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Gutgläubiger Eigentumserwerb am Pkw: Käufer erhält den weiterverkauften Mietwagen zurück

25.000 Euro bar bezahlt, Autoschlüssel in der Hand – nur der zweite fehlt. Der Verkäufer verspricht, ihn nachzureichen, sobald er ihn wiedergefunden hat. Als die Vermietung ihr Fahrzeug per GPS aufspürt und zurückholt, stellt sich die Frage, wessen Gutgläubigkeit schwerer wiegt.
Ein Mann zeigt auf die Fahrgestellnummer an der Frontscheibe; Fahrzeugpapier und Schlüssel liegen auf der Motorhaube.
Das Landgericht Köln bejahte den gutgläubigen Eigentumserwerb nach Prüfung der Fahrzeugpapiere und Fahrgestellnummer Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 O 460/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht Köln entschied am 18.09.2026 (16 O 460/25): Ein Käufer wurde Eigentümer eines von einer Autovermietung vermieteten Wagens, weil ihm keine grobe Nachlässigkeit beim Kauf nachzuweisen war. Das gilt nicht, wenn Warnzeichen den Käufer zu weiteren Nachfragen hätten veranlassen müssen.


  • Papiere wirkten echt: Auffälligkeiten daran erkannte ein Laie nicht ohne besonders genaue Prüfung.
  • Ein Schlüssel fehlte: Das allein genügte nicht; das Gericht wertete alle Umstände des Kaufs zusammen.
  • Freiwillige Vermietung: Der Autovermieter gab das Auto selbst heraus; das hinderte den Käufer nicht daran, Eigentümer zu werden.
  • Preis kein Warnsignal: 25.000 Euro lagen nahe beim vom Käufer genannten Neuwagenpreis von 27.480 Euro.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 18.09.2026
  • Aktenzeichen: 16 O 460/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Autokauf, Eigentum und Herausgabe
  • Wichtig für: Gebrauchtwagenkäufer, Autovermieter

Landgericht Köln: Käufer wird Eigentümer des weiterverkauften Mietwagens

Das Landgericht Köln hat am 18.09.2026 (Aktenzeichen 16 O 460/25) entschieden, dass ein Autokäufer gutgläubig Eigentum erworben hat. Der Wagen stammte von einem Mieter, der ihn noch am Tag der Anmietung weiterverkaufte. Die Autovermietung muss den Pkw samt Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und dem Kfz-CoC-Dokument herausgeben. Seine vorgerichtlichen Anwaltskosten bekommt der Käufer dagegen nicht erstattet.

Die Autovermietung war Eigentümerin eines Pkw der Marke V., Typ J., der am 20.08.2025 erstmals zugelassen worden war. Am 01.10.2025 vermietete sie ihn für fünf Tage an Herrn N. und übergab ihm das Fahrzeug. Noch am selben Tag verkaufte N. den Wagen mit einer Laufleistung von 4.200 Kilometern für 25.000 Euro an den Käufer. Das Fahrzeug trug gestohlene amtliche Kennzeichen.

N. zeigte dem Käufer seinen Personalausweis und gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil I und II. Darauf standen das gestohlene Kennzeichen, die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN, also die Fahrgestellnummer) und der Name des Verkäufers. Der Käufer verglich die abgedruckten Nummern mit der am Fahrzeug, zahlte bar und erhielt den Wagen, die Papiere und einen Schlüssel. Zum zweiten Schlüssel sagte N., er habe ihn verlegt und reiche ihn nach, sobald er ihn finde. Den Kontakt hatte ein entfernter Bekannter des Käufers vermittelt.

