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Transportkostenvorschuss bei der Nacherfüllung: Käuferin darf Abholung verlangen

Der Motor streikt, das Auto steht 2.700 Euro teuer und unbeweglich da – und die Verkäuferin verlangt, es solle auf eigene Kosten zu ihr nach Berlin gebracht werden. Die Käuferin verlangt stattdessen 280 Euro Vorschuss für den Transport, dann herrscht Funkstille. Muss sie wirklich in Vorkasse gehen, bevor überhaupt reguliert wird?
Frau mit Autoschlüssel neben Kleinwagen mit offener Haube und Warndreieck in Wohnstraße
Liegengebliebener Gebrauchtwagen mit offener Haube: BGH erlaubt Reparatur nach verweigertem Transportkostenvorschuss und Fristablauf beim Kauf vom Händler Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 278/16

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 19.07.2017 (VIII ZR 278/16): Käufer gebrauchter Autos dürfen nach erfolgloser Frist Schadensersatz für eine selbst veranlasste Reparatur verlangen, wenn sie zuvor vom Verkäufer einen angemessenen Betrag für den Transport verlangt haben. Das gilt nur bei einem rechtzeitigen Vorschussverlangen und nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist.


  • Kostenrisiko beim Verkäufer: Er muss notwendige Transportkosten vorab zahlen, damit Käufer nicht vorleisten müssen.
  • Wohnort nicht maßgeblich: Das Auto muss nicht am Wohnort des Käufers repariert oder untersucht werden.
  • Prüfung bleibt nötig: Der Verkäufer darf das Auto untersuchen, bevor er den Mangel beseitigt.
  • Keine Klage nötig: Käufer müssen den Transportvorschuss nicht zuerst gerichtlich durchsetzen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 19.07.2017
  • Aktenzeichen: VIII ZR 278/16
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherrecht
  • Wichtig für: Käufer gebrauchter Autos, Verbraucher bei Reparaturkosten

BGH billigt Reparatur nach verweigertem Transportkostenvorschuss

Verweigert ein Verkäufer den berechtigten Vorschuss für den Transport eines defekten Gebrauchtwagens, darf die Käuferin nach Fristablauf den Schaden selbst beheben lassen. Der Bundesgerichtshof hob mit Urteil vom 19. Juli 2017 (Az. VIII ZR 278/16) die Klageabweisung des Landgerichts Berlin auf, weil die Käuferin ein wirksames Nacherfüllungsverlangen gestellt hatte und das Fahrzeug nicht auf eigene Kosten zum Geschäftssitz der Verkäuferin bringen musste.

Eine Verbraucherin aus Schleswig-Holstein kaufte im April 2015 von einer Berliner Fahrzeughändlerin einen gebrauchten Pkw zum Preis von 2.700 Euro über ein Internetportal. Im Kaufvertragsformular der Händlerin fand sich die Klausel „Händlergeschäft, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung! … Erfüllungsort beim Verkäufer.“ Nach Auftreten eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts forderte die Käuferin Nachbesserung. Die Händlerin bot telefonisch an, die Mängelbeseitigung an ihrem Sitz in Berlin durchzuführen.

Die Käuferin verlangte daraufhin fristgebunden einen Transportkostenvorschuss von 280 Euro für das nach ihrer Darstellung nicht fahrbereite Fahrzeug – hilfsweise die Abholung durch die Händlerin. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten und einer verlängerten Frist ließ sie den Wagen in einer Werkstatt bei Kassel reparieren und klagte auf Ersatz von 2.332,32 Euro für Reparatur-, Transport- und Reisekosten. Das Landgericht Berlin wies die Klage am 8. November 2016 ab. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Liegt der Erfüllungsort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers, ist der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf nicht verpflichtet, die mangelhafte Sache auf eigene Kosten dorthin zu transportieren; er kann die Überführung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen oder dem Verkäufer alternativ die Abholung auf dessen Kosten anbieten.
  2. Ein Nacherfüllungsverlangen unter berechtigter Anforderung eines Transportkostenvorschusses setzt die Nacherfüllungsfrist wirksam in Gang. Verweigert der Verkäufer den Vorschuss und verstreicht die Frist fruchtlos, ist der Käufer berechtigt, den Mangel selbst beseitigen zu lassen und Ersatz der entstandenen Kosten als Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Warum die Klausel zum Händlergeschäft die Sachmängelhaftung nicht ausschloss

