
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C-8/25
Das Wichtigste im Überblick
Das AG Schweinfurt entschied am 30.10.2025 (1 C-8/25): Ein Gebrauchtwagenkäufer erhält keinen Ersatz für behauptete Wertminderung, weil der Privatverkäufer bekannte Angaben zum früheren Lackieren korrekt weitergab und eine Täuschung nicht feststand. Das gilt, wenn der Vertrag die Haftung für Mängel ausschloss und der Verkäufer weder mehr wusste noch einen Unfall zusicherte.
- Angaben gleich bewertet: Das Gericht sah „wegen Kratzern lackiert“ nicht als Verharmlosung von „nachlackiert“ an.
- Kein Schutz bei Täuschung: Der Vertrag schützt Verkäufer nicht, wenn sie einen Schaden bewusst verschweigen.
- Unfall blieb offen: Das Gericht musste nicht klären, ob das Auto beim Vorbesitzer tatsächlich verunglückte.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: AG Schweinfurt
- Datum: 30.10.2025
- Aktenzeichen: 1 C-8/25
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Autokauf, Schadensersatz
- Streitwert: 2.500,00 €
- Wichtig für: Gebrauchtwagenkäufer, private Autoverkäufer
Gewährleistungsausschluss greift: Käufer verliert Streit um Unfallschaden
Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 30. Oktober 2025 (Az. 1 C-8/25) die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers auf Schadensersatz vollständig abgewiesen. Der Mann hatte 2.500,00 Euro Wertminderung sowie 367,23 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Der Käufer verlor den Prozess in allen Punkten.
Er hatte das Fahrzeug am 13. Oktober 2023 von einem Privatmann gekauft. Der Vertrag schloss die Haftung für Sach- und Rechtsmängel aus. Nach einer Inspektion im Jahr 2024 vermutete der Käufer, das Auto habe früher einen Unfallschaden erlitten. Er warf dem Verkäufer vor, diesen Schaden verschwiegen oder die Angaben des Vorbesitzers verharmlost zu haben. Die Reparatur koste nach seinem Vortrag mindestens 7.000,00 Euro brutto, als Wertminderung forderte er 2.500,00 Euro.
Das Gericht hielt den Haftungsausschluss für maßgeblich. Dem Verkäufer ließ sich weder ein arglistiges Verschweigen nachweisen, noch hatte er eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung zum Fehlen eines Unfallschadens in der Zeit des Vorbesitzers abgegeben. Ob das Fahrzeug tatsächlich einen Unfallschaden hatte, ließ das Amtsgericht ausdrücklich offen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Erklärung eines privaten Kraftfahrzeugverkäufers über Vorschäden mit der Einschränkung „soweit bekannt“ stellt eine bloße Wissensmitteilung dar. Sie begründet weder eine Beschaffenheitsgarantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern verpflichtet lediglich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Weitergabe der dem Verkäufer tatsächlich vorliegenden Vorbesitzerangaben.
- Ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss schließt die Haftung für frühere Fahrzeugschäden aus, wenn dem Verkäufer weder eine Garantieübernahme noch ein arglistiges Verschweigen nachgewiesen werden kann. Die Umschreibung nachlackierter Karosserieteile als Teillackierung wegen Kratzern stellt ohne hinzutretende Umstände keine arglistige Bagatellisierung dar.
Verdacht auf Unfallschaden: Käufer wirft Verkäufer Verharmlosung vor
Der Streit drehte sich um zwei unterschiedlich klingende Beschreibungen derselben Fahrzeugseite. Im Kaufvertrag vom 13. Oktober 2023 stand, die rechte Seite sei vom Vorbesitzer wegen Kratzern teilweise lackiert worden. Im früheren Vertrag des Verkäufers mit dem Vorbesitzer war dagegen von einer Nachlackierung der Beifahrertür und des rechten Seitenteils die Rede.
Der Vertrag zwischen den Parteien enthielt einen Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen. Ausgenommen waren Schäden aus einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen sowie Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Für seine eigene Besitzzeit erklärte der Verkäufer, es sei kein Unfallschaden eingetreten. Für die übrige Zeit stand im Vertrag der Zusatz „soweit bekannt“.
