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Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrages – Verjährung

LG Hannover, Az.: 73 O 50/16, Urteil vom 06.06.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw. Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer SEAT Vertragshändlerin, mit Kaufvertrag vom 21. Mai 2013 einen fabrikneuen SEAT Alhambra zum Preis von 39.066,82 € mit einem 2,0 l Dieselmotor EA 189. Das Fahrzeug wurde am 26. September 2013 an den Kläger ausgeliefert.

Parallel hierzu schloss der Kläger über die Beklagte eine Neuwagengarantieverlängerungsversicherung ab, die bis zum 26. September 2018 läuft.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 die Anfechtung bezüglich des Kaufvertrages, weil er sich durch die zwischenzeitlich publik gewordene Dieselproblematik getäuscht fühlt. Später erklärte der Kläger sodann mit Schreiben vom 4. Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem er der Beklagten erfolglos eine Frist zur Mangelbehebung gesetzt hatte.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 wurde dem Kläger angeboten, dass sein Fahrzeug jetzt umgerüstet werden könne.

Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrages – Verjährung
Foto: Ying-Ple Pasaneeya/Bigstock

Der Kläger behauptet, das von ihm erworbene Fahrzeug sei wegen der Dieselproblematik mangelhaft im Sinn des Kaufrechts. Er hält deshalb seinen Rücktritt für wirksam. Er fordert deshalb von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile, die er im Hinblick auf eine anzunehmende Laufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km mit 2.930,01 € beziffert, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte.

Eine Nachbesserung sei für den Kläger ohnehin unzumutbar, weshalb sein sofortiger Rücktritt angemessen sei. Es sei fraglich, ob die geplante Nachbesserung überhaupt erfolgreich sein würde, deshalb sei eine Nacherfüllung durch die Beklagte auch nicht mehr zumutbar. Ein Rücktritt sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mangel unerheblich sei. Es müsse bei einer Nacherfüllung mit einem höheren Kraftstoffverbrauch gerechnet werden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass durch den Sachmangel ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs bestehen bleibe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 36.136,81 € Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs SEAT Alhambra Style 2.0 TDI CR 6-Gang Ecomotive 130 KW mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet,

3. an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die zweijährige Gewährleistungsfrist sei am 26. September 2015 beendet gewesen. Die Garantieverlängerung bis 2018 ergebe sich aus dem Versicherungsvertrag, so dass sie selbst hieraus nicht hafte.

Von dem Verzicht auf Erhebung der Einrede gem. Schreiben vom 6. November 2015 seien bereits verjährte Ansprüche ausgenommen gewesen. Zudem bestreitet die Beklagte, dass bezüglich der Dieselproblematik überhaupt ein Mangel im Sinn des Kaufrechts vorliege. Die vom Kläger gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung sei auch nicht angemessen gewesen, da u.a. Entscheidungen des Kraftfahrtbundesamts abgewartet werden mussten. Die geplanten Änderungen der Software der Motorsteuerung seien auch geeignet, den behaupteten Mangel zu beseitigen, was das KBA auch bestätigt habe. Nachteile für den Kraftstoffverbrauch oder des Kfz-Werts seien nicht zu befürchten.

Die Beklagte meint, Gebrauchsvorteile seien auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km zu berechnen.

Der vom Kläger erklärte Rücktritt sei deshalb unwirksam gewesen. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht, da sie als Vertragshändlerin nichts über mögliche Manipulationen bei der Herstellerin gewusst habe. Deshalb seien der Hauptantrag und die weiter gestellten Anträge nicht begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen. Letztlich kann dahinstehen, ob das Fahrzeug des Klägers mangelbehaftet ist und ihm deshalb ein Rücktrittsrecht zusteht, denn etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers sind verjährt.

Die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt gem. § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB zwei Jahre, wobei diese Frist mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes beginnt (§ 438 Abs. 2 BGB). Vorliegend ist das Fahrzeug am 26. September 2013 an den Kläger ausgeliefert worden, so dass die gesetzliche Gewährleistungszeit bis zum 26. September 2015 lief. Gewährleistungsansprüche hat der Kläger frühestens mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 geltend gemacht, also nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungszeit. Gem. § 214 BGB ist der Schuldner, d.h. die Beklagte, nach Ablauf der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Nach Erhebung der Einrede der Verjährung kann demzufolge die Beklagte wegen möglicher Gewährleistungsansprüche des SEAT Alhambra des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf den Verzicht der Beklagten gem. deren Schreiben vom 6. November 2015 berufen. Dieses enthält zwar den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren. Das war jedoch vorliegend der Fall. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist oder für eine Hemmung des Ablaufs der Verjährung (§§ 203 ff. BGB) sind nicht dargetan.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Garantieverlängerung bis 2018 berufen. Diese Garantieverlängerung ergibt sich aus einem entsprechenden Vertrag zwischen dem Kläger und der Volkswagen Versicherungs-AG, so dass der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte ableiten kann.

Ein Anfechtungsrecht des Klägers wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB steht diesem nicht zu. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten als Händlerin liegt offenbar nicht vor, ein etwaiges arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers muss sich diese nicht zurechnen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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