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Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs: BGH zum Modellwechsel

Zwei Jahre nach dem Kauf glänzt das Nachfolgemodell im Schaufenster, während der eigene Wagen nach einer Betriebsuntersagung nur mittels Software-Update weiterfährt. Muss der Händler nun die aktuellste Fahrzeuggeneration als Ersatzlieferung herausgeben, obwohl die Produktion der ursprünglichen Baureihe bereits vor Jahren eingestellt wurde?
Ein älterer Diesel-Pkw parkt vor einem Autotransporter, der mit modernen Nachfolgemodellen beladen ist.
Ein Modellwechsel kann den rechtlichen Anspruch auf die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs wegen Unmöglichkeit ausschließen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 7/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 21.03.2023
  • Aktenzeichen: VIII ZR 7/21
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Abgasskandal
  • Relevant für: Autokäufer, Autohändler bei Sachmängeln

Autokäufer verlieren Anspruch auf Ersatz, wenn der Hersteller das ursprüngliche Fahrzeugmodell nicht mehr baut.
  • Händler müssen keine Nachfolger liefern, wenn die Fabrik das alte Modell nicht mehr baut.
  • Dies gilt vor allem für Forderungen, die Käufer erst Jahre nach dem Kauf stellen.
  • Ein Rücktritt vom Vertrag scheitert, wenn der Käufer die gesetzlichen Fristen verpasst.
  • Ein Software-Update vernichtet Ansprüche nicht, falls Behörden das Aufspielen erzwingen.
  • Ein Verzicht auf Fristen schützt nur Ansprüche, die Käufer innerhalb dieser Zeit einklagen.

Wann Käufer ein Neufahrzeug bei Abschalteinrichtung erhalten

Ein rechtlicher Anspruch auf die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs stützt sich auf § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Voraussetzung dafür ist ein Sachmangel, der beispielsweise nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF vorliegt, wenn in einem Wagen eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbaut ist. Die Abkürzung aF steht für „alte Fassung“ und bedeutet, dass das Gericht die zum Zeitpunkt des Autokaufs gültigen Gesetze anwendet, auch wenn diese mittlerweile reformiert wurden. Auch die bloße latente Gefahr einer behördlichen Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV reicht aus, um das Fahrzeug juristisch als mangelhaft einzustufen. Diese Ausgangslage führte einen Autokäufer bis vor den Bundesgerichtshof (VIII ZR 7/21), der in seinem Beschluss vom 21. März 2023 jedoch entschied, dass die Klage gegen den Händler abgewiesen bleibt. Der Verbraucher hatte am 9. April 2015 einen neuen Seat Alhambra Sun 2.0 TDI zum Preis von 32.349,70 Euro erworben. In diesem Modell arbeitete der von der Volkswagen AG hergestellte Dieselmotor des Typs EA 189 nach der Abgasnorm Euro 5, dessen Motorsteuerungssoftware über eine spezielle Fahrzykluserkennung verfügte. Auf dem Prüfstand sorgte diese Technik für eine wesentlich höhere Abgasrückführung als im realen Straßenverkehr. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Software beanstandet hatte, forderte der Käufer mit einem Schreiben vom 29. November 2017 die Lieferung eines völlig neuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs von seinem Händler.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Pflicht eines Verkäufers zur Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs entfällt wegen Unmöglichkeit, wenn das ursprünglich verkaufte Modell nicht mehr produziert wird und der Käufer ein neuwertiges Nachfolgemodell erst nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren ab Vertragsschluss verlangt.
  2. Ein Käufer handelt nicht treuwidrig, wenn er an seinem Anspruch auf eine Ersatzlieferung festhält, obwohl er ein Software-Update zur Mängelbeseitigung installieren ließ, sofern dies ausschließlich zur Abwendung einer drohenden behördlichen Stilllegung des Fahrzeugs geschah.
  3. Ein befristeter Verzicht des Verkäufers auf die Einrede der Verjährung schützt nur die innerhalb der vereinbarten Frist rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche und erstreckt sich nicht auf erst nach Fristablauf geforderte Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche.
Infografik: Voraussetzungen für den Anspruch auf ein neues Ersatzfahrzeug bei einem Modellwechsel nach einem BGH-Urteil.
Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Grenzen des Neulieferungsanspruchs: Ein Modellwechsel und Zeitablauf führen zur Unmöglichkeit der Ersatzlieferung

