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Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf: Klimaanlagenzusage gilt

„Klimaanlage funktioniert einwandfrei“, stand im Inserat – bei einem fast 40 Jahre alten Wagen mit 150.000 Kilometern auf dem Tacho. Kurz nach dem Kauf wird es warm, die Anlage bleibt kalt, und der Verkäufer verweist auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Der Bundesgerichtshof musste klären, ob eine solche Klausel eine ausdrückliche Zusage einfach kassieren kann.
Fahrer prüft mit offener Hand die Luft an der Lüftungsdüse eines älteren Autos bei Sonne
Funktioniert die zugesicherte Klimaanlage nicht, greift der Gewährleistungsausschluss laut BGH nicht zugunsten des Verkäufers beim Gebrauchtwagenkauf Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 161/23

Das Wichtigste im Überblick

Am 10.04.2024 stellte der BGH (VIII ZR 161/23) klar: Eine allgemeine Vereinbarung, die private Autoverkäufer von Verantwortung für Mängel freistellt, gilt nicht für die ausdrücklich zugesagte Funktion der Klimaanlage. Das gilt, wenn die Funktion bei der Übergabe fehlte oder ihre Ursache damals schon bestand.


  • Zusage bleibt sinnvoll: Die Zusage wäre wertlos, wenn Verkäufer jede Verantwortung ausschließen könnten.
  • Alter schützt nicht: Das hohe Alter des Autos und eine anfällige Klimaanlage ändern daran nichts.
  • Keine Reparaturfrist: Eine Frist für die Reparatur ist nicht nötig, wenn der Verkäufer sie endgültig ablehnt.
  • Anzeige wird Vertrag: Die Parteien nahmen die Angabe zur Klimaanlage in den Kaufvertrag auf.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 10.04.2024
  • Aktenzeichen: VIII ZR 161/23
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilrecht
  • Wichtig für: Privatpersonen beim Autokauf

BGH stärkt Käuferrechte bei zugesicherter Funktion im Gebrauchtwagenkauf

Ein privater Verkäufer aus dem Bezirk des Landgerichts Limburg an der Lahn hatte seinen fast 40 Jahre alten Wagen der Marke M. im Internet mit der Zusage „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ angeboten – und zugleich jede Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Ein Kaufinteressent griff trotzdem zu. Der Bundesgerichtshof entschied am 10. April 2024, dass dieser Widerspruch zulasten des Verkäufers geht: Auf die Revision des Käufers hob er das klageabweisende Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn auf und verwies den Streit um die Reparaturkosten zur erneuten Verhandlung zurück (Az. VIII ZR 161/23).

Angeboten wurde das Fahrzeug Anfang 2021 auf einer Onlineplattform, mit einer Laufleistung von rund 150.000 Kilometern. Nach einer gemeinsamen Probefahrt am 1. März 2021 unterschrieben beide Seiten am 5. März 2021 einen schriftlichen Kaufvertrag über 25.000 Euro – wieder mit einem Gewährleistungsausschluss, diesmal mit den üblichen Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

Im Mai 2021, bei steigenden Außentemperaturen, stellte der Käufer fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Er rügte den Defekt per E-Mail vom 31. Mai 2021. Der Verkäufer wies die Ansprüche wenige Tage später zurück, worauf der Käufer den defekten Klimakompressor auf eigene Kosten austauschen ließ und anschließend die Hälfte der Reparaturkosten – 1.753,17 Euro – sowie vorgerichtliche Anwaltskosten einforderte.

Mit dieser Forderung scheiterte er zunächst sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Limburg an der Lahn, das die Berufung mit Urteil vom 30. Juni 2023 zurückwies (Az. 3 S 124/22). Der Bundesgerichtshof sah das anders: Die Reichweite des Haftungsausschlusses hatte das Berufungsgericht grundlegend falsch beurteilt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein allgemeiner Ausschluss der Sachmängelhaftung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, da die Beschaffenheitsabsprache andernfalls für den Käufer ihren Sinn verlöre.
  2. Ist die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Aggregats Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung, rechtfertigen weder das hohe Alter der Gesamtsache noch eine typische Verschleißanfälligkeit des Bauteils die Annahme, dass der Haftungsausschluss das Fehlen dieser Funktion bei Gefahrübergang deckt.
  3. Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist wegen ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich, wenn der Verkäufer nach der Mängelrüge jegliche Einstandspflicht kategorisch zurückweist und die Angelegenheit einseitig als abgeschlossen deklariert.