Formulierungsstreit um nachlackierte Fahrzeugteile
Bei einer Inspektion im Jahr 2024 hieß es nach dem Vortrag des Käufers, das Fahrzeug sehe so aus, als habe es einen Unfallschaden gehabt. Daraufhin besorgte er sich den Kaufvertrag vom 5. Juni 2018 zwischen dem Verkäufer und dessen Vorbesitzer. Er entnahm ihm, dass Beifahrertür und rechtes Seitenteil nachlackiert worden waren. Daraus schloss er auf einen Unfallschaden während der Besitzzeit des Vorbesitzers.
Nach seiner Darstellung machte der Verkäufer aus der präziseren Angabe die Formulierung „wegen Kratzern teilweise lackiert“ und bagatellisierte so den Schaden. Er habe ihn bewusst über seine Kenntnisse im Unklaren gelassen. Bei vollständiger Information hätte er das Auto nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft. Die fachgerechte Beseitigung durch Austausch von Tür und Seitenteil samt Lackierung koste mindestens 7.000,00 Euro brutto. Verlangt wurden 2.500,00 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2024.
Verkäufer verteidigt Weitergabe der Vorbesitzerangaben
Der Verkäufer beantragte Klageabweisung. Er berief sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss und bestritt sowohl Arglist als auch einen Unfallschaden. Nach seinem Vortrag hatte er beim Verkauf nach bestem Wissen angegeben, dass das Fahrzeug eine Beschädigung gehabt habe.
Auf die Frage des Käufers nach einem Vorschaden habe er mitgeteilt, der Vorbesitzer habe ihm gesagt, die rechte Seite sei nachlackiert worden. Deshalb nahm er den Hinweis auf die wegen Kratzern teilweise lackierte rechte Seite in den Vertrag auf. Das Gericht hörte beide Parteien informatorisch an und vernahm drei Zeugen uneidlich.
Die Klausel „soweit bekannt“ begrenzt die Haftung des privaten Verkäufers
Ein privater Verkäufer, der Angaben aus früheren Besitzzeiten nur „soweit bekannt“ macht, muss dafür einstehen, dass er die ihm vorliegenden Informationen des Vorbesitzers richtig und vollständig weitergibt. Für die objektive Richtigkeit dieser Angaben haftet er nicht. Das Gericht prüfte einen Anspruch aus dem Kaufvertrag nach den §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 und 437 Nr. 3 BGB.
Grundsatz der Wirksamkeit privater Haftungsausschlüsse
Bei einem Kauf zwischen Privatleuten ist ein individuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer allerdings nicht darauf berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Das Gericht verwies zudem auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Neben einer Beschaffenheitsvereinbarung, mit der die Parteien festlegen, wie das Auto beschaffen sein soll, ist ein allgemeiner Haftungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gilt. Er erfasst nur Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Amtsgericht nannte dazu das Urteil vom 29. November 2006 (VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31) und das Urteil vom 27. September 2017 (VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
Haftungsmaßstab bei reinen Wissensmitteilungen
Eine Angabe mit dem Zusatz „soweit bekannt“ wertete das Gericht als Wissenserklärung oder Wissensmitteilung. Der Verkäufer hafte insoweit dafür, dass er die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt. Dafür verwies das Amtsgericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2008 (VIII ZR 253/05).
Für die Zeit vor dem Verkäufer war die Angabe im Vertrag ausdrücklich auf das ihm Bekannte beschränkt. Eine Beschaffenheitsgarantie oder Beschaffenheitsvereinbarung über das Fehlen eines Unfallschadens in der Besitzzeit des Vorbesitzers lag deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Käufer hatte das auch nicht behauptet.
Amtsgericht verneint Bagatellisierung und lässt Unfallschaden offen
Das Amtsgericht Schweinfurt sah in der Beschreibung des Verkäufers keine Verharmlosung des Fahrzeugzustands. Weil weder arglistiges Verhalten noch eine Garantie vorlag, kam es auf einen früheren Unfall rechtlich nicht mehr an. Maßgeblich war für das Gericht die Überzeugung, dass der Verkäufer genau das in den Vertrag geschrieben hatte, was ihm mitgeteilt worden war.