Die formularmäßige Vereinbarung eines Händlergeschäfts schützt gewerbliche Verkäufer nicht vor Gewährleistungsansprüchen, wenn auf Käuferseite tatsächlich eine Privatperson handelt. Beim Verbrauchsgüterkauf darf von den gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaftung nicht zum Nachteil der Verbraucherin abgewichen werden, § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vertragsgestaltungen, die diese Schutzvorschrift umgehen sollen, sind nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Vertragliche Einstufung als Händlergeschäft umgeht zwingendes Verbraucherrecht

Die Käuferin handelte unstreitig als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB und trat im Geschäftsverkehr zu keinem Zeitpunkt als Unternehmerin auf. Die Bezeichnung der Käuferin als Firma und des Vertrags als „Händlergeschäft“ wertete der Bundesgerichtshof ausdrücklich als unzulässige Gesetzesumgehung im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Gewährleistungsausschluss ist gegenüber Verbrauchern von vornherein unwirksam

Der vertraglich vorgesehene Ausschluss der Sachmängelhaftung war damit unwirksam. Der Käuferin standen die vollen Gewährleistungsrechte nach §§ 437, 439 ff. BGB zu. Die Klausel „Erfüllungsort beim Verkäufer“ bezog sich nach zutreffender Auslegung und gemäß der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht auf die Nacherfüllung.

Warum der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Händler verblieb

Der Erfüllungsort für die Nachbesserung liegt beim Fehlen eindeutiger Absprachen grundsätzlich am Geschäftssitz des Verkäufers, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, richtet sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung nach den Umständen des Einzelfalls und mangels besonderer Anhaltspunkte nach dem Sitz des Schuldners, § 269 Abs. 1 und 2 BGB. Ein nicht fahrbereiter Zustand des Fahrzeugs führt nicht automatisch zu einer Verlagerung des Erfüllungsorts an den Wohnsitz der Verbraucherin.

Fehlen vertraglicher Absprachen begründet Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers

Die Käuferin hatte unter Berufung auf Schrifttum und Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG gefordert, den Erfüllungsort an den Standort des Fahrzeugs zu verlegen, weil ein Transport eine erhebliche Unannehmlichkeit darstelle. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Rechtsauffassung. Die Nacherfüllung dient dem Zweck, dem Verkäufer am maßgeblichen Erfüllungsort die Prüfung der Kaufsache auf Vorliegen, Ursache und Beseitigungsmöglichkeit des Mangels zu ermöglichen – der Erfüllungsort blieb nach § 269 Abs. 1 BGB am Geschäftssitz der Händlerin in Berlin.

Europarecht erfordert keine automatische Ortsverlagerung zum Fahrzeugstandort

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verlangt keine generelle Verlagerung des Nacherfüllungsorts zum Verbraucher, weil transportbedingte Nachteile durch die Kostentragungspflicht des Verkäufers ausgeglichen werden können. Die Revisionserwiderung verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (Rs. C-65/09 und C-87/09 – Gebr. Weber und Putz).

Käuferin durfte Autotransport vom Kostenvorschuss abhängig machen

Käufer dürfen den Transport eines mangelhaften Gegenstands zu einem entfernten Erfüllungsort von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen. Der Verkäufer trägt gemäß § 439 Abs. 2 BGB alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Um die Verbraucherin vor finanziellen Hemmnissen bei der Mängelverfolgung zu schützen, begründet die Vorschrift im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG einen Anspruch auf einen vorab zu leistenden Kostenvorschuss.

Gesetzliche Kostentragungspflicht schützt Käufer vor finanzieller Vorleistung

Die Käuferin hatte geltend gemacht, den Transport des nicht fahrbereiten Autos nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren zu müssen, und vertrat die Auffassung, mit der Vorschussanforderung von 280 Euro ein taugliches Nacherfüllungsangebot abgegeben zu haben. Der Bundesgerichtshof gab ihr recht: § 439 Abs. 2 BGB bürdet der Käuferin das Risiko einer finanziellen Vorleistung und das Ausfallrisiko bei der späteren Erstattung nicht als gewöhnliches Vertragsrisiko auf.

