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Verkehrsunfall – Wertminderungsersatz – Grenze

Jeder Autofahrer kennt die Sorge: Nach einem Unfall ist das Fahrzeug ein „Unfallwagen“, doch was, wenn es schon älter ist? Gerade bei einem betagten Wohnmobil schien der Anspruch auf Wertminderung oft zu entfallen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun jedoch entschieden, dass selbst solche Fahrzeuge einen finanziellen Ausgleich für den Wertverlust fordern können.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 124/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 13.01.2025
  • Aktenzeichen: 14 U 124/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Verkehrsunfall

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, dessen Wohnmobil beschädigt wurde und der in Berufung ging, um weiteren Schadensersatz zu erhalten.
  • Beklagte: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger war in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein Wohnmobil beschädigt wurde. Nachdem ein Landgericht bereits einen Teil des Schadensersatzes zusprach, legte der Kläger Berufung ein, um weitere Schadenspositionen von insgesamt 4.080,01 Euro zu erhalten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um den Anspruch des Klägers auf zusätzlichen Schadensersatz. Insbesondere strittig waren der Ersatz eines merkantilen Minderwerts für ein älteres Wohnmobil sowie die Kosten für den Transport des beschädigten Fahrzeugs zum Heimatort des Klägers und die Kosten für dessen eigene Heimreise.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts ab. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 4.080,01 Euro zu zahlen. Eine weitergehende Berufung des Klägers wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah die Berufung des Klägers als begründet an, da die zusätzlichen Schadenspositionen zu erstatten sind. Es stellte fest, dass ein Merkantiler Minderwert auch bei älteren, hochwertigen Fahrzeugen bestehen kann, entgegen der vorherigen Annahme des Landgerichts. Auch die Kosten für den Fahrzeugtransport zum Heimatort und die Tankkosten für die Heimfahrt des Klägers wurden als erstattungsfähig angesehen, da keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorlag und die Kosten plausibel waren.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar. Eine Revision an eine höhere Instanz wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Unfall mit dem Wohnmobil: Warum auch ältere Fahrzeuge einen Anspruch auf Wertminderung haben

Jeder, der ein Auto besitzt, kennt die Sorge: Ein Unfall, und selbst nach der besten Reparatur bleibt das Fahrzeug ein „Unfallwagen“. Dieser Makel kann den Wiederverkaufswert erheblich senken. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug schon älter ist und viele Kilometer auf dem Tacho hat? Verfällt dann der Anspruch auf eine Entschädigung für diesen Wertverlust? Und wer zahlt eigentlich für den Transport des kaputten Wagens zur heimischen Werkstatt? Mit genau diesen Fragen musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigen.

Der Streit um die letzten Kosten nach einem Unfall

Unfall mit beschädigtem Wohnmobil, Fahrzeugbesitzer, Frau mit Handy und Verkehr im Hintergrund
Wohnmobil bei Verkehrsunfall schwer beschädigt – Karosserieverformung und Trümmer nach Kollision im Straßenverkehr. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Geschichte begann mit einem Verkehrsunfall am 25. September 2023. Ein Wohnmobilbesitzer, nennen wir ihn den Kläger, wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Sein Fahrzeug wurde dabei erheblich beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, also die beklagte Partei, war für die Regulierung des Schadens zuständig.

Ein erstes Urteil sprach dem Kläger bereits einen Teil des Schadensersatzes zu. Doch der Kläger war damit nicht zufrieden. Er war der Meinung, dass ihm noch weitere 4.080,01 Euro zustehen. Aber warum weigerte sich die Versicherung beziehungsweise das erste Gericht, diese Summe zu zahlen? Der Streit drehte sich um drei konkrete Punkte:

  1. Ein Wertverlust von 1.650 Euro: Der Kläger argumentierte, sein Wohnmobil sei nach dem Unfall weniger wert, selbst wenn es perfekt repariert würde. Juristen nennen das „merkantilen Minderwert“.
  2. Transportkosten von 2.380 Euro: Der Unfall geschah in Stadt1, weit weg vom Wohnort des Klägers. Er ließ sein beschädigtes Wohnmobil zu seiner Vertrauenswerkstatt in seiner Heimatstadt transportieren und wollte diese Kosten erstattet haben.
  3. Tankkosten von 50,01 Euro: Da sein Wohnmobil nicht mehr fahrbereit war, musste sich der Kläger ein Auto leihen, um nach Hause zu kommen. Dafür fielen Benzinkosten an.

Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Kassel, hatte diese Forderungen abgelehnt. Seine Begründung klang zunächst einleuchtend: Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gefahren sind, gäbe es typischerweise keinen merkantilen Minderwert mehr. Zudem stellte es die Frage in den Raum, ob der teure Transport zur Heimatwerkstatt wirklich nötig war. Hätte eine Reparatur am Unfallort nicht Kosten gespart? Der Kläger sah das anders und legte deshalb Berufung ein, sodass der Fall nun vor dem Oberlandesgericht landete.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Der Kläger bekommt sein Geld

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu einem klaren Ergebnis: Es änderte das erste Urteil ab und verurteilte die Versicherung, die vollen geforderten 4.080,01 Euro an den Kläger zu zahlen. Außerdem muss die Versicherung die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Aber wie kam das Gericht zu dieser Entscheidung, die der des Landgerichts so klar widersprach? Um das zu verstehen, müssen wir uns die richterliche Logik Schritt für Schritt ansehen.

Ein Grundsatz für die Praxis: Das Gericht darf den Schaden schätzen

Eine zentrale Rolle in der Urteilsbegründung spielt ein bestimmter Paragraph, der § 287 der Zivilprozessordnung. Dieses Gesetz regelt, wie ein Gericht mit der Höhe eines Schadens umgeht. Es besagt vereinfacht, dass das Gericht einen Schaden nach freier Überzeugung schätzen darf, wenn die genaue Höhe nur schwer zu beweisen ist. Was bedeutet das konkret?

Stellen Sie sich vor, bei einem Wasserschaden in Ihrer Wohnung werden seltene Sammlerbriefmarken beschädigt. Den exakten Wertverlust jeder einzelnen Marke zu beweisen, wäre extrem aufwendig. Der § 287 erlaubt dem Richter, auf Basis von Gutachten und seiner Erfahrung eine plausible Schätzung vorzunehmen. Er muss nicht zu 100 % von der exakten Summe überzeugt sein, eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reicht aus. Genau dieses Werkzeug nutzte das Oberlandesgericht, um die Forderungen des Klägers zu bewerten.

Die drei Streitpunkte im Detail: Die Begründung des Gerichts

1. Der Wertverlust: Warum die 100.000-Kilometer-Regel nicht mehr gilt

Der wichtigste Punkt war der merkantile Minderwert. Hierbei geht es nicht darum, dass das Auto technisch schlechter ist. Es geht um das Misstrauen potenzieller Käufer. Ein Unfallwagen verkauft sich schlechter, selbst wenn die Reparatur makellos war. Das Landgericht hatte argumentiert, dass dieser Wertverlust bei einem über zehn Jahre alten Wohnmobil mit fast 130.000 Kilometern Laufleistung nicht mehr anfällt.

Das Oberlandesgericht widersprach dem vehement. Es bezeichnete die starre Grenze von fünf Jahren oder 100.000 Kilometern als veraltet und nicht mehr pauschal anwendbar. Die Richter führten mehrere Gründe an:

  • Der tatsächliche Wert zählt: Das Wohnmobil hatte laut Gutachten immer noch einen Wiederbeschaffungswert von 36.500 Euro. Das ist ein erheblicher Wert. Ein Fahrzeug, das so viel wert ist, verliert durch einen schweren Unfall an Marktwert – unabhängig von seinem Alter. Die alte Regel passt einfach nicht mehr auf hochwertige und langlebige Fahrzeuge wie Wohnmobile oder Oldtimer.
  • Kein Bagatellschaden: Die Reparaturkosten lagen bei über 28.000 Euro. Das ist fast 80 % des Fahrzeugwerts. Bei einem solch massiven Schaden ist der Verdacht, dass etwas nicht perfekt repariert wurde, bei einem späteren Käufer besonders groß. Von einem kleinen Kratzer, einem sogenannten Bagatellschaden, konnte hier also keine Rede sein.
  • Die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt: Das Gericht verwies auf zahlreiche juristische Kommentare und sogar auf Urteile des Bundesgerichtshofs, der höchsten deutschen Instanz in Zivilsachen. Der Tenor ist klar: Feste Alters- und Kilometergrenzen sind nur noch grobe Anhaltspunkte. Der Richter muss immer den Einzelfall betrachten. Genau das hatte das Landgericht versäumt.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten, das einen Minderwert von 1.650 Euro feststellte, war für das Oberlandesgericht daher eine plausible und ausreichende Grundlage für seine Schätzung.