Keine qualitative Abweichung bei der Schadensbeschreibung
Diese Überzeugung gewann das Gericht aus den Angaben des Verkäufers und der Zeugen, wie sie im Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung festgehalten sind. Die Formulierung im früheren Kaufvertrag, Beifahrertür und rechtes Seitenteil seien nachlackiert worden, bewertete es qualitativ nicht anders als die Angabe, die rechte Seite sei vom Vorbesitzer wegen Kratzern teilweise lackiert worden. In der abweichenden Wortwahl liege keine Bagatellisierung, so das Gericht. Den Vorwurf des Käufers, er sei arglistig im Unklaren gelassen worden, verwarf es deshalb.
Weitergehende Schäden waren dem Verkäufer nicht bekannt
Weitergehende Schäden und eine Kenntnis des Verkäufers davon sah das Gericht nicht als nachgewiesen an. Nach den Angaben der Zeugen waren solche Schäden dem Verkäufer weder mitgeteilt worden noch bekannt. Außerdem waren sie nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten, auch des Käufers, nicht erkennbar. Ob in der früheren Besitzzeit ein weitergehender Schaden vorhanden war, konnte deshalb offenbleiben. Der Verkäufer hatte dafür nach den genannten Maßstäben nicht einzustehen.
Tatsächlicher Fahrzeugzustand durfte rechtlich offenbleiben
Der Käufer leitete aus der Nachlackierung und dem früheren Kaufvertrag einen Unfallschaden in der Vorbesitzerzeit und eine daraus folgende Wertminderung ab. Das Gericht ließ offen, ob es diesen Unfallschaden gab. Es begründete dies mit dem Gewährleistungsausschluss: Es fehlte an einer Beschaffenheitsvereinbarung zum Fehlen eines solchen Schadens, und ein arglistiges Verschweigen war nicht nachgewiesen.
Der Verkäufer hatte sich auf diesen Ausschluss berufen und zugleich einen Unfallschaden bestritten. Das Amtsgericht stützte die Klageabweisung tragend auf den wirksamen Haftungsausschluss. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestand damit nicht.
Nebenforderungen und Kosten folgen der Klageabweisung
Mit dem Schadensersatzanspruch entfielen auch die Zinsen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 367,23 Euro. Der Käufer muss die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO). Der Käufer kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verkäufer vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung bindet nur die Parteien dieses Verfahrens. Sie kann aber als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen, in denen ein Gewährleistungsausschluss und Angaben „soweit bekannt“ aufeinandertreffen.
Unsere Einschätzung
Für private Gebrauchtwagenkäufe mit Gewährleistungsausschluss zieht das Amtsgericht Schweinfurt eine nüchterne Linie: Entscheidend ist nicht, ob früher tatsächlich ein Unfall war, sondern was der Verkäufer über die Vorbesitzerzeit wusste und weitergab. Die Klausel „soweit bekannt“ versteht das Gericht als reine Wissensmitteilung, sodass die korrekte Weitergabe der Vorbesitzerangaben den praktischen Angelpunkt vergleichbarer Fälle bildet. Daraus folgt für Käufer, dass der alte Kaufvertrag wichtiger sein kann als das spätere Gutachten.
Wir halten die Gleichsetzung von „Teillackierung wegen Kratzern“ mit der Nachlackierung von Tür und Seitenteil für streng, aber konsequent aus der Verkäuferperspektive gedacht. Ob derselbe Maßstab gilt, wenn deutliche Spachtel- oder Richtarbeiten verschwiegen werden, musste das Gericht nicht entscheiden. Wer einen älteren Vorschaden geltend machen will, steht deshalb vor der Hürde, dem Verkäufer eigenes Wissen oder bewusstes Weglassen nachzuweisen.
Vorschaden-Streit: Wann reicht die Klausel „soweit bekannt“ aus?
