2.000 Kilometer auf der Uhr, ein Motorschaden – die Mängelrüge geht an die Vermittlerin, nicht an den Verkäufer. Der Autoverkäufer hat in seinen AGB jede Vollmacht der Vermittlerin ausgeschlossen. Gilt die Mängelrüge trotzdem – oder verliert die Kommanditgesellschaft sämtliche Gewährleistungsansprüche?
Rechtsgültige Mängelrügen nach § 377 HGB sind zwingend an den direkten Verkäufer zu richten, nicht an Vermittler. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 27 O 33/26
Das Wichtigste im Überblick
LG Stuttgart weist Klage ab, weil die Käuferin Mängel nicht wirksam rügte.
Die Käuferin verlor ganz. Rücktritt und Anfechtung scheiterten.
Das Gericht sah keine wirksame Rüge an die Verkäuferin.
Die Vermittlerin zählte nicht als richtige Empfängerin der Mängelanzeigen.
Arglist ließ sich nicht beweisen. Auch die Batterieprobleme halfen nicht.
Gericht: LG Stuttgart
Datum: 29.07.2026
Aktenzeichen: 27 O 33/26
Verfahren: Klage auf Rückzahlung nach Fahrzeugkauf
Relevant für: Auto-Käufer, Händler, Vermittler, Unternehmen im Handelsverkehr
Wie geht die Mängelrüge gegenüber einem Autoverkäufer?
Sind beide Vertragsparteien Formkaufleute, gilt § 377 HGB. Formkaufleute sind Unternehmen, die schon kraft ihrer Rechtsform – etwa als AG oder Kommanditgesellschaft – als Kaufleute im Sinne des Handelsrechts gelten. Der Käufer muss die Ware untersuchen und Mängel unverzüglich rügen; die Mängelrüge ist die ausdrückliche Mitteilung an den Verkäufer, dass die gelieferte Ware fehlerhaft ist. Versäumt er das, greift die Genehmigungsfiktion, und die Ware gilt als genehmigt (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB). Das bedeutet konkret: Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte so, als hätte er die Ware als mängelfrei akzeptiert. Richtiger Adressat der Mängelrüge ist im Regelfall der Verkäufer selbst.
Ist der Käufer Kaufmann, bleiben dessen Obliegenheiten aus § 377 HGB unberührt; Mängelanzeigen gem. § 377 HGB hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Verkäufer zu erklären. (§ 377 HGB i.V.m. Ziffer VII. 5. a) der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen)
Eine Kommanditgesellschaft kaufte bei der Mercedes-Benz AG einen Neuwagen zum Preis von 193.863,60 Euro und rügte später eine sich schnell entladende Batterie sowie verzögerte Ersatzteillieferungen nach einem Unfall. Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass die behaupteten Mängel bei Ablieferung zwar nicht erkennbar waren – die Käuferin versäumte es aber, die Mercedes-Benz AG unverzüglich nach Entdeckung zu informieren. Mit ihren Rügen und Wandlungsanfragen wandte sich die Kommanditgesellschaft ausschließlich an die Vermittlerin, die als Vertragswerkstatt fungierte. Wandlung meint dabei das Verlangen, den Kauf rückgängig zu machen und den Wagen gegen Rückzahlung des Preises zurückzugeben – heute spricht man meist von Rücktritt. Das genügte dem Gericht nicht als ordnungsgemäße Mängelrüge gegenüber der Beklagten.
Weil die Genehmigungsfiktion eingriff, stand der Käuferin kein Gewährleistungsanspruch zu – also kein Recht, wegen Mängeln Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung zu verlangen. Ihr im November 2025 erklärter Rücktritt vom Kaufvertrag und die Forderung auf Rückzahlung von 188.317,26 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs blieben damit ohne rechtliche Grundlage. Zug um Zug bedeutet konkret: Die Rückzahlung müsste nur erfolgen, wenn gleichzeitig das Fahrzeug zurückgegeben wird; keine Seite muss vorleisten.
Redaktionelle Leitsätze
Im kaufmännischen Verkehr kann die gesetzliche Vollmachtsfiktion, wonach ein Handelsvertreter Mängelrügen rechtswirksam entgegennehmen darf, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden.
Die bloße Bezeichnung eines Vermittlers als „Vertretung“ in einer Rechnung begründet keine über das gewöhnliche Handelsvertreterverhältnis hinausgehende, individualvertragliche Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Mängelanzeigen.
Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln, das die handelsrechtliche Rügeobliegenheit entfallen lässt, lässt sich nicht allein aus allgemeinen technischen Unsicherheiten oder ausländischen Klageverfahren zu anderen Produktserien ableiten.
Rüge beim Vermittler reicht nicht – Klage abgewiesen
Geht die Rüge an die Werkstatt?
Eine Mängelrüge kann grundsätzlich von einem Handelsvertreter wirksam entgegengenommen werden, da für diesen eine Entgegennahmebefugnis nach § 91 Abs. 2 HGB gelten kann. Das Gesetz fingiert damit eine Vollmacht des Handelsvertreters zum Empfang solcher Erklärungen, auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung – die sogenannte Vollmachtsfiktion. Diese Vollmachtsfiktion lässt sich jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, also vorformulierte Vertragsbedingungen) wirksam abbedingen.
Die Frage, ob genau das im vorliegenden Fall geschehen war, stand im Zentrum des Streits vor dem Landgericht Stuttgart. Die Käuferin argumentierte, die Vermittlerin sei die richtige Adressatin gewesen, weil die Mercedes-Benz AG sie in der Rechnung vom 29. März 2023 als „unsere Vertretung“ bezeichnet hatte.
Warum der Begriff „Vertretung“ nicht ausreichte
Das Gericht verwarf dieses Argument. Der Begriff „Vertretung“ sei kein Beleg für eine umfassende Vertretungsmacht, sondern beschreibe lediglich ein gewöhnliches Handelsvertreterverhältnis. Vertretungsmacht meint die rechtliche Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Vertretenen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Eine individualvertragliche Vollmacht, die über die gesetzliche Regelung hinausgehe, folge aus der bloßen Rechnung nicht.
AGB-Klausel schloss die Vollmachtsfiktion aus
Entscheidend war Ziffer VII. 5. a) der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen: Danach mussten Mängelrügen unmittelbar gegenüber der Mercedes-Benz AG erklärt werden. Diese Klausel hielt das Gericht für wirksam und sah darin einen zulässigen Ausschluss der Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 HGB. Auch der Umstand, dass die Vermittlerin Garantieleistungen in ein elektronisches System einpflegte, auf das die Mercedes-Benz AG zugreifen konnte, begründete keine Empfangszuständigkeit oder Erklärungsbotenschaft. Empfangszuständigkeit hieße, dass die Vermittlerin rechtsverbindlich für die Herstellerin Mängelrügen entgegennehmen darf; Erklärungsbotenschaft würde bedeuten, dass sie die Rüge lediglich als Bote weiterleitet und der Zugang erst bei der Herstellerin wirkt. Diese Abrechnung lag nach Ansicht des Gerichts allein im Interesse der Vertragswerkstatt.