Nach Ablauf der Mietzeit ortete die Autovermietung den Wagen per GPS und nahm ihn mit dem Zweitschlüssel wieder in Besitz. Der Käufer verlangte daraufhin die Herausgabe und außerdem 1.457,87 Euro vorgerichtliche Kosten. Die Autovermietung hielt das Fahrzeug für abhandengekommen und warf dem Käufer grobe Fahrlässigkeit vor, die sich aus einer Gesamtschau der Umstände ergebe.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Überlässt der Eigentümer ein Kraftfahrzeug im Rahmen eines Mietvertrags freiwillig dem Mieter, liegt kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 Abs. 1 BGB vor, wenn der Mieter das Fahrzeug unbefugt an einen Dritten veräußert; der Mieter ist kein Besitzdiener gemäß § 855 BGB.
  2. Beim privaten Erwerb eines Kraftfahrzeugs genügt der Erwerber seinen Nachforschungspflichten regelmäßig, wenn er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, die Halterangaben mit dem Personalausweis des Veräußerers vergleicht und die Fahrzeugidentifikationsnummer abgleicht. Fälschungsmerkmale der Fahrzeugpapiere begründen keine grobe Fahrlässigkeit, wenn sie für einen Laien bei gewöhnlicher Betrachtung nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
  3. Das Fehlen eines Zweitschlüssels oder der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Dokument) schließt die Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht von vornherein aus, sofern für das Fehlen des Schlüssels eine plausible Erklärung vorgebracht wird und die Gesamtschau der Umstände keinen Verdacht aufdrängt.

Warum der Weiterverkauf eines Mietwagens kein Abhandenkommen ist

Die Autovermietung gab den unmittelbaren Besitz freiwillig auf, als sie den Wagen an N. vermietete, deshalb liegt kein Abhandenkommen vor. Nach § 935 Abs. 1 BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren ging oder sonst abhandenkam. Das Gericht verstand darunter mit Verweis auf das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 2025, 823, Rn. 13) den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Die Autovermietung hatte sich genau auf diese Sperre berufen.

Freiwillige Besitzübertragung durch den Mietvertrag

Mit der Vermietung und Übergabe an N. gab die Autovermietung den unmittelbaren Besitz aus eigenem Willen aus der Hand. Dass N. den Wagen anschließend unbefugt verkaufte, ändert daran nichts. Der Besitzverlust selbst war freiwillig.

Keine bloße Besitzdienerschaft des Mieters

Die Autovermietung hätte sich noch auf § 855 BGB stützen können. Danach hat nur der Besitzdiener, also wer eine Sache lediglich nach Weisung eines anderen innehat, keinen eigenen Besitz. Das Gericht sah N. nicht in dieser Rolle. Er war nach seiner Auffassung nicht lediglich Besitzdiener. Die Voraussetzungen des § 935 Abs. 1 BGB standen dem gutgläubigen Erwerb daher nicht entgegen.

Warum gefälschte Papiere und ein fehlender Zweitschlüssel die Gutgläubigkeit nicht zerstörten

Die Autovermietung konnte nicht beweisen, dass dem Käufer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war, deshalb blieb sein guter Glaube erhalten. Zwischen dem Käufer und N. lagen nach Auffassung des Gerichts Einigung, Übergabe und Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB vor. N. war zwar nicht berechtigt, den Wagen zu verkaufen. Der Käufer erwarb das Eigentum aber nach den §§ 932 ff. BGB gutgläubig. Unstreitig wusste er nicht, dass N. nicht Eigentümer war.

Nach § 932 Abs. 2 BGB ist ein Erwerber nicht gutgläubig, wenn ihm die fehlende Berechtigung des Verkäufers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Die Beweislast dafür trug die Autovermietung. Das Gericht verwies auf das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 2025, 823, Rn. 13) und auf BeckOGK/Klinck (1.6.2026, BGB § 932 Rn. 67).

Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der vom Gericht angeführten Definition voraus, dass der Erwerber die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Er muss außer Acht lassen, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BeckOK BGB/Kindl, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 932 Rn. 16). Entscheidend sind alle Umstände des Einzelfalls. Eine allgemeine Erkundigungspflicht besteht nicht. Wecken die Umstände jedoch Zweifel an der Berechtigung des Verkäufers, muss der Käufer naheliegende Nachforschungen anstellen.

Ausweiskontrolle und FIN-Abgleich genügten den Prüfungspflichten

Der Käufer ließ sich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen und verglich die Fahrzeugidentifikationsnummern. N. war dort als Halter aufgeführt und wies sich mit seinem Personalausweis aus. Diese Umstände gaben dem Käufer zunächst keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen.