2. Die Transportkosten: Was ist für den Geschädigten zumutbar?

Nun zu den Transportkosten in Höhe von 2.380 Euro. Die Versicherung meinte, der Kläger hätte seine sogenannte Schadensminderungspflicht verletzt. Dieser Rechtsbegriff (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch) besagt, dass ein Geschädigter den Schaden nicht unnötig in die Höhe treiben darf. Man muss also versuchen, die Kosten für den Verursacher so gering wie möglich zu halten.

Aber hat der Kläger hier die Kosten wirklich unnötig erhöht? Das Oberlandesgericht verneinte dies mit einer einfachen Überlegung: Was wäre die Alternative gewesen?

Eine Reparatur am Unfallort hätte laut Gutachten acht bis zwölf Arbeitstage gedauert. In dieser Zeit wären für den Kläger andere Kosten entstanden: Er hätte mehrfach zwischen seinem Wohnort und der Werkstatt hin- und herfahren müssen. Oder er hätte das reparierte Wohnmobil aufwendig nach Hause transportieren lassen müssen. All diese Kosten hätte die Versicherung ebenfalls tragen müssen.

Das Gericht stellte klar: Die Kosten für den Transport zur Heimatwerkstatt sind nur dann nicht zu erstatten, wenn die Alternative eindeutig und erheblich günstiger gewesen wäre. Dafür gab es hier keinerlei Anhaltspunkte. Zudem hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, die Reparatur bei einer Werkstatt seines Vertrauens durchführen zu lassen. Das erleichtert zum Beispiel die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, falls die Reparatur Mängel aufweisen sollte.

3. Die Tankkosten: Wenn Plausibilität über einen fehlenden Beleg siegt

Zuletzt blieben die 50,01 Euro für die Tankfüllung. Der Kläger hatte zwar eine Quittung, diese war aber schlecht lesbar. Für das Gericht war das jedoch kein Hindernis. Wieder kam die richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ins Spiel.

Die Argumentation war denkbar einfach: Das Wohnmobil des Klägers war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Er musste also irgendwie von Stadt1 nach Hause kommen. Die geforderten 50,01 Euro für Benzin sind im Vergleich zu den Kosten einer Bahn- oder Taxifahrt verschwindend gering. Die Forderung war also absolut plausibel und lebensnah. Dass der Beleg nicht perfekt war, änderte nichts an der Tatsache, dass dem Kläger diese Kosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstanden sind.

Das Ende des Rechtsstreits: Kosten und keine weitere Runde

Mit seiner Entscheidung legte das Oberlandesgericht den Streit endgültig bei. Es verurteilte die Versicherung nicht nur zur Zahlung der ausstehenden Summe, sondern auch zur Übernahme aller Anwalts- und Gerichtskosten beider Instanzen.

Zudem erklärte das Gericht sein Urteil für „vorläufig vollstreckbar“. Das bedeutet, der Kläger kann sein Geld sofort von der Versicherung einfordern, ohne auf weitere Fristen warten zu müssen. Eine weitere Berufung zum Bundesgerichtshof, die sogenannte Revision, wurde nicht zugelassen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die deutsche Rechtsprechung hat und die aufgeworfenen Fragen bereits durch bestehende Gesetze und Urteile ausreichend geklärt sind.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass auch ältere Fahrzeuge bei schweren Unfällen einen Anspruch auf Wertverlust-Entschädigung haben können – die früher übliche Grenze von fünf Jahren oder 100.000 Kilometern gilt nicht mehr automatisch. Entscheidend ist heute der tatsächliche Fahrzeugwert und die Schwere des Schadens: Bei einem Wohnmobil im Wert von 36.500 Euro und Reparaturkosten von 28.000 Euro erkannte das Gericht 1.650 Euro Wertverlust an. Geschädigte dürfen ihr beschädigtes Fahrzeug zur Werkstatt ihres Vertrauens transportieren lassen, auch wenn das teurer ist, solange keine eindeutig günstigere Alternative besteht. Das Urteil stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten erheblich und macht deutlich, dass Versicherungen nicht pauschal mit Verweis auf Fahrzeugalter oder Kilometerstand Ansprüche ablehnen können.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein merkantiler Minderwert und wie wird er nach einem Unfall bemessen?