Das Berufungsgericht hatte demgegenüber angenommen, ein Nacherfüllungsverlangen erfordere die vorbehaltlose Verbringung der Sache auf eigene Kosten nach Berlin. Der Bundesgerichtshof wies dies zurück. Die Käuferin durfte die Verbringung vom Vorschuss abhängig machen oder alternativ eine Abholung beziehungsweise Begutachtung vor Ort anbieten.

Anforderung eines Transportkostenvorschusses setzt Nacherfüllungsfrist wirksam in Gang

Das Berufungsgericht hatte die Vorfinanzierung von 280 Euro als tragbar angesehen und die Käuferin auf die vorherige gerichtliche Einklage des Vorschusses verwiesen. Der Bundesgerichtshof erteilte dem eine Absage: Der Zwang zur gerichtlichen Durchsetzung des Vorschusses widerspricht dem unionsrechtlichen Beschleunigungsgebot einer Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist aus Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG. Ob die Käuferin die finanziellen Mittel für den Transport selbst hätte aufbringen können, spielte deshalb keine Rolle.

Vielmehr zielt die Vorschusspflicht gerade in den Fällen, in denen der Erfüllungsort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers liegt, darauf ab, dem Käufer eine vom Verkäufer geschuldete Mängelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen zu ermöglichen. – so der Bundesgerichtshof

Verkäufer verliert nach Fristablauf sein Recht zur zweiten Andienung

Das Berufungsgericht hatte zudem gemeint, die verweigerte Vorschusszahlung zerstöre die Vertrauensgrundlage nach § 440 BGB nicht und mache eine Nachbesserung nicht unzumutbar. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es auf § 440 BGB gar nicht ankam – die Frist zur Nacherfüllung lief bereits mit dem tauglichen Nacherfüllungsverlangen und war fruchtlos abgelaufen.

Verlangt eine Käuferin nach einem Getriebeschaden für die Überführung des Wagens in die 300 Kilometer entfernte Händlerwerkstatt vorab 250 Euro Abschleppkosten oder bietet dem Verkäufer alternativ die Abholung an, müsste der Händler den Betrag vorschießen. Verstreicht eine gesetzte Nachbesserungsfrist ohne Zahlung oder Abholung, könnte die Käuferin die Reparatur in einer Fremdwerkstatt veranlassen und die Rechnung als Schadensersatz einfordern.

Warum der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwies

Der Bundesgerichtshof konnte den Schadensersatzanspruch nicht abschließend zuerkennen, weil die Vorinstanz die tatsächlichen Mängel und die Schadenshöhe nicht geprüft hatte. Das Landgericht Berlin hatte offengelassen, ob das Fahrzeug bei der Übergabe überhaupt den behaupteten Motordefekt aufwies und infolgedessen fahruntüchtig war.

Vorinstanz muss tatsächliches Vorliegen der Motordefekte bei Übergabe klären

Für die revisionsrechtliche Überprüfung musste der Bundesgerichtshof unterstellen, dass der behauptete Mangel vorlag und zu den entstandenen Werkstatt- und Nutzungsausfallkosten führte. Bei der noch ausstehenden Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Mangels die gesetzliche Beweislastumkehr des § 476 BGB zu berücksichtigen.

Geltend gemachte Schadenshöhe von 2.332,32 Euro erfordert abschließende Feststellung

Es fehlen bislang konkrete gerichtliche Feststellungen dazu, in welcher genauen Höhe der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 2.332,32 Euro tatsächlich ersatzfähig ist. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2016 deshalb auf und verwies die Sache nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück – einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Unsere Einschätzung

Für gebrauchte Pkw mit Mängeln nach Fernkauf verschiebt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick vom Transport zum Vorschuss. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Transport klar an die vorherige Zahlung geknüpft war und eine Frist gesetzt wurde. Ohne diesen verknüpften Auftritt bleibt die Aufforderung angreifbar, weil der Verkäufer dann auf Anlieferung auf eigene Kosten bestehen kann.

