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Abrechnung von Minderkilometern: 10.000-Kilometer-Kappungsgrenze gilt

9.500 Kilometer unter der vereinbarten Laufleistung, doch das Leasingunternehmen erstattet nur einen Bruchteil. Wer weniger fährt, sollte nicht automatisch viel Geld zurückerwarten – die Vertragskonditionen setzen die Regeln. Ob man trotzdem mehr herausholen kann, musste jetzt das OLG Nürnberg entscheiden.
Leasingnehmerin im Wagen prüft niedrigen Zählerstand in Übergabehalle
Gerichtliche Klärung: Minderkilometer als Preishauptabrede ohne Inhaltskontrolle. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 1435/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 18.10.2024 stellte das OLG Nürnberg (5 U 1435/24) klar: Bei Leasingverträgen mit Kilometerleistung bestimmen Kilometerpreise und Erstattungsgrenzen den Preis, nicht faire Vertragsbedingungen. Das gilt auch bei einer Grenze nur für weniger gefahrene Kilometer, wenn der Fahrer den Vertrag vorher anpassen durfte.


  • Preis statt Schadensersatz: Die Beträge gleichen den erwarteten Wertverlust aus und gehören zum vereinbarten Leasingpreis.
  • Höherer Fahrzeugwert: Ein höherer Fahrzeugwert bei Rückgabe zählt nicht als Einnahme aus einer anderen Nutzung.
  • Ungleiche Beträge: Wer ein Auto least, bekommt für weniger Kilometer nicht automatisch denselben Preis wie für mehr Kilometer.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 18.10.2024
  • Aktenzeichen: 5 U 1435/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Leasingrecht, Vertragsrecht
  • Relevant für: Leasingnehmer und Leasingunternehmen bei Kilometerabrechnungen

Ist die Abrechnung von Minderkilometern kontrollfähig?

Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB sowie den §§ 308, 309 BGB findet nur bei AGB-Bestimmungen statt, die von gesetzlichen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen. Nicht kontrollfähig sind demgegenüber Vereinbarungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung sowie über das zu entrichtende Entgelt, insbesondere dessen Höhe – sogenannte Preishauptabreden. Der Bundesgerichtshof hat diese Abgrenzung in seinem Urteil vom 28.05.2014 (Az. VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271–290, Rn. 25) bestätigt.

Inhaltskontrolle bedeutet konkret: Das Gericht prüft, ob eine vorformulierte Klausel Sie unangemessen benachteiligt. Bei Preishauptabreden entfällt diese Prüfung. Sie können die reine Höhe des Entgelts deshalb nicht mit dem Argument angreifen, sie sei ungerecht oder einseitig.

Eine Frau hatte im September 2020 mit der Rechtsvorgängerin eines Leasingunternehmens einen Kilometerleasingvertrag über einen Pkw geschlossen. Sie hielt die Regelungen zur Abrechnung von Mehr- und Minderkilometern für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einseitig vorgegeben und daher kontrollfähig seien – anders als bloße Preisabsprachen. Zur Stützung verwies sie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2013 (Az. VIII ZR 336/12). Der Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg ließ jedoch offen, ob überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlagen. Selbst wenn dies zutreffe, seien die Kilometerabrechnungsbeträge und die Kappungsgrenze Preishauptabsprachen über die Höhe des Entgelts und damit der Inhaltskontrolle entzogen. Die Kilometervereinbarung sei Bestandteil der Amortisationskalkulation des Leasingvertrags: Die Beträge für Mehr- und Minderkilometer glichen einen von der ursprünglichen Kalkulation abweichenden Wertverlust aus und passten die vereinbarte Leasingrate nachträglich an. Bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage mit dieser Begründung abgewiesen (Urteil vom 28.06.2024, Az. 2 HK O 630/24) – der Senat schloss sich dieser Bewertung an.