Ersatzlieferung bleibt trotz Software-Update möglich

Lässt ein Fahrzeughalter ein vom Hersteller entwickeltes Software-Update aufspielen, verliert er dadurch grundsätzlich nicht automatisch seinen zuvor ausgeübten Anspruch auf eine Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB. Allerdings kann das Beharren auf einen neuen Wagen gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen. Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet konkret: Jeder Vertragspartner muss sich so verhalten, wie es ein redlicher und anständiger Beteiligter erwarten darf; eine rechtliche Position darf nicht missbräuchlich ausgenutzt werden. Ein solch treuwidriges Festhalten an der Forderung steht im Raum, wenn der Kunde die Mängelbeseitigung durch das Update freiwillig akzeptiert hat. Die Richter des VIII. Zivilsenats prüften die Umstände der Installation bei dem streitgegenständlichen Seat – also dem Fahrzeug, um das es in diesem Prozess geht – intensiv. Der Mann hatte die neue, vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebene Software erst am 25. Oktober 2018 in einer Werkstatt aufspielen lassen. Dieser Schritt erfolgte jedoch nicht aus freien Stücken: Die Stadt S. hatte dem Halter zuvor den weiteren Betrieb des Fahrzeugs untersagt. Weil der Käufer das Update somit nur aufspielen ließ, um einer endgültigen Stilllegung zuvorzukommen, verneinte der Bundesgerichtshof ein treuwidriges Verhalten.
In der hier vorliegenden Konstellation ist dem Kläger das weitere Verlangen einer Ersatzlieferung trotz Aufspielens des Updates auch nicht unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) verwehrt […] weil der Kläger das Update […] vor dem Hintergrund hat aufspielen lassen, dass die Stadt S. ihm zuvor den weiteren Betrieb des Fahrzeugs untersagt hatte. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis:

Prüfen Sie, ob Sie das Software-Update freiwillig oder unter Behördendruck installiert haben. Der Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen können, dass die Installation nur erfolgte, um einer drohenden Stilllegung durch die Zulassungsstelle zuvorzukommen. Dokumentieren Sie hierzu sämtliche Aufforderungsschreiben der Behörden.

Warum Modellwechsel die Neulieferung rechtlich unmöglich machen

Trotz eines an sich berechtigten Mangelanspruchs schließt das Gesetz eine Forderung gemäß § 275 Abs. 1 BGB aus, wenn dem Schuldner die Leistung schlicht unmöglich ist. In der Automobilbranche bestimmt sich die Reichweite der Beschaffungspflicht bei fortschreitenden Modellwechseln durch eine Auslegung des Parteiwillens nach den §§ 133, 157 BGB. Das bedeutet konkret: Das Gericht ermittelt, was Käufer und Verkäufer bei Vertragsschluss nach vernünftiger Betrachtung unter ihren Vereinbarungen verstanden haben. Ein zeitlicher Abstand von mehr als zwei Jahren zwischen dem Vertragsschluss und der Forderung spricht stark gegen eine Pflicht des Verkäufers, das aktuelle Nachfolgemodell liefern zu müssen. Diese zeitlichen und produktionstechnischen Grenzen zogen letztlich den Schlussstrich unter die Forderung des Seat-Käufers.

Produktionseinstellung und Modellwechsel

Das ursprünglich gelieferte Modell Seat Alhambra Sun 2.0 TDI rollte bereits seit Mitte 2015 überhaupt nicht mehr vom Band. Der Hersteller bot lediglich noch ein Nachfolgemodell an, das jedoch weitreichende technische Abweichungen aufwies: Es verfügte über den neuen Motortyp EA 288, erfüllte die höhere Abgasnorm Euro 6 und besaß zudem eine völlig abweichende Sicherheitsausstattung.

