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Rücktritt wegen der Knarzgeräusche: Wann Käufer ihr Geld zurückerhalten

Den Rücktritt wegen der Knarzgeräusche an seinem neuen Premiumfahrzeug forderte ein Käufer am Landgericht Wuppertal, nachdem die Werkstatt bereits viermal vergeblich nachgebessert hatte. Es blieb die Frage, ob bloße Klappergeräusche im Innenraum eines Neuwagens ausreichen, um ein technisch ansonsten einwandfreies Auto der Luxusklasse komplett zurückzugeben.

Übersicht


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 O 52/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Aktenzeichen: 4 O 52/25
  • Verfahren: Rückzahlung des Kaufpreises
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht

Käufer dürfen teure Neuwagen zurückgeben, wenn die Reparaturversuche gegen Klappergeräusche mehrmals scheitern.

  • Knarzgeräusche im Innenraum zählen bei teuren Autos als erheblicher Mangel.
  • Die Werkstatt scheiterte bereits mit vier Versuchen an der Reparatur.
  • Das Autohaus zahlt den Kaufpreis sowie Kosten für Wartungspakete zurück.
  • Der Käufer zahlt dem Autohaus Geld für die bereits gefahrenen Kilometer zurück.
  • Fehlende Gefahr für die Fahrsicherheit schließt die Rückgabe nicht aus.

Kann man wegen Klappergeräuschen vom Kaufvertrag zurücktreten?

Wer über 70.000 Euro für einen Neuwagen ausgibt, erwartet Perfektion. Zumindest aber erwartet der Käufer Ruhe im Innenraum. Doch was passiert, wenn die Realität anders klingt? Wenn es im Heckbereich knarzt, klappert und scheppert, sobald die Straße auch nur minimale Unebenheiten aufweist? Genau dieses Szenario führte vor dem Landgericht Wuppertal zu einem erbitterten Rechtsstreit zwischen einem enttäuschten Autokäufer und einem Autohaus.

Eine störend vibrierende Kunststoffverkleidung im Heck eines fahrenden Kombis löst sich sichtbar von der Seitenwand.
Klappergeräusche bei Premiumfahrzeugen gelten als Sachmangel und können nach erfolgloser Nachbesserung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen. Symbolfoto: KI

Der Fall dreht sich um einen BMW M340i xDrive Touring, ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, das eigentlich für Fahrfreude und Premium-Qualität stehen sollte. Stattdessen stand der Wagen mehrfach in der Werkstatt. Das Urteil ist ein Paukenschlag für die Automobilbranche und ein wichtiges Signal für Verbraucher: Störende Klappergeräusche im Innenraum sind bei hochpreisigen Fahrzeugen kein hinnehmbares Übel, sondern ein handfester Sachmangel. Das Gericht verurteilte den Händler zur kompletten Rückabwicklung des Kaufs.

In diesem Artikel analysieren wir detailliert, warum das Gericht so entschied, wie die Erfolglose Nachbesserung durch den Verkäufer zur Rückabwicklung führte und wie teuer der gefahrene Kilometer für den Besitzer am Ende wirklich war.


Wann liegt ein Sachmangel bei einem Neuwagen vor?

Bevor wir in die Details des Wuppertaler Urteils einsteigen, lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen. Im Zentrum steht hier der § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph definiert, wann eine Sache frei von Sachmängeln ist. Viele Laien glauben, ein Auto sei nur dann mangelhaft, wenn es nicht fährt oder die Sicherheit gefährdet ist. Das ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der vereinbarten Beschaffenheit und der objektiven Beschaffenheit. Wenn im Kaufvertrag nichts Spezifisches zu den Geräuschen im Innenraum geregelt ist – was der Normalfall ist –, greift der objektive Maßstab. Das bedeutet: Das Fahrzeug muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.