Kappungsgrenze heißt: Ab einer festgelegten Kilometerzahl gibt es für weitere Minderkilometer keine Vergütung mehr. Das Gericht behandelt auch diese Obergrenze als Teil des Preises. Für Sie folgt daraus, dass diese Grenze ohne Fairness-Prüfung Bestand haben kann.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Regelungen eines Kilometerleasingvertrags über die Abrechnung von Mehr- und Minderkilometern sowie über eine Obergrenze der Minderkilometervergütung bestimmen die Höhe des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung und unterliegen als Preishauptabreden keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB.
  2. Der Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern im Kilometerleasing ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch im Rahmen der leasingtypischen Amortisationskalkulation und kein Schadensersatzanspruch.
  3. § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet keinen Anspruch auf Beteiligung am höheren Restwert des Fahrzeugs bei unterdurchschnittlicher Laufleistung; die Vorschrift erfasst nur ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Mietsache.
Gegenüberstellung rechtskräftiger urteilsbezogener Einordnung von Kilometerleasing-Regelungen mit klarer Trennung von Klägerf
Bei Minderkilometern greift keine AGB-Inhaltskontrolle

Warum ist Minderwertausgleich ein Erfüllungsanspruch?

Kilometerleasingverträge gelten als eine Form des Finanzierungsleasings. Die Kalkulation der Leasingraten einschließlich des Restwerts ist auf eine vollständige Amortisation des Leasinggebers ausgerichtet (BGH, Urteil vom 11.03.1998, Az. VIII ZR 205/97). Der Minderwertausgleich ist nach dieser Rechtsprechung ein vertraglicher Erfüllungsanspruch des Leasinggebers, der an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgerechtem Zustand tritt (BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. VIII ZR 334/12). Sowohl der Minderwertausgleich als auch der Ausgleich für Mehrkilometer sind demnach vertragliche Erfüllungsansprüche und keine Schadensersatzansprüche; der Minderwertausgleich erfüllt eine leasingtypische Amortisationsfunktion (BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az. VIII ZR 336/12; ferner Az. VIII ZR 22/12 und VIII ZR 177/99). Die Einstandspflicht für den kalkulierten Restwert gehört von Anfang an zum Entgelt für die Gebrauchsüberlassung und unterliegt als Teil dieses Entgelts keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 179/13; BGH, Beschluss vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 15/14).

Amortisation heißt: Der Leasinggeber kalkuliert so, dass seine Kosten für das Fahrzeug am Ende gedeckt sind. Mehr- und Minderkilometer gleichen nur Abweichungen von dieser Planung aus. Die Abrechnung gehört damit für Sie zum vereinbarten Nutzungsentgelt, nicht zu einem späteren Schadensersatz.

Diese dienen dem Ausgleich eines entgegen der ursprünglichen Kalkulation der Leasingraten eingetretenen oder nicht eingetretenen Wertverlusts der Leasingsache. Es handelt sich also um eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Leasingrate, die kalkulatorisch von einem anderen Vertragsverlauf ausgegangen ist. Die Klauseln betreffen daher die Höhe der Leasingrate. – so das OLG Nürnberg

Die Klägerin hatte sich gerade auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2013 berufen und daraus eine Einordnung als Schadensersatzforderung abgeleitet. Der Senat sah es umgekehrt: Aus derselben Entscheidung ergebe sich vielmehr, dass der Minderwertausgleich ein vertraglicher Erfüllungsanspruch sei – Gleiches gelte für den Mehrkilometerausgleich. Die Kilometerabrechnung sei Teil der leasingtypischen Amortisation und damit Teil des geschuldeten Entgelts. Damit stufte der Senat die Kilometerabrechnungsregelungen insgesamt als vertraglichen Erfüllungsanspruch ein, nicht als Schadensersatz.

