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Gebrauchtwagenkauf – Vereinbarung Originalmotor – Gewährleistungsausschluss

Ein vermeintliches Schnäppchen entpuppte sich für einen Autokäufer als böse Überraschung: Statt des im Kaufvertrag versprochenen Originalmotors steckte im Chrysler PT ein Austauschmotor – und das, obwohl der Wagen als scheckheftgepflegt mit nur 50.000 Kilometern angepriesen wurde. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt gab dem Käufer Recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, da die Laufleistung des Austauschmotors deutlich höher lag und somit eine Täuschung über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs vorlag. Der Fall zeigt, wie wichtig eindeutige Formulierungen im Kaufvertrag sind und welche Rechte Käufer haben, wenn die Ware nicht der Beschreibung entspricht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 28.09.2015
  • Aktenzeichen: 1 U 59/15
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkaufvertrag
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Gewährleistungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Privatperson, die ein Fahrzeug mit einem „Originalmotor“ gekauft hat und diesen als den ersten, vom Hersteller eingebaute Motor verstanden hat. Der Kläger argumentierte, dass der erhaltene Motor nicht der „Originalmotor“ war, da es sich um einen Austauschmotor handelte und trat vom Vertrag zurück, forderte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz für Aufwendungen.
  • Beklagter: Verkäufer des Gebrauchtwagens, der behauptete, dass er den Käufer über den Motortausch informiert habe und dass ein Austauschmotor ausreichend sei, solange er bauartgleich und vom Hersteller sei. Der Beklagte trug die Beweislast für diese Behauptung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Ein Käufer hatte einen Gebrauchtwagen mit der Beschaffenheit „Originalmotor“ gekauft. Es stellte sich heraus, dass der Motor nicht der ursprünglich vom Hersteller eingebaute Erstmotor war, sondern ein bauartgleicher Austauschmotor.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Gewährleistungsausschluss im Gebrauchtwagenkaufvertrag die Vereinbarung über einen „Originalmotor“ einschließt, sowie die Auslegung des Begriffs „Originalmotor“ und die damit verbundenen Pflichten zur Offenbarung eines Motortauschs durch den Verkäufer.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts Halle ab und entschied zugunsten des Klägers teilweise die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
  • Begründung: Der Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag bezieht sich nicht auf das Fehlen einer explizit vereinbarten Beschaffenheit wie den „Originalmotor“. Die Beweislast für die Offenbarung des Motortauschs lag beim Verkäufer, und ohne klaren Beweis wurde im Sinne des Klägers entschieden. Der „Originalmotor“ ist als der vom Hersteller eingebaute Erstmotor zu verstehen und nicht ein austauschbarer Motor.
  • Folgen: Das Urteil stellt klar, dass bei Gebrauchtwagenverkäufen klare Vereinbarungen über die Beschaffenheit entscheidend sind und dass Verkäufer für Abweichungen von diesen Vereinbarungen die Beweislast tragen. Der Käufer erhielt einen Teil des Kaufpreises zurück, die Berufung des Beklagten wurde größtenteils abgewiesen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Herausforderungen und Rechte beim Gebrauchtwagenkauf: Ein konkreter Fall

Der Gebrauchtwagenkauf ist für viele eine spannende, aber auch herausfordernde Angelegenheit. Käufer und Verkäufer müssen sich auf die Vertragsbedingungen einigen, wobei insbesondere die Fahrzeughistorie und die Identifikation des Autos von großer Bedeutung sind. Ein häufiges Diskussionsthema ist der Austausch des Originalmotors, der mit weitreichenden rechtlichen Aspekten und der Mängelhaftung verbunden ist. Hierbei kommt es häufig zu Fragen zum Gewährleistungsausschluss und zu den Rechten der Käufer, die sich ebenfalls im Rahmen der Gebrauchtwagengarantie bewegen.

Da im Automobilmarkt viele Fahrzeuge auch ohne umfassende Gebrauchtwagenprüfung angeboten werden, ist es wichtig, die Pflichten des Verkäufers und die Käuferrechte genau zu kennen. Eine fundierte Kaufberatung und bewusst geführte Preisverhandlungen können nicht nur finanzielle Vorteile bringen, sondern auch den Verbraucherschutz stärken. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Fragestellungen rund um den Gebrauchtwagenkauf beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Irreführende Originalmotor-Beschaffenheit bei Gebrauchtwagenkauf

Käufer inspiziert mit Taschenlampe Motorraum eines Chrysler PT Cruiser
(Symbolfoto: Flux gen.)

