Skip to content
Menü

Zuteilung des Oldtimerkennzeichens: Engschrift für 8-stellige Wunschkombination abgelehnt

Jahrelang das eigene Kennzeichen gefahren, jetzt der H-Kennzeichen-Wechsel: acht Zeichen inklusive H – aber die Zulassungsstelle besteht auf Mittelschrift. Die Kombination passt nur in Engschrift aufs Blech.
Hand hält überlanges H-Kennzeichen vor die Mulde eines Oldtimers, Zeichen ragen über Rand hinaus
VG Leipzig klärt Schutznormtheorie: Kein Anspruch auf bestimmte Wunschkombination im H-Kennzeichen nach FZV. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 1572/21

Das Wichtigste im Überblick

Am 20.06.2022 stellte das VG Leipzig (1 K 1572/21) klar: Fahrzeughalter haben kein Recht auf ihr bisheriges Wunschkennzeichen mit zusätzlichem H für ein historisches Fahrzeug. Enge Schrift kommt nur bei einer besonderen Befestigungsstelle am Fahrzeug infrage.


  • Grund der Entscheidung: Die Regeln sollen Fahrzeuge erkennbar machen, nicht persönliche Wunschkombinationen ermöglichen.
  • Zu lange Kombination: Eine zu lange Wunschkombination erlaubt keine enge Schrift.
  • Altes Kennzeichen: Das alte Kennzeichen darf bleiben; für das H-Kennzeichen gilt eine neue Prüfung.
  • Andere Zulassungsstellen: Andere Zulassungsstellen schaffen kein Recht auf dieselbe Kombination.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Leipzig
  • Datum: 20.06.2022
  • Aktenzeichen: 1 K 1572/21
  • Verfahren: Verpflichtungsklage (Klage auf behördliche Zuteilung)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 10,20 Euro
  • Relevant für: Fahrzeughalter, Oldtimerbesitzer, Zulassungsstellen

Warum gab es kein H-Kennzeichen mit Wunschkombination?

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FZV wird auf Antrag für ein Fahrzeug mit Gutachten nach § 23 StVZO ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt; es besteht aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1 FZV und wird durch den Kennbuchstaben „H“ gekennzeichnet. Die Kennzeichenzuteilung dient nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV der Identifizierung des Halters und setzt sich aus Unterscheidungszeichen und fahrzeugbezogener Erkennungsnummer zusammen. Eine Verpflichtungsklage setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass eine öffentlich-rechtliche Norm zumindest auch den Interessen des Klagenden zu dienen bestimmt ist – die sogenannte Schutznormtheorie. Weder § 8 FZV noch die zugehörige Anlage 4 vermitteln jedoch ein subjektives Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens zur Personalisierung; auch Wunschkennzeichen-Gebühren nach der Gebührenordnung begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Kombination.

Ein Rechtssatz vermittelt nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn er öffentlich-rechtlicher Natur ist, mit seiner Rechtsfolge dem Staat oder einer seiner Untergliederungen das begehrte Verhalten auferlegt oder ermöglicht und seine Auslegung ergibt, dass er nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch der Verwirklichung der Individualinteressen desjenigen zu dienen bestimmt ist, der sich auf die Vorschrift beruft (Schutznormtheorie). – so das VG Leipzig

Das Unterscheidungszeichen ist der Ortscode am Kennzeichenanfang, die Erkennungsnummer der übrige Teil aus Buchstaben und Zahlen. Eine Verpflichtungsklage bedeutet konkret: Sie verlangen vor dem Verwaltungsgericht, dass die Behörde eine abgelehnte Amtshandlung vornimmt. Nach der Schutznormtheorie gelingt das nur, wenn die Vorschrift auch Ihre individuellen Interessen schützen soll. Fehlt dieses subjektive Recht – also ein eigener einklagbarer Anspruch –, weist das Gericht die Klage ab.