Der Umstand, dass die Vermittlerin die von ihr im Hinblick auf die Problematik der Batterieentladung entfalteten Tätigkeiten zu einem nicht bekannten Zeitpunkt gegenüber der Beklagten als Garantieleistungen abgerechnet haben dürfte, steht einer Mängelanzeige gemäß § 377 HGB nicht gleich. – so das Landgericht Stuttgart
Achtung Falle: Mängelrüge an den falschen Adressaten
Im kaufmännischen Verkehr verlassen sich Käufer oft darauf, dass das Autohaus oder der Vermittler die Mängelrüge an den Hersteller weiterleitet. Wie dieses Urteil zeigt, können Hersteller diese Vollmachtsfiktion in ihren AGB jedoch wirksam ausschließen. Wenn Sie als Unternehmen einen Mangel rügen, prüfen Sie daher zwingend die Verkaufsbedingungen Ihres tatsächlichen Vertragspartners. Steht dort, dass Rügen nur unmittelbar gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller erklärt werden müssen, müssen Sie die Mängelanzeige direkt dorthin adressieren – andernfalls droht der vollständige Verlust der Gewährleistungsrechte.
Was ist ein arglistiges Verschweigen eines Mangels am Auto?
Die Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge und die Genehmigungsfiktion entfallen nur bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer (§ 377 Abs. 5 HGB). Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer einen ihm bekannten und wesentlichen, dem Käufer aber unbekannten Mangel verschweigt – er muss den Mangel also bewusst und gezielt verheimlichen, nicht bloß fahrlässig übersehen. Eine Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 BGB kommt ebenfalls nur bei nachweisbarer arglistiger Täuschung in Betracht; sie würde den Vertrag von Anfang an unwirksam machen und ebenfalls zur Rückabwicklung führen.
Wer als Käufer Arglist vermutet, muss selbst konkrete Beweise vorlegen – etwa interne Herstellerdokumente, Rückrufaktionen oder Händlerkorrespondenz, die zeigen, dass der Verkäufer den spezifischen Mangel an Ihrem Fahrzeug kannte und bewusst verschwiegen hat. Allgemeine Gerüchte, ausländische Sammelklagen zu anderen Baureihen oder bloße Vermutungen reichen vor Gericht nicht aus. Sichern Sie bei Arglist-Verdacht sofort alle schriftlichen Kommunikationsunterlagen und prüfen Sie, ob es offizielle Rückrufe oder Service-Bulletins zu Ihrem konkreten Fahrzeugtyp gibt.
Batterieentladung als angeblich bekanntes Problem
Die Käuferin behauptete eine arglistige Täuschung hinsichtlich der Batterie: Das Problem der vorschnellen Entladung sei beim Hersteller bekannt, in den USA würden diesbezüglich sogar Sammelklagen geführt. Das Gericht verneinte die Arglist. Es gebe keine feste Grenze, ab wann eine Standentladung einen Sachmangel darstelle – dies erfordere im Streitfall ein Sachverständigengutachten. Ein Vorsatz der Herstellerin lasse sich daraus nicht ableiten. Zudem betrafen die vorgelegten US-Sammelklagen gerade nicht die streitgegenständliche SL-Baureihe, und eine Klagebehauptung beweise ohnehin keinen tatsächlichen Mangel.
Nachdem eine Zeitspanne, welche ein Fahrzeug in abgestelltem Zustand ohne Batterieentladung überstehen muss, nicht präzise gezogen werden kann, lässt sich der subjektive Tatbestand der Arglist auf Seiten der Beklagten auch dann nicht feststellen, wenn zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, dass vergleichbare Fahrzeuge insoweit deutlich leistungsfähiger sind. – so das Landgericht Stuttgart
Verzögerte Ersatzteile nach dem Unfall
Die Käuferin sah zudem in der langen Ersatzteilbeschaffung nach einem Unfall – die Reparatur dauerte von Oktober 2023 bis Juni 2024 – einen arglistig verschwiegenen Mangel. Das Gericht wies dies zurück: Eine vorsätzliche Pflichtverletzung sei schon deshalb nicht denkbar, weil bei Ablieferung des Neufahrzeugs im März 2023 noch gar nicht feststand, dass es später einen Unfall haben und Ersatzteile benötigen würde. Mangels feststellbarer arglistiger Täuschung scheiterte damit auch die im Februar 2026 erklärte Anfechtung nach § 123 BGB.
Warum scheiterte die Klage an § 377 HGB?
Die Käuferin berief sich darauf, die Verjährungsfrist betrage 24 Monate – bestätigt durch eine Kulanz-E-Mail der Vermittlerin vom 10. Oktober 2025 – und sei zudem durch die langen Reparaturzeiten in den Jahren 2023 und 2024 gehemmt gewesen. Verjährung bedeutet: Nach Ablauf einer gesetzlichen oder vereinbarten Frist kann der Anspruch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, weil der Gegner die Einrede der Verjährung erheben darf. Hemmung heißt, dass die Frist während bestimmter Zeiträume (etwa laufender Nacherfüllung) nicht weiterläuft. Die Mercedes-Benz AG wandte dagegen ein, die Ansprüche seien verjährt, weil die Frist in den AGB wirksam auf 12 Monate verkürzt worden sei.
Auf diesen Streit kam es letztlich nicht mehr an. Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Frage der Verjährung keine entscheidungserhebliche Rolle mehr spielte, weil die Klage bereits an der fehlenden Rügeobliegenheit nach § 377 HGB gescheitert war. Rügeobliegenheit meint die dem Käufer obliegende Last, Mängel rechtzeitig und gegenüber dem richtigen Adressaten anzuzeigen – erfüllt er sie nicht, verliert er seine Rechte, ohne dass der Verkäufer ihn dazu verklagen müsste. Ohne wirksame Mängelrüge gegenüber der richtigen Adressatin blieb kein Gewährleistungsanspruch übrig, über dessen Verjährung noch hätte gestritten werden müssen.
Was müssen gewerbliche Autokäufer prüfen?