Auch die übrigen Kaufumstände führten in der Gesamtschau nicht dazu, dass jedem auf den ersten Blick hätte einleuchten müssen, dass N. nicht Eigentümer war. Das Gericht bewertete dies ex ante, also aus der Sicht vor dem Kauf. Es wollte damit Rückschaufehler vermeiden und nannte dazu Effer-Uhe/Mohnert (Psychologie für Juristen, 2019, § 3, Rn. 207 ff.) sowie Risse (NJW 2018, 2848, 2850).

Versteckte Fälschungsmerkmale der Fahrzeugpapiere waren für Laien nicht erkennbar

Die Autovermietung hielt die Papiere für erkennbar gefälscht. Die FIN sei abgedruckt gewesen, obwohl sie bei einem ordnungsgemäßen Dokument als Barcode angegeben sein oder das Feld leer bleiben müsse. Außerdem habe die Bedruckung der Felder 23 und 24 gefehlt. Das Gericht verwarf dieses Argument, weil die Autovermietung nicht bewiesen hatte, dass die Dokumente auf den ersten Blick als Fälschungen erkennbar waren, etwa an Haptik oder Optik.

Die genannten Auffälligkeiten sind für einen Laien nach Ansicht des Gerichts nicht ohne Weiteres zu bemerken. Dafür wäre eine besonders sorgfältige Prüfung nötig gewesen, die nach der angeführten Rechtsprechung nicht geboten ist (OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13). Dass sich die Dokumente nachträglich als gefälscht erwiesen, begründet für sich genommen keinen Anlass zu Misstrauen.

Plausible Erklärung für das vorübergehende Fehlen des Zweitschlüssels

Ein fehlender Zweitschlüssel kann nach Ansicht des Gerichts ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit sein. Er schließt einen gutgläubigen Erwerb aber nicht für sich allein aus, entscheidend sind die gesamten Umstände. Das Gericht verwies auf das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 2025, 823, Rn. 13), das Oberlandesgericht München (Endurteil vom 16.01.2019, 20 U 1732/18) und das Oberlandesgericht Köln (NJOZ 2018, 1581).

N. hatte nicht bestritten, dass es einen Zweitschlüssel gibt. Er sagte vielmehr zu, ihn nachzureichen, sobald er ihn wiedergefunden habe. Diese Erklärung ist nach Auffassung des Gerichts nicht so abwegig, dass sie grobe Fahrlässigkeit des Käufers begründet (OLG Celle, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Unerheblich war auch, dass der Käufer wegen des Schlüssels keinen Teil des Kaufpreises einbehielt.

Nachrangige Bedeutung des fehlenden CoC-Dokuments

Auch das fehlende CoC-Dokument (die Konformitätsbescheinigung des Herstellers) wertete die Autovermietung als Indiz. Das Gericht sah darin keinen Anlass zu Misstrauen. Die Bescheinigung ist kein für den Eigentumserwerb vorrangig wesentliches Dokument. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Käufer beim Erwerb schlicht nicht an sie dachte (OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

Warum Barzahlung und Preisdifferenz keinen Verdacht aufdrängen mussten

Die Autovermietung konnte nicht beweisen, dass Kaufpreis, Barzahlung oder Anbahnung des Geschäfts aus der Sicht eines Laien auf den ersten Blick Verdacht erregen mussten. Ein auffällig niedriger Preis kann nach Ansicht des Gerichts ein Verdachtsmoment sein (BeckOK BGB/Kindl, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 932 Rn. 16). Dafür müsste er aber so deutlich unter dem üblichen Verkehrswert liegen, dass er ein Warnhinweis sein muss.

Fehlender Beweis für eine auffällige Abweichung vom Verkehrswert

Die Autovermietung behauptete einen Neupreis von 35.620 Euro zuzüglich 1.000 Euro Überführungskosten. Die gezahlten 25.000 Euro seien auffällig niedrig gewesen. Diese bestrittene Behauptung belegte sie nicht. Der Käufer hatte dagegen substantiiert einen Neupreis von 27.480 Euro dargelegt. Bei diesem Preis wären 25.000 Euro für ein neuwertiges Gebrauchtfahrzeug mit gut 4.000 Kilometern Laufleistung nach Auffassung des Gerichts nicht auffällig niedrig gewesen.