Die Erwartungshaltung bei Premium-Fahrzeugen

Hier wird es spannend. Was darf ein Käufer erwarten? Bei einem Dacia für 12.000 Euro liegen die Maßstäbe für die Geräuschdämmung und Verarbeitungsqualität naturgemäß niedriger als bei einer Luxuslimousine oder einem sportlichen Kombi der 70.000-Euro-Klasse. Das Landgericht Wuppertal musste also bewerten, ob ein Sachmangel bei einem Premium-Fahrzeug vorliegt, wenn es im Innenraum zu akustischen Auffälligkeiten kommt.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung stellen hierbei auf den Horizont eines Durchschnittskäufers ab. Ein Käufer, der einen Neuwagen eines renommierten Herstellers erwirbt, darf davon ausgehen, dass die Verkleidungen fest sitzen und keine nervenaufreibenden Geräusche verursachen. Weicht das Fahrzeug von diesem Standard negativ ab, liegt eine „negative Abweichung von der Soll-Beschaffenheit“ vor.

Der Vorrang der Nacherfüllung

Ein Mangel allein führt jedoch nicht sofort zur Rückgabe des Autos. Das deutsche Kaufrecht ist hier eindeutig: Das Recht zur zweiten Andienung hat Vorrang. Das bedeutet, der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Chance geben, den Fehler zu beheben. Dies geschieht durch die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Der Kunde bringt den Wagen in die Werkstatt, und der Händler darf reparieren.

Erst wenn diese Versuche scheitern, öffnet sich die Tür zu den weitergehenden Rechten: Minderung des Kaufpreises oder – wie in diesem Fall – der Rücktritt wegen der Knarzgeräusche vom gesamten Vertrag.


Was genau ist zwischen dem Käufer und dem Autohaus passiert?

Die Geschichte beginnt im Juni 2023. Ein Mann bestellt bei einem Autohaus einen brandneuen BMW M340i xDrive Touring. Der Kaufpreis ist stattlich: 71.440,09 Euro muss der Kunde für den Wagen auf den Tisch legen. Die Vorfreude ist groß, doch sie währt nur kurz. Nach der Auslieferung im Dezember 2023 bemerkt der neue Besitzer schnell, dass etwas nicht stimmt.

Schon bei den ersten Fahrten treten im Heckbereich des Fahrzeugs Geräusche auf. Der Käufer beschreibt sie später vor Gericht als „blechern“, „knarzend“ und „klappernd“. Sie sind nicht nur auf Schlaglochpisten zu hören, sondern bereits bei kleinen Unebenheiten im Asphalt. Für den Fahrer wird jede Fahrt zur Geduldsprobe. Er reklamiert den Mangel sofort. Im Januar 2024, also nur wenige Wochen nach der Übergabe, steht der Wagen erstmals wieder auf dem Hof des Händlers.

Ein Marathon an Reparaturversuchen

Was folgt, ist für viele Autofahrer ein Albtraum. Das Autohaus versucht, das Problem zu lösen. Doch ein Versuch reicht nicht. Auch ein zweiter und ein dritter Termin bringen keine dauerhafte Abhilfe. Insgesamt unternimmt die Werkstatt zwischen Januar und Juli 2024 mindestens vier Reparaturversuche. Die Mechaniker suchen, schrauben und probieren – doch die störenden Klappergeräusche im Heckbereich bleiben ein treuer Begleiter des BMW-Fahrers.

Im Juli 2024 reicht es dem Kunden. Er erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er möchte sein Geld zurück und den Wagen nicht mehr behalten. Das Autohaus jedoch stellt sich quer. Die Argumentation der Händlerseite ist in solchen Fällen oft ähnlich und folgte auch hier einem bekannten Muster.

Die Verteidigungsstrategie des Autohauses

Das Autohaus weigerte sich, die Rückabwicklung zu akzeptieren. Vor Gericht brachte das Unternehmen zwei Hauptargumente vor, um die Klage abzuwehren:

  • Das Komfort-Argument: Die Geräusche seien, wenn überhaupt vorhanden, nur ein unbedeutendes Komfortproblem. Es handele sich um eine Bagatelle, die bei einem technischen Gerät wie einem Auto hingenommen werden müsse.
  • Das Technik-Argument: Die Geräusche seien technisch völlig unbedenklich. Die Fahrsicherheit sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Das Auto fahre perfekt, bremse sicher und lenke präzise. Daher fehle es an der für einen Rücktritt notwendigen Erheblichkeit des Mangels.