Vor dem VG Leipzig ging es um genau diese Frage: Konnte ein Halter verlangen, sein bisheriges Wunschkennzeichen unter Hinzufügung des Kennbuchstabens „H“ zu behalten? Der Halter eines 1990 erstmals zugelassenen Fahrzeugs verlangte die Verpflichtung der Zulassungsbehörde zur Zuteilung des Oldtimerkennzeichens unter Beibehaltung seiner bisherigen Buchstaben- und Zahlenkombination. Das Gericht wies die Klage ab und legte ihm die Verfahrenskosten auf. Es verneinte einen subjektiv-öffentlichen Anspruch: Die Kennzeichenzuteilung habe eine reine Ordnungs- und Identifikationsfunktion. Die sentimentale Bedeutung der Kombination und ihre erhöhte Merkbarkeit seien lediglich private Interessen beziehungsweise faktische Vorteile – keine rechtlich geschützten Interessen im Sinne der Schutznormtheorie.

Selbst wenn man die Zuteilung der Erkennungsnummer als Ermessensentscheidung ansähe, bestünde nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht auf eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das Gericht verwies hierzu auf ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11.02.2022 (14 K 342/19). Auch § 8 Abs. 1 Satz 5 FZV half nicht weiter: Diese Vorschrift dient nur der vorherigen Mitteilung des vorgesehenen Kennzeichens, damit der Antragsteller Tafeln anfertigen lassen kann – sie begründet keinen materiellen Anspruch. Ebenso wenig ließ sich aus § 13 Abs. 3 FZV etwas gewinnen, denn diese Norm regelt Mitteilungspflichten und die Weiterführung eines Kennzeichens bei einem Wohnsitzwechsel, nicht die Übertragung eines Wunschkennzeichens auf ein Oldtimerkennzeichen. Ob die Klage überhaupt zulässig war, ließ das Gericht offen – die Vorschriften dienten dem öffentlichen Interesse, persönliche Vorteile des H-Kennzeichens seien nur rechtliche Reflexe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet.

Eine Ermessensentscheidung liegt vor, wenn die Behörde im gesetzlichen Rahmen selbst abwägen und wählen darf. „Ermessensfehlerfrei“ heißt nur: Sie muss diese Abwägung korrekt vornehmen; ein Recht auf genau Ihre Wunschkombination folgt daraus nicht. Rechtliche Reflexe sind Vorteile, die lediglich als Nebenwirkung von Vorschriften zugunsten der Allgemeinheit entstehen und die Sie nicht gerichtlich erzwingen können.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Vorschriften über die Zuteilung von Fahrzeugkennzeichen vermitteln kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Kennzeichenzuteilung dient der Identifizierung des Halters und hat eine Ordnungsfunktion; private Interessen an Personalisierung, Merkbarkeit oder sentimentaler Bedeutung sind keine rechtlich geschützten Interessen im Sinne der Schutznormtheorie.
  2. Für einzeilige Kennzeichen ist grundsätzlich Mittelschrift vorgeschrieben. Engschrift ist nur zulässig, wenn die vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle am Fahrzeug die Verwendung der Mittelschrift nicht zulässt. Die bloße Tatsache, dass eine gewünschte Zeichenfolge in Mittelschrift die genormte Tafelbreite überschreitet, eröffnet diese Ausnahme nicht; die Höchststellenregel begründet keinen Anspruch darauf, die Maximalzahl in jedem Fall auszuschöpfen.
  3. Eine Verwaltungspraxis anderer Zulassungsbehörden begründet keine Selbstbindung der zuständigen Behörde und keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bei der Zuteilung von Kennzeichen.

Warum musste das H-Kennzeichen in Mittelschrift bleiben?

Form, Größe und Beschriftung von Kennzeichen müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV den Mustern, Abmessungen und Angaben der Anlage 4 FZV entsprechen – ein Ermessensspielraum für abweichende Ausgestaltung besteht auch bei Oldtimerkennzeichen nicht. Nach Abschnitt 4 Ziffer 4 der Anlage 4 FZV wird der Kennbuchstabe „H“ der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart angefügt. Für ein einzeiliges Kennzeichen ist grundsätzlich Mittelschrift zu verwenden; mehr als sieben Stellen ohne den Kennbuchstaben „H“ sind unzulässig. Diese Höchstzahl ist jedoch nur eine maximale Stellenbelegung – kein Gebot, sie auszuschöpfen, und keine automatische Freigabe der Engschrift.