Weder war ersichtlich noch trug die Autovermietung vor, dass der Neupreis eines V. J. allgemein bekannt ist. Eine Preisauffälligkeit ließ sich deshalb nicht auf den ersten Blick erkennen.

Übliche Barabwicklung im privaten Gebrauchtwagenkauf

Auch die Anbahnung des Kaufs sah das Gericht nicht als Anlass zu besonderer Vorsicht. Der Kontakt lief über einen entfernten Bekannten. Es handelte sich nicht um einen anonymen Straßenverkauf, und der Käufer hatte sich den Personalausweis des Verkäufers zeigen lassen. Eine Barzahlung beim privaten Gebrauchtwagenkauf ist nach Einschätzung des Gerichts nicht so unüblich, dass man sie als Warnhinweis werten könnte.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein privater Interessent kauft einen wenige Monate alten Gebrauchtwagen und zahlt bar. Der Preis liegt unter dem ursprünglichen Listenpreis, aber noch im Rahmen marktüblicher Nachlässe für junge Gebrauchte. Dem Käufer dürfte sich dann allein wegen des Rabatts und der Barzahlung kein Verdacht auf eine Straftat aufdrängen. Das ist eine Orientierung, kein Urteilsinhalt.

Plausibler Verkaufsgrund ohne zwingenden Warncharakter

N. hatte den Verkauf damit erklärt, dringend Bargeld für eine Hochzeit in der Türkei zu benötigen. Auch darin sah das Gericht keinen Warnhinweis. Die Erklärung sei nicht so unplausibel, dass sie allein oder zusammen mit den übrigen Umständen grobe Fahrlässigkeit begründe.

Warum der Käufer keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten hatte

Die Autovermietung beging keine unerlaubte Handlung und war bei der Beauftragung des Anwalts nicht im Verzug, deshalb hat der Käufer keinen Anspruch auf die Anwaltskosten. Den Herausgabeanspruch sprach das Gericht ihm dagegen zu. Nach § 985 BGB musste die Autovermietung den Pkw samt Papieren herausgeben, denn der Käufer war Eigentümer. Die Autovermietung war Besitzerin, ohne ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB zu haben. Die vorgerichtlichen Kosten von 1.457,87 Euro verlangte der Käufer zusätzlich.

Keine unerlaubte Handlung durch die Autovermieterin

Der Käufer stützte den Kostenanspruch vor allem auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Das Gericht verneinte ihn, weil die Autovermietung keine unerlaubte Handlung begangen hatte.

Fehlender Verzug bei Beauftragung des Anwalts

Auch ein Anspruch wegen Verzugs schied aus. Als der Käufer seinen Prozessbevollmächtigten beauftragte, befand sich die Autovermietung noch nicht mit der Herausgabe des Pkw in Verzug. Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen hatte der Käufer nach Auffassung des Gerichts nicht dargelegt.

Kosten des Verfahrens und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kosten des Rechtsstreits muss die Autovermietung tragen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Urteil ist gegen eine Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO). Die Entscheidung wirkt zwischen den Parteien. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, wann fehlende Papiermerkmale, ein fehlender Zweitschlüssel oder ein niedriger Preis grobe Fahrlässigkeit begründen.

Welche Details beim privaten Gebrauchtwagenkauf über das Eigentum entscheiden können

Im Kölner Verfahren stimmte der Name des Verkäufers im Personalausweis mit dem Eintrag in der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II überein; weicht der Name des Auftretenden dagegen vom eingetragenen Halter ab oder findet die Übergabe als anonymer Straßenverkauf ohne Ausweiskontrolle statt, kann dies bei der Prüfung naheliegender Nachforschungen eine Rolle spielen. Auch zum fehlenden Zweitschlüssel gab es hier die Zusage, das verlegte Exemplar nachzureichen — wird das Vorhandensein eines zweiten Schlüssels beim Kauf hingegen generell verneint oder weicht der gezahlte Betrag schon auf den ersten Blick deutlich vom üblichen Verkehrswert ab, kann das die Bewertung der gesamten Kaufumstände verändern. Hinzu kommt die Herkunft des Wagens: Während die Autovermietung den unmittelbaren Besitz durch den Mietvertrag freiwillig aufgegeben hatte, kann ein unfreiwilliger Besitzverlust beim ursprünglichen Eigentümer oder die Übergabe durch einen bloßen Besitzdiener zu einer anderen rechtlichen Einordnung führen.