Zeitraum sprengt Verkäuferpflichten

Da der Käufer seinen Anspruch auf einen Neuwagen erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Vertragsschluss geltend machte, stuften die Richter die Lieferung als objektiv unmöglich ein. Eine Beschaffungspflicht für ein derart verändertes Fahrzeugmodell nach einer so langen Zeitspanne übersteige die Pflichten des Autohändlers. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine weitergehende Lieferpflicht rechtfertigen könnten, waren für das Gericht nicht ersichtlich.
Vielmehr ergibt eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens bei Vertragsschluss in der Regel, dass die von dem Verkäufer übernommene Beschaffungspflicht bezüglich eines neuwertigen Nachfolgemodells nur dann besteht, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines bei typisierender Betrachtung als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht wird. – so der BGH
Wer eine Ersatzlieferung anstrebt, muss sofort prüfen, ob sein konkretes Fahrzeugmodell noch unverändert produziert wird. Sobald der Hersteller wesentliche technische Merkmale wie die Abgasnorm (z. B. von Euro 5 auf Euro 6) oder den Motortyp ändert, gilt die Lieferung eines Neufahrzeugs meist als unmöglich. Fordern Sie den Händler daher schriftlich zur Ersatzlieferung auf, bevor ein Modellwechsel vollzogen ist oder die Produktion ausläuft.
Praxis-Hürde: Modellwechsel

Der entscheidende Hebel gegen Ihren Anspruch ist die Zeitspanne. Liegen mehr als zwei Jahre zwischen Kauf und Forderung, wird eine Ersatzlieferung meist abgelehnt, wenn inzwischen ein Modellwechsel stattgefunden hat. Vergleichen Sie den Motortyp und die Abgasnorm Ihres Wagens mit dem aktuellen Modell: Sind diese (wie hier beim Wechsel von Euro 5 auf Euro 6) grundlegend verschieden, gilt die Lieferung des neuen Modells als unmöglich.

Warum der Verjährungsverzicht den Rücktritt nicht rettete

Ansprüche auf die Behebung von Mängeln verjähren nach § 438 BGB beim Neuwagenkauf regulär zwei Jahre nach der Übergabe des Fahrzeugs. Ist dieser Nacherfüllungsanspruch abgelaufen und der Verkäufer beruft sich darauf, verwehrt § 218 Abs. 1 BGB aF dem Käufer einen nachträglichen Rücktritt vom Vertrag. Erklärt der Händler in der Zwischenzeit einen befristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede, so hemmt dies die Verjährung lediglich für diejenigen Ansprüche, die innerhalb dieser vereinbarten Frist geltend gemacht werden. Die Einrede ist das Recht des Händlers, die Leistung allein wegen des Zeitablaufs zu verweigern, worauf er sich im Prozess jedoch aktiv berufen muss. Die strikten Folgen dieser Fristen zeigten sich an den Daten der Übergabe und der schriftlichen Erklärungen. Der Käufer hatte den Seat am 28. Juli 2015 entgegengenommen, weshalb die reguläre Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch exakt am 28. Juli 2017 auslief. Der verkaufende Autohändler gab am 9. Juni 2017 eine Erklärung ab, in der er befristet bis zum Jahresende 2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede für Ansprüche im Zusammenhang mit der verbauten Software verzichtete.

Zu späte Forderung nach Rückabwicklung

Der Käufer erhob im Dezember 2017 zunächst Klage auf einen Neuwagen, verlangte aber erst deutlich später hilfsweise die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie die Erstattung notwendiger Verwendungen und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. „Hilfsweise“ bedeutet, dass dieser Antrag nur geprüft werden soll, wenn das Hauptziel – die Neulieferung – rechtlich scheitert. Verwendungen sind dabei Kosten, die der Käufer für den Erhalt oder die Reparatur des Autos ausgegeben hat. Nach Ansicht der Richter griff der befristete Verzicht des Händlers für diese später erhobenen Rücktrittsforderungen nicht mehr. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Erstreckung der Hemmungswirkung über § 213 BGB ab, da diese Norm nur für rechtzeitig erhobene Maßnahmen gilt. Die Rückabwicklung scheiterte somit endgültig an der eingetretenen Verjährung.
Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird. Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben. – so der Bundesgerichtshof
Achten Sie bei Verhandlungen mit dem Händler genau auf den Wortlaut eines Verjährungsverzichts. Erstreckt sich dieser nur auf die „Nacherfüllung“ (Reparatur oder Neulieferung), verjähren Ihre Rechte auf Rücktritt oder Schadensersatz trotzdem weiter. Verlangen Sie explizit einen Verzicht für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag, um sich alle rechtlichen Optionen offenzuhalten.