Ausschlaggebend war hier, dass das Gericht nach Anhörung der Parteien und dreier Zeugen davon überzeugt war, der Verkäufer habe genau das in den Vertrag geschrieben, was ihm der Vorbesitzer mitgeteilt hatte – nicht mehr und nicht weniger. Hätte sich stattdessen nachweisen lassen, dass er mehr wusste, als er weitergab, oder hätte der Vertrag eine feste Zusage zum Zustand des Fahrzeugs in der Vorbesitzerzeit enthalten, wäre der Ausschluss möglicherweise nicht mehr tragfähig gewesen.
Entscheidend kann in vergleichbaren Fällen sein, wie genau die Klausel zu Vorschäden formuliert ist: Ein bloßer Zusatz „soweit bekannt“ wird anders bewertet als eine feste Zusicherung zum Zustand des Fahrzeugs. Ebenso kann es darauf ankommen, ob sich mit Dokumenten oder Zeugen belegen lässt, dass der Verkäufer tatsächlich mehr wusste, als im Vertrag steht, und ob sich eine unterschiedliche Wortwahl in zwei Verträgen als bloße Umschreibung oder als bewusste Verharmlosung einordnen lässt. Auch das kann scheitern – etwa wenn sich trotz abweichender Formulierungen keine bewusste Täuschung nachweisen lässt.
Mögliche Anhaltspunkte in den eigenen Unterlagen sind:
- Frühere Kaufverträge mit abweichender Schadensbeschreibung
- Der genaue Wortlaut der Vorschadensklausel im eigenen Vertrag
- Aussagen von Zeugen oder Vorbesitzern zum tatsächlichen Wissensstand des Verkäufers
Oft liegt der entscheidende Punkt nicht darin, ob ein Unfallschaden tatsächlich vorlag, sondern darin, was sich über das Wissen des Verkäufers beweisen lässt – im entschiedenen Fall reichte das vorhandene Beweismaterial dafür nicht aus. Ob die eigenen Unterlagen und Zeugenangaben eine andere Einordnung zulassen, lässt sich im Einzelfall nur schwer selbst beurteilen.
Sie können Ihren Fall schildern und erhalten von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Informationen muss ein privater Verkäufer bei ’soweit bekannt‘ zu Vorschäden weitergeben?
Ein privater Verkäufer muss bei der Angabe „soweit bekannt“ die Informationen des Vorbesitzers wahrheitsgemäß und vollständig weitergeben; für deren objektive Richtigkeit haftet er grundsätzlich nicht. Die Erklärung ist eine Wissensmitteilung und keine Zusicherung, dass das Fahrzeug während der Vorbesitzerzeit unfallfrei war oder keine sonstigen Vorschäden hatte.
Maßgeblich ist deshalb, was dem Verkäufer tatsächlich mitgeteilt wurde und ob er diese Angaben richtig und vollständig in den Kaufvertrag übernommen hat. Im entschiedenen Fall hatte er angegeben, die rechte Seite sei wegen Kratzern teilweise lackiert worden; das Gericht wertete dies als Wiedergabe der Vorbesitzerinformation. Eine abweichende Beschreibung begründet nicht ohne Weiteres eine Verharmlosung oder Arglist, wenn sie die bekannte Information nicht inhaltlich verfälscht. Nach § 444 BGB kann der Verkäufer sich trotz Gewährleistungsausschlusses insbesondere bei arglistigem Verschweigen oder einer übernommenen Garantie nicht auf den Ausschluss berufen. Ohne zusätzliche Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung haftet er jedoch nicht für die objektive Richtigkeit der Vorbesitzerangabe.
Beweist die Formulierung ‚wegen Kratzern teilweise lackiert‘ bereits eine arglistige Verharmlosung?
Die Formulierung „wegen Kratzern teilweise lackiert“ beweist für sich genommen keine arglistige Bagatellisierung; das Amtsgericht bewertete beide Beschreibungen qualitativ gleich. Die abweichende Wortwahl genügt nach dieser Entscheidung nicht, um dem Verkäufer bewusstes Verharmlosen oder Verschweigen bekannter Schäden nachzuweisen.
