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Diesel mit Thermofenster: Kein Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf nach 2015

Gebrauchter Diesel, nach 2015 zugelassen, zum Kampfpreis gekauft – und später die Hoffnung auf Schadensersatz wegen des Thermofensters. Doch genau dieser günstige Preis wird dem Käufer zum Verhängnis: Er zeigt, dass der Abgasskandal bereits voll eingepreist war. Das Amtsgericht München zog daraus eine unerwartete Konsequenz.
Ein gebrauchter BMW auf einem hellen Autohandelsplatz mit offener Fahrertür bei Tageslicht.
Der Kaufzeitpunkt entscheidet: Nach Bekanntgabe des Abgasskandals ist eine Wertminderung bei Dieselfahrzeugen oft bereits im Kaufpreis eingepreist. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 243 C-4119/26

Das Wichtigste im Überblick

Kläger verliert komplett: Das Gericht sieht keinen ersatzfähigen Schaden beim gebrauchten BMW.
  • Das Gericht weist die Klage gegen BMW vollständig ab.
  • Es sieht keinen Schaden, weil die Diesel-Problematik 2025 bekannt war.
  • Der Kläger nannte keine konkrete Kaufentscheidung wegen des Thermofensters.
  • Für Betrug verneint das Gericht auch klare Sittenwidrigkeit und Vorsatz.

  • Gericht: AG München
  • Datum: 14.07.2026
  • Aktenzeichen: 243 C-4119/26
  • Verfahren: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Dieselverfahren, Deliktsrecht
  • Streitwert: … €
  • Relevant für: Autokäufer, Hersteller, Prozessparteien bei Dieselstreit

Gibt es Schadensersatz wegen Thermofenster beim Gebrauchten?

Ein möglicher Schadensersatzanspruch kann auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gestützt werden. Wer einen solchen Anspruch geltend macht, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Schadens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 zum Differenzschadensersatz gilt: Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Problematik unzulässiger temperaturgestützter Abschalteinrichtungen breit öffentlich bekannt war, ist eine etwaige Wertminderung bei gebrauchten Dieselfahrzeugen in der Regel bereits im Kaufpreis eingepreist. Beim sogenannten Differenzschadensersatz wird der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt; der Käufer behält das Fahrzeug, fordert aber den finanziellen Minderwert als Schadensersatz zurück. Für eine solche nachträgliche, hypothetische Kaufpreisreduzierung fehlt dann jedoch der rechtliche Raum, wenn der Verdacht bereits beim Kauf öffentlich bekannt war.

Bei Kaufverträgen über gebrauchte Dieselfahrzeugen ab diesem Zeitpunkt ist daher eine etwaige Wertminderung der Fahrzeuge aufgrund drohender Betriebsuntersagung und/oder Nachrüstungen bereits entweder im zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis enthalten oder die Parteien waren sich einig, dass die Problematik keine Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. – so das Amtsgericht München

Der Diesel-Abgasskandal wurde ab Herbst 2015 schrittweise öffentlich bekannt. Für die meisten Gebrauchtwagenkäufe ab 2016 gilt daher vor Gericht die Vermutung: Die Wertminderung durch Abschalteinrichtungen ist im Kaufpreis bereits einberechnet. Prüfen Sie Ihr konkretes Kaufdatum: Je später Sie Ihren gebrauchten Diesel kauften, desto geringer sind Ihre Chancen auf Differenzschadensersatz – eine Klage ist dann in der Regel von vornherein aussichtslos.

An der Argumentation eines Käufers zeigte sich vor dem Amtsgericht München, wie schwer diese Hürde in der Praxis zu nehmen ist. Ein Mann hatte 2025 gebraucht einen BMW 120d mit B47D-Motor und Euro-6d-Einstufung gekauft, bei einem Kilometerstand von 89.950 km. Er forderte Schadensersatz, weil im Fahrzeug ein Thermofenster verbaut war – eine Steuerung, die die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reduziert. Die Klage blieb erfolglos: Das Amtsgericht München wies sie mit Urteil vom 14.07.2026 (Az. 243 C-4119/26) vollständig ab.