Der merkantile Minderwert ist ein finanzieller Wertverlust, den ein Fahrzeug nach einem Unfall erleidet, selbst wenn es anschließend fachgerecht und vollständig repariert wurde. Dieser Minderwert entsteht, weil das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr als „unfallfrei“ gilt. Ein potenzieller Käufer würde für ein Fahrzeug mit Unfallhistorie, selbst bei perfekter Reparatur, in der Regel einen geringeren Preis zahlen als für ein vergleichbares, unfallfreies Fahrzeug. Dieser „Makel“ führt zu einer dauerhaften Wertminderung.

Hintergrund und Entstehung

Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Auto kaufen. Zwischen zwei ansonsten identischen Fahrzeugen würden Sie wahrscheinlich dasjenige bevorzugen, das nie einen Unfall hatte, auch wenn das andere professionell repariert wurde. Diese Skepsis des Marktes führt dazu, dass der Wert des reparierten Fahrzeugs sinkt. Für Sie bedeutet das, dass der Schaden nach einem Unfall nicht nur aus den Reparaturkosten besteht, sondern auch aus diesem, oft nicht sofort sichtbaren, Wertverlust. Das deutsche Schadensersatzrecht zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Dazu gehört auch der Ausgleich dieses Wertverlustes.

Wie wird der merkantile Minderwert ermittelt?

Die Bemessung des merkantilen Minderwerts ist keine exakte mathematische Berechnung, sondern eine Schätzung, die von einem unabhängigen Sachverständigen (Gutachter) vorgenommen wird. Der Sachverständige berücksichtigt dabei verschiedene Kriterien, um den finanziellen Nachteil möglichst präzise zu beziffern. Zu den wichtigsten Faktoren gehören:

  • Alter des Fahrzeugs: Bei sehr neuen Fahrzeugen ist der merkantile Minderwert oft höher, da der „Unfallfrei“-Status hier einen größeren Stellenwert hat. Bei älteren Fahrzeugen, die bereits deutliche Gebrauchsspuren und möglicherweise Vorbeschädigungen aufweisen, fällt er in der Regel geringer aus.
  • Laufleistung: Eine höhere Laufleistung kann den Einfluss des merkantilen Minderwerts tendenziell mindern, da der Wagen ohnehin schon mehr Abnutzung aufweist.
  • Art und Umfang des Schadens: Ein schwerwiegender Rahmenschaden oder ein Totalschaden, bei dem das Fahrzeug wieder aufgebaut wurde, führt typischerweise zu einem höheren Minderwert als ein kleinerer Blechschaden.
  • Reparaturkosten: Die Höhe der Reparaturkosten ist ein wesentlicher Indikator für den Umfang des Schadens und damit auch für die Höhe des merkantilen Minderwerts.
  • Marktsituation: Auch die allgemeine Nachfrage nach dem spezifischen Fahrzeugmodell und die Preissituation auf dem Gebrauchtwagenmarkt können eine Rolle spielen.
  • Vorschäden: Bereits vorhandene Schäden oder frühere Unfälle können den merkantilen Minderwert des aktuellen Schadens beeinflussen.

Es gibt verschiedene Methoden, die Sachverständige zur Ermittlung heranziehen, etwa die so genannte Hamburger Tabelle oder die Methode Ruhkopf/Sahm, die auf Erfahrungswerten basieren und Faktoren wie Reparaturkosten, Alter und Marktwert des Fahrzeugs in Verhältnis setzen. Wichtig ist, dass diese Methoden als Orientierung dienen und die individuelle Einschätzung des Sachverständigen auf Basis aller relevanten Fakten entscheidend ist.


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Habe ich auch bei einem älteren oder viel gefahrenen Fahrzeug Anspruch auf Wertminderung nach einem Unfall?

Ja, grundsätzlich können Sie auch bei einem älteren oder viel gefahrenen Fahrzeug nach einem Unfall einen Anspruch auf Wertminderung haben. Die weit verbreitete Annahme, dass Fahrzeuge ab einem bestimmten Alter oder einer hohen Laufleistung grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Wertminderung haben, ist so pauschal nicht mehr zutreffend.

