
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 243 C-3614/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Klage ab, weil dem Käufer kein ersatzfähiger Schaden entsteht.
- Der Käufer verliert mit seiner Forderung gegen die Herstellerin des gebrauchten BMW 318d.
- Das Gericht sieht keinen Schaden, weil der Preis das Dieselrisiko schon abbildet.
- Für Käufer gebrauchter Dieselfahrzeuge nach Juni 2023 sinkt der Ersatzanspruch deutlich.
- Sittenwidrigkeit und Vorsatz weist das Gericht ebenfalls zurück.
- Gericht: AG München
- Datum: 14.07.2026
- Aktenzeichen: 243 C-3614/26
- Verfahren: Schadensersatzklage wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtung
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Deliktsrecht, Diesel-Abgasskandal
- Relevant für: Käufer, Hersteller, Händler gebrauchter Dieselfahrzeuge
Wann entsteht der Schadensersatzanspruch des Käufers?
Ein Mann kaufte 2024 einen gebrauchten BMW 318d mit B47D-Motor, der mit 73.468 Kilometern auf dem Tacho den Besitzer wechselte. Er klagte gegen die Herstellerin auf Schadensersatz wegen eines angeblich unzulässig eingebauten Thermofensters. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 14.07.2026 (Az. 243 C-3614/26) vollständig ab.
Ein Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gestützt werden – Normen, die den Hersteller zur Einhaltung der Typgenehmigung verpflichten. Zwingende Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Käufer tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 zum Differenzschadensersatz ist die Problematik temperaturgestützter Abschalteinrichtungen und ähnlicher Techniken durch breite Berichterstattung öffentlich bekannt. Differenzschadensersatz bedeutet dabei konkret: Der Käufer gibt das Auto nicht gegen die volle Kaufpreiserstattung zurück, sondern behält es und fordert lediglich einen prozentualen Teil des Geldes als Entschädigung, da er für das mangelhafte Fahrzeug zu viel bezahlt hat. Wer sein Fahrzeug jedoch nach dieser Grundsatzentscheidung kauft, kann sich auf Unwissenheit über diese Risiken kaum noch berufen.
Haben Sie Ihr Fahrzeug nach dem 26.06.2023 gekauft, gehen Gerichte davon aus, dass der Kaufpreis das Diesel-Risiko bereits widerspiegelt — ein separater Schaden lässt sich dann kaum noch nachweisen. Bevor Sie auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB klagen, prüfen Sie kritisch, ob Ihr Kaufpreis tatsächlich unter dem vergleichbarer Fahrzeuge ohne Thermofenster-Problematik lag. Ohne diesen Nachweis wird die Klage voraussichtlich abgewiesen, bevor das Gericht überhaupt prüft, ob die Technik unzulässig war.
Beim BMW 318d zeigte sich das konkret an der Preisbildung des Fahrzeugs: Das Amtsgericht München ließ ausdrücklich offen, ob das verbaute Thermofenster – eine Steuerung, die die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reduziert – tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Diese Frage musste das Gericht gar nicht beantworten, weil es bereits an einer anderen Voraussetzung scheiterte.
Warum ein Schaden nach Ansicht des Gerichts fehlte
Das Gericht verneinte den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, weil nach dem eigenen Vortrag des Käufers gar kein Schaden entstanden sei. Da das Fahrzeug erst 2024 erworben wurde – lange nach dem BGH-Urteil vom Sommer 2023 – sei eine etwaige Wertminderung wegen drohender Betriebsuntersagung oder Nachrüstungen entweder bereits im Kaufpreis berücksichtigt worden, oder die Parteien hätten den Einfluss der Problematik auf den Preis bewusst ausgeklammert. Für die Annahme einer nachträglichen Kaufpreisreduzierung als Schadensersatz sei damit kein Raum mehr.