Zusätzlich behauptete die Seite des Händlers, man könne das Problem eigentlich ganz einfach und kostengünstig beheben. Dass dies bei den vier vorangegangenen Versuchen nicht gelungen war, erklärte man nicht schlüssig. Der Fall landete schließlich vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 4 O 52/25).


Warum rechtfertigen Geräusche den Rücktritt vom Kaufvertrag?

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal ist eine deutliche Absage an die Bagatellisierung von Verarbeitungsmängeln. Das Gericht folgte der Argumentation des Käufers fast vollumfänglich und arbeitete in seiner Begründung mehrere juristische Aspekte heraus, die für jeden Autokäufer von Bedeutung sind.

Der Premium-Anspruch als Maßstab

Das Gericht machte deutlich, dass die Beurteilung eines Mangels immer im Kontext des Fahrzeugpreises und der Fahrzeugklasse stehen muss. Wer einen Dacia kauft, muss vielleicht mit einem gewissen Klappern leben. Wer aber über 70.000 Euro für ein Produkt eines Premiumherstellers bezahlt, kauft nicht nur Fortbewegung, sondern auch Komfort und Verarbeitungsqualität.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte die Darstellung des Käufers. Bei Probefahrten über unebene Straßen waren die Geräusche deutlich wahrnehmbar. Als Ursache identifizierte der Experte schlecht befestigte Kunststoffabdeckungen im Heckbereich. Diese waren so locker, dass man sie mit der Hand verschieben konnte. Das Gericht stellte fest:

Bei einem Neuwagen der Premium-Preisklasse gehören auch akustische Aspekte der Verarbeitungsqualität zur vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Erhebliche Störgeräusche weichen von dem ab, was ein Käufer berechtigterweise erwarten darf.

Damit war die erste Hürde genommen: Es lag ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor. Die Argumentation des Autohauses, es handele sich um „Stand der Technik“ oder tolerierbare Toleranzen, lief ins Leere.

Psychologie statt Technik: Warum Sicherheit nicht alles ist

Besonders interessant ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Argument der „technischen Unbedenklichkeit“. Das Autohaus hatte betont, dass keine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Ein Sachmangel muss nicht zwingend die Sicherheit beeinträchtigen, um relevant zu sein.

Die Richter erkannten an, dass dauerhafte, nervende Geräusche den Fahrer psychisch belasten können. Wer sich ständig über ein Klappern ärgert, ist abgelenkt. Die Konzentration leidet. Mittelbar kann also auch ein „nur“ nerviges Geräusch die Fahrsicherheit beeinflussen. Vor allem aber mindert es den Gebrauchswert drastisch. Die Freude am Fahren, die gerade bei einem BMW oft beworben wird, existiert faktisch nicht mehr.

Die gescheiterte Nacherfüllung (§ 440 BGB)

Ein zentraler Punkt für den Erfolg der Klage war die Anzahl der Reparaturversuche. Das Gesetz sieht in § 440 Satz 2 BGB vor, dass eine Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt. In diesem Fall hatte das Autohaus sogar vier Versuche unternommen – ohne Erfolg.

Dies hatte eine wichtige prozessuale Konsequenz: Der Käufer musste dem Händler keine weitere Frist setzen. Die erfolglose Nachbesserung durch den Verkäufer war offensichtlich. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Autohaus entweder technisch nicht in der Lage oder nicht willens war, den Mangel dauerhaft zu beseitigen.

Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 BGB)

Die letzte Verteidigungslinie des Autohauses war der § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Dieser Paragraph besagt, dass ein Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn die Pflichtverletzung „unerheblich“ ist. Das ist die sogenannte Bagatellgrenze. Händler argumentieren hier oft mit den Reparaturkosten: Kostet die Behebung des Mangels nur wenige Euro (z.B. eine lockere Schraube), wäre ein Rücktritt vom ganzen Kaufvertrag unverhältnismäßig.

Doch das Landgericht Wuppertal ließ auch diesen Einwand nicht gelten. Das entscheidende Argument war hier die Historie der Reparaturversuche. Das Gericht argumentierte logisch:

Wäre der Mangel tatsächlich mit geringem Aufwand und niedrigen Kosten zu beseitigen gewesen, so wäre es der Fachwerkstatt sicherlich im Rahmen der vier Nachbesserungsversuche gelungen, dies zu tun. Der Misserfolg beweist das Gegenteil.

Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung beim Rücktritt wurde also gerade durch die Unfähigkeit der Werkstatt bestätigt, den Fehler zu finden und zu beheben. Damit war der Weg für die Rückabwicklung frei. Der Einwand, es handele sich um eine Kleinigkeit, wurde durch die Realität widerlegt.


Wie wird die Nutzungsentschädigung berechnet?

Wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird (im Juristendeutsch: Wandelung), werden die Leistungen Zug um Zug zurückgegeben. Der Käufer gibt das Auto zurück, der Händler gibt das Geld zurück. Doch ganz so einfach ist es nicht. Der Käufer ist das Auto schließlich einige Zeit gefahren. In diesem Fall hatte der BMW bereits rund 30.800 Kilometer auf dem Tacho, als das Urteil fiel.

Für diese gefahrenen Kilometer muss der Käufer einen Wertersatz leisten, die sogenannte Nutzungsentschädigung. Er muss sich den gezogenen Vorteil anrechnen lassen, denn er hatte ja trotz des Klapperns einen gewissen Nutzen von dem Fahrzeug.

Die Formel für den Wertverlust

Die Gerichte nutzen für die Berechnung der Nutzungsentschädigung beim Autokauf eine etablierte Formel. Diese lautet:

(Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung

Die entscheidende Variable in dieser Gleichung ist die „erwartete Gesamtlaufleistung“. Je länger ein Auto voraussichtlich hält, desto günstiger wird der einzelne Kilometer für den Nutzer. Bei kleineren Benzinmotoren setzen Gerichte oft 200.000 Kilometer an. Bei großvolumigen Dieselmotoren können es bis zu 300.000 Kilometer sein.

Im vorliegenden Fall schätzte das Landgericht Wuppertal die Lebensdauer des BMW M340i (ein leistungsstarker 6-Zylinder-Motor) auf eine erwartete Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern. Das ist ein faires, marktübliches Maß für Fahrzeuge dieser Qualität.

Die konkrete Rechnung im Fall

Setzen wir die Zahlen des Falles in die Formel ein, ergibt sich folgendes Bild:

  • Kaufpreis: ca. 71.440 Euro
  • Gefahrene Strecke: ca. 30.800 km
  • Erwartete Laufleistung: 250.000 km

Die Rechnung lautet also: (71.440 € × 30.800 km) ÷ 250.000 km = 8.801,41 Euro.

Diesen Betrag zog das Gericht vom ursprünglichen Kaufpreis ab. Der Händler muss also nicht die vollen 71.440 Euro zurückzahlen, sondern nur die Differenz. Das ist für den Käufer immer noch ein sehr gutes Geschäft, da der Wertverlust auf dem freien Markt nach einem Jahr und 30.000 Kilometern oft deutlich höher wäre als die rein linear berechnete Nutzungsentschädigung.


Was passiert mit den Kosten für Wartung und Zubehör?

Der Käufer hatte beim Kauf nicht nur das Auto bezahlt, sondern auch ein Wartungspaket für knapp 1.900 Euro abgeschlossen. Dieses Paket war an das Fahrzeug gebunden („Service Inclusive“). Da er das Fahrzeug nun zurückgeben muss, hat er von diesem Paket keinen Nutzen mehr.

Hier greift der § 347 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der „vergeblichen Aufwendungen“. Das Gericht entschied, dass der Händler auch diese Kosten erstatten muss. Die Erstattung der Kosten für ein Wartungspaket ist folgerichtig, da diese Investition im Vertrauen auf den Bestand des Kaufes getätigt wurde und nun durch das Verschulden des Mangels nutzlos geworden ist.


Welche Bedeutung hat die Beweislastumkehr?

Ein entscheidender Faktor für den Sieg des Kunden war das schnelle Handeln. Der Mangel wurde bereits im Januar 2024 gerügt, also nur einen Monat nach der Übergabe im Dezember 2023. Warum ist das so wichtig?