Was bedeutet Wertminderung?

Wertminderung, auch merkantiler Minderwert genannt, bezeichnet den Verlust an Verkaufswert eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter und vollständiger Reparatur nach einem Unfall bestehen bleibt. Stellen Sie sich vor: Ein Unfallfahrzeug erzielt auf dem Gebrauchtwagenmarkt oft einen geringeren Preis als ein vergleichbares, unfallfreies Fahrzeug. Dieser Unterschied ist die Wertminderung. Sie entsteht, weil potentielle Käufer, selbst bei einwandfreier Reparatur, Vorbehalte gegen ein Unfallfahrzeug haben und es als weniger attraktiv oder risikobehafteter ansehen könnten.

Alter und Laufleistung sind nicht mehr pauschal ausschlaggebend

Früher gab es teils starre Regeln, die einen Anspruch auf Wertminderung bei Fahrzeugen über einem bestimmten Alter (z.B. 5 Jahre) oder einer hohen Laufleistung (z.B. über 100.000 km) ausschlossen. Diese starren Grenzen werden von der Rechtsprechung heute nicht mehr angewendet. Entscheidend ist nun vielmehr, ob das Fahrzeug vor dem Unfall noch einen relevanten Marktwert besaß und ob dieser Wert durch den Unfall und die daraus folgende Unfallhistorie tatsächlich gemindert wird.

Für Sie bedeutet das: Solange Ihr Fahrzeug vor dem Unfall noch einen tatsächlichen Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hatte, kann es auch bei hohem Alter oder hoher Laufleistung zu einer Wertminderung kommen. Die Höhe der Wertminderung hängt dann vom Einzelfall ab und ist eng mit dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, dem Ausmaß des Schadens und der Qualität der Reparatur verbunden. Auch wenn die absolute Höhe der Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug niedriger ausfallen mag als bei einem Neuwagen, bleibt der Anspruch dem Grunde nach bestehen, wenn ein solcher Minderwert tatsächlich eintritt.

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten spielt hierbei eine zentrale Rolle. Ein Sachverständiger kann den Wertminderungsschaden professionell beurteilen und beziffern, indem er alle relevanten Faktoren berücksichtigt, um den tatsächlichen Wertverlust Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall zu ermitteln.


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Was bedeutet die Schadensminderungspflicht für mich als Geschädigten nach einem Verkehrsunfall?

Die Schadensminderungspflicht ist ein wichtiger Grundsatz im deutschen Schadensrecht. Für Sie als Geschädigten nach einem Verkehrsunfall bedeutet sie, dass Sie verpflichtet sind, den Schaden, der Ihnen entstanden ist, nicht unnötig zu vergrößern und sogar aktiv dazu beizutragen, ihn so gering wie möglich zu halten. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass der Verursacher des Schadens für Kosten aufkommen muss, die durch unvernünftiges oder passives Verhalten des Geschädigten entstanden sind.

Was bedeutet das konkret für Sie?

Im Grunde geht es darum, dass Sie so handeln sollten, wie es ein verständiger Mensch in Ihrer Situation tun würde, um den Schaden zu begrenzen. Dies betrifft verschiedene Bereiche:

  • Vermeidung von unnötigen Kosten: Wenn Sie beispielsweise Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen, sollten Sie darauf achten, dass die Reparaturkosten angemessen sind. Das bedeutet nicht, dass Sie das billigste Angebot nehmen müssen, aber Sie sollten auch keine offensichtlich überteuerte Werkstatt beauftragen, wenn eine vergleichbare Leistung günstiger zu bekommen wäre. Auch bei der Wahl eines Mietwagens sollten Sie die Größe und Ausstattung wählen, die Ihrem eigenen Fahrzeug entspricht und nicht unverhältnismäßig teurer ist.
  • Schaden nicht verschlimmern: Stellen Sie sich vor, Ihr Unfallfahrzeug ist noch fahrbereit, aber stark beschädigt und es regnet hinein. Dann sollten Sie Maßnahmen ergreifen, um Folgeschäden (z.B. durch Feuchtigkeit im Innenraum) zu verhindern, indem Sie es zum Beispiel abdecken oder in einer Garage unterstellen. Oder wenn Sie nach einem Unfall Schmerzen haben, sollten Sie zeitnah einen Arzt aufsuchen, um zu verhindern, dass sich die Verletzung verschlimmert.
  • Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung nutzen: Wenn es eine günstigere, aber gleichwertige Alternative zur Beseitigung des Schadens gibt, sollten Sie diese in Betracht ziehen. Ein klassisches Beispiel ist die Überlegung, ob eine Reparatur des Fahrzeugs nicht wirtschaftlicher ist als ein teurer Totalschaden und die damit verbundene Neuanschaffung, falls die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Welche Konsequenzen hat das?