Bei Kaufverträgen über gebrauchte Dieselfahrzeugen ab diesem Zeitpunkt ist daher eine etwaige Wertminderung der Fahrzeuge aufgrund drohender Betriebsuntersagung und/oder Nachrüstungen bereits entweder im zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis enthalten oder die Parteien waren sich einig, dass die Problematik keine Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. – so das Amtsgericht München
Den Einwand, das Fahrzeug weise durch das Thermofenster eine Wertminderung auf und es drohten behördliche Maßnahmen, ließ das Gericht nicht gelten. Da die Abschalteinrichtung-Problematik seit der BGH-Entscheidung allgemein bekannt sei, sei eine etwaige Wertminderung vollständig im Kaufpreis aufgegangen. Wer ein gebrauchtes Dieselfahrzeug nach diesem Stichtag kauft, muss damit rechnen, dass der Preis das Risiko bereits abbildet.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Anspruch auf Differenzschadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen scheidet beim Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeugs nach dem 26. Juni 2023 regelmäßig aus, da die Gefahr behördlicher Maßnahmen seit diesem Stichtag allgemein bekannt ist und eine potenzielle Wertminderung daher als bereits im Kaufpreis eingepreist gilt.
- Der bloße Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung an die Zulassungsbehörden begründen für sich genommen keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung; vielmehr bedarf es eines substantiierten Nachweises des konkreten Schädigungsvorsatzes auf Herstellerseite.
Praxis-Hinweis: Der Stichtag als K.O.-Kriterium
Das Urteil verdeutlicht eine entscheidende Hürde für alle Käufer, die ihr Fahrzeug erst nach dem 26.06.2023 erworben haben. Gerichte prüfen in diesen Fällen oft gar nicht mehr, ob die Technik (hier: Thermofenster) unzulässig ist, sondern verneinen bereits den finanziellen Schaden. Die Begründung: Da das Risiko zu diesem Zeitpunkt allgemein bekannt war, habe der Markt den Preis bereits korrigiert. Wer nach diesem Datum kaufte, trägt das Risiko, dass seine Klage allein wegen des Kaufzeitpunkts abgewiesen wird.
Warum scheiterte § 826 BGB?
Für einen Anspruch aus § 826 BGB – der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung – muss der Kläger sowohl die Sittenwidrigkeit als auch den Schädigungsvorsatz der Gegenseite substantiiert darlegen. Das bedeutet konkret: Es reicht rechtlich nicht aus, nur allgemeine Vorwürfe zu erheben. Der Käufer muss dem Gericht detaillierte Tatsachen und handfeste Beweise vorlegen, wie und wann der Hersteller bewusst getäuscht hat. Die reine Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine unterlassene Mitteilung an die Zulassungsbehörden reichen dafür nicht aus. Ein Schädigungsvorsatz setzt zudem voraus, dass sich der Herstellerin angesichts der damaligen Rechtslage die Gefahr einer Schädigung der Käufer aufdrängen musste. Bloße Vermutungen oder pauschale Vorwürfe genügen den Gerichten hier regelmäßig nicht.
Beim Fall des BMW-Käufers zeigte sich, wie hoch diese Hürde in der Praxis liegt: Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch aus § 826 BGB vollumfänglich, weil weder Sittenwidrigkeit noch Schädigungsvorsatz der Herstellerin hinreichend substantiiert vorgetragen worden seien.
Warum die einzelnen Argumente des Käufers nicht überzeugten
Das Argument, bereits aus der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung folge automatisch die Sittenwidrigkeit, wies das Gericht unter Verweis auf das Urteil des OLG München vom 15.11.2023 (Az. 7 U 1977/22, BeckRS 2023, 33959) zurück. Der Verstoß gegen technische Vorschriften allein macht ein Verhalten demnach nicht sittenwidrig.
Allein die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine mangelnde Mitteilung der Abschalteinrichtung oder der entsprechenden Bedatung gegenüber den Zulassungsbehörden ist für eine Sittenwidrigkeit nicht ausreichend. – so das Amtsgericht München
Auch den Einwand, die Herstellerin habe vorsätzlich gehandelt und die Schädigung der Käufer billigend in Kauf genommen, verwarf das Gericht. Aus einer allein unterstellten Unzulässigkeit der Technik folge kein automatischer Vorsatz bezüglich einer Käuferschädigung. Das Gericht ergänzte, die Rechtslage sei zum damaligen Zeitpunkt so unsicher gewesen, dass sich der Herstellerin die Gefahr einer Schädigung nicht zwingend habe aufdrängen müssen – unter Verweis auf den Bundesgerichtshof (NJW 2021, 3721). Wer auf § 826 BGB klagen will, muss konkrete Anhaltspunkte für Vorsatz liefern — etwa interne Herstellerdokumente, behördliche Schreiben oder Nachweise, die belegen, dass der Hersteller die Unzulässigkeit kannte und die Schädigung der Käufer bewusst in Kauf nahm. Pauschale Behauptungen reichen vor Gericht nicht aus.
Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ist nicht dargetan, dass sich der Beklagten die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen. – so das Amtsgericht München
Was bringt der unvermeidbare Verbotsirrtum der Herstellerin?
Herstellerinnen im Abgasskandal berufen sich mitunter hilfsweise auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum – die Behauptung, man habe aufgrund bestandener behördlicher Tests auf die Rechtmäßigkeit des eigenen Vorgehens vertrauen dürfen. Dieser Einwand kann relevant werden, wenn ein Gericht eine unzulässige Abschalteinrichtung grundsätzlich bejaht, dem Hersteller aber kein schuldhaftes Handeln vorwerfen will.
Im vorliegenden Verfahren rechtfertigte die Herstellerin ihr Vorgehen zunächst damit, dass das Motormodell B47D im WLPT-Messverfahren geprüft worden sei, welches Bedingungen für Verdunstungs- und Auspuffemissionen im Wesentlichen einbeziehe – deshalb liege gar keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Hilfsweise brachte sie zusätzlich den unvermeidbaren Verbotsirrtum vor, weil sie durch den bestandenen RDE-Test darauf vertraut habe, sich im gesetzlichen Rahmen zu bewegen.
Das Amtsgericht München musste diesen Einwand am Ende gar nicht mehr bewerten. Weil die Ansprüche des Käufers bereits an den grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen scheiterten, blieb der Verbotsirrtum für das Urteil ohne tragende Bedeutung.
Warum wurde die Klage abgewiesen?
Bei negativem Prozessausgang trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO. Die gesetzlichen Grundlagen für die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils bei Klageabweisung finden sich in §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Diese Vorschriften regeln, wie ein Urteil trotz möglicher Rechtsmittel bereits vollstreckt werden kann.
Für den BMW-Käufer bedeutete das: Seine Zivilklage gegen die Herstellerin wurde unter dem Aktenzeichen 243 C-3614/26 hinsichtlich sämtlicher Forderungen vollständig abgewiesen. Da er den Prozess verloren hat, muss er nun sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt. Das bedeutet in diesem Fall konkret: Obwohl der Käufer ja eigentlich Geld vom Konzern wollte, darf nun umgekehrt die beklagte Autoherstellerin ihre entstandenen Anwaltskosten direkt beim Käufer eintreiben – und zwar schon bevor das Urteil rechtskräftig ist, also auch wenn dieser noch in Berufung geht. Der Käufer kann diese Vollstreckung durch die Herstellerin jedoch abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags hinterlegt.
Was bedeutet das Urteil für Dieselkäufer?
Das Amtsgericht München hat als erste Instanz entschieden — das Urteil bindet nur die Prozessparteien und hat keine Präzedenzwirkung für andere Gerichte. Dennoch zeigt die Begründung ein Muster, das über den Einzelfall hinausweist: Seit dem BGH-Grundsatzurteil vom 26.06.2023 gehen erstinstanzliche Gerichte bei nach diesem Stichtag gekauften Dieselfahrzeugen systematisch davon aus, dass eine Wertminderung bereits im Kaufpreis eingepreist ist. Diese Logik betrifft nicht nur BMW mit dem B47D-Motor, sondern alle Hersteller, deren Fahrzeuge Thermofenster oder vergleichbare Abschalteinrichtungen verbaut haben.
Wer nach dem 26.06.2023 einen gebrauchten Diesel gekauft hat und mit dem Gedanken an eine Schadensersatzklage spielt, sollte sein Kaufdatum prüfen und realistisch einschätzen, ob der gezahlte Preis tatsächlich unter dem marktüblichen Vergleichspreis lag. Für Klagen nach § 826 BGB gilt: Sammeln Sie vor der Klageeinreichung konkrete Belege für Schädigungsvorsatz des Herstellers — pauschale Vorwürfe führen zur Klageabweisung und damit zur vollen Kostentragungspflicht.
Was sollten Dieselkäufer jetzt prüfen?