Angaben in den ausgehändigten Fahrzeugpapieren und Kaufunterlagen:

  • Name und Anschrift des eingetragenen Halters in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II
  • Übereinstimmung der abgedruckten Fahrzeugidentifikationsnummer mit der Nummer am Fahrzeug
  • Vermerke im Kaufvertrag zur Anzahl der übergebenen Fahrzeugschlüssel und zum Kfz-CoC-Dokument
  • Vereinbarter Kaufpreis und Quittung über die Barzahlung

Ob die vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Fälschungsmerkmale aufweisen, die schon auf den ersten Blick erkennbar waren, und ob das Fahrzeug dem ursprünglichen Eigentümer freiwillig überlassen wurde oder abhandengekommen ist, geht aus den eigenen Kaufunterlagen allein nicht hervor.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum kann ein Käufer Eigentum erwerben, obwohl der Mieter den Mietwagen unbefugt weiterverkauft?

Ein Käufer kann einen unbefugt weiterverkauften Mietwagen gutgläubig erwerben, wenn der Eigentümer ihn freiwillig an den Mieter übergeben hat und die weiteren Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen. Der spätere Weiterverkauf allein macht das Fahrzeug nicht zu einer abhandengekommenen Sache.

Nach § 935 Abs. 1 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verliert. Die Autovermietung hatte den Wagen freiwillig an den Mieter übergeben und damit den Besitz aus eigenem Willen aufgegeben. Das Gericht sah den Mieter zudem nicht als bloßen Besitzdiener an, der das Fahrzeug nur nach Weisung der Vermietung innehatte. Deshalb sperrte der unbefugte Verkauf den Eigentumserwerb nicht; im entschiedenen Fall waren auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, sodass der Käufer Eigentümer wurde.


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Welche Prüfungen genügen beim privaten Autokauf, wenn sich Zulassungsbescheinigungen später als gefälscht erweisen?

Beim privaten Autokauf genügten im entschiedenen Fall die Zulassungsbescheinigung Teil II, der Ausweisabgleich und der Vergleich der Fahrzeugidentifikationsnummern. Die später entdeckten Fälschungen begründeten keine grobe Fahrlässigkeit, weil ihre Merkmale für Laien bei gewöhnlicher Betrachtung nicht ohne Weiteres erkennbar waren.

Der Käufer ließ sich Teil II zeigen und verglich die darin eingetragenen Halterangaben mit dem Personalausweis des Verkäufers. Außerdem stimmten die Fahrzeugidentifikationsnummern in den Papieren mit den Nummern am Fahrzeug überein. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist ein Erwerber nicht gutgläubig, wenn er die fehlende Berechtigung des Verkäufers kennt oder sie grob fahrlässig nicht erkennt. Die Autovermietung musste beweisen, dass die Fälschungsmerkmale bei gewöhnlicher Betrachtung erkennbar waren; dieser Nachweis gelang ihr nicht.

Diese Kontrollen reichen jedoch nicht, wenn andere Umstände Zweifel an der Verkaufsberechtigung wecken. Dann muss der Käufer naheliegende weitere Nachforschungen anstellen.


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Wer muss beweisen, dass dem Käufer beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war?

Die Autovermietung musste beweisen, dass dem Käufer die fehlende Verkaufsberechtigung wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Da ihr dieser Nachweis nicht gelang, blieb der Käufer im entschiedenen Fall gutgläubig.

Nach § 932 Abs. 2 BGB entfällt der gute Glaube, wenn der Käufer die fehlende Berechtigung des Verkäufers kennt oder sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt. Die Beweislast dafür lag bei der Autovermietung, nicht beim Käufer. Seine tatsächliche Unkenntnis war unstreitig. Dass sich die Papiere später als gefälscht erwiesen, bewies für sich genommen keine grobe Fahrlässigkeit beim Kauf.