Der Unterschied ist erheblich. Ein Erfüllungsanspruch ist Teil des vertraglich geschuldeten Entgelts; ein Schadensersatzanspruch stünde eher unter AGB-Kontrolle. Mit der Einordnung als Erfüllung bleibt die Kilometerabrechnung der gerichtlichen Fairness-Prüfung entzogen. Sie können sie deshalb nur schwer über Benachteiligungsargumente zu Fall bringen.

Darf die Erstattung von Minderkilometern begrenzt werden?

Klauseln, die die Höhe des für die Gebrauchsüberlassung zu zahlenden Entgelts betreffen, sind als Preisabreden der Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 und 309 BGB entzogen. Das gilt nach der Bewertung des Senats grundsätzlich auch für eine Begrenzung der Minderkilometervergütung, wenn sie die Mindesthöhe des vereinbarten Entgelts festlegt.

Die 10.000-Kilometer-Grenze im konkreten Vertrag

Ziffer 2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sah vor, dass Minderkilometer höchstens bis zu einer Grenze von 10.000 Kilometern vergütet werden. Die Frau sah darin eine unangemessene Benachteiligung, weil eine vergleichbare Begrenzung für Mehrkilometer nicht existierte. Der Senat beurteilte die Klausel anders: Die 10.000-Kilometer-Grenze lege lediglich fest, dass die Leasingrate nachträglich nicht unter einen bestimmten Wert fallen könne, und bestimme damit die Mindesthöhe des Entgelts. Als solche sei sie eine Preishauptabrede ohne Inhaltskontrolle.

Warum verhinderte das Anpassungsrecht eine Benachteiligung?

Selbst wenn man die Kappungsgrenze als kontrollfähige Nebenabrede behandeln würde, sah der Senat keine unangemessene Benachteiligung. Nach Ziffer 2.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte die Frau nach zwölf Monaten Vertragslaufzeit und bis drei Monate vor Vertragsablauf ein Recht, eine Anpassung des Leasingvertrags zu verlangen, wenn die vereinbarte Gesamtfahrleistung um mehr als 10 Prozent über- oder unterschritten wurde. Durch Ausübung dieses Anpassungsrechts hätte sie verhindern können, dass die Begrenzung der Minderkilometervergütung überhaupt wirksam wurde. Der Senat verwies hierzu auf einen Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 15.08.2023 (Az. 4 S 27/22).

Nebenabrede meint eine Zusatzregel neben dem Kernpreis, die der Inhaltskontrolle unterliegen kann. Der Senat prüfte hilfsweise die Fairness der Grenze für den Fall, dass sie doch kein bloßer Preisbestandteil wäre. Für Sie zeigt das: Selbst dann kann die Klausel Bestand haben, wenn Sie ein Anpassungsrecht nicht genutzt haben.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war hier nicht allein die Grenze für Minderkilometer. Der Vertrag gab der Leasingnehmerin zuvor ein Anpassungsrecht bei einer erheblichen Abweichung der Fahrleistung. Prüfen Sie daher Ihre Vertragsbedingungen: Gibt es ein solches Recht, ab wann kann es verlangt werden und bis wann muss es ausgeübt sein? Fehlt diese Regelung oder war sie nicht mehr rechtzeitig nutzbar, lässt sich die Entscheidung nicht ohne Weiteres übertragen.

Warum sind unterschiedliche Kilometerpreise zulässig?

Der Vertrag sah für Mehrkilometer 0,1441 € je Kilometer vor, für Minderkilometer lediglich 0,0385 € je Kilometer – bei einer Toleranzgrenze von 2.500 Kilometern und einer vereinbarten Gesamtlaufleistung von 150.000 Kilometern über 36 Monate. Die Betroffene hielt diesen Unterschied für nicht nachvollziehbar, weil sich in beiden Fällen der Wertverlust des Fahrzeugs widerspiegele. Sie fuhr tatsächlich nur 93.546 Kilometer, blieb also 56.454 Kilometer unter der vereinbarten Gesamtlaufleistung. Nach Abzug der Toleranzgrenze verlangte sie die Abrechnung von 53.954 Minderkilometern zum höheren Mehrkilometersatz von 0,1441 € – nach Abzug der bereits gezahlten Rückvergütung von 458,15 € errechnete sie eine weitere Forderung von 7.316,62 €.

