LG Münster – Az.: 9 S 106/10 – Urteil vom 06.05.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts C2 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts C2 vom 08.11.2010 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Gewährleistung durch den im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss wirksam ausgeschlossen worden ist.
Die Kammer vermag darin, dass der Beklagte in dem von ihm verwendeten Vertragsformular der Fa. „N1.“ neben dem Satz „Das Fahrzeug ist unfallfrei“ das Feld „Ja“ angekreuzt hat, weder eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB noch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erkennen, die dazu führt, dass der in dem Vertrag geschlossene Gewährleistungsausschluss gem. § 444 BGB nicht zum Tragen kommt. Allein das Ankreuzen des Feldes „Ja“ hinter dem Satz „Das Fahrzeug ist unfallfrei“ rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass der Beklagte als privater Verkäufer in vertragsbindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit oder deren Dauer übernehmen und damit zu erkennen geben will, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (vgl. Palandt-Weidenkaff, 70. Aufl. 2011, § 443 Rdnr.11). Eine solche Gewährübernahme liegt nicht vor, wenn -wie hier- ein Verkauf von einer Privatperson erfolgt, gleichzeitig ein Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden ist und der Verkäufer des Pkw nicht dessen Erstbesitzer ist. Allein aus dem Ankreuzen des Feldes „Ja“ kann nicht im Wege der Auslegung gem. §§ 133,157 BGB eine Garantieerklärung oder Beschaffenheitsvereinbarung dafür entnommen werden, dass der Verkäufer des Pkw dafür einstehen will, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Vorliegend haben die Parteien über die Unfallfreiheit zu keinem Zeitpunkt direkt gesprochen. Der Beklagte hatte schon bei Abgabe der Anzeige in dem Internetportal „N1.“ angegeben, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und auch noch einen weiteren Vorbesitzer hatte. Bei den weiteren Verhandlungen wurde dann nicht mehr über die Frage gesprochen, ob das Fahrzeug unfallfrei war. In dem Ankreuzen des Feldes „Ja“ neben dem Satz „Das Fahrzeug ist unfallfrei“ ist nach Auffassung der Kammer lediglich eine Wissenserklärung zu sehen, dass das Fahrzeug, solange es sich im Besitz des Verkäufers befunden hat, keinen Unfall erlitten hat.
Soll dieser Erklärung eine weitere Bedeutung zukommen, ist bei einem Kaufvertrag unter Privatleuten in dem außerdem noch die Gewährleistung insgesamt ausgeschlossen ist, erforderlich, dass weitere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass der Käufer die Erklärung aus seiner Sicht so verstehen kann, dass der Verkäufer für die Eigenschaft der Unfallfreiheit insgesamt einstehen will. Dies gilt insbesondere wenn der Verkäufer nicht der Erstbesitzer des Fahrzeugs ist, denn in diesem Fall erschließt sich auch für den Käufer des Fahrzeuges ohne weiteres, dass der Verkäufer nicht in jedem Fall wissen kann, ob das Fahrzeug vor dem seinerzeitigen Erwerb unfallfrei war oder nicht. Dies gilt zumindest bei einem nicht für jeden offensichtlich erkennbaren Unfallschaden, wie er hier durch den Privatgutachter festgestellt worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10. ZPO.