Wenn Sie Ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachkommen, kann das dazu führen, dass der Schädiger oder dessen Versicherung nicht den gesamten Schaden ersetzen müssen. Nur der Teil des Schadens, der trotz Ihrer zumutbaren Bemühungen entstanden wäre, ist dann vom Verursacher zu tragen. Es wird also geprüft, ob ein Teil des entstandenen Schadens hätte vermieden werden können.


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Wer trägt die Kosten, wenn ich mein Unfallfahrzeug in eine weit entfernte Werkstatt meines Vertrauens bringen möchte?

Grundsätzlich haben Sie nach einem Verkehrsunfall das Recht, die Werkstatt Ihrer Wahl zu beauftragen, um Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Dieses sogenannte Recht auf freie Werkstattwahl ist ein wichtiger Bestandteil der Schadensregulierung. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung muss die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des Fahrzeugs tragen.

Das Prinzip der Erforderlichkeit und die Schadensminderungspflicht

Obwohl Sie die Werkstatt frei wählen können, gibt es eine wichtige Einschränkung: Die Kosten für die Reparatur und den Transport müssen erforderlich sein. Das bedeutet, Sie müssen die sogenannte Schadensminderungspflicht beachten. Stellen Sie sich vor, Sie würden die Kosten selbst tragen: Sie würden wahrscheinlich versuchen, die Reparatur so günstig wie möglich zu gestalten, ohne dabei an Qualität einzubüßen. Genau das wird auch von Ihnen im Rahmen der Schadensregulierung erwartet.

Für Sie bedeutet das konkret: Wenn Sie Ihr Unfallfahrzeug in eine weit entfernte Werkstatt bringen möchten, müssen die dadurch entstehenden zusätzlichen Transportkosten ebenfalls erforderlich sein. Die Versicherung des Unfallverursachers ist nur verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die notwendig waren, um den Schaden zu beheben.

Wann sind Transportkosten zu einer weit entfernten Werkstatt erforderlich?

Zusätzliche Transportkosten zu einer weiter entfernten Werkstatt Ihres Vertrauens werden in der Regel nur dann als erforderlich angesehen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Reparatur in einer näher gelegenen Werkstatt unzumutbar machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • Ihre gewählte Werkstatt eine spezielle Expertise für Ihr Fahrzeugmodell besitzt, die in näher gelegenen Werkstätten nicht vorhanden ist.
  • die Reparatur an Ihrem Fahrzeug besondere Fachkenntnisse erfordert, die nur die weit entfernte Werkstatt nachweislich bieten kann.
  • die weiter entfernte Werkstatt trotz der Transportkosten insgesamt deutlich günstiger ist als eine vergleichbare, näher gelegene Werkstatt.
  • es sich um ein sehr seltenes oder historisches Fahrzeug handelt, das nur von wenigen Spezialisten sachgerecht repariert werden kann.

Liegen solche besonderen Gründe nicht vor, und es gäbe eine gleichwertige und zumutbare Werkstatt in der Nähe des Unfallorts oder Ihres Wohnortes, könnten die zusätzlich anfallenden Transportkosten von der gegnerischen Versicherung als nicht erforderlich eingestuft werden. In diesem Fall müssten Sie die Differenz der Transportkosten unter Umständen selbst tragen. Es ist also stets eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für den Transport und den Reparaturkosten sowie den besonderen Umständen des Einzelfalls.


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Muss ich jede kleinere Ausgabe oder jeden Schaden nach einem Unfall lückenlos mit Belegen nachweisen können?

Nicht jede kleinere Ausgabe oder jeder Schaden nach einem Unfall muss zwingend lückenlos mit Belegen wie Rechnungen oder Quittungen nachgewiesen werden. Während eine möglichst genaue Dokumentation mit entsprechenden Belegen immer die sicherste und beste Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz ist, erkennt das deutsche Recht an, dass dies in der Praxis nicht immer vollständig möglich ist.