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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln · Az. 16 O 460/25 · Urteil vom 18.09.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw Marke V., Typ J., FIN […], nebst den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und dem Kfz-CoC-Dokument herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

Die Beklagte vertreibt eine Autovermietung und war am 01.10.2025 Eigentümerin des im Klageantrag näher bezeichneten V. J.. Sie vermietete dieses Fahrzeug für fünf Tage an Herrn Y. N. und übergab es an diesen.

Mit Kaufvertrag vom selben Tag (Bl. 9 d.A.) veräußerte Herr N. das Fahrzeug an den Kläger zu einem Kaufpreis von 25.000,00 €. Das Fahrzeug war am 20.08.2025 erstzugelassen worden und hatte zum Zeitpunkt des Kaufvertrages eine Laufleistung von 4200 km. Das Fahrzeug war mit gestohlenen amtlichen Kennzeichen ausgestattet. Vor dem Kauf legte Herr N. dem Kläger seinen Personalausweis sowie gefälschte Zulassungsbescheinigungen I und II (Bl. 52 und 53 d.A.) vor, die das (gestohlene) Kennzeichen und die FIN des PKW und den Namen des Verkäufers aufwiesen. Der Kläger glich die abgedruckten Fahrgestellnummern mit der Fahrgestellnummer des Fahrzeugs ab. Der Kläger zahlte den Kaufpreis in bar und erhielt das Fahrzeug, die Zulassungsbescheinigungen und einen Fahrzeugschlüssel übergeben. In Bezug auf den zweiten Fahrzeugschlüssel hatte Herr N. dem Kläger mitgeteilt, dass er diesen verlegt habe und ihn nachreichen werde, sobald er ihn gefunden habe.

Der Kontakt zwischen dem Kläger war von einem entfernten Bekannten des Klägers vermittelt worden.

Nach Ablauf der Mietzeit lokalisierte die Beklagte das Fahrzeug per GPS und nahm es unter Verwendung des Zweitschlüssels wieder in Besitz.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe des PKW. Er ist der Ansicht, dass er gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Der Kläger behauptet, dass ein Neuwagen des Typs des streitgegenständlichen PKW für 27.480,00 € zu erwerben sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Pkw Marke V., Typ J., FIN […], nebst Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, und dem Kfz-CoC-Dokument herauszugeben, sowie € 1.457,87 vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Fahrzeug im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen sei. Sie ist überdies der Ansicht, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, sodass es an einem gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs fehle. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der betreffenden Umstände. Insbesondere sei das quasi neue Fahrzeug zu einem auffallend niedrigen Kaufpreis veräußert worden. Die Beklagte behauptet, dass der Neupreis des Fahrzeugs bei 35.620,00 € zuzüglich 1.000,00 € Überführungskosten liege. Die Barzahlung des Kaufpreises, das Fehlen des Zweitschlüssels, das fehlende CoC-Dokument sowie die ungewöhnliche Anbahnung des Kaufs seien weitere Indizien. Zudem habe die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Fälschungsmerkmale aufgewiesen. Die Fahrgestellnummer sei abgedruckt gewesen, obwohl bei einem ordnungsgemäßen Dokument entweder ein Barcode vorhanden sein oder das Feld leer sein müsse. Außerdem fehle es an einer erforderlichen Bedruckung der Felder 23 und 24.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat weit überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

A.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB.

I.

Der Kläger ist Eigentümer des PKW. Zwar war ursprünglich die Beklagte Eigentümerin des PKW. Der Kläger hat aber gutgläubig das Eigentum gem. § 929 S. 1, 932 ff. BGB erworben.

1.

Es lagen eine Einigung, Übergabe und ein Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB zwischen dem Kläger und Herrn N. vor.

2.