Mittelschrift ist die normal breite Standardschrift auf Kennzeichen; Engschrift ist die schmalere Schriftart, mit der mehr Zeichen auf dieselbe Tafelbreite passen. Die Wahl steht Ihnen nicht frei: Engschrift kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Anbringungsstelle am Fahrzeug die Mittelschrift nicht zulässt. Für Ihre Planung heißt das, zuerst die passende Zeichenlänge in Mittelschrift zu prüfen.

Die gewünschte achtstellige Kombination überschritt bei Mittelschrift den Größenrahmen von 520 Millimetern für ein einzeiliges Kennzeichen. Die Zulassungsbehörde lehnte deshalb sowohl die Zuteilung als auch die Genehmigung der Engschrift ab; Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar: Mittelschrift ist nach Abschnitt 4 Ziffer 4 Satz 3 der Anlage 4 FZV vorgeschrieben. Aus der Höchststellenregel folgt weder ein Anspruch auf Ausschöpfung noch die Zulässigkeit von Engschrift allein deshalb, weil die gewünschte Kombination in Mittelschrift nicht auf die genormte Tafel passt.

Denn die maximale Zeichenanzahl passt faktisch nicht in der vorgegebenen Mittelschrift auf ein einzeiliges Kennzeichen der vorgegebenen Breite. Hier läge entweder die Verminderung der Maximalzahl auf sieben Zeichen oder eine großzügigere Regelung zur erlaubten Engschrift nahe, um den Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden. – so das VG Leipzig

Der Halter hatte argumentiert, die Höchstzahl von acht Zeichen müsse per Engschrift verwirklicht werden können. Das Gericht verwarf dieses Argument: Die Höchstzahl begründe keinen Anspruch, sie in jedem Fall zu erreichen – sonst liefe die Mittelschrift-Regel praktisch leer. Zugleich räumte das Gericht ein, dass die Regelungen der Anlage 4 zumindest unklar, möglicherweise sogar widersprüchlich erscheinen könnten, weil die maximale Zeichenanzahl faktisch nicht ohne Weiteres in Mittelschrift auf ein einzeiliges Kennzeichen der vorgegebenen Breite passt. Denkbar wären gesetzgeberisch sowohl eine Verringerung der Maximalzahl als auch eine großzügigere Engschrift-Regelung. Diese mögliche Inkonsistenz begründe jedoch keinen individuellen Anspruch und erlaube keine Abweichung vom Regel-Ausnahme-Prinzip der Anlage 4 FZV.

Warum erlaubte das VG Leipzig keine Engschrift?

Engschrift ist nach Abschnitt 4 der Anlage 4 FZV nur zulässig, wenn die vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle die Verwendung der Mittelschrift nicht zulässt. Gemeint ist damit die konkrete technische und rechtliche Anbringungsstelle am Fahrzeug – etwa die Kennzeichenmulde oder die Befestigungsmöglichkeiten – nicht die allgemeine gesetzliche Maximalbreite des Kennzeichens. Die Ausnahme soll besonderen baulichen und rechtlichen Bedingungen Rechnung tragen, etwa bei Fahrzeugen mit abweichenden Anbringungsstellen; das Gericht verwies hierzu unter anderem auf Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010.

Streit über die Bedeutung der Anbringungsstelle

Der Halter hatte Kennzeichentafeln bereits in Engschrift prägen lassen und vertrat die Auffassung, die Anbringungsstelle lasse Mittelschrift nicht zu, weil damit die gesetzliche Maximalbreite des einzeiligen Kennzeichens gemeint sei. Das Gericht widersprach: Er habe nicht dargelegt, dass die herstellerseitig vorgesehene Anbringungsstelle seines Fahrzeugs Mittelschrift ausschließe. Die erste Alternative der Ausnahmevorschrift – die „vorgeschriebene Anbringungsstelle“ – meine nicht das allgemeine Größtmaß der Tafel, sondern die konkrete Stelle am Fahrzeug. Die Position der Zulassungsbehörde übernahm das Gericht ausdrücklich: Nicht die Anbringungsstelle war zu klein, sondern lediglich die gewünschte Kombination zu lang – dafür sieht die Vorschrift keine Engschrift vor.