Warum das Gericht die Frage der Abschalteinrichtung offenließ

Das Gericht musste gar nicht klären, ob das Thermofenster tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellte. Es verneinte bereits, dass dem Käufer nach seinem eigenen Vortrag überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden war. Der Mann hatte vorgetragen, er sei beim Kauf von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit über die übliche Nutzungsdauer ausgegangen und habe wegen der Euro-6-Zulassung geglaubt, eines der wenigen nicht manipulierten Dieselfahrzeuge zu erwerben. Mit Rückrufen, Nachrüstungen oder einer Stilllegung habe er nicht rechnen müssen.

Genau diese Argumentation drehte das Gericht gegen den Käufer. Wer erklärt, er sei überzeugt gewesen, ein „nicht manipuliertes“ Fahrzeug zu kaufen, räumt damit selbst ein, dass ihm die allgemeine Problematik manipulierter Dieselfahrzeuge bekannt war. Konkret vorgetragen habe der Mann jedoch weder, dass gerade diese Erwartung seine Kaufentscheidung getragen habe, noch worauf sie sich gestützt habe. Anhaltspunkte dafür, dass er das Fahrzeug als besonderen, unbedenklichen Fahrzeugtyp betrachtet habe, sah das Gericht nicht. Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Differenzschadenslogik greift bei einem so späten Gebrauchtkauf damit nicht mehr tragfähig.

Vergleichender Überblick über Schadenersatzchancen bei Diesel-Käufen vor und nach Bekanntwerdung der Abschalteinrichtungen.
Diesel-Kauf nach 2023: Warum der Schadensersatz meist scheitert

Redaktionelle Leitsätze

  1. Erfolgt der Kauf eines gebrauchten Dieselfahrzeugs zu einem Zeitpunkt, an dem die Problematik unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits breit öffentlich bekannt ist, scheidet ein Anspruch auf Differenzschadensersatz aus, da eine drohende Wertminderung regelmäßig in den Kaufpreis eingepreist ist.
  2. Der bloße Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie eine unterbliebene Information der Zulassungsbehörden reichen ohne weitere Umstände nicht aus, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Fahrzeughersteller zu begründen.
Praxis-Hinweis: Kaufzeitpunkt als entscheidender Faktor

Wer nach der breiten öffentlichen Bekanntmachung des Diesel-Abgasskandals einen Gebrauchtwagen kauft, muss damit rechnen, dass eine mögliche Wertminderung durch Abschalteinrichtungen bereits im Kaufpreis berücksichtigt ist. Das Argument, man habe geglaubt ein unmanipuliertes Fahrzeug zu erwerben, kann sich dabei sogar gegen den Käufer wenden: Es zeigt, dass ihm die allgemeine Problematik bewusst war – und macht es umso schwerer, einen nicht eingepreisten Schaden zu begründen. Entscheidend ist, ob der Käufer konkret darlegen kann, welche besonderen Umstände seine Annahme eines unbedenklichen Fahrzeugs gestützt haben und warum gerade diese Erwartung seine Kaufentscheidung getragen hat.

Wann greift der Anspruch aus § 826 BGB beim Diesel-Kauf?

Als weitere rechtliche Grundlage kommt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht. Sittenwidrig handelt ein Hersteller juristisch gesehen dann, wenn er Käufer aus reinem Gewinnstreben systematisch, heimlich und rücksichtslos täuscht. Auch hier liegt die Darlegungs- und Beweislast für Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz beim Käufer. Allein die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine fehlende Mitteilung gegenüber den Zulassungsbehörden reichen für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nach dieser strengen Definition nicht aus. Aus einer unterstellten Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung folgt zudem nicht ohne Weiteres, dass vorsätzlich gehandelt wurde.