Der Senat wies auch dieses Argument zurück: Die unterschiedlichen Kilometerbeträge bestimmten die Höhe des leasingvertraglichen Entgelts und seien als Preishauptabsprachen der Inhaltskontrolle entzogen. Eine gerichtliche Prüfung, ob die Sätze angemessen im Verhältnis zueinander stehen, fand deshalb nicht statt.

Warum greift § 537 BGB bei Minderkilometern nicht?

§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet einen Vermieter, sich den Wert ersparter Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs anrechnen zu lassen. Eine Inhaltskontrolle greift unter anderem dann, wenn AGB von einer solchen dispositiven gesetzlichen Regel abweichen.

Dispositiv bedeutet: Die gesetzliche Regel gilt nur, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Weichen AGB davon ab, darf das Gericht die Abweichung auf unangemessene Benachteiligung prüfen. Ob § 537 BGB hier überhaupt passt, entschied deshalb mit über die Erfolgsaussichten der Klägerin.

Die Vorschrift regelt lediglich die Anrechnung von ersparten Aufwendungen und Vorteilen aus einer anderweitigen Verwertung der Mietsache. Vorliegend geht es aber nicht eine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder um eine anderweitige Verwertung der Mietsache. Die Klägerin möchte am höheren Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe beteiligt werden. – so das OLG Nürnberg

Die Klägerin argumentierte, die Regelungen zur Minderkilometervergütung wichen von dieser Vorschrift ab – sie müsse am höheren Wert des Fahrzeugs beteiligt werden, weil sie deutlich weniger gefahren war als vereinbart. Der Senat hielt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht einschlägig. Die Vorschrift betreffe ausschließlich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Mietsache. Der bloße höhere Fahrzeugwert bei Rückgabe sei jedoch keine anderweitige Verwertung wegen Nichtgebrauchs, und konkrete ersparte Aufwendungen des Leasinggebers seien nicht erkennbar. Die Frau habe im Ergebnis eine Beteiligung am höheren Fahrzeugwert verlangt – etwas, das die Vorschrift gar nicht regelt.

Anderweitige Verwertung wäre etwa eine Untervermietung oder sonstige Nutzung durch den Leasinggeber dank Ihres Nichtgebrauchs. Ein bloß höherer Restwert bei Rückgabe fällt darunter nicht. Sie können aus § 537 BGB keine Beteiligung am höheren Fahrzeugwert ableiten.

Berufung zur Rückvergütung von Minderkilometern aussichtslos?

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann ein Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, eine Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das bedeutet konkret: Das Berufungsgericht darf die Sache schriftlich und ohne Termin beenden, wenn es die Berufung für aussichtslos hält. Zuvor erhalten Sie einen Hinweis und können noch Stellung nehmen. In vergleichbaren Minderkilometer-Fällen müssen Sie mit diesem verkürzten Weg rechnen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg kündigte mit Beschluss vom 18.10.2024 (Az. 5 U 1435/24) genau diesen Weg an: Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sollte zurückgewiesen werden. Die Frau hatte mit ihrer Berufung die erstinstanzlichen Anträge auf weitergehende Rückvergütung von Minderkilometern in Höhe von 7.316,62 € weiterverfolgt. Der Senat sah die Berufung als offensichtlich ohne Erfolgsaussicht an, verneinte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und hielt weder eine Rechtsfortbildung noch eine mündliche Verhandlung für erforderlich. Nach dem vorliegenden Beschluss bleibt es damit bei der Abweisung der Klage durch das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Was der Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg für Minderkilometer im Leasing bedeutet

Der Beschluss stammt vom Oberlandesgericht Nürnberg und betrifft den konkreten Leasingvertrag. Als Hinweisbeschluss bindet er andere Gerichte nicht. Er zeigt jedoch, dass Gerichte Kilometerpreise und eine Minderkilometergrenze als Preisvereinbarung behandeln können. Übertragbar ist die Bewertung deshalb nur, wenn Ihr Vertrag vergleichbare Kilometerregelungen und ein nutzbares Anpassungsrecht enthält.

