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Kaufpreisminderung für Porsche Carrera S wegen zu hoher Laufleistung

Im Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg wurde entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Porsche Carrera S aufgrund einer deutlich höheren Laufleistung als angegeben eine Kaufpreisminderung erhält. Der Kilometerstand wurde als wesentliche Beschaffenheitsangabe angesehen. Der Kläger erhielt eine Minderung des Kaufpreises, während der Anspruch auf Schadenersatz für Anwaltskosten abgelehnt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 78/20   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Kaufpreisminderung für einen gebrauchten Porsche Carrera S wurde aufgrund signifikanter Abweichungen in der Laufleistung gewährt.
  2. Das Gericht sah den angegebenen Kilometerstand als vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs.
  3. Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs betrug zum Übergabezeitpunkt 112.000 km, statt der im Vertrag genannten 26.200 km.
  4. Der Kläger erhielt eine Kaufpreisminderung, basierend auf einem vom Sachverständigen festgestellten Wertverhältnis des Fahrzeugs.
  5. Der Kläger trug 75 % der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 25 %.
  6. Der Antrag des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten wurde abgelehnt, da kein Verschulden der Beklagten festgestellt wurde.
  7. Das Urteil des Landgerichts Cottbus wurde teilweise abgeändert.
  8. Die Revision wurde nicht zugelassen, womit das Urteil rechtskräftig ist.

Kaufpreisminderung bei Gebrauchtwagen – Ein rechtliches Dilemma

Porsche Carrera S
(Symbolfoto: PuccaPhotography /Shutterstock.com)

Im Bereich des Kaufrechts spielt die Kaufpreisminderung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um den Kauf von Gebrauchtwagen geht. Hierbei steht oft die Diskrepanz zwischen erwarteter und tatsächlicher Laufleistung des Fahrzeugs im Fokus. Die Angabe des Kilometerstands eines Fahrzeugs ist nicht nur eine wichtige Information für den Käufer, sondern kann auch entscheidenden Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs haben. Fälle, in denen Käufer nach dem Erwerb eines Fahrzeugs – wie beispielsweise eines Porsche Carrera S – eine höhere als die angegebene Laufleistung feststellen, führen häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Diese Thematik berührt grundlegende Fragen des Verbraucherschutzes und der Gewährleistung im Kaufrecht. Besonders interessant werden solche Fälle, wenn sie vor Gericht landen und Instanzen wie das Oberlandesgericht Brandenburg involviert sind. Derartige Urteile können weitreichende Konsequenzen für die Rechtsprechung im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs haben. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie in einem konkreten Fall argumentiert wurde und welche Entscheidung das Gericht hinsichtlich der Kaufpreisminderung bei einem Porsche Carrera S mit abweichendem Kilometerstand getroffen hat.

Der Fall des Porsche Carrera S: Eine Frage des Kilometerstands

Im Zentrum des rechtlichen Disputs steht ein gebrauchter Porsche Carrera S, der von einem Kläger erworben wurde. Der Kauf wurde über eine Internetplattform abgewickelt, wobei die Beklagte als Verkäuferin auftrat. Der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand des Fahrzeugs betrug 26.200 km. Nach dem Erwerb des Fahrzeugs für einen Kaufpreis von 45.400 € stellte der Kläger fest, dass die tatsächliche Laufleistung des Wagens bei Übergabe mindestens 112.000 km betrug. Dies führte zur Forderung einer Kaufpreisminderung in Höhe von 20.157,60 €, da die Laufleistung eines Fahrzeugs ein entscheidender Faktor für dessen Wert darstellt.

Die rechtliche Auseinandersetzung und erstinstanzliche Entscheidung

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Kilometerangabe nicht als verbindliche Beschaffenheitsangabe zu werten sei, besonders da es sich um ein importiertes Fahrzeug handele, welches lediglich als Kommissionsgut weiterverkauft wurde. Das Landgericht Cottbus folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab, indem es erklärte, dass die Kilometerangabe lediglich als Wissensmitteilung und nicht als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen sei. Für eine solche Vereinbarung müsste für den Käufer zweifelsfrei sein, dass der Verkäufer die Fahrzeugbeschaffenheit verbindlich zusagen wollte.

Die Wendung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg

Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus Berufung ein, woraufhin das Oberlandesgericht Brandenburg den Fall neu bewertete. Der Senat hörte den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich an und zog ein Sachverständigengutachten zur Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe hinzu. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Angabe des Kilometerstandes als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist. Damit widersprach das Gericht der Einschätzung des Landgerichts und stellte fest, dass ein Mangel vorlag, da das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach.