Nach § 444 BGB greift ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Arglist setzt hier voraus, dass der Verkäufer weitergehende Schäden kannte und diese bewusst verschwieg oder verharmloste; ein bloßer Wortlautunterschied reicht nicht. Das Amtsgericht stützte seine Bewertung auf die im Protokoll festgehaltenen Aussagen des Verkäufers und der vernommenen Zeugen. Danach hatte der Verkäufer die ihm mitgeteilte Information über die Nachlackierung weitergegeben, ohne einen bekannten weitergehenden Schaden herunterzuspielen.
Im entschiedenen Fall waren weitergehende Schäden dem Verkäufer weder mitgeteilt worden noch bekannt oder erkennbar. Ob überhaupt ein Unfallschaden vorlag, ließ das Gericht deshalb offen.
Musste das Gericht feststellen, ob tatsächlich ein Unfallschaden vorlag, um die Klage abzuweisen?
Nein, das Gericht musste nicht feststellen, ob tatsächlich ein Unfallschaden vorlag, weil der wirksame Ausschluss der Mängelhaftung die Klage bereits trug. Das Amtsgericht ließ diese Vorfrage ausdrücklich offen.
Bei einem Privatverkauf kann ein vereinbarter Ausschluss der Mängelhaftung auch frühere Fahrzeugmängel erfassen. Nach § 444 BGB gilt der Ausschluss jedoch nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Fahrzeugeigenschaft übernommen hat. Eine Vereinbarung, dass das Fahrzeug während der Vorbesitzerzeit unfallfrei war, sah das Gericht ebenfalls nicht. Da weder Arglist noch eine Garantie oder eine solche Vereinbarung nachgewiesen war, durfte es den tatsächlichen Fahrzeugzustand ungeprüft lassen. Mit dem Schadensersatzanspruch entfielen auch die verlangten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 367,23 Euro.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen
Endurteil vom 30.10.2025
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Wertminderung nach einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch.
Der Beklagte veräußerte an den Kläger mit Kaufvertrag vom 13.10.2023 einen … Hinsichtlich der näheren Fahrzeugbeschreibung wird auf die Beschreibung im Kaufvertrag zu Anlage K1 verwiesen. Der Kaufvertrag enthält u.a. folgende Ausführungen:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten und an Waren mit digitalen Elementen verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“
Unter Ziff. 2 heißt es:
„Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war […] keinen Unfallschaden […]“
Weiter heißt es unter Ziff. 3.1:
„Der Verkäufer erklärt, dass das Fahrzeug in der übrigen Zeit – soweit ihm bekannt – folgende Beschädigungen oder Unfallschäden:
rechte Seite wurde vom Vorbesitzer wg. Kratzer teilweise lackiert […] keinen Unfallschaden“
Der Kläger trägt vor, im Rahmen einer Inspektion im Jahr 2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug so aussehe, als hätte es einen Unfallschaden gehabt. Der Kläger habe sich daher an den Vorbesitzer des Fahrzeuges, der dieses an den Beklagten verkauft hatte, gewendet und den Kaufvertrag vom 05.06.2018 erhalten. Aus diesem Kaufvertrag gehe nicht hervor, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden gehabt habe, vielmehr sei mitgeteilt worden, dass die Beifahrertür und das Seitenteil rechts nachlackiert worden seien. Daraus ergebe sich, dass der PKW zumindest in der Besitzzeit des Vorbesitzers einen Unfallschaden erlitten habe.
Aus den in dem mit dem Zeugen R. geschlossenen Kaufvertrag ergab sich präzise, dass die Beifahrertür sowie das Seitenteil nachlackiert worden seien. Der Beklagte habe daraus wörtlich eine Teillackierung wegen Kratzern gemacht und damit tatsächlich bagatellisiert, was ihm in Wahrheit bekannt gewesen sei.
Der Beklagte habe den Kläger somit bewusst über die ihm bekannten Kenntnisse betreffend die vorgenommene Unfallschadensbeseitigung im Unklaren gelassen. Hätte der Kläger insoweit volle Kenntnis gehabt, so hätte er den Pkw dementsprechend nicht, jedenfalls aber nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis erworben.
Die fachgerechte Schadensbeseitigung (Austausch von Tür und Seitenteil sowie Lackierung) würden mindestens (brutto) 7.000,00 € kosten.
