt es regelmäßig keinen zugesprochenen Schadensersatz.
Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, nach dem die Parteien die entscheidenden Tatsachen vortragen müssen, damit das Gericht sie prüfen kann. Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb eine konkrete Darlegung des Differenzschadens, also eine nachvollziehbare Berechnung des Minderwerts wegen der Abschalteinrichtung. Pauschale Behauptungen, das Fahrzeug sei „irgendwie weniger wert“, reichen dafür nicht aus. Als Anknüpfungstatsachen kommen etwa ein Sachverständigengutachten, Marktvergleiche oder andere belastbare Unterlagen in Betracht.
Verlassen Sie sich auch nicht darauf, dass das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO einfach „irgendwie“ schätzt, ohne dass Sie belastbare Tatsachen liefern. Eine Schätzung setzt immer eine tragfähige Tatsachengrundlage voraus, und genau die muss der Kläger schaffen. In laufenden Verfahren sollte deshalb früh geprüft werden, ob der Minderwert beziffert und beweisbar vorgetragen werden kann.
Gilt mein Anspruch auch, wenn für mein Modell noch kein offizieller Rückruf vorliegt?
Ja, Ihr Anspruch kann auch ohne offiziellen Rückruf bestehen. Entscheidend ist nicht der Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts, sondern ob das Fahrzeug objektiv gegen die EG-FGV verstößt und deshalb eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass ein Schutzgesetz verletzt wurde; bei den Vorschriften der EG-FGV prüfen die Zivilgerichte diese Verletzung selbst. Maßgeblich ist die technische und rechtliche Unzulässigkeit der Software im Zeitpunkt des Kaufs, nicht die spätere verwaltungsrechtliche Reaktion der Behörde. Deshalb kann auch ohne Rückruf ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn das Gericht den Verstoß anhand von Unterlagen, Tests oder einem Sachverständigengutachten feststellt. Ein offizieller Rückruf ist oft nur ein starkes Indiz, aber keine Anspruchsvoraussetzung.
Warten auf einen Rückruf ist riskant, weil sich Beweise mit der Zeit verschlechtern und Verjährungsfristen laufen können. Praktisch kommt es deshalb darauf an, die Übereinstimmungsbescheinigung, Motortyp und bekannte Prüfberichte frühzeitig zu vergleichen.
Kann ich trotz Verjährung klagen, wenn ich erst jetzt von der Manipulation erfuhr?
Ja, oft noch. Wenn Sie erst jetzt konkret von der Manipulation erfahren haben, beginnt die regelmäßige Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit dieser Kenntnis oder mit grob fahrlässiger Unkenntnis.
Für Schadensersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zählt nicht nur, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, sondern auch, wann Sie die anspruchsbegründenden Tatsachen kannten. Maßgeblich ist in der Regel die Kenntnis von der Manipulation und von der Person des Ersatzpflichtigen, nicht die bloße Vermutung, dass das Fahrzeug „irgendetwas nicht stimmt“. Ein Urteil, ein Gutachten oder aktuelle Berichte können deshalb der Zeitpunkt sein, an dem die Verjährung erstmals zu laufen beginnt. Ob bereits früher grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, muss aber im Einzelfall geprüft werden.
Wichtig ist außerdem die absolute Höchstfrist: Unabhängig von Ihrer Kenntnis können deliktische Ansprüche regelmäßig nach zehn Jahren verjähren, § 199 Abs. 3 BGB. Dokumentieren Sie daher genau, wann Sie erstmals belastbar von der Abschalteinrichtung in Ihrem konkreten Modell erfahren haben, weil diese Datierung für die Fristberechnung entscheidend sein kann.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIa ZR 62/23 – Urteil vom 03.06.2026
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