Das Urteil und seine Begründung

Letztendlich wurde die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 5.175,60 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Summe ergab sich aus der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand und dem tatsächlichen Wert bei der Übergabe, wie vom Sachverständigen ermittelt. Ein Anspruch auf Schadenersatz für außergerichtliche Anwaltskosten wurde hingegen abgelehnt, da kein Verschulden der Beklagten festgestellt werden konnte. Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg verdeutlicht die Bedeutung von genauen Angaben im Gebrauchtwagenhandel und stellt einen wichtigen Fall für die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen dar.

Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Wichtigkeit von Genauigkeit und Transparenz im Gebrauchtwagenhandel und verdeutlicht die Bedeutung der Kilometerstand-Angabe als entscheidende Beschaffenheitsvereinbarung. Es zeigt, wie gerichtliche Instanzen unterschiedliche Auffassungen in der Bewertung von Sachverhalten haben können und wie wichtig detaillierte Sachverständigengutachten in solchen Fällen sind.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist der Unterschied zwischen einem Tachometerstand und einer Laufleistung eines Fahrzeugs?

Der Tachometerstand und die Laufleistung eines Fahrzeugs beziehen sich beide auf die Gesamtzahl der Kilometer, die ein Fahrzeug zurückgelegt hat. Sie werden oft synonym verwendet, können aber in bestimmten Kontexten unterschiedliche Bedeutungen haben.

Der Tachometerstand bezieht sich auf die Anzahl der Kilometer, die auf dem Tachometer (oder Kilometerzähler) des Fahrzeugs angezeigt werden. Dieser Wert kann jedoch in bestimmten Fällen, wie z.B. bei einem Tachowechsel, ungenau sein. Wenn ein neuer Tacho eingebaut und nicht auf den vorherigen Kilometerstand angepasst wurde, muss bei einem Verkauf der Tachostand des alten Tachos zum aktuellen des neuen addiert werden, um den tatsächlichen Kilometerstand zu ermitteln.

Die Laufleistung hingegen bezieht sich auf die tatsächliche Gesamtzahl der Kilometer, die ein Fahrzeug zurückgelegt hat, unabhängig von dem, was auf dem Tachometer angezeigt wird. Sie kann höher sein als der angezeigte Kilometerstand, wenn z.B. der Tachometer ausgetauscht wurde, ohne den vorherigen Kilometerstand zu berücksichtigen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Laufleistung eines Fahrzeugs einen direkten Einfluss auf seinen Zustand und Wert hat. Fahrzeuge mit höherer Laufleistung neigen dazu, mehr Verschleiß und potenzielle Mängel aufzuweisen. Daher ist es für Käufer von Gebrauchtwagen wichtig, sowohl den Tachometerstand als auch die tatsächliche Laufleistung zu berücksichtigen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Beschaffenheitsvereinbarung und einer Wissensmitteilung in Bezug auf einen Fahrzeugkauf?

Beim Fahrzeugkauf unterscheiden sich eine Beschaffenheitsvereinbarung und eine Wissensmitteilung hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit und ihrer Auswirkungen auf die Gewährleistung.

Beschaffenheitsvereinbarung

Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs. Sie bezieht sich auf den Zustand, die Qualität und die natürlichen Eigenarten des Fahrzeugs, wie zum Beispiel Alter, Gewicht, Größe, Motorleistung oder Unfallfreiheit. Wenn ein Fahrzeug als „fabrikneu“ oder „unfallfrei“ verkauft wird, dann ist dies eine zugesicherte Eigenschaft. Sollte das Fahrzeug diese Eigenschaften nicht aufweisen, liegt ein Sachmangel vor, und der Käufer kann seine Gewährleistungsrechte geltend machen.

Wissensmitteilung

Eine Wissensmitteilung hingegen ist eine unverbindliche Mitteilung des Verkäufers über die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Sie basiert auf dem Wissen des Verkäufers oder Informationen von Dritten, wie dem Vorbesitzer oder dem Fahrzeugbrief. Wenn Angaben mit einschränkenden Zusätzen wie „laut Vorbesitzer“ oder „soweit ihm bekannt“ gemacht werden, übernimmt der Verkäufer keine Haftung für diese Angaben. In einem solchen Fall hat der Käufer keine Gewährleistungsrechte, wenn sich herausstellt, dass die Angaben nicht korrekt sind.

Rechtliche Konsequenzen

Die Unterscheidung zwischen Beschaffenheitsvereinbarung und Wissensmitteilung ist für die Gewährleistung von Bedeutung. Bei einer Beschaffenheitsvereinbarung haftet der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften. Fehlen diese, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einer Wissensmitteilung hingegen hat der Käufer keine Gewährleistungsansprüche, wenn die mitgeteilten Informationen nicht zutreffen.