Allein die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine mangelnde Mitteilung der Abschalteinrichtung oder der entsprechenden Bedatung gegenüber den Zulassungsbehörden ist für eine Sittenwidrigkeit nicht ausreichend. – so das Amtsgericht München

Wie die Herstellerin ihr Thermofenster verteidigte

Die Autoherstellerin verteidigte das Thermofenster als zulässig. Sie berief sich darauf, der betroffene Motortyp sei dem WLPT-Messverfahren unterzogen worden, in dem die Bedingungen zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten seien. Hilfsweise machte sie geltend, sie habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, weil sie aufgrund eines bestandenen RDE-Tests darauf habe vertrauen dürfen, sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu bewegen.

Über diese Argumente musste das Gericht gar nicht abschließend entscheiden, da es die Klage bereits wegen des fehlenden Schadens abwies. Einen Anspruch aus § 826 BGB verneinte es zusätzlich, weil der Käufer weder eine Sittenwidrigkeit noch einen Schädigungsvorsatz hinreichend konkret dargelegt hatte. Ergänzend merkte das Gericht an, dass ein vorsätzliches Handeln der Herstellerin auch deshalb fernliege, weil die Rechtslage zum Zeitpunkt der Typgenehmigung unsicher war und sich der Herstellerin eine Schädigungsgefahr nicht zwingend habe aufdrängen müssen.

Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ist nicht dargetan, dass sich der Beklagten die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen. – so das Amtsgericht München

Besitzen Sie ein Dieselfahrzeug mit Euro-6-Norm oder einer neueren Abgasklasse? Dann ist ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB vor Gericht kaum durchsetzbar. Gerichte erkennen bei diesen Fahrzeugen regelmäßig einen „Verbotsirrtum“ des Herstellers an, weil die Rechtslage zu Thermofenstern zum Zeitpunkt der Typgenehmigung noch nicht geklärt war. Ohne konkrete Beweise für vorsätzliches Handeln des Herstellers – etwa interne Dokumente oder behördliche Feststellungen speziell zu Ihrem Motortyp – wird Ihre Klage scheitern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 91 ZPO der unterlegene Käufer. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar – eine Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden. Das bedeutet konkret: Die gewinnende Seite, hier der Autohersteller, dürfte ihre Prozesskosten theoretisch schon jetzt beim Käufer pfänden, selbst wenn dieser noch Rechtsmittel wie die Berufung einlegt. Der Käufer kann dies jedoch stoppen, indem er den geforderten Betrag samt eines 10-prozentigen Aufschlags als Sperrbetrag bei der Justizkasse hinterlegt.

Warum scheiterte die Thermofenster-Klage?

Das Amtsgericht München ist ein erstinstanzliches Gericht – sein Urteil bindet nur die Parteien dieses konkreten Falls und entfaltet keine Präzedenzwirkung für andere Verfahren. Die zugrundeliegende BGH-Rechtsprechung zum Differenzschadensersatz (Urteil vom 26.06.2023) ist dagegen für alle nachfolgenden Instanzen verbindlich und wird bundesweit angewendet.

Die Entscheidung ist auf alle Gebrauchtwagenkäufe übertragbar, die nach der öffentlichen Bekanntmachung des Abgasskandals erfolgten. Wer heute noch Schadensersatz wegen eines Thermofensters einklagen will, muss entweder einen Kauf vor Herbst 2015 nachweisen oder konkrete Beweise für vorsätzliches Handeln des Herstellers bei seinem spezifischen Motortyp vorlegen. Fehlt beides, übersteigt das Kostenrisiko die Erfolgsaussicht deutlich – von einer Klage ist dann abzuraten.

Was bedeutet das konkret für Sie? Wer einen gebrauchten Diesel mit Thermofenster besitzt und Schadensersatz einklagen will, muss vor einer Klage drei Punkte klären: (1) Liegt Ihr Kaufdatum nach 2015? Dann ist ein Differenzschadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in der Regel ausgeschlossen. (2) Haben Sie konkrete Beweise für vorsätzliches Handeln des Herstellers – etwa interne Dokumente oder behördliche Feststellungen speziell zu Ihrem Motortyp? Ohne diese Belege scheitert auch ein § 826-Anspruch. (3) Trägt eine Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko? Verlieren Sie den Prozess, zahlen Sie sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten – bei einem Streitwert in Höhe des Kaufpreises summiert sich das Risiko schnell auf mehrere Tausend Euro.