Der Verkauf eines Chrysler PT mit angeblichem „Originalmotor“ führte zu einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt. Ein privater Käufer erwarb das Fahrzeug, das laut Kaufvertrag mit einem Originalmotor und einer Laufleistung von 50.000 Kilometern ausgestattet sein sollte. Tatsächlich war der ursprüngliche Motor bereits bei einem Kilometerstand von 190.274 durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt worden.

Streit um die Bedeutung des „Originalmotors“

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zum „Originalmotor“. Der Verkäufer argumentierte, dass auch ein vom Hersteller stammender Austauschmotor diese Anforderung erfülle. Der Käufer hingegen verstand darunter ausschließlich den vom Hersteller ursprünglich eingebauten Erstmotor. Das OLG Sachsen-Anhalt folgte der Auffassung des Käufers: Ein „Originalmotor“ bedeute nach allgemeinem Verständnis den „ursprünglichen Motor“ – also denjenigen, den der Hersteller selbst bei der Produktion in das Fahrzeug eingebaut hatte.

Gerichtliche Bewertung der Sachmängelhaftung

Das Gericht stellte klar, dass der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss sich nicht auf ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale erstreckt. Die Bezeichnung „Originalmotor“ stelle eine solche Beschaffenheitsvereinbarung dar. Für einen privaten Käufer sei der Erstmotor ein wertbildender Faktor, der Zuverlässigkeit und Originalzustand symbolisiere. Ein Austauschmotor weise hingegen auf eine größere Reparatur hin, wodurch der Käufer keine Rückschlüsse über die Vorbeanspruchung des Motors aus dem Gesamtzustand des Fahrzeugs ziehen könne.

Rückabwicklung des Kaufvertrags durchgesetzt

Das OLG bestätigte weitgehend das Urteil der Vorinstanz und sprach dem Käufer das Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Da die vereinbarte Beschaffenheit fehlte und eine Nacherfüllung durch Einbau eines Originalmotors mit 50.000 Kilometern Laufleistung unmöglich war, konnte der Käufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 907 Euro für die vom Käufer gefahrenen Kilometer.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass ein als „Originalmotor“ beworbener Gebrauchtwagen tatsächlich den ursprünglich vom Hersteller eingebauten Erstmotor haben muss – ein baugleicher Austauschmotor genügt nicht. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag gilt nicht für ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften wie einen „Originalmotor“. Ein solcher Austausch ist ein nicht behebbarer Mangel, der zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Verkäufer tragen die Beweislast, wenn sie behaupten, den Käufer über einen Motortausch informiert zu haben.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Gebrauchtwagen mit „Originalmotor“ kaufen, können Sie darauf vertrauen, dass es sich um den ursprünglich eingebauten Motor handeln muss – auch wenn der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat. Wurde stattdessen ein Austauschmotor eingebaut, können Sie vom Kauf zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen, selbst wenn der neue Motor vom gleichen Hersteller stammt. Der Verkäufer muss beweisen, dass er Sie über einen Motortausch aufgeklärt hat – Ihre bloße Vermutung oder Behauptung reicht dafür nicht aus.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie einen Gebrauchtwagen mit vermeintlichem Originalmotor erworben haben, prüfen wir gerne die rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren die Vertragsunterlagen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Verkäufer. Der Kauf eines Fahrzeugs ist Vertrauenssache – wir sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte hat der Käufer bei falschen Angaben zur Motorbeschaffenheit?

Bei falschen Angaben zur Motorbeschaffenheit steht dem Käufer ein umfassendes Rechteschutzsystem zur Verfügung. Falsche Motorangaben stellen einen erheblichen Sachmangel dar, der nicht durch einen Gewährleistungsausschluss gedeckt ist.

Primäre Rechte

Der Käufer kann zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der versprochene Motorzustand technisch nicht herstellbar, gilt dies als unmöglich, und der Käufer kann direkt weitere Rechte geltend machen.

Sekundäre Rechte

Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung oder deren Fehlschlagen hat der Käufer zwei Optionen:

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglicht die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts. Der Käufer gibt das Fahrzeug zurück und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer.

Alternativ kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen und das Fahrzeug behalten.

Besonderheiten bei arglistiger Täuschung

Wurden die falschen Motorangaben bewusst gemacht, liegt eine arglistige Täuschung vor. In diesem Fall kann sich der Verkäufer nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Dies gilt auch, wenn die Angaben nur in der Verkaufsanzeige gemacht wurden und nicht im Kaufvertrag wiederholt werden.