Für Unternehmen, die als Kaufleute im Sinne des Handelsrechts auftreten, macht die Entscheidung deutlich, wie streng die Anforderungen an eine Mängelrüge nach § 377 HGB ausfallen. Wer sich ausschließlich an eine Werkstatt oder einen Vermittler wendet, ohne sicherzustellen, dass diese Person tatsächlich zur Entgegennahme der Rüge im Namen des Verkäufers befugt ist, riskiert den vollständigen Verlust seiner Gewährleistungsrechte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kommanditgesellschaft; das Urteil ist nach § 709 Satz 2 ZPO vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar heißt: Die obsiegende Partei darf das Urteil schon durchsetzen, auch wenn noch Rechtsmittel möglich sind – häufig nur gegen Sicherheitsleistung.
Welche Folgen hat das Urteil für Käufer?
Das Landgericht Stuttgart hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil bindet nur die Prozessparteien und entfaltet keine Präjudizwirkung für andere Verfahren. Präjudizwirkung würde bedeuten, dass andere Gerichte in ähnlichen Fällen an diese Entscheidung gebunden wären; das ist bei erstinstanzlichen Urteilen gerade nicht so. Die zugrundeliegenden Mechanismen des § 377 HGB und die Wirksamkeit von AGB-Ausschlussklauseln zur Vollmachtsfiktion sind jedoch gefestigte Rechtsprechung, die jeder gewerbliche Käufer ernst nehmen muss. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern folgt einer klaren Linie: Gerichte prüfen im B2B-Verkehr (Unternehmensgeschäfte unter Kaufleuten) zuerst die formale Ordnungsmäßigkeit der Mängelrüge, bevor sie sich überhaupt mit dem eigentlichen Mangel befassen.
Wer in eigener Sache einen gewerblichen Fahrzeugkauf abwickelt, muss daher vor jeder Mängelanzeige klären, wer laut Vertrag der richtige Rügeempfänger ist – und diese Rüge fristgerecht und nachweisbar direkt an diese Stelle adressieren. Bei Arglist-Vorwürfen tragen Sie die volle Beweislast; bereiten Sie sich darauf vor, mit konkreten Dokumenten zu belegen, dass der Verkäufer Ihren spezifischen Mangel kannte und gezielt verschwiegen hat.
Wie sichern Gewerbekäufer ihre Rüge?
Drei konkrete Schritte schützen Ihre Gewährleistungsrechte bei jedem gewerblichen Fahrzeugkauf: Erstens – adressieren Sie jede Mängelrüge ausschließlich schriftlich an Ihren direkten Vertragspartner, niemals nur an eine Werkstatt oder einen Vermittler. Zweitens – fordern Sie vor der ersten Mängelanzeige die vollständigen Verkaufsbedingungen Ihres Vertragspartners an und prüfen Sie Klauseln zur Entgegennahme von Rügen. Drittens – senden Sie die Rüge nachweisbar per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht und dokumentieren Sie den genauen Zeitpunkt der Mängelentdeckung. Bereits eine Verzögerung von wenigen Tagen kann zur Genehmigungsfiktion führen und Ihre Ansprüche vollständig vernichten.
Gewerbliche Mängelrüge beim Fahrzeugkauf richtig adressieren
Die formell korrekte Mängelrüge gegenüber dem richtigen Adressaten entscheidet im B2B-Geschäft über den Erhalt Ihrer Gewährleistungsrechte. Ein Fehler beim Empfänger oder eine versäumte Frist führt schnell zum vollständigen Rechtsverlust. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Vertragsbedingungen, identifizieren den korrekten Rügeempfänger und unterstützen Sie bei der fristgerechten, rechtssicheren Mängelanzeige.
Hier prallen juristische Systematik und praktischer Alltag brutal aufeinander. Wenn der Firmenwagen streikt, wendet man sich intuitiv an die Vertragswerkstatt vor Ort, die das Fahrzeug auch ausgeliefert hat. Das Handelsrecht verzeiht diese Bequemlichkeit nicht, weil die technische Betreuung und der rechtliche Vertragspartner hier systematisch auseinanderfallen.
Ich rate dringend dazu, den technischen Reparaturauftrag von der rechtlichen Mängelrüge gedanklich strikt zu trennen. Wer den Wagen zur Fehlerdiagnose in die Werkstatt bringt, sollte parallel immer ein formelles Schreiben an den eigentlichen Verkäufer absetzen. Dieser doppelte Weg wirkt im ersten Moment furchtbar bürokratisch, sichert aber als einziger den Erhalt der Gewährleistungsansprüche.
Reicht es aus, wenn ich den Mangel nur der Vertragswerkstatt mündlich mitteile?
Nein, eine mündliche Mängelanzeige nur bei der Vertragswerkstatt reicht nicht aus. Sie müssen den Mangel schriftlich und nachweisbar unmittelbar gegenüber Ihrem Vertragspartner rügen, also dem Verkäufer oder dem ausdrücklich benannten Empfänger der Rüge.
Im kaufmännischen Verkehr verlangt § 377 HGB eine unverzügliche und klare Mängelrüge gegenüber dem richtigen Adressaten. Eine Werkstatt ist oft nur Vermittlerin oder Abwicklerin und darf die Anzeige nicht ohne Weiteres an die Stelle des Verkäufers treten lassen. Mündliche Hinweise sind zusätzlich problematisch, weil Sie später schwer beweisen können, was wann und an wen gemeldet wurde. Wenn die Verkaufsbedingungen eine unmittelbare Rüge an den Verkäufer vorsehen, genügt ein Gespräch in der Werkstatt dafür nicht. Deshalb sollten Sie die Anzeige sofort schriftlich absenden und den Zugang sichern.
Besonders wichtig ist das, wenn der Verkäufer in seinen AGB die Entgegennahme durch Dritte ausgeschlossen hat; dann zählt nur die Erklärung an die vorgesehene Stelle. Eine spätere Weiterleitung durch die Werkstatt heilt den Fehler regelmäßig nicht. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie den Vertrag, rügen Sie den Mangel direkt beim richtigen Gegner und bewahren Sie einen Zugangsbeleg auf.
Verliere ich meine Rechte, wenn die Werkstatt die Mängelrüge nicht an den Verkäufer weiterleitet?
Ja, wenn die Werkstatt die Rüge nicht wirksam weiterleitet, verlieren Sie Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Die Mitteilung an die Werkstatt reicht nur dann, wenn sie rechtlich als Empfangsvertreter oder Bote des Verkäufers handelt.
Im kaufmännischen Verkehr verlangt § 377 HGB die unverzügliche Mängelrüge gegenüber dem richtigen Adressaten. Wird die Anzeige an eine Stelle gerichtet, die keine Empfangszuständigkeit hat, gilt die Rüge als nicht erfolgt; dann greift die Genehmigungsfiktion nach § 377 Abs. 3 HGB. Das bedeutet, die Ware wird rechtlich so behandelt, als hätten Sie sie trotz Mangels akzeptiert. Auch eine interne Abrechnung von Garantieleistungen durch die Werkstatt ersetzt die Mängelrüge nicht. Für Sie heißt das: Prüfen Sie die Verkaufsbedingungen und rügen Sie den Mangel zusätzlich direkt beim Verkäufer.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer die Entgegennahme durch die Werkstatt ausdrücklich zugelassen hat oder keine wirksame Klausel dagegensteht. Schon die Bezeichnung als „Vertretung“ genügt dafür nicht, weil daraus noch keine Empfangsvollmacht folgt. Bleibt diese Befugnis unklar, sollten Sie die Rüge sofort noch einmal schriftlich an den Verkäufer senden.