Der Einwand, mangels Definition sei nur das gesetzliche Größtmaß gemeint, überzeugte das Gericht nicht. Angesichts der baulichen Vielfalt von Oldtimerfahrzeugen und von Fahrzeugen, die nicht in der Europäischen Union erstmals zugelassen wurden, sei diese Auslegung nicht plausibel. Auch der Verweis auf das in der Anlage 4 abgebildete Muster eines Kennzeichens in Engschrift half nicht: Dieses Muster betrifft ein zweizeiliges Kennzeichen mit dem Unterscheidungszeichen oben und der Erkennungsnummer samt „H“ unten – also einen Ausnahmefall, in dem die konkrete Anbringungsstelle die Mittelschrift tatsächlich nicht zulässt. Beim betroffenen Fahrzeug war dagegen eine Anbringungsstelle für ein einzeiliges Kennzeichen bis 520 Millimeter vorhanden. Ebenso wenig ließ sich aus verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen der Zulassungsbehörde – etwa für Krafträder, Elektroscooter, Pkw oder Zugmaschinen – etwas ableiten, denn maßgeblich sind die Regeln für den konkreten Kennzeichentyp. Für solche verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen gilt zudem eine Begrenzung auf höchstens fünf Stellen in der Erkennungsnummer zuzüglich „H“.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend ist die Stelle am Fahrzeug, nicht die Länge Ihres Wunschkennzeichens. Sie liegen nur ähnlich, wenn die vorgesehene Kennzeichenmulde oder Befestigung Mittelschrift tatsächlich nicht zulässt. Können Sie ein einzeiliges Kennzeichen in der vorgegebenen Breite anbringen, rechtfertigt eine zu lange Zeichenfolge nach diesem Urteil keine Engschrift. Prüfen Sie daher die konkrete Anbringungsstelle und nicht nur die gewünschte Kombination.

Warum blieb das Wunschkennzeichen ohne H-Zusatz?

Die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens nach § 9 FZV erfordert eine erneute Prüfung der Ausgestaltung unter Berücksichtigung des zusätzlichen Kennbuchstabens „H“. § 13 Abs. 3 FZV regelt Mitteilungspflichten und die Weiterführung eines Kennzeichens bei einem Wohnsitzwechsel – nicht die Hinzufügung von „H“ zu einem bestehenden Wunschkennzeichen. Dem Halter bleibt es freigestellt, das allgemeine Kennzeichen beizubehalten oder ein den Vorgaben entsprechendes Oldtimerkennzeichen zu beantragen.

Für das Fahrzeug war bereits ein Wunschkennzeichen ausgegeben worden. Der Halter beauftragte im Dezember 2020 einen Zulassungsdienst, um unter Beibehaltung dieser Kombination ein Oldtimerkennzeichen mit dem Zusatz „H“ zu erhalten. Die frühere Zuteilung des allgemeinen Wunschkennzeichens begründe nach Ansicht des Gerichts jedoch keinen Anspruch auf dessen Verwendung in einer Kombination, die der Anlage 4 FZV nicht entspricht – die Ausgestaltung sei mit dem Zusatz „H“ neu zu prüfen. Die Berufung auf § 13 Abs. 3 FZV wies das Gericht ausdrücklich zurück, da diese Norm einen anderen Regelungsgegenstand betrifft. Die Zulassungsbehörde hatte im Verfahren eine kürzere Erkennungsnummer vorgeschlagen, bei der Mittelschrift möglich gewesen wäre, und eine Ausnahmegenehmigung über das Landesamt für Straßenbau und Verkehr angeregt – der Halter lehnte diesen Weg jedoch ab.