Warum Folgemängel des Software-Updates keine Rolle spielten

Bei Rechtsstreitigkeiten um manipulierte Dieselautos rügen Käufer regelmäßig, dass die aufgespielten Software-Updates zu Schäden an Komponenten wie dem Abgasrückführungssystem, dem Dieselpartikelfilter oder den Einspritzdüsen führen. Zusätzlich bringen Betroffene oft einen merkantilen Minderwert ins Feld. Damit ist der Wertverlust gemeint, der allein dadurch entsteht, dass das Fahrzeug als „Mängelauto“ gilt, selbst wenn der Fehler technisch behoben wurde. Käufer gehen davon aus, dass die Fahrzeuge trotz des Updates am Markt dauerhaft weniger Geld wert seien. Solche Bedenken führte auch der Halter des Seat Alhambra vor Gericht an und bezweifelte, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Nachteile hinreichend untersucht habe. Er argumentierte, das Update beseitige den ursprünglichen Mangel nicht und verursache stattdessen gravierende Folgemängel. Der angerufene Zivilsenat wies diese Argumente für das konkrete Urteil als nicht entscheidungserheblich zurück. Das bedeutet: Diese Argumente spielten für das Ergebnis keine Rolle mehr, weil der Anspruch auf Neulieferung bereits aus anderen rechtlichen Gründen scheiterte. Da der Anspruch auf die Ersatzlieferung eines Neuwagens bereits an der juristischen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB scheiterte, spielte die Qualität des Updates für den Ausgang des Verfahrens keine tragende Rolle mehr.

BGH-Urteil: Wann der Anspruch auf Ersatzlieferung endet

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 7/21) klärt mit höchstrichterlicher Bindungswirkung, dass der Anspruch auf ein mangelfreies Neufahrzeug spätestens dann endet, wenn der technische Fortschritt oder ein Modellwechsel die Lieferung des ursprünglichen Typs unmöglich macht. Das Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, in denen zwischen Kauf und Forderung mehr als zwei Jahre liegen oder die Produktion des Modells eingestellt wurde. Betroffene Leser sollten daher in eigener Sache handeln: Ist die Produktion Ihres Modells bereits ausgelaufen, ist die Strategie der Ersatzlieferung meist aussichtslos. Konzentrieren Sie sich in diesem Fall rechtzeitig auf den Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadensersatz, bevor die zweijährige Verjährungsfrist ab Übergabe verstreicht.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Gewährleistungsrechte

Prüfen Sie umgehend das Datum Ihrer Fahrzeugübergabe. Wenn die zweijährige Gewährleistungsfrist bald abläuft, müssen Sie eine schriftliche Verzichtserklärung des Händlers erwirken, die alle Anspruchsarten umfasst. Falls Sie das Software-Update nur wegen einer drohenden Stilllegung durch die Zulassungsstelle haben aufspielen lassen, sichern Sie die Behördenschreiben als Beweis, um Ihren Anspruch auf Neulieferung nicht durch den Vorwurf der „Freiwilligkeit“ zu verlieren.

Anspruch auf Neulieferung? Jetzt rechtzeitig handeln

Das aktuelle BGH-Urteil zeigt deutlich, wie entscheidend der Faktor Zeit bei Modellwechseln und drohender Verjährung ist. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre individuellen Ansprüche gegen den Händler und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Durchsetzung einer Ersatzlieferung oder Rückabwicklung. So stellen Sie sicher, dass Ihre Gewährleistungsrechte nicht aufgrund technischer Änderungen oder Fristablauf verloren gehen.

Rechtliche Situation jetzt prüfen

Experten Kommentar

Die Verzögerungstaktik vieler Autohäuser hat System. Sobald Käufer einen Neuwagen fordern, wird der Schriftverkehr oft mit endlosen technischen Prüfungen oder angeblichem Rückfragebedarf beim Hersteller künstlich in die Länge gezogen. Das Ziel dahinter ist simpel: Man spielt bewusst auf Zeit, bis der anstehende Modellwechsel in der Fabrik endgültig vollzogen ist. Wer sich hier auf telefonische Vertröstungen einlässt, verliert am Ende meist seinen Anspruch auf das Ersatzfahrzeug. Ich rate dazu, solche Hinhaltetaktiken sofort mit klaren, kurz bemessenen Fristen zur Lieferung zu durchbrechen. Wenn der Verkäufer darauf nicht reagiert, sollte zügig geklagt werden, bevor das alte Fahrzeugband für immer stoppt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Händler die Ersatzlieferung verweigern, nur weil meine Baureihe offiziell nicht mehr existiert?