Gilt die strenge Rügepflicht auch, wenn der Defekt für mich als Laie nicht erkennbar war?
JA, die strenge Rügepflicht gilt auch bei verdeckten Mängeln. Die Frist beginnt dann erst mit der Entdeckung des Defekts, aber ab diesem Zeitpunkt müssen Sie unverzüglich rügen.
§ 377 HGB unterscheidet zwischen offenen und versteckten Mängeln, verlangt aber in beiden Fällen eine schnelle Anzeige gegenüber dem Verkäufer. „Unverzüglich“ bedeutet rechtlich ohne schuldhaftes Zögern, also in der Regel innerhalb weniger Tage. Dass ein Mangel bei der Übergabe nicht sichtbar war, schützt Sie deshalb nicht, wenn Sie nach der Entdeckung zu lange warten. Gerade im kaufmännischen Verkehr will das Gesetz dem Verkäufer rasch Klarheit geben, damit er den Zustand prüfen und reagieren kann. Für Sie heißt das: Datum der Entdeckung festhalten und sofort schriftlich rügen.
Diese Regel gilt nur im Handel unter Kaufleuten oder gleichgestellten Unternehmen. Privatkäufer müssen Mängel nicht nach § 377 HGB rügen, sondern können sich auf die normalen Gewährleistungsregeln berufen, die deutlich länger laufen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vertrag unter das Handelsrecht fällt, sollten Sie den Vertragspartner und die Verkaufsbedingungen genau prüfen.
Wie beweise ich Arglist des Verkäufers, um die kurzen Rügefristen beim Firmenwagen zu umgehen?
Arglist beweisen Sie nur mit konkreten Unterlagen, die den Mangel an genau Ihrer Baureihe und die Kenntnis des Verkäufers belegen. Allgemeine Gerüchte, ausländische Sammelklagen oder technische Unsicherheiten reichen dafür nicht aus.
Nach § 377 Abs. 5 HGB entfällt die Rügeobliegenheit nur, wenn der Verkäufer einen bekannten Mangel bewusst verschweigt. Dafür müssen Sie zeigen, dass er den Defekt positiv kannte und ihn gerade Ihnen nicht offenlegte; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Vor Gericht tragen Sie die volle Beweislast, deshalb sind interne Herstellerunterlagen, offizielle Rückrufe, Service-Bulletins, Händlerhinweise oder konkrete E-Mails besonders wichtig. Entscheidend ist der Bezug zu Ihrem Fahrzeugtyp, denn nur dann wird aus einem allgemeinen Verdacht ein belastbarer Arglistvorwurf.
Reichen solche Belege nicht aus, bleibt es bei der versäumten Rügefrist, auch wenn der Mangel später tatsächlich schwer wiegt. Wenn Sie zusätzlich § 123 BGB anfechten wollen, brauchen Sie denselben Nachweis der bewussten Täuschung; ohne ihn kommt nur die normale Gewährleistung in Betracht. Prüfen Sie deshalb sofort, ob es belastbare Fahrzeugdaten und schriftliche Hinweise zu genau Ihrem Modell gibt.
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Das vorliegende Urteil
LG Stuttgart – Az.: 27 O 33/26 – Urteil vom 29.07.2026
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Neufahrzeug in Anspruch.
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die Beklagte ist die Mercedes-Benz AG. Am 31.03.2022 bestellte die Klägerin bei der Beklagten einen Neuwagen vom Typ Mercedes-Benz AMG SL 63 4MATIC+, wobei die Bestellung „unter Anerkennung der beiliegenden Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen“ erfolgte. In den Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen heißt es auszugsweise (Anlage K 1):
VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(…)
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Ist der Käufer Kaufmann, bleiben dessen Obliegenheiten aus § 377 HGB unberührt; Mängelanzeigen gem. § 377 HGB hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Verkäufer zu erklären.
Der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde durch die S. KG (nachfolgend: Vermittlerin) vermittelt, bei welcher es sich um einen von der Beklagten für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb handelt.
Am 29.03.2023 stand das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Vermittlerin zur Abholung durch die Klägerin bereit. Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete an diesem Tag einen sogenannten Torpass, in dem es auszugsweise heißt (Anlage B 1):
Die Zahlung ist beim Absatzmittler geregelt.
Das Fahrzeug wurde in vertragsgemäßem Zustand mit 2 Fahrzeugschlüsseln übernommen.
Ob die Klägerin am 29.03.2023 tatsächlich den unmittelbaren Besitz am streitgegenständlichen Fahrzeug übernommen hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Ebenfalls am 29.03.2023 berechnete die Beklagte der Klägerin für das streitgegenständliche Fahrzeug den Gesamtkaufpreis in Höhe von 193.863,60 €. In der Rechnung heißt es auszugsweise (Anlage B 16):
Unsere Vertretung, die Firma S. KG, (…), ist zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigt.
Am 19.06.2023 überwies die Klägerin den ihr berechneten Kaufpreis nebst Überführungskosten, insgesamt 194.537,00 €, an die Vermittlerin. Am 20.06.2023 wurde das Fahrzeug erstmals zugelassen.
Am 04.07.2024 beanstandete die Klägerin gegenüber der Vermittlerin, dass die Batterie des Fahrzeugs immer wieder schwach sei. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 3.644 km auf. Am 07.04.2025 beanstandete die Klägerin gegenüber der Vermittlerin erneut die Entladung der Batterie. Am 05.05.2025 beanstandete die Klägerin erneut gegenüber der Vermittlerin, dass sich die Batterie des Fahrzeugs nach kurzer Standzeit entlade. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 4.199 km. Wegen des Ladestandes der Batterie befand sich das Fahrzeug am 25.06.2025 erneut bei der Vermittlerin.
Wegen der Problematik der Batterieentladung beantragte die Klägerin über die Vermittlerin mehrfach die Wandlung des Kaufvertrages. Mit E-Mail vom 10.10.2025 teilte die Vermittlerin der Klägerin Folgendes mit:
Hallo Herr K.,
die Wandlungsanfrage, welche wir dem Hersteller zu Ihrem AMG SL 63 4MATIC+ gestellt haben, ist zum wiederholten Mal abgelehnt worden.