Bei Angaben „ins Blaue hinein“ ohne tatsächliche Grundlage haftet der Verkäufer ebenfalls, auch wenn er die Unrichtigkeit seiner Angaben nicht kannte.

Die Beweislast für Mängel liegt in den ersten 12 Monaten nach Übergabe beim Verkäufer. Er muss nachweisen, dass die falschen Motorangaben nicht bereits bei Übergabe vorlagen.


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Wie wirkt sich ein Gewährleistungsausschluss auf zugesicherte Eigenschaften aus?

Ein Gewährleistungsausschluss greift grundsätzlich nicht bei zugesicherten Eigenschaften. Wenn ein Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zusichert, muss er für diese auch dann einstehen, wenn im Kaufvertrag ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Rechtliche Grundlage

Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Durch die Zusicherung einer Eigenschaft übernimmt der Verkäufer eine verbindliche Beschaffenheitsgarantie. Es wäre widersprüchlich, wenn der Verkäufer zunächst eine bestimmte Eigenschaft zusichert und sich dann durch einen Gewährleistungsausschluss dieser Verantwortung wieder entziehen könnte.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie beispielsweise einen Gebrauchtwagen kaufen und der Verkäufer im Kaufvertrag ausdrücklich zusichert, dass „die Klimaanlage einwandfrei funktioniert“, dann haftet er für diese Zusage – auch wenn der Vertrag einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss enthält. Dies gilt selbst bei einem 40 Jahre alten Oldtimer, bei dem üblicherweise mit Verschleißerscheinungen zu rechnen ist.

Rechtsfolgen bei fehlender zugesicherter Eigenschaft

Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft stehen dem Käufer trotz Gewährleistungsausschluss folgende Rechte zu:

  • Nacherfüllung oder Reparatur der mangelhaften Sache
  • Minderung des Kaufpreises
  • Bei schwerwiegenden Mängeln: Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatzansprüche, die über den reinen Sachmangel hinausgehen

Der Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer lediglich vor der Haftung für sonstige Mängel, die nicht ausdrücklich zugesichert wurden. Für konkret zugesagte Eigenschaften muss er dagegen in jedem Fall einstehen.


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Welche Beweismittel braucht der Käufer bei falschen Motorangaben?

Bei falschen Motorangaben benötigt der Käufer aussagekräftige technische Dokumentation zum Nachweis der Abweichung zwischen den angegebenen und tatsächlichen Motorwerten.

Technische Dokumentation

Der Käufer sollte den Fahrzeugbrief und die technischen Fahrzeugdaten dokumentieren, da hier die tatsächliche Motorleistung in kW vermerkt ist. Ein Sachverständigengutachten kann die tatsächliche Motorleistung zusätzlich bestätigen.

Nachweis der Täuschung

Für den Nachweis der Täuschung sind die ursprünglichen Verkaufsunterlagen entscheidend. Dazu gehören:

  • Screenshots oder Ausdrucke der Verkaufsanzeige mit den falschen Motorangaben
  • Der schriftliche Kaufvertrag mit allen Zusicherungen
  • Die Kommunikation mit dem Verkäufer über die Motorleistung

Zeitliche Dokumentation

Die zeitliche Abfolge spielt eine wichtige Rolle. Der Käufer muss nachweisen können, dass er die falschen Angaben vor Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen hat. Eine spätere Korrektur der Angaben durch den Verkäufer ist dabei unerheblich, solange nicht bewiesen ist, dass der Käufer davon vor dem Kauf erfahren hat.

 

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Originalmotor

Ein Originalmotor ist der vom Hersteller bei der Fahrzeugproduktion erstmalig eingebaute Motor. Er unterscheidet sich damit von einem Austauschmotor, der später als Ersatz eingebaut wurde – auch wenn dieser vom selben Hersteller stammt. In der Fahrzeugbranche ist der Originalmotor ein wichtiges Qualitätsmerkmal, das Rückschlüsse auf den Gesamtzustand des Fahrzeugs erlaubt. Gemäß § 434 BGB (Sachmangel) kann eine falsche Angabe zum Originalmotor einen erheblichen Mangel darstellen. Beispiel: Ein als „mit Originalmotor“ beworbener PKW hat tatsächlich einen später eingebauten Austauschmotor – dies berechtigt meist zum Rücktritt vom Kaufvertrag.