Wenn Ihnen die bisherige Zeichenfolge wichtiger ist als das H-Kennzeichen, behalten Sie das allgemeine Kennzeichen. Möchten Sie das H-Kennzeichen nutzen, wählen Sie eine kürzere Kombination, die einschließlich des „H“ in Mittelschrift passt. Lassen Sie Kennzeichentafeln erst prägen, nachdem die Zulassungsbehörde die konkrete Kombination bestätigt hat.

Warum zählen Kennzeichen anderer Behörden nicht?

Ein Anspruch aus Art. 3 GG in Verbindung mit einer Selbstbindung durch ständige Verwaltungspraxis setzt voraus, dass die konkrete Behörde selbst eine entsprechende Praxis entwickelt hat. Eine Praxis anderer Zulassungsbehörden begründet keine Selbstbindung – und es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Selbstbindung der Verwaltung entsteht nur, wenn genau Ihre Zulassungsbehörde in vergleichbaren Fällen ständig gleich verfährt. Aus einer Praxis anderer Behörden können Sie nichts ableiten. „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht: Haben andere Stellen rechtswidrig längere H-Kennzeichen vergeben, begründet das keinen Anspruch darauf, dass Ihre Behörde ebenso abweicht.

Der Halter verwies auf bundesweit häufig vergebene achtstellige Kennzeichen, auf andere Zulassungsbehörden und auf ein Lichtbild eines Fahrzeugs mit dem Kennbuchstaben „E“. Seiner Ansicht nach unterscheide die FZV nicht nach der Länge des Unterscheidungszeichens der jeweiligen Behörde. Das Gericht stellte jedoch fest: Das vorgelegte Lichtbild zeigte kein Oldtimerkennzeichen der beklagten Behörde, sondern ein E-Kennzeichen des Landkreises Leipzig – eine eigene Praxis der Zulassungsbehörde war damit nicht belegt. Die Vertreterin der Behörde erklärte im Termin, es gebe keine Praxis, im Einzelfall vorgabenwidrige Kombinationen zuzulassen. Eine Praxis anderer Behörden begründet weder die begehrte Zuteilung noch eine Abweichung von der Anlage 4 FZV. Dass die Behörde wegen ihres einstelligen Unterscheidungszeichens im Regelfall keine achtstelligen Kennzeichen vergibt, ändert nach dem Gericht nichts an ihrer Bindung an die gesetzlichen Vorgaben.

Was entschied das VG Leipzig zu langen H-Kennzeichen?

Bei Unterliegen trägt die Partei die Kosten des Verfahrens nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG. Eine Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zugelassen, wenn keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen.

Ohne Zulassung der Berufung können Sie das Urteil nicht ohne Weiteres in einer zweiten Instanz überprüfen lassen. Das Kostenrisiko bleibt bei Ihnen, wenn Sie unterliegen; der Streitwert steuert nur die Gerichtsgebühren. Für Sie endet das Verfahren damit in der Regel vor dem Verwaltungsgericht.

Das VG Leipzig wies mit Urteil vom 20.06.2022 (Aktenzeichen 1 K 1572/21) die Klage ab und verpflichtete den Halter zur Tragung der Verfahrenskosten. Zuständig war die Einzelrichterin, nachdem die Kammer das Verfahren am 16.03.2022 auf die Berichterstatterin übertragen hatte. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tag setzte das Gericht den Streitwert auf 10,20 Euro fest – entsprechend der Gebühr für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens. Die Berufung ließ das Gericht nicht zu, und von der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sah es nach § 167 Abs. 2 VwGO ab, weil die Kosten der Behörde nicht erheblich ins Gewicht fielen. Vorausgegangen waren der Ablehnungsbescheid der Zulassungsbehörde vom 19.02.2021 sowie der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 21.09.2021; die Klage war am 21.10.2021 eingegangen.

Was das Urteil des VG Leipzig für lange Wunschkennzeichen mit H-Zusatz bedeutet

Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht Leipzig und bindet zunächst die Beteiligten dieses Verfahrens. Als erstinstanzliche Entscheidung schafft es keine allgemein verbindliche Regel für alle Zulassungsstellen. Es zeigt aber, wie Gerichte vergleichbare Fälle beurteilen können, wenn eine gewünschte Kombination mit dem H-Zusatz nicht den Kennzeichenvorgaben entspricht.