In der Praxis ist es daher für Käufer entscheidend, genau zu prüfen, ob eine Eigenschaft des Fahrzeugs als Beschaffenheitsvereinbarung oder lediglich als Wissensmitteilung im Kaufvertrag festgehalten ist.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 78/20 – Urteil vom 24.08.2022

1. Auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28.02.2020, Az. 1 O 71/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.175,60 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.157,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Verbraucher und verlangt Minderung des Kaufpreises für einen gebrauchten Porsche Carrera S wegen tatsächlich zu hoher Laufleistung des Fahrzeugs.

Die Beklagte bot das importierte Fahrzeug über eine Internetplattform zum Kauf an und gab dabei (sowie später in weiteren Dokumenten) einen Kilometerstand von 26.200 km an. Darauf meldete sich der Kläger und es kam in der Folge zum Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Kaufpreis von brutto 45.400 €. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt das Fahrzeug.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von mindestens 112.000 km gehabt und hat einen Minderungsanspruch in Höhe von 20.157,60 € geltend gemacht.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Kilometerangabe nicht um eine Beschaffenheitsangabe, insbesondere weil es sich um ein importiertes Fahrzeug handele, das die Beklagte lediglich als Kommissionsgut weiterverkauft habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass in der Kilometerangabe keine Beschaffenheitsvereinbarung zu erblicken sei, sondern lediglich eine Wissensmitteilung. Voraussetzung für eine Beschaffenheitsvereinbarung sei, dass für den Käufer keine Zweifel daran verbleiben dürften, dass der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler eine entsprechende Fahrzeugbeschaffenheit verbindlich habe zusagen wollen. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Er wendet sich insbesondere gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die Angabe der Laufleistung keine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.157,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 sowie Schadenersatz für außergerichtliche Anwaltskosten von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Laufleistung zum Übergabezeitpunkt und zum Wert des Fahrzeugs eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2020 sowie das schriftliche Gutachten vom 24.11.2021 nebst Ergänzung vom 13.04.2022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 441 BGB.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dass die Beklagte dabei lediglich als Vertreterin einer (unbekannte gebliebenen) dritten Partei aufgetreten ist, ist nicht ersichtlich. Dies würde gemäß § 164 Abs. 1 BGB voraussetzen, dass die Beklagte ihr Handeln unter fremden Namen beim Vertragsschluss wenigsten konkludent zu Ausdruck gebracht hat. Dies ist hier jedoch mit der Bezeichnung der Rechnung als „Kommissionsrechnung“ und der ohne Angabe des vermeintlich Vertretenen nicht verständlichen Angabe „Fahrzeug wird durch den Vermittler o.g…. verkauft“ nicht hinreichend erfolgt. Auch folgt eine Vertretung gerade nicht aus dem Umstand, dass es sich um ein importiertes Fahrzeug handelt.

2.

Das Fahrzeug ist mangelhaft, da es nicht der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. entspricht.

Wie der Sachverständige nachvollziehbar und zur Überzeugung des Senat festgestellt hat, betrug die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich 112.000 km, statt der im Vertrag genannten 26.200 km.

Die Angabe des Kilometerstandes eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Kaufvertrages ist regelmäßig – so auch hier – als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. anzusehen (vgl. Westermann, MüKoBGB, § 434, Rn. 61-72). Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Parteien mit „26.200 km“ eine Laufleistung vereinbart haben und nicht etwa nur den Stand des Tachometers. Eine solche Kilometerangabe ist aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (vgl. BGH, NJW 2007, 1346, Rn. 15). Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen betreffen im wesentlichen die Voraussetzungen des § 444 BGB, auf den es hier nicht ankommt. Denn insbesondere auf einen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung kann sich die Beklagte wegen § 476 Abs. 1 BGB hier nicht berufen.

3.

Die Höhe des tenorierten Minderungsanspruchs ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Den Wert der mangelfreien Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Sachverständige auf 46.500 € und den wirklichen Wert auf 41.200 € bestimmt, woraus sich eine Minderung von 11,4 % ergibt. Gemessen am vereinbarten Kaufpreis ergibt sich daraus ein Minderungsbetrag von 5.175,60 €.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der Kläger den Beklagten mit Frist zum 24.12.2018 zur Zahlung aufgefordert hatte.

5.

Einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nicht. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB sind nicht gegeben, da es an einem Verschulden der Beklagten mangelt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagten (bzw. einem Wissensvertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB) der falsche Tachometerstand bekannt war. Auch aus Verzugsgesichtspunkten sind außergerichtliche Anwaltskosten nicht zu erstatten, weil die Anwaltsbeauftragung bereits vor Eintritt des Verzugs erfolgte.

6 .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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