Warum hebelt die Zusage in der Internetanzeige den Gewährleistungsausschluss aus?

Weil eine vereinbarte Beschaffenheit und ein allgemeiner Haftungsausschluss nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichrangig nebeneinanderstehen – der Ausschluss gilt nur für gewöhnliche Mängel, nicht für das Fehlen einer eigens zugesicherten Eigenschaft. Würde der Ausschluss auch die vereinbarte Funktion erfassen, wäre die Zusage für den Käufer ohne jeden Wert.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis Ende 2021 geltenden Fassung erstreckt sich ein allgemeiner Ausschluss der Sachmängelhaftung grundsätzlich nicht auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur auf gewöhnliche Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF. Angaben in einer Online-Anzeige können dabei durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB stillschweigend Vertragsinhalt werden und so eine bindende Beschaffenheitsvereinbarung begründen.

Vertragliche Zusage schlägt allgemeinen Haftungsausschluss

Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anzeigen-Formulierung „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ zur vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung wurde – weil dem Käufer dieser Punkt nachweislich besonders wichtig war und der Verkäufer das wusste. Trotz dieser eigenen Feststellung nahm das Landgericht an, der Gewährleistungsausschluss erfasse den Defekt der Klimaanlage dennoch. Diesen Widerspruch rügte der Bundesgerichtshof als Rechtsfehler: Die Beschaffenheitsvereinbarung verliert jeden Sinn, wenn sich der Verkäufer bei Mängeln genau dieser Eigenschaft auf den Haftungsausschluss zurückziehen könnte.

Formulierung in der Online-Anzeige wurde Vertragsbestandteil

Grundlage der Beschaffenheitsvereinbarung war allein die Anzeige selbst, nicht eine gesonderte Abrede im schriftlichen Kaufvertrag. Der schriftliche Vertrag enthielt zur Klimaanlage keine eigene Regelung – die Zusage aus dem Inserat wirkte aber trotzdem fort, weil sie stillschweigend in den späteren Vertragsschluss einbezogen wurde.

Geltung unabhängig von AGB oder Individualvereinbarung

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass dieser Grundsatz unabhängig davon gilt, ob der Gewährleistungsausschluss individuell ausgehandelt wurde oder als Allgemeine Geschäftsbedingung Verwendung fand – im letzteren Fall hätte die Klausel ohnehin einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standgehalten. Eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443, 444 Alt. 2 BGB oder ein arglistiges Verschweigen nach § 444 Alt. 1 BGB lagen nach den Feststellungen der Vorinstanz dagegen nicht vor; das griff der Käufer in der Revision auch nicht an.

Verkauft eine Privatperson einen gebrauchten Rasenmäher mit dem schriftlichen Inseratsvermerk „Motor springt sofort an“, vereinbart im Kaufvertrag aber den Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, könnte sich der Verkäufer bei einem von Beginn an streikenden Anlasser nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

Schützt das hohe Alter eines Oldtimers vor der Mängelhaftung bei Verschleißteilen?

Das hohe Alter eines Oldtimers schützt nicht vor Mängelhaftung, wenn für ein Bauteil eine funktionierende Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert wurde. Alter und üblicher Verschleiß sind nur dann maßgeblich, wenn keine abweichende Qualitäts- oder Funktionsvereinbarung getroffen wurde.

Normaler Verschleiß, der nach Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp üblich ist, begründet nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nur dann keinen Mangel, wenn die Parteien keine spezifische Beschaffenheit vereinbart haben.

Feste Funktionszusagen verdrängen gewöhnliche Verschleißmaßstäbe

Das Landgericht hatte die Klageabweisung damit begründet, dass der Käufer bei einem fast 40 Jahre alten Fahrzeug mit 150.000 Kilometern und dem bekannten Verschleißrisiko eines Klimakompressors nicht mit dauerhafter Funktion rechnen durfte. Zusätzlich verwies die Vorinstanz darauf, dass die Anzeige zwar frühere Wartungen auflistete, aber keine Arbeiten an der Klimaanlage in den vergangenen vier Jahren erwähnte. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument ausdrücklich: Haben die Parteien die Funktionsfähigkeit eines Aggregats vereinbart, liegt ein Sachmangel bereits vor, wenn diese Funktion bei der Übergabe fehlt – unabhängig vom Alter des Bauteils.

Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem – wie hier – die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll. – so der Bundesgerichtshof

Fahrzeugalter relativiert die vereinbarte Beschaffenheit nicht

Alter und Abnutzung spielen nach der Entscheidung nur eine Rolle für die Bestimmung der üblichen, gewöhnlich erwartbaren Beschaffenheit. Eine bereits getroffene Beschaffenheitsabsprache über die Funktionstüchtigkeit können sie dagegen nicht nachträglich einschränken.

Vorinstanz wendete Auslegungsregeln für Altfahrzeuge falsch an

Ob der Käufer aufgrund des Fahrzeugalters mit einem baldigen Verschleiß rechnen musste, war deshalb unerheblich – der Verkäufer hatte den Klimakompressor in der Anzeige als „einwandfrei funktionierend“ ausgewiesen. Diese Zusage ging der allgemeinen Erwartungshaltung an ein 40 Jahre altes Fahrzeug vor.

Warum der Käufer die Klimaanlage ohne Fristsetzung reparieren durfte

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Beseitigung des Mangels ernsthaft und endgültig verweigert. Weist er nach einer Mängelanzeige jede Einstandspflicht kategorisch zurück und erklärt den Vorgang für beendet, darf der Käufer den Mangel auf eigene Kosten beheben lassen, ohne vorher eine formelle Frist gesetzt zu haben.

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine vorherige, erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus – es sei denn, diese ist nach § 281 Abs. 2 BGB wegen einer ernsthaften Leistungsverweigerung entbehrlich.

Bloße Bitte um Einigungsvorschlag genügt Fristerfordernis nicht

Die E-Mail des Käufers vom 31. Mai 2021 enthielt lediglich die Bitte um einen „akzeptablen Vorschlag zur Lösung des Problems“. Das reichte dem Bundesgerichtshof nicht als ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Schroffe Zurückweisung signalisiert endgültige Leistungsverweigerung

Der Verkäufer antwortete am 3. Juni 2021 und bezeichnete das Anliegen des Käufers zusammenfassend als „Nötigung“; die Angelegenheit betrachte er als „vollumfänglich abgeschlossen“. Diese Reaktion könnte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung nach § 281 Abs. 2 BGB darstellen – und damit die fehlende Fristsetzung ersetzen.

Eine solche Fristsetzung könnte hier aber wegen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung durch den Beklagten gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein. Denn in der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen E-Mail des Beklagten vom 3. Juni 2021 wies dieser etwaige Ansprüche des Klägers zurück, bezeichnete die vorgenannte E-Mail des Klägers vom 31. Mai 2021 „zusammenfassend als Nötigung“ und teilte mit, er „betrachte die Angelegenheit als vollumfänglich abgeschlossen“. – so der Bundesgerichtshof

Pflichtverletzung durch unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung

Sollte sich ein Sachmangel bestätigen und die Fristsetzung deshalb entbehrlich gewesen sein, wäre nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch das erforderliche Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB gegeben. Offen bleiben konnte dabei, ob der Verkäufer den ursprünglichen Defekt bei Vertragsschluss zu vertreten hatte – die unberechtigte, endgültige Weigerung, den Mangel zu beseitigen, reichte für sich genommen aus.

Welche offenen Streitpunkte muss das Landgericht Limburg nun klären?

Das Landgericht Limburg an der Lahn muss nun klären, ob die Klimaanlage bereits bei der Fahrzeugübergabe mangelhaft war und ob die Reaktion des Verkäufers tatsächlich als endgültige Leistungsverweigerung zu werten ist. Beide Tatsachenfragen hatte das Berufungsgericht bislang offengelassen, weshalb der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif war und zurückverwiesen werden musste.

Prüfung des Kompressordefekts zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs

Zu klären ist, ob der vom Käufer behauptete Riss im Klimakompressor bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag und unmittelbar zum Ausfall führte. Ein Sachmangel liegt aber auch dann vor, wenn der Funktionsausfall erst später eintrat, seine Ursache aber schon bei Gefahrübergang angelegt war und die Klimaanlage deshalb nicht als „einwandfrei funktionsfähig“ gelten konnte.