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Sachmängelhaftung

Die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für Mängel der verkauften Sache einzustehen. Sie ist in §§ 434 ff. BGB geregelt und gilt auch beim Gebrauchtwagenverkauf. Ein Mangel liegt vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit fehlt oder sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Die Sachmängelhaftung kann durch einen Gewährleistungsausschluss eingeschränkt werden, gilt aber weiterhin für zugesicherte Eigenschaften. Beispiel: Wird ein Auto als „unfallfrei“ verkauft, haftet der Verkäufer dafür auch bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss.


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Beschaffenheitsvereinbarung

Eine vertragliche Festlegung bestimmter Eigenschaften der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB. Sie definiert verbindlich, welche Merkmale die Ware aufweisen muss. Beschaffenheitsvereinbarungen können ausdrücklich oder konkludent getroffen werden und sind von besonderer Bedeutung, da sie auch bei einem Gewährleistungsausschluss weiter gelten. Beispiel: Die Angabe „scheckheftgepflegt“ im Kaufvertrag ist eine Beschaffenheitsvereinbarung, die der Verkäufer einhalten muss.


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Gewährleistungsausschluss

Eine vertragliche Vereinbarung, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers einschränkt oder ausschließt. Bei Gebrauchtwagen zwischen Privatpersonen ist dies nach § 444 BGB grundsätzlich zulässig. Der Ausschluss gilt jedoch nicht bei arglistiger Täuschung und bei ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften (Beschaffenheitsvereinbarungen). Beispiel: Trotz Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer, wenn er bewusst einen Unfallschaden verschwiegen hat.


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Rückabwicklung

Die vollständige Auflösung eines Kaufvertrags, bei der beide Parteien die erhaltenen Leistungen zurückgeben müssen (§§ 346 ff. BGB). Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückzahlen, der Käufer das Fahrzeug zurückgeben. Für die Nutzung der Kaufsache kann eine Entschädigung berechnet werden. Beispiel: Bei einem mangelhaften Auto erhält der Käufer den Kaufpreis zurück, muss aber für gefahrene Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen.


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Nutzungsentschädigung

Ein finanzieller Ausgleich für die Nutzung einer Sache, die im Rahmen einer Vertragsrückabwicklung zurückgegeben wird (§ 346 Abs. 1 BGB). Sie bemisst sich nach dem Wertverlust durch die Nutzung und wird vom zurückzuzahlenden Kaufpreis abgezogen. Beispiel: Bei einem zurückgegebenen Auto wird pro gefahrenem Kilometer ein bestimmter Betrag als Nutzungsentschädigung berechnet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 BGB (Sachmangel): Diese Vorschrift definiert, wann ein Sachmangel vorliegt, insbesondere wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die gelieferte Sache nicht die erwarteten Eigenschaften hat, die im Vertrag festgelegt sind. Im vorliegenden Fall mangelte das Fahrzeug an dem ausdrücklich vereinbarten „Originalmotor“, was zu einem Rücktritt des Käufers vom Vertrag führte.
  • § 475 BGB (Verbrauchsgüterkauf): Diese Regelung betrifft die besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf und schließt Gewährleistungsausschlüsse aus, wenn die Ware nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt. Da der Käufer einen „Originalmotor“ erwerben wollte, könnte argumentiert werden, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insoweit unbeachtlich ist. Dies steht im direkten Zusammenhang mit den Ansprüchen des Käufers, der aufgrund des fehlenden Originalmotors die Gewährleistungsrechte geltend macht.
  • § 346 BGB (Rücktrittsrecht): Diese Vorschrift regelt die Folgen eines Rücktritts vom Vertrag, insbesondere die Rückgewähr von Leistungen. Sie legt fest, dass der Käufer im Falle eines Rücktritts den Kaufpreis zurückfordern kann. Der Kläger hat aufgrund des Mangels am Fahrzeug und der gegebenen Sachmangelhaftung das Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises erläutert, was durch diese Norm unterstützt wird.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Vertrag. Im vorliegenden Fall könnte der Kläger Schadensersatz verlangen, da der Verkäufer die Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verletzt hat, indem er einen Austauschmotor statt des vereinbarten Originalmotors geliefert hat. Dies lässt sich insbesondere darauf stützen, dass der Käufer durch diese Pflichtverletzung finanziell benachteiligt wurde.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung): Diese Vorschrift ermöglicht dem Käufer, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung nicht eingesandt oder nicht vertragsgemäß erfolgt. Da das Fahrzeug mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet war, war der Kläger berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die rechtliche Grundlage für den Rücktritt wurde durch diesen Paragraphen untermauert, da der Käufer aufgrund des Mangels und der Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarung gerechtfertigt handelte.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 59/15 – Urteil vom 28.09.2015


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