Prüfen Sie vor Ihrem Antrag, ob Ihre Wunschkombination einschließlich des „H“ in Mittelschrift auf die vorgesehene Tafel passt. Reicht der Platz nur wegen der langen Zeichenfolge nicht aus, sollten Sie eine kürzere Kombination wählen oder das bisherige allgemeine Kennzeichen behalten. Berufen Sie sich nicht allein auf Kennzeichen anderer Behörden, denn das verschafft Ihnen in der Regel keinen Anspruch auf dieselbe Kombination.

Zwei Farbflächen zeigen gültige Schriftregeln und häufige Irrtümer bei der Beantragung von H-Kennzeichen.
H-Kennzeichen: Wann Engschrift wirklich erlaubt ist

Unsere Einschätzung

Das Verwaltungsgericht Leipzig trennt bei langen H-Wunschkennzeichen konsequent zwischen den Kennzeichenvorgaben und der persönlichen Wunschkombination. Für vergleichbare Anträge entscheidet daher nicht, ob acht Zeichen rechnerisch auf die Tafel passen, sondern ob die konkrete Anbringungsstelle am Fahrzeug Mittelschrift ausschließt. Wer eine Ausnahme geltend macht, sollte gerade diesen baulichen Umstand mit Herstellerangaben oder Maßen der Kennzeichenmulde belegen.

Offen blieb, ob die widersprüchlich wirkenden Vorgaben zur zulässigen Zeichenzahl gesetzgeberisch geändert werden sollten; daraus folgte hier kein einklagbarer Anspruch. Bei Fahrzeugen mit tatsächlich zu kleiner oder abweichender Anbringungsstelle liegt der Fall anders, weil dann die Ausnahme für Engschrift überhaupt eröffnet sein kann. Wir halten diese Abgrenzung für nachvollziehbar: Die Länge der Wunschkombination ersetzt keinen technischen Nachweis.


Wunschkennzeichen mit H-Zusatz? Rechtliche Lage prüfen

Das Urteil des VG Leipzig zeigt: Eine lange Wunschkombination begründet keinen Anspruch auf Engschrift. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall und klären, ob Ihre Zulassungsbehörde eine zulässige Alternative anbieten muss. So vermeiden Sie Ablehnung, Widerspruch und unnötige Kosten.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mein bisheriges Wunschkennzeichen trotz H-Zusatz behalten, wenn es zu lang ist?

NEIN, die frühere Zuteilung Ihres Wunschkennzeichens begründet keinen Anspruch auf dieselbe Kombination mit zusätzlichem „H“. Passt die gesamte Zeichenfolge einschließlich „H“ nicht in zulässiger Mittelschrift auf die einzeilige Tafel, muss die Behörde sie nicht übernehmen.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Kennzeichentafeln den Vorgaben der Anlage 4 FZV entsprechen. Danach wird das „H“ ohne Leerzeichen und in derselben Schriftart an die Erkennungsnummer angefügt. Engschrift kommt nur in Betracht, wenn die konkrete Anbringungsstelle am Fahrzeug Mittelschrift nicht zulässt. Die bloße Länge Ihrer Wunschkombination rechtfertigt diese Ausnahme nicht. Sie können daher eine kürzere, bestätigte H-Kombination wählen oder Ihr bisheriges allgemeines Kennzeichen behalten.


zurück

Wann muss ich für mein H-Kennzeichen eine zu kleine Anbringungsstelle nachweisen?

Eine zu kleine Anbringungsstelle müssen Sie für eine Engschrift nur dann nachweisen, wenn die konkrete Kennzeichenmulde oder Herstellerbefestigung Mittelschrift tatsächlich nicht zulässt. Dass Ihre gewünschte Buchstaben- und Zahlenkombination in Mittelschrift zu lang für die zulässige Tafelbreite ist, genügt dafür nicht.