Tatsachenbewertung der Verkäufererklärung als Leistungsverweigerung

Das Landgericht muss außerdem abschließend würdigen, ob die Erklärung des Verkäufers vom 3. Juni 2021 wirklich eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB darstellte. Nur dann bleibt dem Käufer der Schadensersatzanspruch trotz der fehlenden formellen Fristsetzung erhalten.

Erneute Entscheidung über Anwaltskosten und Nebenforderungen

Mit der Aufhebung des Berufungsurteils nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO entfiel auch die Grundlage für die bisherige Abweisung der Nebenansprüche. Über die geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Verzugszinsen muss das Landgericht deshalb ebenfalls neu entscheiden – abhängig davon, wie die Hauptfrage zum Sachmangel ausfällt.

Unsere Einschätzung

Für den Gebrauchtwagenkauf mit einzeln herausgestellten Funktionen stellt der Bundesgerichtshof die Reihenfolge klar. Eine konkrete Zusage wie „funktioniert einwandfrei“ steht neben dem pauschalen Haftungsausschluss und wird von ihm nicht mit erfasst. Entscheidend ist dann, ob die Anzeige als verbindliche Qualitätsaussage gilt, denn danach richtet sich, ob Alter oder Verschleiß noch helfen können.

Ob die Klimaanlage hier schon bei Übergabe defekt war, musste das Gericht nicht mehr selbst klären und hat den Fall zurückverwiesen. Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie der Zusage sonst jede Bedeutung nehmen würde. Für Sie bedeutet das, dass der Wortlaut des Inserats später mehr zählen kann als der Ausschluss im Vertrag.

Anzeigen-Zusage zur Klimaanlage stand über dem Haftungsausschluss

Die Angabe in der Verkaufsanzeige, die Klimaanlage funktioniere einwandfrei, wurde zur eigenständigen Beschaffenheitsvereinbarung – und blieb deshalb vom allgemeinen Haftungsausschluss unberührt. Hätte die Anzeige diese Funktion nicht ausdrücklich zugesichert, wäre der Käufer bei einem fast 40 Jahre alten Fahrzeug auf die übliche Verschleißerwartung zurückgeworfen worden, gegen die der Ausschluss dann gegriffen hätte.

Ähnlich liegen könnte ein Fall, wenn eine Anzeige oder ein Exposé eine bestimmte Funktion ausdrücklich zusichert, während der Vertrag gleichzeitig einen pauschalen Gewährleistungsausschluss enthält. Ob eine solche Formulierung als bindende Zusage oder nur als unverbindliche Anpreisung zu werten ist, kann je nach Wortlaut und Bedeutung der Eigenschaft für den Käufer unterschiedlich ausfallen – und genau daran könnte eine vergleichbare Sache hängen. Ebenso kann es darauf ankommen, ob der Defekt seine Ursache nachweislich schon bei der Übergabe hatte oder erst danach entstanden ist, denn nur im ersten Fall greift die Beschaffenheitsvereinbarung.

Auch die Reaktion der Verkäuferseite auf eine Mängelrüge kann unterschiedlich ausfallen: Eine kategorische, endgültige Zurückweisung kann eine Fristsetzung entbehrlich machen, während eine zögerliche oder verhandlungsbereite Antwort das nicht leistet und eine förmliche Frist dann notwendig bleiben könnte. Schließlich spielt eine Rolle, ob es sich um einen privaten Verkauf oder einen Verbrauchsgüterkauf handelt, weil ein Haftungsausschluss dort unter anderen Voraussetzungen wirksam ist.

In den eigenen Unterlagen kann dabei sichtbar sein:

  • Wortlaut der Anzeige oder des Exposés zur betreffenden Eigenschaft
  • Datum und Inhalt der eigenen Mängelanzeige
  • Reaktion der Gegenseite auf diese Rüge, einschließlich der genauen Formulierung

Der Hebel liegt oft nicht darin, ob ein Mangel technisch nachweisbar ist, sondern darin, wie eine Ablehnung formuliert wurde – im entschiedenen Fall reichte die Bezeichnung der Rüge als „Nötigung“ und der Hinweis auf einen „vollumfänglich abgeschlossenen“ Vorgang aus, um eine förmliche Frist zu ersetzen. Ob eine vergleichbare Formulierung im eigenen Schriftverkehr diese Wirkung hat, lässt sich ohne genaue Prüfung der Umstände nicht selbst einschätzen.