Dieselfahrzeug-Klage: Ist Ihr Anspruch noch durchsetzbar?

Die Rechtsprechung zu Thermofenstern ist komplex und viele Klagen scheitern, weil der Kaufzeitpunkt nach der öffentlichen Bekanntmachung des Abgasskandals liegt oder konkrete Belege für eine Herstellertäuschung fehlen. Ob ein Schadensersatzanspruch für Ihr Fahrzeug – etwa nach § 823 oder § 826 BGB – erfolgversprechend ist, hängt von Details wie Ihrem Kaufdatum und Ihrem Motortyp ab. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre persönliche Situation und gibt Ihnen eine realistische Einschätzung der Chancen und Risiken, bevor Kosten entstehen.

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Experten-Kommentar

Die gerichtliche Annahme, dass der Mängelverdacht ab Herbst 2015 automatisch überall in die Kaufpreise einkalkuliert war, halte ich für eine sehr lebensfremde Fiktion. Der Gebrauchtwagenmarkt hat seine Preise damals kaum über Nacht flächendeckend reduziert, nur weil erste Berichte auftauchten. Letztlich dient diese konstruierte Marktwirkung vor allem dazu, einen dogmatisch sauberen Schlussstrich unter die späten Klagen zu ziehen.

Für Betroffene bedeutet diese formale Härteentscheidung, dass das subjektive Gefühl der Übervorteilung leider rechtlich komplett verpufft. Wer den gezahlten Preis heute noch angreifen will, müsste schon eine aktive, arglistige Täuschung direkt im individuellen Verkaufsgespräch belegen können. Der pauschale Verweis auf den großen Abgasskandal taugt nach diesem Kurs der Justiz nur noch als gefährlicher Bumerang.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich den Diesel privat oder vom Händler kaufte?

Nein, die Kaufquelle ist dafür regelmäßig nicht entscheidend, sondern das Kaufdatum. Wer einen gebrauchten Diesel nach der breiten Bekanntmachung des Dieselskandals gekauft hat, hat in der Regel keinen Anspruch auf Differenzschadensersatz, unabhängig davon, ob der Wagen privat oder beim Händler gekauft wurde.

Der Bundesgerichtshof knüpft die Frage des Schadens nicht an die Verkäuferart, sondern daran, ob die Wertminderung wegen einer Abschalteinrichtung beim Kauf schon eingepreist war. Nach der öffentlichen Diskussion ab Herbst 2015 wird bei späteren Gebrauchtkäufen meist vermutet, dass der Preis diese Problematik bereits berücksichtigt hat. Dann fehlt es an einem nachträglich ersatzfähigen Minderwert, selbst wenn der Verkäufer gewerblich gehandelt hat. Maßgeblich ist deshalb Ihr exaktes Kaufdatum und nicht die Hoffnung auf einen strengeren Schutz beim Händlerkauf.

Eine Ausnahme kommt vor allem bei Käufen vor Herbst 2015 oder bei besonderen Beweisen für ein vorsätzliches Vorgehen des Herstellers in Betracht. Prüfen Sie daher Ihren Kaufvertrag genau; liegt der Erwerb nach dieser Zeit, sind die Erfolgsaussichten meist gering.


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Wie weise ich nach, dass der Verkäufer mir die Wertminderung beim Kauf verschwiegen hat?

Ein Nachweis des Verschweigens hilft Ihnen für den Schadensersatz oft nicht, wenn der Kauf erst nach der öffentlichen Bekanntheit des Diesel-Skandals erfolgte. Entscheidend ist dann vor allem, ob beim Kauf überhaupt noch ein nicht eingepreister Schaden vorlag.