Der Kläger beschränke sich mit der Klage auf die Geltendmachung einer Wertminderung, die mit dem eingeklagten Betrag von 2.500,00 € maßvoll angesetzt sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2024 und an die Rechtsanwälte H. u. P., S. 12, 26127 O., vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 367,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2024 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, zwischen den Parteien sei ein Haftungsausschluss vereinbart worden. Arglist liege nicht vor. Der Beklagte habe beim Verkauf an den Kläger nach bestem Wissen mitgeteilt, dass das Fahrzeug eine Beschädigung gehabt habe. Dieser Umstand sei auch im Kaufvertrag enthalten gewesen. Auf Rückfragen des Klägers zum Vorschaden durch einen Voreigentümer habe der Beklagte ausdrücklich mitgeteilt, dass der Voreigentümer ihn auf seine Nachfrage hin geantwortet habe, dass das Fahrzeug an der rechten Seite nachlackiert worden sei. Deshalb sei im Kaufvertrag vermerkt unter Ziffer 3.1 „rechte Seite wurde vom Vorbesitzer wegen Kratzer teilweise lackiert.“
Ein Unfallschaden wird bestritten.
Hinsichtlich des näheren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Parteien wurden informatorisch gehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen O. L. und O., des Zeugen A. sowie der Zeugin S..
Gründe
I)
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 3 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich einen Unfallschaden hatte, denn zwischen den Parteien wurde ein Gewährleitungsausschluss vereinbart.
Da es sich um einen Kauf zwischen Privatleuten handelte, war ein individualvertraglicher Gewährleistungsausschluss grds. möglich. Zwar kann sich ein Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, § 444 BGB. Allerdings liegt weder eine Beschaffenheitsgarantie (und auch keine Beschaffenheitsvereinbarung) vor, noch wurde vom Beklagten nachweislich ein Mangel arglistig verschwiegen.
Zwar ist ein allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel neben einer Beschaffenheitsvereinbarung dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten soll (st. Rspr.; seit BGH Urt. v. 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; vgl. auch Urt. v. 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
Allerdings wurde vorliegend bereits keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines fehlenden Unfallschadens getroffen. Insofern im Kaufvertrag geregelt wurde, dass in der Besitzzeit des Beklagten kein Unfallschaden eingetreten sei, wird dies klägerseits schon nicht behauptet. Insofern sich der Kläger darauf stützt, dass in der Besitzzeit des Voreigentümers ein Unfallschaden vorgelegen habe war zu berücksichtigen, dass im Vertrag hierzu ausdrücklich „-soweit bekannt-“ aufgeführt war. Es handelt sich damit hierbei gerade nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, mit der der Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt. Der Beklagte haftet damit nur dafür, dass er die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt (BGH, Urteil vom 12. 3. 2008 – VIII ZR 253/05).
Dies ist aber zur Überzeugung des Gerichts geschehen, sodass dem Beklagten auch kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Insofern kann auf die Ausführungen des Beklagten sowie der Zeugen im Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung verwiesen werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte genau das in den Kaufvertrag aufnahm, was ihm selbst mitgeteilt wurde. Dass der Kaufvertrag des Beklagten mit seinem Vorbesitzer den Passus enthalten hatte: „Beifahrertüre und Seitenteil Rechts wurde nachlackiert“ ist zur Überzeugung des Gerichts qualitativ nicht anders zu werten als „rechte Seite wurde vom Vorbesitzer wg. Kratzer teilweise lackiert“, insbesondere ist in der leicht unterschiedlichen Formulierung keine Bagatellisierung zu sehen.
Im Übrigen konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Beklagten etwaige weitergehende Schäden bekannt waren, solche waren nach Angaben der Zeugen nicht mitgeteilt worden (und auch nicht bekannt) und nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten (auch für den Kläger selbst) gar nicht erkennbar, sodass dahinstehen kann, ob tatsächlich in der Vorbesitzzeit des Beklagten ein weitergehender Schaden vorhanden war oder nicht. Jedenfalls hätte der Beklagte dafür nach den vorgenannten Maßstäben nicht einzustehen.
II)
Damit entfallen auch die geltend gemachten Nebenforderungen.
III)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