Die Begründung dafür, dass die Willenserklärung der Wandlung zu spät eingereicht worden ist. Wir haben dem Hersteller alle Werkstattaufenthalte mit der (bekannten) Problematik des AMG SL mehrmals aufgezeigt, aber diese berufen sich auf die abgelaufenen Fristen.
In den Ablehnungen geht der Hersteller nicht auf die angesprochene Problematik/Fehlermeldungen ein, sondern spricht lediglich nur von den abgelaufenen Fristen.
Ebenso wird laut den Kollegen die Zeit der Reparatur des Unfallschadens auch nicht berücksichtigt, da laut den Kollegen der Wandlung der Hersteller dafür nicht zuständig sei. Das Fahrzeug stand ja aber bekannterweise so lange in der Werkstatt, da diverse Teile nicht lieferbar waren.
Nachfolgend ein Auszug mit der Erläuterung:
Guten Tag Herr D., der Kunde hat die AGB’s erhalten. Dort steht unter Pkt. VII., dass, wenn er als Kaufmann „nur“ eine Gewährleistung von 12 Monaten AB Übergabe (Ablieferung) hat. NICHT ab Erstzulassung. Diese ist für die Garantie entscheidend. Wir sind kulanterweise schon beim SL auf die 24 Monate wie Verbrauchern ausgewichen. Aber auch da ist er mit der Willenserklärung über drei Monate darüber. Hat das Auto 10 Monate (?) in der Werkstatt gestanden? Am Stück? Kann das nachgewiesen werden? Dann bitte einen Folgeantrag stellen und alles hinterlegen. Vielen Dank und viele Grüße B.G.
Diesen genannten Folgeauftrag in diesem Schreiben haben wir erstellt mit der Erläuterung der Dauer der Reparatur. Darauf kam dann die Antwort, dass der Hersteller damit nichts zu tun hat.
(…)
Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.11.2025 erklärte die Klägerin gegenüber der Mercedes-Benz Group AG den Rücktritt vom Vertrag (Anlage K 3). Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.01.2026 wies die Beklagte den Rücktritt durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zurück (Anlage K 4). Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.02.2026 gegenüber den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an (Anlage K 5).
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.07.2026 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 7.993 km auf.
Die Klägerin bringt vor,
das streitgegenständliche Fahrzeug sei bei Gefahrübergang in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen und der von der Klägerin erklärte Rücktritt sei wirksam.
Der Gefahrübergang sei nicht schon am 29.03.2023 erfolgt. Zwar habe die Klägerin aus Gefälligkeit gegenüber der Vermittlerin den sogenannten Torpass unterzeichnet, das Fahrzeug sei aber tatsächlich zunächst bei der Vermittlerin verblieben, weil die Klägerin dieses nicht im Winter habe übernehmen wollen. Tatsächlich habe die Klägerin das Fahrzeug erst mit der Erstzulassung am 20.06.2023 übernommen. Schon alsbald nach Übernahme des Fahrzeugs habe sich herausgestellt, dass die Fahrzeugelektrik unter einem Mangel leide, weil die Batterie sich bereits nach kurzer Standzeit entlade und sich das Fahrzeug dann nicht mehr starten lasse. Diese Problematik sei bereits aufgetreten und von der Klägerin auch gegenüber der Vermittlerin beanstandet worden, bevor das Fahrzeug im Oktober 2023 zur Reparatur eines Unfallschadens zur Vermittlerin verbracht worden sei. Bei der raschen Batterieentladung handle es sich um ein der Beklagten bekanntes Problem des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, welches bei der ganzen Serie auftrete. Es treffe nicht zu, dass es beim Klägerfahrzeug nur deshalb zur Batterieentladung gekommen sei, weil dieses verhältnismäßig geringe Laufleistungen aufweise. Es gehe nicht darum, dass die Batterie sich bei längeren Standzeiten entlade, sondern um kürzere Standzeiten in der Größenordnung von 14 Tagen. Nachdem nicht gewährleistet sei, dass das Fahrzeug sich nach solchen verhältnismäßig kurzen Standzeiten wieder starten lasse, sei das Fahrzeug für den Alltagsbetrieb ungeeignet und damit mangelhaft. Es treffe auch nicht zu, dass die Problematik rascher Batterieentladung bei sämtlichen modernen Fahrzeugen in vergleichbarer Weise auftrete und dem Stand der Technik entspreche. Bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller wie etwa Porsche trete dieses Problem nicht auf.
Indem die Beklagte – insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darüber unterrichtet habe, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ein technischer Defekt in Form vorschneller Batterieentladung vorliege, habe die Beklagte die Klägerin arglistig getäuscht. Dass der Beklagten die Problematik bekannt gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass nach Aussage der Vermittlerin die Problematik dort von anderen Fahrzeugen des gleichen Fahrzeugtyps bekannt sei. Die Arglist der Beklagten folge überdies aus dem – für sich genommen unstreitigen – Umstand, dass in den USA gegen die Beklagte Sammelklagen geführt würden, in welchen es um die Batterieentladung bei von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen gehe.
Mangelhaft sei das streitgegenständliche Fahrzeug überdies deshalb, weil Ersatzteile nur mit erheblicher Wartezeit lieferbar seien. Nach einem im Oktober 2023 erlittenen Auffahrunfall sei das streitgegenständliche Fahrzeug zur Vermittlerin gebracht worden, welche die Reparatur erst im Juni 2024 habe abschließen können, weil Ersatzteile nicht schneller verfügbar gewesen seien. Die unzulängliche Ersatzteilversorgung stelle einen Sachmangel des Fahrzeugs dar. Auch insoweit sei der Beklagten Arglist vorzuwerfen.
Die Beklagte könne Gewährleistungsansprüchen der Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Klägerin ihre Rügeobliegenheit aus § 377 HGB verletzt habe. Die Klägerin habe die Problematik der Batterieentladung stets zeitnah gegenüber der Vermittlerin angezeigt. Die Rüge gegenüber der Vermittlerin müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Nachdem die Beklagte – insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – sich der Vermittlerin zum Vertrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bedient habe, habe die Beklagte zumindest den ihr zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, dass die Vermittlerin zur Vertretung der Beklagten ermächtigt sei. Dabei könne sich die Beklagte auch nicht auf die Regelung in Ziffer VII. 5. a) der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen berufen. Nachdem die Beklagte selbst in der Rechnung vom 29.03.2023 (Anlage B 16) die Vermittlerin als „unsere Vertretung“ bezeichnet habe, liege eine gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung der Parteien vor, wonach die Vermittlerin zur Vertretung der Beklagten bevollmächtigt sei. Damit sei die Vermittlerin die richtige Adressatin der Mängelrügen gewesen.