Ob derselbe Schutz gilt, wenn das Auto noch fahrbereit ist und die Kosten gering ausfallen, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie die Vorleistung – das Bezahlen aus eigener Tasche – beim Verkäufer belässt. Für Sie heißt das: Der Nachweis von Forderung, Frist und Verweigerung wiegt schwerer als die spätere Werkstattrechnung.

Wenn der Verkäufer den Transportkostenvorschuss verweigert

Die Käuferin verlangte keinen Blankoscheck, sondern einen zeitnah bezifferten, der Höhe nach nicht unangemessenen Vorschuss und bot alternativ die Abholung durch die Händlerin an – genau das ließ der BGH als wirksames Nacherfüllungsverlangen gelten. Hätte sie stattdessen nur allgemein um „Erstattung später“ gebeten, keine konkrete Frist gesetzt oder einen deutlich überhöhten Betrag gefordert, wäre die Wirksamkeit dieses Verlangens fraglich gewesen.

Wie stark sich das auf einen ähnlichen Fall übertragen lässt, hängt an mehreren Stellen. Fällt der verlangte Vorschuss erkennbar aus dem Rahmen, könnte die Angemessenheit bestritten werden und die Wirkung des Nacherfüllungsverlangens ins Wanken bringen. Wurde keine oder eine zu kurze Frist gesetzt, könnte offen sein, ob der Verkäufer überhaupt schon in Verzug war. Und ob der Mangel tatsächlich schon bei Übergabe vorlag, ist auch im entschiedenen Fall selbst noch nicht abschließend geklärt, sondern wurde an das Berufungsgericht zurückgegeben.

In Ihren eigenen Schreiben kann sichtbar sein:

  • Bezifferter Vorschussbetrag mit Fristsetzung
  • Alternatives Angebot zur Abholung oder Vor-Ort-Prüfung
  • Reaktion oder Schweigen der Verkäuferseite auf diese Fristsetzung

Der Hebel liegt hier oft nicht in der späteren Werkstattrechnung, sondern in der Dokumentation der Vorschussaufforderung selbst – im entschiedenen Fall gaben zwei fristgebundene Schreiben den Ausschlag, nicht die Reparatur danach. Ob Ihre eigene Korrespondenz diese Anforderungen trägt, lässt sich aus der bloßen Erinnerung an den Ablauf kaum zuverlässig einschätzen.

Sie können uns die Abfolge Ihrer Schreiben schildern und unverbindlich eine Ersteinschätzung dazu anfragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich den Transportkostenvorschuss verlangen, wenn mein Gebrauchtwagen nicht fahrbereit ist?

Beim Verbrauchsgüterkauf dürfen Sie den Transport eines nicht fahrbereiten Gebrauchtwagens zum Verkäufer von einem angemessenen Transportkostenvorschuss abhängig machen. Fordern Sie den Vorschuss innerhalb einer angemessenen Frist und bieten Sie hilfsweise die Abholung durch den Verkäufer an.

Nach § 439 Abs. 2 BGB trägt der Verkäufer die erforderlichen Transportkosten für die Nacherfüllung. Diese Kostentragungspflicht soll verhindern, dass Sie den Transport zunächst aus eigenen Mitteln finanzieren müssen. Der Anspruch umfasst deshalb einen vorab zu zahlenden Vorschuss, wenn das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung transportiert werden muss. Ihre eigene Zahlungsfähigkeit ist für diesen Anspruch nicht entscheidend. Ein konkreter Betrag wie die im entschiedenen Fall verlangten 280 Euro kann ein taugliches Nacherfüllungsverlangen darstellen, wenn er angemessen erscheint.

Der Erfüllungsort bleibt nach § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich am Geschäftssitz des Verkäufers und verlagert sich nicht an Ihren Wohnort oder Fahrzeugstandort. Zahlt der Verkäufer trotz Fristsetzung nicht und holt er das Fahrzeug auch nicht ab, kann nach Fristablauf eine selbst veranlasste Reparatur mit Ersatzansprüchen verbunden sein.


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Welche Alternative bleibt mir, wenn der Händler den Transportkostenvorschuss verweigert?