Prüfen Sie vor Vertragsende, ob Ihre tatsächliche Fahrleistung erheblich von der Vereinbarung abweicht und bis wann Sie eine Anpassung verlangen dürfen. Läuft diese Frist noch, machen Sie Ihr Anpassungsrecht fristgerecht geltend. Nach Ablauf der Frist lässt sich eine höhere Rückvergütung nicht allein mit dem niedrigeren Minderkilometersatz begründen.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht Nürnberg ordnet beim Kilometerleasing die Minderkilometerabrechnung dem vereinbarten Preis zu, nicht einer nachträglichen Ausgleichspflicht. Für ähnliche Verträge entscheidet daher weniger, ob Mehr- und Minderkilometersätze weit auseinanderliegen, sondern ob die Regelung die Leasingrate rechnerisch an die vereinbarte Laufleistung anknüpft. Wer Einwände vorbereitet, sollte die Funktion jeder Klausel in der Gesamtkalkulation prüfen.

Wir halten diese Einordnung für konsequent, weil die Zahlung nach ihrer Funktion im Vertrag bewertet wird. Ob dasselbe für eine Klausel gilt, die neben der Kilometerabrechnung eine zusätzliche Zahlung ohne Bezug zur Amortisationskalkulation verlangt, musste das Gericht nicht entscheiden. Dort kommt es auf den Zusammenhang mit dem vereinbarten Preis an; dieser sollte aus Vertrag und Abrechnung nachvollziehbar hervorgehen.


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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg betrifft einen konkreten Vertrag. Ob die Kilometerregelungen in Ihrem Leasingvertrag vergleichbar sind, hängt von Details ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragsbedingungen und klären, ob Sie eine höhere Rückvergütung verlangen können.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine 10.000-Kilometer-Grenze auch gelten, wenn ich erheblich weniger gefahren bin?

ES KOMMT DARAUF AN: Eine 10.000-Kilometer-Grenze kann auch gelten, wenn Sie erheblich weniger gefahren sind. Sie kann die Rückvergütung begrenzen und damit die Mindesthöhe des vereinbarten Leasingentgelts festlegen.

Bei Kilometerleasing bestimmen Minder- und Mehrkilometerregelungen regelmäßig die Höhe des gesamten Leasingpreises. Eine solche Regelung gilt als Preishauptabrede, also als Vereinbarung über den unmittelbaren Preis der Fahrzeugnutzung. Deshalb unterliegt sie grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB. Ihre deutlich geringere Fahrleistung führt daher nicht automatisch zu einer unbegrenzten Erstattung weiterer Minderkilometer. Maßgeblich bleibt zunächst, was Ihr Vertrag zur Vergütung und zur Kilometergrenze vereinbart.

Eine andere Bewertung kommt insbesondere in Betracht, wenn Ihr Vertrag kein Anpassungsrecht bei erheblicher Abweichung der Gesamtfahrleistung vorsieht. Das gilt auch, wenn dieses Recht nicht rechtzeitig oder praktisch nicht nutzbar war. Prüfen Sie deshalb die Klauseln zur Minderkilometervergütung, zur 10.000-Kilometer-Grenze und zu den Fristen einer Vertragsanpassung.


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Warum darf der Minderkilometersatz niedriger sein als der Mehrkilometersatz?

Der Minderkilometersatz darf niedriger sein, weil beide Beträge als Bestandteile des vereinbarten Leasingpreises gelten. Das Gericht prüft deshalb grundsätzlich nicht, ob das Verhältnis zwischen Mehr- und Minderkilometersatz wirtschaftlich ausgewogen ist.