ES KOMMT DARAUF AN, ob zwischen dem Kauf und Ihrer Forderung mehr als zwei Jahre liegen und das Nachfolgemodell gravierende technische Änderungen aufweist. Der Händler darf die Ersatzlieferung verweigern, wenn die Beschaffung des ursprünglichen Fahrzeugtyps wegen eines Produktionsstopps gemäß § 275 Abs. 1 BGB objektiv unmöglich ist. Die rechtliche Verpflichtung zur Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs endet, sobald die geschuldete Leistung für den Verkäufer faktisch nicht mehr erbracht werden kann. Ein Nachfolgemodell gilt nach der Rechtsprechung als nicht mehr typengleich, wenn es wesentliche technische Neuerungen wie eine neue Motorengeneration oder eine modernere Abgasnorm besitzt. Der Bundesgerichtshof setzt hierfür eine zeitliche Grenze von zwei Jahren ab Vertragsschluss an, nach deren Ablauf der Händler im Regelfall nicht mehr zur Lieferung neuerer Baureihen verpflichtet ist. Die Bereitstellung eines technisch deutlich überlegenen Wagens würde die ursprünglich vereinbarte Beschaffungspflicht des Verkäufers nach einer so langen Zeitspanne rechtlich unzumutbar überschreiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Nachfolgemodell technisch nahezu identisch mit der alten Baureihe ist oder der Verkäufer eine besondere Garantieerklärung abgegeben hat. In diesen Ausnahmefällen kann die Pflicht zur Ersatzlieferung trotz einer formellen Einstellung der Produktion weiterhin rechtlich durchsetzbar sein.

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Bleibt mein Anspruch bestehen, wenn ich das Software-Update nur wegen einer Stilllegungsandrohung installiere?

JA. Ihr Anspruch auf eine Ersatzlieferung gemäß § 439 BGB bleibt grundsätzlich bestehen, sofern Sie das Software-Update nachweislich nur zur Abwendung einer drohenden behördlichen Stilllegung Ihres Fahrzeugs installieren ließen. Die Installation stellt in diesem speziellen Fall keine freiwillige Akzeptanz des Mangels dar, welche Ihre weiteren Rechte gegenüber dem Fahrzeughändler einschränken oder gar ausschließen könnte. Ein rechtlicher Ausschluss des Anspruchs käme nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur in Betracht, wenn Sie den Mangel durch das Update freiwillig und endgültig hätten beseitigen wollen. Da die Installation jedoch unter dem Druck einer behördlichen Betriebsuntersagung nach § 5 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) erfolgte, fehlt es an der notwendigen Freiwilligkeit für einen Verzicht auf Ihre Gewährleistungsrechte. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass betroffene Käufer in einer solchen Zwangslage nicht treuwidrig handeln, wenn sie trotz des aufgespielten Updates weiterhin die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs fordern. Beachten Sie jedoch, dass der Fortbestand des Anspruchs rechtlich wertlos sein kann, wenn die Ersatzlieferung aufgrund eines Modellwechsels oder eines Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren inzwischen objektiv unmöglich (§ 275 BGB) geworden ist. Sie sollten daher sämtliche Aufforderungsschreiben der Zulassungsstelle sorgfältig dokumentieren, um den behördlichen Zwang im Falle eines späteren Rechtsstreits zweifelsfrei belegen und von einer freiwilligen Mängelbeseitigung abgrenzen zu können.

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Welche Klausel im Verjährungsverzicht brauche ich, um mir den späteren Rücktritt vom Kaufvertrag offenzuhalten?

Für einen wirksamen Schutz müssen Sie vereinbaren, dass der Händler auf die Einrede der Verjährung für sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag verzichtet, statt nur für die Nacherfüllung. Diese weite Formulierung stellt sicher, dass neben der Reparatur auch der spätere Rücktritt rechtlich möglich bleibt. Der rechtliche Grund liegt in der engen Verknüpfung zwischen dem primären Leistungsanspruch und den sekundären Gestaltungsrechten gemäß § 218 BGB. Wenn der Händler den Verzicht nur auf die Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) begrenzt, verjährt das eigenständige Recht auf Rücktritt nach Ablauf der zweijährigen Frist ungehindert weiter. Der Käufer verliert seine Rückabwicklungsoption sofort, wenn der Händler die Verjährungseinrede, also das Recht zur Leistungsverweigerung wegen Zeitablaufs, für den Rücktritt wirksam erhebt. Eine präzise schriftliche Vereinbarung ist daher unerlässlich, da bloße mündliche Versprechen über eine kulante Prüfung keine rechtssichere Hemmung der Verjährung für alle vertraglichen Optionen bewirken. Ein solcher Verzicht ist zudem meist zeitlich befristet und schützt den Käufer nur für den Zeitraum, der explizit in der schriftlichen Vereinbarung genannt wird. Werden Ansprüche erst nach Ablauf dieses Datums gerichtlich geltend gemacht, kann der Händler trotz der vorherigen Zusage die Einrede der Verjährung für alle Rechte wieder erfolgreich erheben.