Nach § 477 BGB gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr nach dem Kauf eines Autos. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate (seit 2022, früher waren es sechs Monate) nach Gefahrübergang, so wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Das bedeutet: Nicht der Käufer muss beweisen, dass das Auto schon bei Auslieferung kaputt war, sondern der Verkäufer müsste beweisen, dass der Kunde den Mangel selbst verursacht hat.

In diesem Fall spielte das Autohaus wohl auf Zeit oder hoffte auf Gewöhnung, doch die rechtliche Position des Käufers war durch die frühe Mängelanzeige extrem stark. Da es sich um fehlerhafte Befestigungen im Inneren der Verkleidung handelte, war ohnehin kaum davon auszugehen, dass der Käufer diese durch Fehlbedienung gelöst haben könnte.


Fazit: Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal stärkt die Rechte von Autokäufern massiv. Es stellt klar, dass „Stand der Technik“ keine Ausrede für schlampige Verarbeitung ist, insbesondere nicht im Premium-Segment. Die Entscheidung zeigt, dass auch „weiche“ Faktoren wie Akustik und Komfort rechtlich harte Fakten schaffen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geräusche sind Mängel: Auch ohne Sicherheitsrisiko können Klapper- und Knarzgeräusche zum Rücktritt berechtigen, wenn sie den Komfort erheblich stören.
  • Der Preis bestimmt die Erwartung: Je teurer das Auto, desto weniger Toleranz müssen Käufer für Verarbeitungsmängel aufbringen.
  • Hartnäckigkeit zahlt sich aus: Wer sich nicht abwimmeln lässt und Mängel frühzeitig dokumentiert und rügt, profitiert von der Beweislastumkehr.
  • Grenze der Nachbesserung: Nach dem zweiten, spätestens aber nach einer Serie von erfolglosen Versuchen, muss der Kunde keine weiteren Reparaturen dulden.
  • Faire Abrechnung: Die Nutzungsentschädigung ist oft günstiger als der reale Wertverlust, was den Rücktritt finanziell attraktiv macht.

Für das betroffene Autohaus ist das Urteil eine teure Lehre. Sie müssen das „Montagsauto“ zurücknehmen, den Kaufpreis erstatten und sitzen nun auf einem gebrauchten Fahrzeug mit bekannter Mangelhistorie, das sich nur schwer weiterverkaufen lassen dürfte. Für den Käufer hingegen endet das Kapitel mit einer Rückzahlung des vollen Kaufpreises (abzüglich der Nutzung) und der Chance, sich beim nächsten Mal für ein hoffentlich leiseres Modell zu entscheiden.

Rechtskräftig ist das Urteil, sofern keine Berufung eingelegt wird. Es reiht sich ein in eine verbraucherfreundliche Tendenz der Rechtsprechung, die den Begriff der „Sachmangelhaftigkeit“ zunehmend strenger zugunsten der Käufer auslegt.


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Wenn Ihr Fahrzeug trotz Nachbesserungsversuchen weiterhin Mängel aufweist, müssen Sie dies nicht dauerhaft hinnehmen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem Autohaus rechtssicher durchzusetzen und unnötige finanzielle Verluste zu vermeiden.

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Experten Kommentar

Geräusch-Prozesse sind oft ein Vabanquespiel, weil der klassische Vorführeffekt gnadenlos zuschlägt: Sitzt der Gutachter endlich im Auto, herrscht nicht selten plötzlich Stille. Deshalb sind Videoaufnahmen mit Zeitstempel vor dem Werkstattbesuch absolut unverzichtbar. Ohne diesen Beweis behaupten Hersteller oft erfolgreich, das Geräusch sei nie da gewesen oder entspreche dem „Stand der Technik“.

Ein zweiter Kampf beginnt meist erst nach dem Urteil bei der physischen Rückgabe des Wagens. Händler suchen dann oft akribisch nach kleinsten Kratzern oder Dellen, um die Erstattungssumme über den eigentlichen Nutzungsabzug hinaus zu drücken. Wer hier kein sauberes Übergabeprotokoll vorweisen kann, zahlt am Ende für normale Gebrauchsspuren drauf.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Anspruch auf Rückabwicklung auch bei Kleinwagen oder nur in der teuren Premiumklasse?