Die Klägerin habe der Beklagten auch in ausreichender Weise Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, indem sie mehrfach bei der Vermittlerin die Problematik der vorschnellen Batterieentladung gerügt habe. Nachdem die Beklagte bislang keine technische Lösung für die Problematik gefunden habe, seien die Nachbesserungsversuche der Vermittlerin gescheitert.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der vorschnellen Batterieentladung um einen schwerwiegenden Defekt der Elektronik handle, sei davon auszugehen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand oberhalb von 5 % des Kaufpreises liege.
Die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist sei nicht schon mit dem Torpass vom 29.03.2023 in Lauf gesetzt worden, sondern erst mit der tatsächlichen Übergabe am 20.06.2023. Die Verjährungsfrist betrage dabei 24 Monate und nicht 12 Monate, weil die Beklagte beim streitgegenständlichen Fahrzeug ausweislich ihrer E-Mail an die Vermittlerin vom 10.10.2025 auch im kaufmännischen Verkehr die Verjährungsfrist vom 24 Monaten wie bei Verbrauchern anerkenne. Während der Reparaturmaßnahmen im Zeitraum vom Oktober 2023 bis Juni 2024 sei die Verjährung gehemmt gewesen, sodass der Rücktritt in unverjährter Zeit erklärt worden sei.
Die Klägerin hat die Beklagte mit der Klageschrift in Klageantrag Ziffer 1 auf Rückzahlung von 194.537,00 € abzüglich einer nach einer näher bezeichneten Formel berechneten Nutzungsvergütung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage im Hinblick auf die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen für erledigt erklärt und im Übrigen wie folgt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188.317,26 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz AMG SL 63 4MATIC+, Fahrzeugidentnummer W, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2025 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung der Klägerin in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.077,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.11.2025 zu bezahlen.
Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beringt vor,
die Klägerin könne nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, weil der erklärte Rücktritt unwirksam sei.
Es fehle bereits an einem Sachmangel zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Hierbei sei auf die Entgegennahme des Fahrzeugs durch die Unterzeichnung des Torpasses am 29.03.2023 abzustellen. Dass die Klägerin das Fahrzeug erst später in Besitz genommen habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Ausweislich des vom Geschäftsführer der Klägerin gegengezeichneten Torpasses habe er das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand übernommen, weshalb das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelfrei gewesen sei.
Der Umstand, dass es bei der Klägerin wiederholt zur Entladung der Batterie gekommen sei, begründe keinen Sachmangel. Herstellerübergreifend benötigten moderne Fahrzeuge in abgestelltem Zustand mehr Strom als ältere Fahrzeuge, was sich bereits aus der ständigen Verbindung des Fahrzeugs zum Internet ergebe, um mittels einer App mit dem Fahrzeug kommunizieren zu können. Wenn ein modernes Fahrzeug nur wenig gefahren werde, komme es zu einer negativen Ladebilanz, indem das Fahrzeug mehr Strom verbrauche als durch den Fahrbetrieb erzeugt werde. Genau dies sei bei der Klägerin geschehen und dadurch zu erklären, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug nur geringe Strecken zurückgelegt habe. Wie sich aus der Bedienungsanleitung (Anlage B 2, dort S. 360) ergebe, müsse bei einer längeren Nutzungsunterbrechung entweder der sogenannte Ruhezustand aktiviert oder die Batterie an ein Ladeerhaltungsgerät angeschlossen werden, was die Klägerin – in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – unterlassen habe.
Verzögerungen bei der Beschaffung von Ersatzteilen aufgrund von Unfallschäden könnten schon im Ausgangspunkt keinen Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs darstellen. Unabhängig hiervon sei es in den Jahren 2023 und 2024 weltweit zu Störungen der Lieferketten gekommen, wovon alle Fahrzeughersteller betroffen gewesen seien.
Ohnehin könne die Klägerin wegen etwaiger Sachmängel keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, weil sie ihre Rügeobliegenheit aus § 377 HGB verletzt habe und die Sache daher als genehmigt gelte. Dass die Klägerin die gebotenen Untersuchungen des Fahrzeugs auf etwaige Mängel vorgenommen habe, trage sie selbst schon nicht vor. Jedenfalls sei die erstmalige Kontaktaufnahme der Klägerin zur Beklagten durch den Anwaltsschriftsatz vom 03.11.2025 (Anlage K 3) bei weitem verspätet gewesen. Durch Erklärungen gegenüber der Vermittlerin habe die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit aus § 377 HGB nicht nachkommen können.
Unabhängig hiervon stehe dem Rücktritt der Vorrang der Nacherfüllung entgegen. Mangel eigener Vertragstreue könne die Klägerin sich nicht auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berufen, weil sie entgegen Ziffer VII. 5. a) Satz 2 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen die Beklagte nicht unverzüglich über die Erfolglosigkeit der ersten Mängelbeseitigung gerichtet habe.
Die behaupteten Mängel rechtfertigten auch deshalb nicht den Rücktritt, weil der Beseitigungsaufwand unterhalb von 5 % des Bruttokaufpreises liege.
Jedenfalls seien etwaige Gewährleistungsansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist sei wirksam auf 12 Monate verkürzt worden. Eine abweichende Individualvereinbarung, der Klägerin eine Verjährungsfrist von 24 Monaten zuzugestehen, sei nicht getroffen worden. Auf den Umstand, dass die Beklagte gegenüber anderen Kunden im Rahmen der Kulanz eine Verjährungsfrist von 24 Monaten anerkannt habe, könne die Klägerin für sich nichts ableiten, überdies sei auch eine solche Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verstrichen gewesen.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der von der Klägerin erklärte Rücktritt ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil das streitgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Mängel als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB), sodass der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche zustehen.
1. Nachdem beide Kaufvertragsparteien Formkaufleute sind, ist die Regelung des § 377 HGB im Ausgangspunkt anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 383/20, VersR 2023, 651, Rn. 19). Die Klägerin kann sich daher nur dann auf die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs berufen, wenn sie ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 Abs. 1 und 3 HGB gewahrt hat, sofern nicht ein Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels vorliegt (§ 377 Abs. 5 HGB).