Das Gericht darf Schäden schätzen

Das Gesetz sieht vor, dass das Gericht einen Schaden auch schätzen darf, wenn der genaue Nachweis schwierig oder unmöglich ist. Dieser wichtige Grundsatz ist in § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Für Sie bedeutet das: Wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist, dessen genaue Höhe sich nicht bis auf den letzten Cent mit einem Beleg beweisen lässt – beispielsweise weil es sich um geringfügige Alltagsausgaben handelt, für die man üblicherweise keine Quittung erhält, oder um die genaue Höhe eines immateriellen Schadens wie Schmerzensgeld – kann das Gericht auf Basis aller vorliegenden Umstände eine realistische Schätzung vornehmen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Schaden dem Grunde nach plausibel ist und die geschädigte Person alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Schaden zu belegen. Das Gericht benötigt also eine ausreichende Grundlage für seine Schätzung. Stellen Sie sich vor, nach einem Unfall ist Ihre Lieblingstasse kaputtgegangen, die Sie vor längerer Zeit gekauft haben und für die Sie keine Quittung mehr besitzen. Oder Sie mussten unplanmäßig für kurze Fahrten ein Taxi nehmen, weil Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar war, und haben nicht von jeder Fahrt eine Quittung erhalten. In solchen Fällen kann das Gericht den Wert der Tasse oder die üblichen Taxikosten schätzen, wenn die Umstände den Schaden und dessen Höhe plausibel erscheinen lassen.

Warum gute Dokumentation dennoch hilfreich ist

Auch wenn das Gericht schätzen darf, ist es für Sie dennoch äußerst hilfreich, so viele Informationen und Belege wie möglich zu sammeln. Jede Quittung, jedes Foto, jede Notiz oder auch Zeugenaussagen, die den Schaden oder die entstandenen Ausgaben belegen, unterstützen die Plausibilität Ihres Anspruchs erheblich. Solche Nachweise dienen dem Gericht als wertvolle Grundlage und erleichtern es, eine präzisere Schätzung vorzunehmen. Eine gute Dokumentation nimmt dem Gericht die Unsicherheit und kann dazu beitragen, dass der zugesprochene Betrag möglichst nah an Ihrem tatsächlichen Schaden liegt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs, der auch nach einer fachgerechten Reparatur durch einen Unfall verbleibt. Er entsteht, weil das Fahrzeug nun als Unfallwagen gilt, was potenzielle Käufer abschreckt und den Wiederverkaufswert mindert. Auch wenn die technischen oder optischen Mängel behoben sind, wird das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt als weniger wertvoll eingestuft. Die Höhe des merkantilen Minderwerts wird meist durch ein Gutachten ermittelt, das die spezielle Situation des Fahrzeugs berücksichtigt, etwa Alter, Laufleistung und Schadensumfang. Dieses Konzept ist im Schadensersatzrecht wichtig, um den Geschädigten tatsächlich so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert.

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Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)

Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, Schäden nach einem Unfall möglichst gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen. Das bedeutet, der Geschädigte muss beispielsweise eine zumutbare, kostengünstige Reparaturmöglichkeit wählen und Schäden nicht durch eigenes Verhalten verschlimmern. Kommt er der Pflicht nicht nach, kann die Schadensersatzzahlung der Gegenseite entsprechend gekürzt werden. Im konkreten Fall prüft das Gericht, ob etwa der Transport des Fahrzeugs zur weiter entfernten Werkstatt gerechtfertigt war oder ob der Kläger unnötige Kosten verursacht hat. Die Pflicht dient dazu, die Haftung des Schädigers auf notwendige und angemessene Schäden zu beschränken.

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§ 287 Zivilprozessordnung (ZPO) – Beweislast und Schätzung des Schadens

§ 287 ZPO regelt, dass ein Gericht die Höhe eines Schadens schätzen darf, wenn die genaue Beweislage schwierig ist. Statt einer exakten Berechnung reicht es, dass das Gericht aufgrund von vorgelegten Beweisen, Gutachten und seiner Einschätzung eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für die Schadenshöhe annimmt. Diese Regel erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen auch bei kleinen oder schwer exakt quantifizierbaren Schäden, wie z. B. Tankkosten ohne klar lesbare Quittung oder Wertminderung bei einem Unfallwagen. So wird vermieden, dass aus formalen Gründen berechtigte Forderungen abgewiesen werden.