Beim Kilometerleasing kalkuliert der Leasinggeber die Raten anhand einer erwarteten Fahrleistung und eines daraus berechneten Fahrzeugwerts. Mehr- und Minderkilometer gleichen Abweichungen von dieser ursprünglichen Kalkulation aus und verändern dadurch das vertragliche Entgelt. Die Kilometerbeträge gelten deshalb als Preishauptabrede, also als Vereinbarung über die Höhe des Preises. Solche Abreden unterliegen grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB. Maßgeblich bleibt, ob die Klausel tatsächlich die Kilometerabrechnung und damit den Preis der Gebrauchsüberlassung regelt. Prüfen Sie daher, ob beide Sätze ausdrücklich in die vertragliche Preisberechnung eingebunden sind, statt allein das Preisverhältnis anzugreifen.


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Kann ich wegen des höheren Fahrzeugwerts bei Rückgabe eine zusätzliche Vergütung verlangen?

NEIN: Ein höherer Fahrzeugwert bei Rückgabe begründet grundsätzlich keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift erfasst ersparte Aufwendungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung, nicht den bloßen höheren Restwert.

§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft Vorteile, die dem Vermieter gerade wegen des unterbliebenen Gebrauchs entstehen. Ein Fahrzeug mit geringerer Laufleistung ist deshalb nicht ohne Weiteres anderweitig verwertet worden. Ebenso genügt die bloße Wertsteigerung nicht als Nachweis ersparter Aufwendungen beim Leasinggeber. Die Minderkilometervergütung gehört vielmehr zur vertraglichen Amortisationskalkulation und gleicht Abweichungen von der geplanten Nutzung aus. Sie können daher aus § 537 BGB grundsätzlich keine Beteiligung am höheren Fahrzeugwert verlangen.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Vertrag eine zusätzliche Beteiligung ausdrücklich vorsieht oder konkrete Vorteile durch anderweitige Nutzung beziehungsweise Verwertung entstanden sind. Prüfen Sie deshalb die Vertragsklauseln und sammeln Sie Belege für tatsächlich ersparte Aufwendungen oder eine konkrete Verwertung wegen Ihrer geringeren Nutzung.


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Wie wirkt sich eine verpasste Anpassungsfrist auf meinen Anspruch aus?

Eine verpasste Anpassungsfrist kann dazu führen, dass die vertragliche Kappungsgrenze und der niedrigere Minderkilometersatz weiter gelten. Nach Fristablauf reicht die geringere Fahrleistung allein meist nicht aus, um eine höhere Rückvergütung zu verlangen.

Viele Kilometerleasingverträge erlauben eine Anpassung, wenn die erwartete Gesamtfahrleistung um mehr als zehn Prozent abweicht. Im beschriebenen Vertrag bestand dieses Recht nach zwölf Monaten bis drei Monate vor Vertragsablauf. Eine rechtzeitige Anpassung hätte verhindern können, dass die Minderkilometerbegrenzung die spätere Abrechnung bestimmt. Nach Fristablauf bleibt die vereinbarte Preisregelung grundsätzlich maßgeblich, soweit der Vertrag keine andere Folge vorsieht. Kilometerpreise und Kappungsgrenzen können zudem als Preishauptabreden gelten und unterliegen dann keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Prüfen Sie deshalb, ob die Anpassungsfrist bereits bei Vertragsende abgelaufen war.

Eine höhere Forderung kann dennoch in Betracht kommen, wenn besondere Vertragsumstände oder eine andere rechtliche Grundlage bestehen. Fehlt ein Anpassungsrecht oder war die Klausel nicht wirksam vereinbart, ist die Bewertung nicht ohne Weiteres übertragbar; sichern Sie deshalb den Vertrag und die Fristberechnung.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Nürnberg – Az.: 5 U 1435/24 – Urteil vom 18.10.2024




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