2. Die Klägerin hat ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht genügt
a) Allerdings war die Klägerin nicht gehalten, nach Ablieferung des Fahrzeugs der Beklagten zugleich Mängel anzuzeigen, weil die von der Klägerin behaupteten Mängel bei der Ablieferung nicht erkennbar waren. Die Problematik der Batterieentladung zeigt sich nach dem Vorbringen der Klägerin erst nach einer gewissen Standzeit, sodass dieser Punkt durch eine Untersuchung des Fahrzeugs nach der Ablieferung nicht erkannt werden konnte. Die Versorgung mit Ersatzteilen für den Fall eines Verkehrsunfalls konnte bei der Ablieferung ebenfalls nicht erkannt werden. Auf der Grundlage des als zutreffend unterstellten Vorbringens der Klägerin handelt es sich demnach um solche Mängel, welche sich erst später zeigten, sodass eine Mangelrüge (erst) unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erstatten war (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB).
b) Dass die Klägerin unverzüglich nach Entdeckung der nun von ihr geltend gemachten Mängel der Beklagten hiervon Anzeige gemacht hätte, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Im Hinblick auf die Problematik der Batterieentladung hat die Klägerin sich nach eigenem Vorbringen vielmehr stets an die Vermittlerin gewandt. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Mängelrügen gegenüber der Vermittlerin wegen der Problematik der Batterieentladung unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB erfolgten, gilt das Fahrzeug als genehmigt (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB), weil die Vermittlerin nicht die richtige Adressatin der Rüge war.
aa) Richtiger Adressat der Mängelrüge nach § 377 HGB ist im Grundsatz der Verkäufer. Geht die Rüge anderen Personen zu, so ist sie nur dann wirksam, wenn der Empfänger zur Entgegennahme von Mängelrügen mit Wirkung für den Verkäufer ermächtigt ist (Koch in Oetker, HGB, 8. Aufl. § 377 Rn. 82 mwN). Der Handelsvertreter gilt dabei gemäß § 91 Abs. 2 HGB – über die Regelung des § 91 Abs. 1 HGB iVm § 55 Abs. 4 HGB hinaus – auch dann zur Entgegennahme von Mängelrügen ermächtigt, wenn er keine Abschlussvollmacht hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.1993 – 1 U 76/92, juris Rn. 3; Koch in Oetker, HGB, 8. Aufl. § 377 Rn. 82).
aa) Die Annahme liegt zwar nahe, dass es sich bei der Vermittlerin rechtlich um eine Handelsvertreterin der Beklagten ohne Abschlussvollmacht handelt. Entscheidend kommt es hierauf aber nicht an, sodass keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob die Vermittlerin als Handelsvertreterin der Beklagten tätig geworden ist.
Zwar gälte die Vermittlerin – ihre Eigenschaft als Handelsvertreterin vorausgesetzt – gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 HGB im Ausgangspunkt als ermächtigt, Mängelrügen mit Wirkung für die Beklagte entgegenzunehmen. Die Regelung des § 91 Abs. 2 HGB ist jedoch sowohl im Innenverhältnis zum Handelsvertreter als auch im Außenverhältnis zum Kunden abdingbar (Emde in Staub, HGB, 6. Aufl., § 91 Rn. 21). Aufgrund § 91 Abs. 2 Satz 2 HGB wirken im Innenverhältnis zum Handelsvertreter vereinbarte Beschränkungen im Außenverhältnis zum Kunden jedoch nur, wenn er im Sinne von § 122 Abs. 2 BGB bösgläubig ist (Busche in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 91 Rn. 9).
Im Streitfall ist die Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 HGB jedenfalls durch die Ziffer VII. 5. a) der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen abbedungen worden, wonach Mangelrügen gemäß § 377 HGB unmittelbar gegenüber der Beklagten als Verkäuferin zu erklären sind. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen keine Bedenken. Bei dem Ausschluss der Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 Satz 1 HGB in dem vermittelten Kaufvertrag handelt es sich schon deshalb nicht um eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil die gesetzlich fingierte Vollmacht des Handelsvertreters zur Entgegennahme von Mängelrügen auch außerhalb des vermittelten Vertrags mit dem Kunden durch ein Rechtsgeschäft des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter entzogen werden könnte. Dabei genügte die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des vermittelten Vertrags, um Kennenmüssen des Endkunden von der fehlenden Vollmacht des Handelsvertreters (§ 91 Abs. 2 Satz 2 HGB; § 122 Abs. 2 BGB) zu begründen. Das gilt zumindest dann, wenn der Endkunde – wie dies bei der Klägerin unstreitig der Fall ist – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Bestellung ausgehändigt erhalten hat (Anlage K 1).
Etwas Anderes kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg daraus ableiten, dass die Vermittlerin in der von der Beklagten erstellten Rechnung vom 29.03.2023 (Anlage B 16) als „unsere Vertretung“ bezeichnet worden ist. Der Begriff der „Vertretung“ bezeichnet keinen bestimmten Umfang rechtgeschäftlicher Vertretungsmacht und kann auch ein bloßes Handelsvertreterverhältnis beschreiben. Im Falle der Handelsvertretereigenschaft greift zwar – wie ausgeführt – die Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 Satz 1 HGB, bei welcher es sich jedoch um dispositives Gesetzesrecht handelt und welche hier jedenfalls abbedungen worden ist. Für die von der Klägerin behauptete individualvertragliche Vereinbarung der Parteien, wonach die Vermittlerin umfassend zur Entgegennahme von Erklärungen für die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, gibt die Bezeichnung der Vermittlerin als „Vertretung“ in der Rechnung vom 29.03.2023 nichts her.
aa) Die Klägerin kann die Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus § 377 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB auch nicht daraus ableiten, dass die Vermittlerin die aufgrund der Beanstandungen der Klägerin durchgeführten Arbeiten in ein elektronisches System eingepflegt habe, auf welches die Beklagte habe zugreifen können.
(1) Allerdings ist das Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht insoweit unstreitig, als die Vermittlerin die von ihr am Klägerfahrzeug durchgeführten Arbeiten gegenüber der Beklagten abrechnen konnte. Hintergrund hierfür ist die von der Beklagten übernommene Herstellergarantie mit der Folge, dass Vertragswerkstätten den Kostenaufwand für von ihnen erbrachte Garantieleistungen der Beklagten weiterbelasten können. Die Abrechnung erfolgt dabei über ein elektronisches System, über welches die Vertragswerkstätten mit der Beklagten kommunizieren.
(2) Der Umstand, dass die Vermittlerin die von ihr im Hinblick auf die Problematik der Batterieentladung entfalteten Tätigkeiten zu einem nicht bekannten Zeitpunkt gegenüber der Beklagten als Garantieleistungen abgerechnet haben dürfte, steht einer Mängelanzeige gemäß § 377 HGB nicht gleich.
Die Vermittlerin ist nicht deshalb Empfangsbotin für die Entgegennahme von Mängelrügen, weil sie den Aufwand für von ihr erbrachte Nachbesserungsarbeiten der Beklagten weiterbelasten kann. Die Abrechnung von Nachbesserungsarbeiten durch Vertragswerkstätten gegenüber der Beklagten erfolgt allein im Interesse der Vertragswerkstatt. Auch wenn aufgrund des Eigeninteresses der Vertragswerkstätten anzunehmen ist, dass sie regelmäßig erbrachte Garantieleistungen der Beklagten in Rechnung stellen, sind die Vertragswerkstätten nach der Verkehrsauffassung nicht aufgrund dieses Umstandes als befugt anzusehen, mit Wirkung für die Beklagte Mängelrügen entgegenzunehmen. Einer solchen Verkehrsauffassung steht schon der Umstand entgegen, dass Kunden durch die Berechnung von Nacherfüllungsarbeiten im Verhältnis zwischen Vertragswerkstätten und der Beklagten gar nicht betroffen werden und hieran nicht – auch nicht informatorisch – beteiligt sind.