JA, der Anspruch auf Rückabwicklung besteht unabhängig von der Fahrzeugklasse für jeden Neuwagenkäufer. Das Gesetz unterscheidet beim Recht auf Mängelbeseitigung oder Rücktritt nicht zwischen preiswerten Kleinwagen und hochpreisigen Oberklassefahrzeugen, sofern ein erheblicher Sachmangel am Fahrzeug vorliegt. Entscheidend ist dabei immer der objektive Vergleichsmaßstab innerhalb der jeweiligen Fahrzeugkategorie.

Die rechtliche Grundlage bildet § 434 BGB, wonach jedes Fahrzeug die Beschaffenheit aufweisen muss, die bei vergleichbaren Modellen der gleichen Preisklasse üblich und vom Käufer zu erwarten ist. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Erwartungshaltung an den Komfort bei einem günstigen Einstiegsmodell niedriger anzusetzen ist als bei einer teuren Luxuslimousine. Während laute Windgeräusche bei einem Kleinwagen aufgrund einfacher Dämmung oft dem Stand der Technik entsprechen, stellen diese bei einem Premiumfahrzeug meist einen erheblichen Mangel dar. Dennoch müssen auch Käufer preiswerter Fahrzeuge keine echten Defekte oder Montagefehler hinnehmen, da eine fehlerhafte Produktion niemals dem üblichen Standard einer Fahrzeugklasse entspricht.

Die Grenze zwischen einer schlichten Sparmaßnahme des Herstellers und einem echten Sachmangel verläuft dort, wo die Funktion oder die Sicherheit des Fahrzeugs durch den Fehler beeinträchtigt wird. Lose Innenverkleidungen oder klappernde Bauteile infolge mangelhafter Montage sind daher auch bei Kleinstwagen rechtlich als Mangel einzustufen, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen kann. In solchen Fällen kann der Käufer nach einer erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht völlig unerheblich für die Gesamtnutzung ist.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie störende Geräusche oder Verarbeitungsfehler genau und vergleichen Sie diese gezielt mit einem baugleichen Vorführwagen beim Händler. Vermeiden Sie es, offensichtliche Montagefehler einfach als konstruktionsbedingte Eigenheiten des günstigen Fahrzeugmodells abzutun.


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Verliere ich mein Rücktrittsrecht, wenn ich das Klappern erst nach sechs Monaten beim Händler reklamiere?


NEIN. Sie verlieren Ihr Rücktrittsrecht nicht, da eine Reklamation nach sechs Monaten aufgrund der seit 2022 geltenden Verlängerung der Beweislastumkehr auf zwölf Monate rechtlich vollkommen rechtzeitig erfolgt. Solange Sie den Mangel innerhalb dieser Frist anzeigen, greift die gesetzliche Vermutung zu Ihren Gunsten, dass das Fahrzeug bereits bei der Auslieferung fehlerhaft war.

Gemäß § 477 BGB wird bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn dieser sich innerhalb eines Jahres zeigt. Diese Regelung ist für Ihren Anspruch auf Nacherfüllung oder einen späteren Rücktritt essenziell, da die Beweislast in diesem Zeitraum fast vollständig beim Verkäufer liegt und nicht bei Ihnen. Da das Klappern nach sechs Monaten innerhalb dieser privilegierten Zeitspanne gemeldet wird, muss der Händler nachweisen, dass der Defekt erst durch Ihre Nutzung entstanden ist, was bei Innenbauteilen kaum gelingen wird. Erst nach Ablauf dieser zwölf Monate müssten Sie als Käufer beweisen, dass der Fehler nicht durch gewöhnlichen Verschleiß, sondern durch einen anfänglichen Produktionsmangel verursacht wurde.

Ein sofortiger Rücktritt ist rechtlich allerdings erst möglich, wenn Sie dem Verkäufer zunächst erfolglos eine angemessene Frist zur Reparatur oder zum Austausch des klappernden Teils gesetzt haben. Sollte die Mängelbeseitigung zweimal scheitern oder der Händler die Nacherfüllung unberechtigt verweigern, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis unter Anrechnung der gefahrenen Kilometer zurückverlangen.