Für den Differenzschadensersatz müssen Sie den Schaden und den Kaufzeitpunkt darlegen und beweisen; die Beweislast liegt also bei Ihnen. Gerichte gehen bei Gebrauchtwagenkäufen ab 2016 häufig davon aus, dass die bekannte Wertminderung schon im Kaufpreis enthalten war, weil der Markt die Problematik bereits kannte. Deshalb reicht es meist nicht, nur Chatverläufe oder Verkaufsgespräche zum Verschweigen vorzulegen. Maßgeblich ist vielmehr, ob Ihr gezahlter Preis deutlich über dem Marktpreis vergleichbarer Diesel ohne Abgasskandalbezug lag.

Nur wenn Sie einen frühen Kauf vor der breiten öffentlichen Bekanntheit oder eine konkrete, nicht eingepreiste Sonderkonstellation belegen können, kann das Verschweigen wieder Bedeutung gewinnen. Wer hingegen erklärt, er habe ein „nicht manipuliertes“ Fahrzeug erwartet, zeigt damit vor Gericht oft gerade, dass ihm die Problematik schon bekannt war.


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Was tun, wenn meine Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnt?

Die Ablehnung ist ein ernstzunehmendes Warnsignal: Bei Käufen nach 2015 sollten Sie die Klage nur nach einer belastbaren Einzelprüfung weiterverfolgen. Die Rechtsschutzversicherung prüft die Erfolgsaussichten meist an denselben rechtlichen Hürden, die auch ein Gericht anlegt.

Lehnt der Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab, spiegelt das oft die Rechtslage zu Differenzschadensersatz und § 826 BGB wider, nicht bloß eine vorsichtige Firmenpolitik. Bei späteren Gebrauchtwagenkäufen ist die Wertminderung regelmäßig bereits im Preis enthalten, und für vorsätzliches Handeln braucht es konkrete Belege. Verliert Sie den Prozess, tragen Sie nach § 91 ZPO die Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten, was bei einem Fahrzeugstreit schnell mehrere Tausend Euro erreicht. Fordern Sie deshalb die schriftliche Ablehnungsbegründung an und lassen Sie den Kaufvertrag fachanwaltlich prüfen.

Eine Klage kann trotzdem sinnvoll sein, wenn Ihr Kauf vor der breiten öffentlichen Bekanntmachung lag oder Sie belastbare Unterlagen zu einem konkreten Motortyp besitzen. Ist das nicht der Fall, können Sie das Kostenrisiko häufig nur schwer rechtfertigen, selbst wenn Sie die Entscheidung der Versicherung für falsch halten. Eine kostenlose Ersteinschätzung bei der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt hilft, bevor Sie eigenes Geld einsetzen.


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Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, falls der Schadensersatz wegen des Kaufdatums abgelehnt wird?

Nein, ein Rücktritt ist nach einem Kauf ab 2015 in der Regel ebenfalls nicht durchsetzbar, weil die Gerichte die Thermofenster-Problematik und ihre Preiswirkung bereits als eingepreist ansehen. Der Rücktritt soll den Vertrag rückabwickeln, also Fahrzeug gegen Kaufpreis zurückführen, und dafür braucht es einen rechtlich relevanten Mangel.

Bei Gebrauchtkäufen nach der breiten öffentlichen Bekanntheit des Dieselskandals fehlt dieser Angriffspunkt häufig. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Kaufpreis die mögliche Wertminderung oder das Risiko bereits berücksichtigt hat, sodass keine für den Rücktritt ausreichende Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt. Genau deshalb scheitert meist nicht nur der Schadensersatz, sondern auch der Versuch, den Wagen über den Rücktritt vollständig zurückzugeben. Für Sie bedeutet das: Die bloße Ablehnung des Schadensersatzes eröffnet noch keinen einfacheren Rücktritt.

Eine Rückabwicklung kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Vertrag ausdrücklich ein manipulationsfreies Fahrzeug zusichert oder der Verkäufer eine konkrete Beschaffenheit vereinbart hat, die objektiv nicht vorlag. Ohne eine solche Zusage bleibt es bei der allgemeinen Einpreisungslage, und damit fehlt regelmäßig auch die Grundlage für den Rücktritt.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 243 C-4119/26 – Urteil vom 14.07.2026




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