Wenn der Händler den Transportkostenvorschuss verweigert, können Sie ihm alternativ die Abholung des mangelhaften Fahrzeugs auf seine Kosten oder eine Begutachtung vor Ort anbieten. Dadurch bleibt Ihr Nacherfüllungsverlangen grundsätzlich wirksam, auch wenn der Verkäufer diese Alternative nicht annimmt.

Liegt der Erfüllungsort der Nacherfüllung am Geschäftssitz des Verkäufers, müssen Sie die mangelhafte Sache nicht auf eigene Kosten dorthin transportieren. Nach § 439 Abs. 2 BGB trägt der Verkäufer die erforderlichen Transportkosten und muss bei berechtigtem Bedarf einen Vorschuss leisten. Im entschiedenen Fall wertete der Bundesgerichtshof die hilfsweise verlangte Abholung neben dem Vorschussverlangen als zulässiges Nacherfüllungsangebot. Das Gericht entschied jedoch nicht, dass der Verkäufer jede vorgeschlagene Alternative akzeptieren muss. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Vorschuss gezahlt noch die Abholung ermöglicht, kann die Frist dennoch ablaufen und anschließend eine selbst veranlasste Reparatur rechtlich möglich werden.


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Wann darf ich den Wagen nach verweigertem Vorschuss in einer anderen Werkstatt reparieren lassen?

Nach einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen mit berechtigter Vorschussforderung dürfen Sie den Wagen in einer Fremdwerkstatt reparieren lassen, sobald die gesetzte und fruchtlos abgelaufene Nacherfüllungsfrist verstrichen ist. Die Reparaturkosten können dann als Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.

Nach § 439 Abs. 2 BGB trägt der Verkäufer die erforderlichen Transportkosten der Nacherfüllung und muss einen berechtigten Vorschuss leisten. Das gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist oder der Transport zum Verkäufer erhebliche Kosten verursacht. Sie dürfen die Überführung deshalb vom Vorschuss abhängig machen oder dem Verkäufer alternativ die Abholung anbieten. Eine vorherige gerichtliche Durchsetzung des Vorschusses ist nicht erforderlich, weil sie die angemessene und zügige Mängelbeseitigung behindern würde.

Die Selbstbeauftragung setzt voraus, dass das Nacherfüllungsverlangen den Mangel bezeichnet, eine angemessene Frist enthält und die Vorschussforderung berechtigt ist. Vor dem Fristablauf bleibt dem Verkäufer grundsätzlich das Recht zur eigenen Nacherfüllung erhalten. Im entschiedenen Fall mussten außerdem das Bestehen des Mangels und die konkrete Höhe der Reparaturkosten noch festgestellt werden.


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Erhalte ich Reparaturkosten ersetzt, wenn der Mangel und die Schadenshöhe noch bewiesen werden müssen?

Reparatur-, Transport- und Reisekosten werden nur ersetzt, wenn das Berufungsgericht den Mangel bei Übergabe und die ersatzfähige Höhe von 2.332,32 Euro feststellt. Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit deshalb zurück und sprach der Käuferin noch keinen Zahlungsbetrag zu.

Das Landgericht hatte offengelassen, ob der behauptete Motordefekt bereits bei Übergabe vorlag und das Fahrzeug deshalb fahruntüchtig war. Deshalb konnte der Bundesgerichtshof den Anspruch nicht abschließend beurteilen und keine Zahlung anordnen. Für die revisionsrechtliche Prüfung musste er den behaupteten Mangel lediglich zugunsten der Käuferin unterstellen. Das ersetzt jedoch nicht die Beweisaufnahme, in der das Berufungsgericht den tatsächlichen Mangel und seine Folgen klären muss. Für den Zeitpunkt des Mangels ist dabei die Beweislastumkehr des § 476 BGB zu berücksichtigen.

Das Landgericht muss außerdem klären, welche geltend gemachten Werkstatt-, Transport- und Reisekosten tatsächlich erforderlich und ersatzfähig sind. Damit bestätigt das Urteil weder eine sofortige Zahlung noch schließt es einen Ersatz in der geforderten Höhe aus.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 278/16 – Urteil vom 19.07.2017




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