Nach Abschnitt 4 der Anlage 4 FZV ist Mittelschrift für einzeilige Kennzeichen grundsätzlich vorgeschrieben. Engschrift bleibt eine Ausnahme und setzt besondere bauliche Bedingungen am Fahrzeug voraus. Entscheidend ist deshalb die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Befestigungsstelle, nicht die Länge Ihres persönlichen Wunschkennzeichens. Ist Platz für ein einzeiliges Kennzeichen in der zulässigen Breite vorhanden, betrifft das Problem nur die Zeichenfolge. Prüfen Sie daher die tatsächlichen Abmessungen der Kennzeichenmulde und vergleichen Sie diese mit dem vorgesehenen Kennzeichenformat.

Für den Nachweis können insbesondere Messungen, Fotos der Befestigungssituation oder technische Angaben des Herstellers hilfreich sein. Eine Engschrift kommt eher in Betracht, wenn die konkrete Mulde ein übliches einzeiliges Kennzeichen nicht aufnehmen kann oder ein zulässiges zweizeiliges Ausnahmeformat vorgesehen ist.


zurück

Wie belege ich, dass die Anbringungsstelle Mittelschrift tatsächlich nicht zulässt?

Belegen Sie die konkrete Kennzeichenstelle durch nachvollziehbare Maße, Fotos und gegebenenfalls Herstellerunterlagen. Entscheidend ist, dass diese Fahrzeugstelle ein zulässiges einzeiliges Kennzeichen in Mittelschrift technisch nicht aufnehmen kann.

Nach Abschnitt 4 der Anlage 4 FZV knüpft die Engschrift-Ausnahme an die vorgeschriebene oder herstellerseitig vorgesehene Anbringungsstelle an. Dokumentieren Sie deshalb die nutzbare Breite, Höhe, Form und Tiefe der Kennzeichenmulde sowie vorhandene Befestigungspunkte. Fotografieren Sie die Stelle mit einem Maßstab und erläutern Sie, weshalb ein Kennzeichen in Mittelschrift dort nicht befestigt oder nicht vorschriftsgemäß angebracht werden kann. Technische Zeichnungen, Reparaturunterlagen oder Angaben des Fahrzeugherstellers können die vorgesehene Befestigungsstelle zusätzlich belegen. Reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit einer konkreten Darstellung bei der Zulassungsbehörde ein.

Eine zu lange Wunschkombination beweist dagegen nur, dass diese Zeichenfolge nicht in Mittelschrift auf die Tafel passt. Auch bereits geprägte Engschrift-Tafeln, ein Musterbild oder Kennzeichen anderer Fahrzeuge belegen die bauliche Unmöglichkeit an Ihrem Fahrzeug nicht. Maßgeblich bleibt daher die dokumentierte Fahrzeugkonstruktion, nicht die gewünschte Zeichenanzahl.


zurück

Kann ich Gleichbehandlung verlangen, wenn andere Zulassungsstellen lange H-Kennzeichen vergeben haben?

NEIN. Kennzeichen anderer Zulassungsstellen begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf dieselbe lange H-Kombination. Art. 3 GG verpflichtet Ihre Behörde nicht, eine fremde oder rechtswidrige Verwaltungspraxis zu übernehmen.

Eine Selbstbindung der Verwaltung kann entstehen, wenn Ihre eigene zuständige Zulassungsbehörde vergleichbare Fälle ständig gleich behandelt. Fotos, Internetbeispiele oder einzelne Kennzeichen aus anderen Landkreisen belegen eine solche örtliche Praxis nicht. Auch eine möglicherweise rechtswidrige Vergabe langer Kennzeichen durch andere Stellen führt nicht zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Behörde muss Ihre konkrete Kombination deshalb weiterhin nach § 10 Abs. 2 FZV und Anlage 4 FZV prüfen; bitten Sie sie schriftlich um diese Prüfung und bewahren Sie die Antwort auf.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Leipzig – Az.: 1 K 1572/21 – Urteil vom 20.06.2022




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Autorecht und Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Autorecht und Verkehrsrecht. In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns auch kurzfristige Termine.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Autorecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

 

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.