Zwar war Herr N. nicht zur Veräußerung des PKW berechtigt. Der Kläger hat aber gem. § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist ein Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Derjenige, der behauptet, dass kein gutgläubiger Erwerb vorliegt, hat dies zu beweisen (OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13; BeckOGK/Klinck, 1.6.2026, BGB § 932 Rn. 67). Die Beweislast für das Fehlen des guten Glaubens liegt vorliegend also bei der Beklagten. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.

Der Kläger war gutgläubig. Dem Kläger war unstreitig nicht bekannt, dass Herr N. nicht Eigentümer des PKW war. Auch trifft ihn keine grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BeckOK BGB/Kindl, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 932 Rn. 16). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ermitteln. Als Faustregel kann insofern die Formel herangezogen werden, wonach grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn für den Erwerber auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung erkennbar gewesen ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehörte; hiervon kann ausgegangen werden, wenn dem Erwerber Umstände bekannt gewesen sind, die mit auffallender Deutlichkeit gegen das Eigentum des Veräußerers sprechen. Eine allgemeine Erkundigungsobliegenheit trifft den Erwerber nicht. Legen aber die Umstände nahe, dass das Eigentum des Verkäufers zweifelhaft sein könnte, so muss der Erwerber zumindest naheliegende Nachforschungsmaßnahmen ergreifen (BeckOK BGB/Kindl, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 932 Rn. 16).

Eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände ergibt vorliegend noch keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers.

Beim Gebrauchtwagenkauf gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen an einen gutgläubigen Erwerb, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt (OLG Köln, NJOZ 2018, 1581; OLG Celle, NJW-RR 2025, 823). Der Kläger hat sich dieses Dokument unstreitig vorlegen lassen und die Fahrzeugidentifikationsnummern abgeglichen. Zudem war im Fahrzeugbrief der Veräußerer, der sich gegenüber dem Kläger durch Vorlage des Personalausweises ausgewiesen hatte, als Halter aufgeführt. Somit bestand für den Kläger zunächst kein Anlass zu weiterer Nachforschung (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13). Daran ändert es auch nichts, dass sich die vorgelegten Dokumente im Nachhinein als gefälscht herausgestellt hatten. Die Dokumente schufen keinen Anlass zu Misstrauen. Dass die Dokumente auf den ersten Blick als Fälschung erkennbar waren – etwa durch Haptik oder Optik -, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Daraus, dass die FIN im Fahrzeugbrief abgedruckt und nicht als Barcode angegeben war und die Felder 23 und 24 nicht bedruckt waren, ergibt sich nichts anderes. Diese Auffälligkeiten lassen sich gerade nicht auf den ersten Blick von einem Laien feststellen. Vielmehr wäre, um diese festzustellen, eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich gewesen, die nach der ständigen Rechtsprechung gerade nicht geboten ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

Die fehlende Übergabe des CoC-Dokuments gab ebenfalls keinen Anlass zum Misstrauen. Bei der Bescheinigung handelt es sich um kein für den Eigentumserwerb vorrangig wesentliches Dokument und es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs schlicht nicht an dieses Dokument gedacht hat (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

Ein fehlender Zweitschlüssel kann demgegenüber grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit darstellen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13; OLG München, Endurteil vom 16.01.2019, 20 U 1732/18). Allerdings schließt das Fehlen eines Zweitschlüssels einen gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs für sich genommen auch nicht aus – maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls (OLG Köln, NJOZ 2018, 1581; vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13). Das Fehlen des Zweitschlüssels führte hier nicht zu einer groben Fahrlässigkeit, weil Herr N. gerade nicht das Vorhandensein eines Zweitschlüssels generell verneint hatte, sondern zugesagt hatte, diesen bei Wiederauffinden nachzureichen (vgl. OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Die Behauptung, den Zweitschlüssel verlegt zu haben, ist nicht derart abwegig, dass dies eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers begründet hätte (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13). Dabei ist es auch unerheblich, dass sich der Kläger für den Schlüssel nicht den Einbehalt eines Teils des Kaufpreises ausbedungen hat. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Umstand, dass der Kläger dem Verkäufer das Verlegen des Zweitschlüssels glaubte, keine grobe Fahrlässigkeit begründet.