Planen Sie eine Klage wegen Thermofenstern oder Abschalteinrichtungen, prüfen Sie zuerst Ihr Kaufdatum: Liegt es nach dem 26.06.2023, weisen Gerichte Schadenersatzklagen nach § 823 Abs. 2 BGB regelmäßig ab, weil der Kaufpreis das Risiko bereits abbildet. Wollen Sie über § 826 BGB klagen, müssen Sie von Anfang an konkrete Belege für Schädigungsvorsatz vorlegen — nicht nur die Existenz der Abschalteinrichtung. Kalkulieren Sie vor der Klageeinreichung das volle Kostenrisiko: Bei einer Niederlage tragen Sie nach § 91 ZPO auch die Anwalts- und Gerichtskosten der Herstellerin. Ohne Rechtsschutzversicherung kann das bei Verfahrenswerten im fünfstelligen Bereich mehrere tausend Euro bedeuten.
Dieselklage nach Stichtag? Chancen realistisch einschätzen
Das Amtsgericht München zeigt: Für Käufe nach dem 26.06.2023 scheitern Ersatzansprüche oft schon am fehlenden Schaden. Unsere Rechtsanwälte analysieren anhand Ihres Kaufdatums und Kaufpreises, ob eine Klage über § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Klären Sie vorab das volle Kostenrisiko und welche konkreten Belege Sie für einen Schädigungsvorsatz benötigen.
Experten-Kommentar
Die juristische Vermutung, der Gebrauchtwagenmarkt würde das Diesel-Risiko nach dem BGH-Stichtag fehlerfrei und preislich exakt einpreisen, halte ich für ziemlich lebensfremd. Wer diese Annahme im Verfahren erschüttern will, steht strukturell vor einer verheerenden Beweisaufgabe. Ein Kläger muss durch komplexe Marktanalysen exakt vorrechnen, welchen hypothetischen Wert genau dieses individuelle Auto ohne die öffentliche Berichterstattung gehabt hätte.
Ohne ein teures Sachverständigengutachten lässt sich diese abstrakte Hürde kaum überspringen. Genau hier verbirgt sich das unkalkulierbare wirtschaftliche Risiko, denn die Vorschusskosten für einen derartigen Experten fressen den erhofften prozentualen Ausgleich ganz schnell wieder auf. Eine Klage ergibt in dieser Zwickmühle dogmatisch nur dann Sinn, wenn diese mathematische Blockade vorab nüchtern durchgerechnet wurde.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich noch Gewinnchancen, wenn ich meinen BMW erst im Jahr 2024 gekauft habe?
Nein, bei einem Kauf im Jahr 2024 sind die Gewinnchancen für Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB sehr gering. Gerichte gehen dann meist davon aus, dass das Diesel- oder Thermofenster-Risiko bereits im Kaufpreis enthalten war.
Der Grund ist der Schadensbegriff: Schadensersatz setzt einen messbaren finanziellen Nachteil voraus, etwa einen zu hohen Kaufpreis. Nach dem BGH-Grundsatzurteil vom 26.06.2023 war die Problematik von Abschalteinrichtungen öffentlich bekannt, sodass Käufer bei späteren Gebrauchtwagenkäufen als informiert gelten. Kauft jemand trotzdem 2024, nehmen Gerichte oft an, dass sich die Risikolage bereits im Marktpreis niedergeschlagen hat. Dann fehlt der getrennt ersetzbare Schaden, selbst wenn das Thermofenster rechtlich angreifbar sein sollte.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Sie konkret belegen können, dass Ihr Kaufpreis deutlich über dem Preis vergleichbarer Diesel ohne dieses Risiko lag. Dafür sollten Sie Ihren Kaufpreis mit mehreren Angeboten desselben Modells und Baujahrs vergleichen. Ohne solche Vergleichsdaten wird eine Klage häufig schon am fehlenden Schadensnachweis scheitern.
Wie beweise ich vor Gericht, dass mein Kaufpreis das Diesel-Risiko nicht bereits berücksichtigte?
Sie müssen einen belastbaren Marktvergleich vorlegen, der zeigt, dass Ihr Kaufpreis für den Diesel nicht unter dem Preis vergleichbarer schadensfreier Fahrzeuge lag. Nur mit einem solchen Gegenbeweis können Sie die Vermutung erschüttern, dass das Diesel-Risiko bereits im Preis enthalten war.