Wenn eine Anzeige oder ein Vertrag bei Ihnen eine ähnliche Zusage neben einem Gewährleistungsausschluss enthielt, können Sie den Schriftverkehr dazu schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mich trotz individuell vereinbartem Haftungsausschluss auf die zugesicherte Funktion berufen?

Trotz eines individuell vereinbarten allgemeinen Haftungsausschlusses bleibt eine ausdrücklich vereinbarte Funktion wie „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ rechtlich maßgeblich; der Ausschluss erfasst grundsätzlich nur gewöhnliche Mängel. Das gilt auch, wenn die Zusage nur in einer Internetanzeige stand und nicht nochmals im schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen wurde.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. erfasst der allgemeine Ausschluss das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit grundsätzlich nicht. Die Anzeige kann durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB stillschweigend Vertragsinhalt werden, wenn die Funktion für den Käufer erkennbar wichtig war und der Verkäufer dies wusste. Andernfalls hätte die Funktionszusage für den Käufer keinen eigenständigen Sinn. Der Bundesgerichtshof wendet diesen Grundsatz unabhängig davon an, ob der Ausschluss individuell vereinbart oder als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet wurde. Eine Garantie nach §§ 443, 444 Alt. 2 BGB oder Arglist nach § 444 Alt. 1 BGB war im entschiedenen Fall nicht festgestellt. Damit kann der Käufer den Funktionsmangel trotz seiner Unterschrift grundsätzlich geltend machen, sofern die Zusage Vertragsinhalt wurde und der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.


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Kann ich Kosten verlangen, wenn der Defekt erst später sichtbar wird, aber bei Übergabe angelegt war?

Ein erst später sichtbarer Ausfall kann einen Mangel bei Übergabe begründen und Reparaturkosten auslösen, wenn seine Ursache bereits bei Gefahrübergang angelegt war. Ob diese Voraussetzung im entschiedenen Fall erfüllt ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen und den Streit an das Landgericht zurückverwiesen.

Eine vereinbarte Funktionsfähigkeit verdrängt den Maßstab gewöhnlichen Verschleißes nach Alter, Laufleistung und Bauteilrisiko. Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, wenn die Klimaanlage bei Übergabe nicht einwandfrei funktionierte. Das gilt auch, wenn der konkrete Ausfall erst später eintritt, der zugrunde liegende Defekt jedoch bereits bei Übergabe vorhanden oder angelegt war. Bei einem solchen Sachmangel können Reparaturkosten grundsätzlich nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB verlangt werden.

Im entschiedenen Fall muss das Landgericht deshalb klären, ob der behauptete Riss im Klimakompressor bereits bei Übergabe vorlag oder den späteren Ausfall damals schon verursachte. Die Entdeckung des Defekts im Mai bei steigenden Temperaturen beweist diesen Zeitpunkt nicht. Erst die Feststellung eines bei Übergabe angelegten Mangels ermöglicht eine abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Kosten.


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Ersetzt eine endgültige Ablehnung automatisch die Fristsetzung, wenn ich selbst reparieren lasse?

Eine kategorische Ablehnung kann die Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich machen, ersetzt sie jedoch nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob die Erklärung tatsächlich eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung erkennen lässt.

Schadensersatz statt der Leistung setzt nach § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Verkäufer erfolglos eine angemessene Nacherfüllungsfrist erhalten hat. § 281 Abs. 2 BGB macht diese Frist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die bloße Bitte um einen akzeptablen Lösungsvorschlag bezeichnet jedoch keinen bestimmten Zeitraum, in dem der Verkäufer nacherfüllen soll. Sie genügt deshalb für sich genommen nicht als Fristsetzung und trägt eine spätere Selbstvornahme rechtlich nicht ohne Weiteres.

Im entschiedenen Fall bat der Käufer am 31. Mai 2021 lediglich um einen akzeptablen Vorschlag; eine ausdrückliche Frist setzte er nicht. Die Antwort vom 3. Juni 2021 bezeichnete seine Forderung als „Nötigung“ und die Angelegenheit als „vollumfänglich abgeschlossen“. Der Bundesgerichtshof hielt dies für möglicherweise ausreichend, überließ dem Landgericht jedoch die abschließende Bewertung der ernsthaften und endgültigen Verweigerung. Erst diese Bewertung entscheidet, ob die Reparaturkosten trotz fehlender Fristsetzung als Schadensersatz verlangt werden können.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 161/23 – Urteil vom 10.04.2024




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