Eine grobe Fahrlässigkeit ergibt sich auch nicht aus der Höhe des Kaufpreises. Zwar kann der Verkauf zu einem auffällig niedrigen Preis ein Verdachtsmoment darstellen (BeckOK BGB/Kindl, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 932 Rn. 16, beck-online). Allerdings hat die beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht, dass der Kaufpreis hier aus Sicht eines Laien auf den ersten Blick in einem Maße unter dem üblichen Verkehrswert des Fahrzeugs lag, dass dies ein Warnhinweis hätte sein müssen. Zwar behauptet die Beklagte, dass der Neupreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei 35.620,00 € liege. Diese bestrittene Behauptung hat die Beklagte aber nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger hat zudem substantiiert behauptet, dass der Neupreis im Zeitpunkt des Kaufs bei 27.480,00 € lag. Bei einem solchen Neupreis wäre der Kaufpreis von 25.000,00 € für ein neuwertiges Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 4.000 km nicht derart niedrig gewesen, dass dies aus Sicht eines Laien auffällig gewesen wäre. Es ist auch weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen, dass der Neupreis eines V. J. allgemein bekannt ist, sodass sich auf den ersten Blick erkennen ließe, ob ein Kaufpreis für ein Gebrauchtfahrzeug auffallend niedrig ist.

Auch die weiteren Umstände des Kaufs – auch in einer Gesamtschau mit den vorstehend erwähnten Umständen – ergeben nicht, dass vorliegend auf den ersten Blick jedem hätte einleuchten müssen, dass Herr N. nicht Eigentümer des PKW war. Die Anbahnung des Rechtsgeschäfts über einen entfernten Bekannten war nicht geeignet, besondere Vorsicht walten zu lassen. Es handelte sich gerade nicht um einen anonymen Straßenverkauf, sondern über einen Kontakt über einen gemeinsamen – wenn auch entfernten – Bekannten. Zudem hat sich der Kläger gerade auch den Personalausweis des Verkäufers zeigen lassen. Die Barzahlung ist bei einem Gebrauchtwagenkauf von privat ebenfalls nicht in einem Maße unüblich, dass dies als Warnhinweis hätte gewertet werden können. Ein Warnhinweis war auch nicht die Behauptung des Verkäufers, den Wagen zu verkaufen, weil er dringend Bargeld für eine Hochzeit in der Türkei benötige. Auch diese Behauptung ist nicht in einem Maße unplausibel, dass hier – auch in Gesamtschau mit den übrigen Umständen – eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen wäre.

Insgesamt ergibt sich dabei auch bei einer Gesamtschau aller Umstände noch nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit. Bei der vorstehenden Bewertung ist insbesondere auch zu beachten, dass hier eine ex-ante-Betrachtung erforderlich ist und Rückschaufehler zu vermeiden sind, die darauf beruhen, dass der Sachverhalt ex post auf Grundlage aller auch erst nachträglich bekannt gewordenen Umstände bewertet wird (vgl. hierzu Effer-Uhe/Mohnert, Psychologie für Juristen, 2019, § 3, Rn. 207 ff.; Risse, NJW 2018, 2848, 2850).

3.

Dem gutgläubigen Erwerb stand auch nicht die Vorschrift des § 935 Abs. 1 BGB entgegen. Danach tritt der gutgläubige Erwerb nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache unfreiwillig verliert (OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

Das Fahrzeug ist nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen. Die Beklagte hatte, indem sie das Fahrzeug an Herrn N. vermietete, den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug freiwillig aufgegeben. Insbesondere war Herr N. nicht lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 823, Rn. 13).

II.

Die Beklagte ist Besitzerin des PKW und hat gegenüber dem Kläger kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB. Sie ist daher gem. § 985 BGB zur Herausgabe des PKW mitsamt der zugehörigen Papiere verpflichtet.

B.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht demgegenüber nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers (Bl. 8 d.A.) ergibt sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung. Die Beklagte hat keine unerlaubte Handlung begangen. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ist ein Anspruch nicht gegeben. Insbesondere befand sich die Beklagte nicht im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Herausgabe des PKW in Verzug. Dass sonstige mögliche Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €

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