Beispiel: Wenn Sie für eine kleine Reparatur keine exakte Rechnung haben, das Gericht aber glaubhaft machen kann, dass durch den Unfall ein Schaden entstanden ist, darf es einen angemessenen Betrag schätzen.

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Recht auf freie Werkstattwahl und Erforderlichkeit der Kosten

Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich entscheiden, welche Werkstatt das Fahrzeug repariert (freie Werkstattwahl). Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Reparaturkosten übernehmen, soweit diese „erforderlich“ sind. Erforderlich bedeutet, dass die Reparaturkosten und Transportkosten angemessen sein müssen und nicht aus reinem Luxus oder Unvernunft entstehen dürfen. Das gilt besonders bei der Wahl einer weit entfernten Werkstatt: Die zusätzlich entstehenden Transportkosten müssen durch besondere Umstände gerechtfertigt sein, etwa weil nur dort fachgerechte Reparaturen möglich sind oder die Gesamtbearbeitung günstiger ist. Andernfalls kann der Schadensersatz gekürzt werden.

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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein Geschädigter aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Markt zu kaufen, das den Beschädigungen vor dem Unfall entspricht. Er bildet eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Angemessenheit von Reparaturkosten und Wertverlusten. Wenn die Reparaturkosten nahe am Wiederbeschaffungswert liegen, liegt ein schwerer Schaden vor, was auch den merkantilen Minderwert begründet. Der Wiederbeschaffungswert ist oft Bestandteil von Gutachten und wird bei der Schadenregulierung herangezogen. Er zeigt, wie viel Wert ein Fahrzeug trotz Alter und Laufleistung noch besitzt.

Beispiel: Wenn Ihr zehn Jahre altes Wohnmobil 36.500 Euro wert ist und die Reparatur 28.000 Euro kostet, spricht dies für einen hohen Wiederbeschaffungswert und einen starken merkantilen Minderwert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 287 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph erlaubt dem Gericht, die Höhe eines Schadens nach freier Überzeugung zu schätzen, wenn die exakte Schadenshöhe schwer zu beweisen ist, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht nutzte diese Regelung, um den merkantilen Minderwert, die Transportkosten und die Tankkosten trotz unvollständiger oder unscharfer Belege anzuerkennen und zu bewerten.
  • § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Anspruch auf Schadensersatz: Wer durch einen Unfall einen Schaden erleidet, hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei der Unfall nicht eingetreten, was auch den merkantilen Minderwert umfasst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger durfte für den Wertverlust seines Wohnmobils nach der Reparatur eine Entschädigung verlangen, da das Fahrzeug wegen des Unfalls einen minderen Marktwert hat.
  • § 254 BGB – Schadensminderungspflicht: Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten und darf keine unnötigen Kosten verursachen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob der hochwertigere und teurere Transport des Wohnmobils zur heimischen Werkstatt gerechtfertigt war und erklärte dies für zutreffend, da eine Reparatur vor Ort mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre.
  • Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert und zur Anpassung von Alters- und Kilometergrenzen: Die starren Grenzen von 5 Jahren bzw. 100.000 Kilometern sind nur noch grobe Richtwerte; die Gerichte berücksichtigen fortlaufend den individuellen Fahrzeugwert und die Schadenshöhe. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht widersprach der alten Rechtsprechung des Landgerichts und erkannte den merkantilen Minderwert trotz eines über zehn Jahre alten Fahrzeugs mit hohem Kilometerstand an.
  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen: Der Schädiger ist verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die durch die unerlaubte Handlung entstanden sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers musste für alle berechtigten Schäden und Kosten des Klägers aufkommen, einschließlich Wertminderung, Transport- und Tankkosten.
  • § 91 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen: Das Gericht kann ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklären, damit der Anspruchsteller die Zahlung sofort geltend machen kann, auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht stellte sicher, dass der Kläger die zugesprochenen Beträge unverzüglich eintreiben kann, ohne die Unsicherheit weiterer Verfahren.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 14 U 124/24 – Urteil vom 13.01.2025


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