Unser Tipp: Melden Sie den Mangel umgehend schriftlich beim Händler an, um den genauen Zeitpunkt Ihrer Reklamation für den Fall eines späteren Rechtsstreits zweifelsfrei dokumentieren zu können. Vermeiden Sie rein mündliche Absprachen vor Ort, da diese im Streitfall keine hinreichende Beweiskraft besitzen, um den Ablauf der wichtigen Zwölfmonatsfrist rechtssicher zu stoppen.


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Wie beweise ich sporadische Knarzgeräusche rechtssicher, wenn diese beim Werkstatttermin plötzlich gar nicht auftreten?


Sie beweisen sporadische Knarzgeräusche rechtssicher durch eine lückenlose Dokumentation mittels Audioaufnahmen sowie durch die Hinzuziehung unbeteiligter Zeugen vor dem Werkstatttermin. Die rechtssichere Beweisführung bei intermittierenden Mängeln erfordert die Erstellung eines detaillierten Lärmprotokolls zur Überbrückung des typischen Vorführeffekts beim Mechaniker. Ohne diese proaktive Vorbereitung riskieren betroffene Fahrzeughalter jedoch, dass ein behaupteter Mangel mangels technischer Reproduzierbarkeit im gerichtlichen Verfahren letztlich nicht verwertet werden kann.

Da Gerichte für die Feststellung eines Sachmangels gemäß § 434 BGB eine objektive Wahrnehmbarkeit fordern, reicht die bloße mündliche Behauptung eines Geräusches ohne Belege meist nicht aus. Nutzer sollten daher systematische Videoaufnahmen anfertigen, wobei idealerweise ein Beifahrer die Kamera führt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den örtlichen Kontext der Geräuschentwicklung festzuhalten. Diese Aufnahmen dienen als Indizbeweis, der im Falle eines Rechtsstreits die Grundlage für eine gerichtliche Begutachtung bildet, wobei der Sachverständige gezielte Probefahrten unter den dokumentierten Bedingungen durchführt. Zusätzlich empfiehlt sich das Führen eines Protokolls, in dem Temperatur, Geschwindigkeit und Straßenbeschaffenheit notiert werden, da Knarzgeräusche oft nur bei spezifischen Resonanzen oder bei Unebenheiten auftreten.

Sollte die Werkstatt das Geräusch trotz vorliegender Aufnahmen als unerheblich oder als innerhalb des Serienstandards liegend abtun, bleibt oft nur der Weg über ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Hierbei prüft ein unabhängiger Gutachter, ob die dokumentierten Geräusche die berechtigte Käufererwartung an ein Fahrzeug dieser Preisklasse verletzen oder einen relevanten mechanischen Defekt an der Karosserie andeuten.

Unser Tipp: Filmen Sie das Geräusch bei der nächsten Fahrt mit dem Smartphone und nennen Sie dabei laut das aktuelle Datum sowie die gefahrene Geschwindigkeit. Vermeiden Sie es, ohne gesichertes Beweismaterial zur Werkstatt zu fahren, da eine dokumentierte erfolglose Fehlersuche Ihre rechtliche Position bei späteren Gewährleistungsansprüchen schwächen kann.


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Was tun, wenn der Händler das Klappern einfach als normalen Stand der Technik abtut?


Akzeptieren Sie diese pauschale Aussage Ihres Händlers keinesfalls, da störende Geräusche auch ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit rechtlich einen erheblichen Sachmangel darstellen können. Das Gericht bestätigt ausdrücklich, dass auch akustische Beeinträchtigungen die geschuldete Qualität eines Fahrzeugs mindern und somit kein hinnehmbarer Stand der Technik sind. Damit ist die bloße Funktionstüchtigkeit des Wagens nicht das alleinige Kriterium für die rechtliche Mängelfreiheit eines verkauften Kraftfahrzeugs.