Die Vermittlerin ist auch nicht als Erklärungsbotin der Klägerin tätig geworden, der Beklagten eine Mangelrüge zu übermitteln. Dies setzte voraus, dass die Vermittlerin von der Klägerin damit beauftragt worden wäre, eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin weiterzuleiten. Ein solcher Auftrag liegt nicht – auch nicht konkludent – darin, dass die Vermittlerin Garantieleistungen im Eigeninteresse gegenüber der Beklagten abrechnen kann.
a) Soweit die Klägerin geltend macht, die unzulängliche Versorgung mit Ersatzteilen stelle einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs dar, ist schon nicht erkennbar, dass die Klägerin einen solchen Sachmangel gegenüber der Vermittlerin gerügt hätte.
Der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Vermittlerin instandgesetzt werden musste, geht nach dem Vorbringen der Klägerin auf einen Verkehrsunfall zurück und nicht auf einen Sachmangel, sodass die Vorstellung des verunfallten Fahrzeugs zur Reparatur keine Mängelrüge gegenüber der Vermittlerin beinhaltet haben kann. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die langen Lieferzeiten von Ersatzteilen zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Vermittlerin als Sachmangel gerügt hätte. Ohnehin wirkte eine etwaige Rüge im Verhältnis zur Vermittlerin – wie ausgeführt – nicht für die Beklagte.
3. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB deshalb nicht eingreife, weil die Beklagte die geltend gemachten Mängel arglistig verschwiegen hätte (§ 377 Abs. 5 HGB).
a) Ein arglistiges Verschweigen des Verkäufers liegt vor, wenn er nach Treu und Glauben verpflichtet ist, den ihm bekannten und dem Käufer unbekannten, aber wesentlichen Mangel zu offenbaren. Der Käufer handelt im Sinne von § 377 Abs. 5 HGB arglistig, indem er mangelhafte Ware abliefert und dabei zumindest damit rechnet, dass der Mangel dem Käufer unbekannt ist und er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen würde (BGH, Urteil vom 25.09.1985 – VIII ZR 175/84, NJW 1986, 316, 317 f.).
b) Die erforderlichen subjektiven Momente der Arglist können aus dem als zutreffend unterstellten Vorbringen der Klägerin nicht abgeleitet werden.
aa) Nach dem Vorbringen der Klägerin handele es sich bei der schnellen Batterieentladung um ein der Beklagten bekanntes Problem des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, an dessen Lösung die Beklagte arbeite, ohne bislang eine technische Lösung gefunden zu haben. Hieraus sowie aus dem als zutreffend unterstellten Klägervortrag, dass es beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp schneller zur Batterieentladung komme als bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller, kann nicht die Arglist der Beklagten gefolgert werden.
Für die Frage, nach welcher Standzeit die Batterie eines Kraftfahrzeugs noch in der Lage sein muss, den Motorstart zu ermöglichen, gibt es keine feste Grenze. Dass sich bei jedem Fahrzeug die Batterie im Stillstand nach und nach entleert, sodass die Batterieleistung irgendwann zum Motorstart nicht mehr ausreicht, stellt auch die Klägerin im Ausgangspunkt nicht in Abrede. Dabei leuchtet das Vorbringen der Beklagten ein, dass bei Fahrzeugen, die im Stillstand mit dem Internet verbunden sind, um eine Kommunikation mit der Fahrzeug-App zu ermöglichen, der Stromverbrauch höher liegt als bei Fahrzeugen älterer Baujahre. Jedenfalls grundsätzlich macht die Beklagte hierauf auch in der Betriebsanleitung aufmerksam, indem sie empfiehlt, bei längerer Standzeit das Fahrzeug in den Ruhezustand zu versetzen oder dieses an ein Ladeerhaltungsgerät anzuschließen (Anlage B 2, Seite 360). Ob die von der Klägerin vorgetragenen Standzeiten von rund zwei Wochen, welche bereits zur Batterieentladung führten, in diesem Sinne als „längere“ Standzeit anzusehen sind, ist eine graduelle Frage nach Maßgabe der Verkehrserwartung. Auf der Ebene eines objektiven Sachmangels könnte hierüber vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde entschieden werden, sondern es müsste ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt werden, welche Standzeiten vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller ohne Batterieentladung überstehen. Nachdem eine Zeitspanne, welche ein Fahrzeug in abgestelltem Zustand ohne Batterieentladung überstehen muss, nicht präzise gezogen werden kann, lässt sich der subjektive Tatbestand der Arglist auf Seiten der Beklagten auch dann nicht feststellen, wenn zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, dass vergleichbare Fahrzeuge insoweit deutlich leistungsfähiger sind als der streitgegenständliche Fahrzeugtyp.
Soweit die Klägerin sich zum Beweis der Arglist darauf bezogen hat, dass gegen die Beklagte in den USA mehrere Sammelklagen geführt werden, welche den Vorwurf schneller Batterieentladung zum Gegenstand, kann hieraus der Schluss auf die Arglist der Beklagten schon deshalb nicht gezogen werden, weil ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 7 und K 9) gerade die hier streitgegenständliche SL-Baureihe überhaupt nicht Gegenstand der Sammelklagen ist. Überdies ergibt sich aus dem Umstand, dass in einem gerichtlichen Verfahren ein Sachmangel einer Fahrzeugserie behauptet wird, noch nicht der Rückschluss, dass tatsächlich ein Mangel vorläge. Für eine US-amerikanische class action gilt insoweit nichts Anderes als für ein Individualverfahren.
a) Soweit der Kläger die langen Lieferzeiten von Ersatzteilen als Fahrzeugmangel qualifiziert, fehlt es an jeglichen tragfähigen Anhaltspunkten, woraus die Arglist zum Zeitpunkt der Ablieferung geschlussfolgert werden sollte. Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Ablieferung gar nicht bekannt war, dass das streitgegenständliche Fahrzeug alsbald in einen Verkehrsunfall verwickelt sein würde und deshalb Ersatzteile benötigt würden.
II.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann arglistiges Verhalten der Beklagten ebenso wenig festgestellt werden wie zum Zeitpunkt der Ablieferung. Die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) hat daher kein Rückabwicklungsverhältnis begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
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