Gerichte prüfen dabei nicht Ihren Kaufvertrag gegen den früheren Listenpreis, sondern gegen den tatsächlichen Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs. Verglichen werden müssen Fahrzeuge desselben Modells, Baujahrs und mit ähnlichem Kilometerstand, möglichst ohne bekannte Thermofenster-Problematik. Praktisch braucht das Gericht mehrere konkrete Angebote oder Verkaufspreise, damit es erkennen kann, ob Sie einen Diesel-Rabatt erhalten haben oder nicht. Hilfreich sind dokumentierte Inserate, Screenshots und Angaben zu Ausstattung, Laufleistung und Erstzulassung. Ohne diesen Vergleich bleibt Ihre Behauptung meist zu pauschal, um einen Schaden nachzuweisen.
Der Vergleich muss sich auf Fahrzeuge ohne die beanstandete Problematik beziehen, etwa auf Benziner derselben Baureihe oder auf nachweislich technisch bereinigte Diesel. Reine Preisbehauptungen reichen nicht, weil das Gericht den Marktwert selbst nachvollziehen können muss. Wenn Sie vor Klageerhebung mindestens drei passende Vergleichsfahrzeuge sichern und sauber dokumentieren, verbessern Sie Ihre Position im Prozess deutlich.
Reicht die bloße Existenz eines Thermofensters für eine Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung?
Nein, die bloße Existenz eines Thermofensters reicht für § 826 BGB nicht aus; Sie müssen zusätzlich konkrete Tatsachen für sittenwidriges Handeln und Schädigungsvorsatz des Herstellers vortragen. Ohne solche Belege wird eine Klage meist schon an den Voraussetzungen des § 826 BGB scheitern.
§ 826 BGB verlangt zwei eigenständige Elemente: ein Verhalten, das nach Inhalt und Ziel gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, und den Vorsatz, den Käufer zu schädigen. Ein Thermofenster kann zwar rechtlich problematisch sein, belegt aber für sich genommen noch nicht, dass der Hersteller die Unzulässigkeit kannte und den späteren Käufer bewusst benachteiligen wollte. Gerichte verlangen deshalb substantiierte Angaben, also konkrete Tatsachen statt pauschaler Vorwürfe. Dafür kommen etwa interne Unterlagen, behördliche Rückrufe oder Schreiben in Betracht, aus denen Wissen und Billigung der Risiken hervorgehen. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung regelmäßig zu allgemein.
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Kenntnis: Der Kläger muss nachvollziehbar darlegen, dass der Hersteller gerade bei Entwicklung und Einsatz der Technik um die Unzulässigkeit wusste. Reine Vermutungen, ein technischer Verstoß oder die bloße Nichtmeldung an Behörden genügen dafür nicht. Wer klagen will, sollte daher vorab prüfen, ob es für das konkrete Fahrzeugmodell belastbare behördliche oder interne Hinweise gibt.
Muss ich die Anwaltskosten des Herstellers zahlen, wenn meine Schadensersatzklage abgewiesen wird?
JA, bei einer abgewiesenen Schadensersatzklage tragen Sie nach § 91 ZPO grundsätzlich auch die Anwaltskosten des Herstellers sowie Gerichtskosten und Ihre eigenen Anwaltskosten. Bei einem fünfstelligen Streitwert kann das schnell mehrere tausend Euro kosten.
Der Grund ist das Kostenprinzip der Zivilprozessordnung: Wer den Prozess verliert, muss den Gegner so stellen, als hätte er den Rechtsstreit nicht führen müssen. Dazu gehören nicht nur Ihre eigenen Auslagen, sondern auch die notwendigen Kosten der Gegenseite. Maßgeblich ist außerdem der Streitwert, also der wirtschaftliche Wert des Verfahrens, nach dem sich die Gebühren berechnen. Gerade bei Dieselklagen steigen die Gesamtkosten deshalb spürbar an, wenn das Gericht die Klage vollständig abweist. Prüfen Sie vor der Klage deshalb, ob eine Rechtsschutzversicherung greift oder ob Sie das Risiko aus eigener Tasche tragen können.
Wird das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann der Hersteller die Kosten auch schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung beitreiben. Eine Vollstreckung lässt sich dann nur vorläufig stoppen, wenn Sie die vom Gericht verlangte Sicherheitsleistung hinterlegen.
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Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 243 C-3614/26 – Urteil vom 14.07.2026
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