Der rechtliche Hintergrund dieser Beurteilung liegt in § 434 BGB, wonach die Kaufsache die Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Ein klapperndes Interieur stellt eine erhebliche Abweichung von dieser üblichen Beschaffenheit dar, sofern vergleichbare Fahrzeuge der entsprechenden Modellklasse diese störenden Geräusche im normalen Betrieb üblicherweise nicht aufweisen. Die oft angeführte Verteidigungsstrategie der Autohäuser, störende Vibrationen als bloßes Komfortproblem abzutun, greift rechtlich zu kurz, da der Käufer eines modernen Fahrzeugs ein gewisses Maß an Laufruhe und Verarbeitungsqualität erwarten darf. Gerichte lehnen die Ausrede des Stands der Technik daher regelmäßig ab, wenn es sich um vermeidbare Montagefehler oder lose Bauteile handelt, die den Fahrkomfort spürbar einschränken. Sie sollten deshalb gegenüber dem Verkäufer darauf bestehen, dass akustische Mängel rechtlich genauso zu behandeln sind wie technische Defekte am Motor oder am Fahrwerk Ihres Fahrzeugs.

Diese strenge Regelung gilt jedoch nicht grenzenlos, da bauartbedingte Geräusche, die bei sämtlichen Fahrzeugen einer bestimmten Baureihe systemimmanent auftreten, tatsächlich als hinnehmbarer Stand der Technik gewertet werden könnten. Solange das Klappern jedoch auf mangelhafte Verarbeitung oder fehlerhafte Materialauswahl zurückzuführen ist, bleibt der Händler zur Nachbesserung verpflichtet und kann sich nicht auf allgemeine Industriestandards berufen.

Unser Tipp: Fordern Sie den Händler unter Fristsetzung schriftlich zur Mangelbeseitigung auf und weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Geräusche gegen die übliche Beschaffenheit gemäß § 434 BGB verstoßen. Vermeiden Sie es, sich in langwierigen mündlichen Diskussionen über technische Details zu verlieren, sondern bestehen Sie konsequent auf der rechtlichen Einordnung als Sachmangel.


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Wie wirkt sich die Rückabwicklung des Kaufvertrags auf meinen laufenden Autokredit oder Leasingvertrag aus?


Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags werden in der Regel auch die damit verbundenen Kredit- oder Leasingverträge aufgelöst, da die rechtliche Geschäftsgrundlage für die Finanzierung vollständig entfällt. **Durch das Prinzip des verbundenen Geschäfts wird die Rückabwicklung des Kaufvertrags auf den Darlehensvertrag erstreckt, wodurch beide Verträge rechtlich als wirtschaftliche Einheit behandelt werden.** Dies schützt den Käufer davor, weiterhin für ein Fahrzeug zahlen zu müssen, das er aufgrund erheblicher Mängel bereits rechtmäßig zurückgegeben hat.

Die rechtliche Begründung für diese Verknüpfung liegt in den Regelungen über verbundene Geschäfte (also Verträge, die eine wirtschaftliche Einheit bilden) gemäß den Paragrafen 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn der Autokauf und die Finanzierung durch denselben Händler vermittelt wurden, bilden sie eine rechtliche Einheit, weshalb der Wegfall des Kaufvertrags das Ende der Zahlungsverpflichtung nach sich zieht. Analog zur Erstattung nutzloser Wartungskosten als vergebliche Aufwendungen gemäß Paragraf 347 BGB verliert auch die Finanzierung ihren Zweck, sobald das Fahrzeug wegen Mängeln zurückgegeben wird. Der Käufer erhält in der Folge seine geleisteten Raten sowie die Anzahlung von der Bank zurück und muss lediglich eine Nutzungsentschädigung (also den Wertersatz für die gefahrenen Kilometer) zahlen.

Diese Rechtsfolge gilt primär für herstellergebundene Finanzierungen, die im Autohaus abgeschlossen wurden und rechtlich als funktionale Einheit mit dem Kaufvertrag fungieren. Bei Krediten von unabhängigen Drittbanken ohne Mitwirkung des Verkäufers existiert diese Verknüpfung meist nicht automatisch, was eine separate Prüfung der Kündigungsoptionen für das Darlehen erforderlich macht.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen umgehend auf den Begriff des verbundenen Geschäfts und informieren Sie die Bank schriftlich über die Einleitung der Rückabwicklung des Kaufvertrags. Vermeiden Sie es, die Ratenzahlungen eigenmächtig einzustellen, bevor die rechtliche Lage eindeutig geklärt ist, um negative Einträge bei Auskunfteien zu verhindern.


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Das vorliegende Urteil


LG Wuppertal – Az.: 4 O 52/25


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