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Wie wehre ich mich gegen die Stilllegung, während mein Gerichtsverfahren auf Ersatzlieferung noch läuft?

Die Stilllegung lässt sich am effektivsten abwenden, indem Sie das geforderte Software-Update installieren lassen und diesen Schritt gegenüber dem Gericht als behördlich erzwungen dokumentieren. Sie können die Betriebsuntersagung durch die Installation verhindern, ohne Ihren rechtlichen Anspruch auf eine Ersatzlieferung zu verlieren. Damit sichern Sie Ihre Mobilität während des laufenden Verfahrens und wahren gleichzeitig Ihre prozessualen Erfolgsaussichten gegenüber dem Verkäufer. Rechtlich droht bei Verweigerung des Updates eine Betriebsuntersagung (Nutzungsverbot) nach § 5 FZV durch die Zulassungsstelle, gegen die Widerspruch und Klage oft keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das Aufspielen der Software unter behördlichem Druck nicht als freiwillige Mängelbeseitigung gewertet wird. Es liegt in diesen Fällen kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor, da der Käufer lediglich zur Abwendung einer endgültigen Stilllegung handelt. Sie sollten daher das Anhörungsschreiben der Behörde sorgfältig als Beweismittel sichern und sich von der Werkstatt bestätigen lassen, dass die Installation nur aufgrund dieser Aufforderung erfolgt. Beachten Sie jedoch, dass die Installation des Updates die Klage nur dann nicht gefährdet, wenn der Prozessgegner nicht nachweisen kann, dass Sie die Maßnahme völlig freiwillig ohne äußeren Zwang akzeptiert haben. Eine rein vorsorgliche Installation ohne vorliegendes behördliches Aufforderungsschreiben könnte unter Umständen weiterhin als rechtlich schädlicher Verzicht auf den ursprünglichen Neulieferungsanspruch ausgelegt werden.

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Darf der Händler eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer verlangen, wenn ich ein Neufahrzeug erhalte?

ES KOMMT DARAUF AN, ob der Mangel durch eine Ersatzlieferung oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag reguliert wird. Bei einer erfolgreichen Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs gemäß § 439 BGB darf der Händler im Verbrauchsgüterkauf keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Dies stellt eine wichtige rechtliche Privilegierung dar, die den Käufer vor finanziellen Einbußen durch die mangelhafte Lieferung schützt. Die gesetzliche Regelung zur Nacherfüllung sieht zwingend vor, dass der Verkäufer den vertragsgemäßen Zustand ohne zusätzliche Kosten für den Käufer herstellen muss, was die unentgeltliche Lieferung einer mangelfreien Sache einschließt. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben klargestellt, dass eine finanzielle Forderung für die Nutzung dem Zweck der kostenlosen Nacherfüllung widersprechen würde, da der Verbraucher sonst für die Zeit der mangelhaften Vertragserfüllung bezahlen müsste. Diese rechtliche Bevorzugung gilt jedoch nur so lange, wie das identische oder ein technisch vergleichbares Modell noch lieferbar ist und die Ersatzlieferung nicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB ausgeschlossen ist. Falls dieser Anspruch scheitert, etwa durch einen grundlegenden Modellwechsel nach mehr als zwei Jahren, bleibt oft nur der Rücktritt vom Kaufvertrag als verbleibende Option. Beim Rücktritt kehrt sich die Rechtslage jedoch grundlegend um, da hier eine vollständige Rückabwicklung stattfindet, bei der Sie sich die gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile durch gefahrene Kilometer) zwingend wertmindernd auf den rückzuerstattenden Kaufpreis anrechnen lassen müssen, was erhebliche Abzüge zur Folge haben kann.

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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


Bundesgerichtshof – Az.: VIII ZR 7/21 – Beschluss vom 21.03.2023

 
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