
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIa ZR 17/23
Das Wichtigste im Überblick
Am 26.08.2026 stellte der BGH (VIa ZR 17/23) klar: Ein Fahrzeugkäufer kann wegen unzulässiger Abgassteuerung Ersatz für den Wertverlust seines Autos verlangen, wenn der Hersteller diese Technik zumindest nachlässig eingebaut hat. Die vollständige Rückgabe des Autos folgt daraus nicht.
- Schutz für Käufer: Die Vorgaben schützen Käufer davor, für ein Auto mit unzulässiger Abgastechnik zu viel zu bezahlen.
- Keine automatische Rückgabe: Der Anspruch ersetzt nur den Wertverlust, nicht den gesamten Kaufpreis.
- Gericht prüft weiter: Das zuständige Gericht muss nun Wertverlust und Einbau der Technik genauer prüfen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 26.08.2026
- Aktenzeichen: VIa ZR 17/23
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Fahrzeugrecht, Abgasrecht
- Streitwert: bis 40.000 €
- Relevant für: Fahrzeugkäufer, Fahrzeughersteller
Was ist der Differenzschaden nach Abschalteinrichtung?
Ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV ergeben. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) klargestellt, dass diese Vorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Sie schützen das Interesse eines Fahrzeugkäufers, durch den Kaufvertragsabschluss keine Vermögenseinbuße nach der Differenzhypothese zu erleiden, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Davon abzugrenzen ist der Anspruch auf großen Schadensersatz, für den eigene Voraussetzungen gelten.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die auch Ihr Vermögen als Käufer absichern sollen. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist die Herstellerbestätigung, dass Ihr Fahrzeug dem genehmigten EU-Typ entspricht. Fehlt die Rechtmäßigkeit wegen der Abschalteinrichtung, kann daraus Ihr Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB folgen.
Der Differenzschaden ist der Betrag, um den Sie beim Kauf zu viel gezahlt haben, weil das Fahrzeug die unzulässige Abschalteinrichtung hatte. Die Differenzhypothese vergleicht Ihr Vermögen mit und ohne diesen Kauf; die Differenz ist Ihr Schaden. Sie behalten das Auto und fordern nur diesen Minderwert vom Hersteller.
Ob neben oder anstelle dieses großen Schadensersatzes auch ein Differenzschaden in Betracht kommt, war der zentrale Streitpunkt der Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Großer Schadensersatz meint die vollständige Rückabwicklung des Kaufs: Sie geben das Fahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis minus Ausgleich für gefahrene Kilometer. Der Differenzschaden verlangt diese Rückgabe nicht. Für Sie haben beide Wege eigene Voraussetzungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten.
Ein Mann hatte im Frühjahr 2014 einen neuen Audi SQ5 3.0 TDI mit einem V6-Turbodieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 erworben und verklagte den Fahrzeughersteller wegen einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht München hatte einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (Az. VIa ZR 17/23) stellte nun klar, dass gerade dieser Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt und vom Berufungsgericht nicht geprüft worden war. Er verwies dabei unter anderem auf seine Urteile vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, Rn. 28 bis 32), vom 20. Juli 2023 (III ZR 267/20 und III ZR 303/20) sowie vom 12. Oktober 2023 (VII ZR 412/21).
Redaktionelle Leitsätze
- § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Interesse des Fahrzeugkäufers, durch den Kaufvertragsabschluss keine Vermögenseinbuße nach der Differenzhypothese zu erleiden, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
- Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV kann neben oder anstelle des großen Schadensersatzes bestehen und setzt eine deliktische Haftung wegen zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraus.
- Die Verneinung einer Haftung aus §§ 826, 31 BGB wegen fehlender Anhaltspunkte für sittenwidriges Verhalten schließt die eigenständige Prüfung eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht aus.
Warum muss das OLG den Differenzschaden prüfen?
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV öffnet den Weg zum Differenzschaden – nicht automatisch zum großen Schadensersatz. Voraussetzung ist eine deliktische Haftung wegen zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Ob diese Voraussetzung vorliegt, muss durch konkrete Tatsachenfeststellungen geklärt werden.
Deliktische Haftung heißt: Der Hersteller haftet nicht aus dem Kaufvertrag, sondern wegen einer unerlaubten Handlung. Fahrlässigkeit genügt, wenn er die nötige Sorgfalt bei der Motorsteuerung missachtet hat. Ohne vorgetragene Tatsachen dazu bleibt Ihr Differenzschaden ungeprüft.
Im Revisionsverfahren zeigte sich, dass das Berufungsgericht diese Prüfung vollständig unterlassen hatte.
Warum fehlten Feststellungen zur fahrlässigen Haftung?
Das Oberlandesgericht hatte den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV insgesamt aus Rechtsgründen verneint. Dem Mann war deshalb keine Gelegenheit gegeben worden, einen möglichen Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. Es fehlten außerdem Feststellungen dazu, ob eine deliktische Haftung des Herstellers wegen zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht.
Demzufolge hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. – so der Bundesgerichtshof
Warum verwies der BGH den Fall zurück?
Der Bundesgerichtshof konnte nicht selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif war. Er hob den angefochtenen Beschluss deshalb im tenorierten Umfang gemäß § 562 Abs. 1 ZPO auf und verwies die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurück. Nach § 563 Abs. 3 ZPO muss das Oberlandesgericht nun die erforderlichen Tatsachen feststellen; eine Bestätigung der bisherigen Entscheidung aus anderen Gründen schied nach § 561 ZPO aus.
Aufhebung und Zurückverweisung bedeuten: Der Bundesgerichtshof entscheidet Ihren Schaden nicht selbst. Das Oberlandesgericht muss fehlende Tatsachen nachholen und neu verhandeln. Für Sie ersetzt das BGH-Urteil kein endgültiges Ja oder Nein zum Geldanspruch.
Warum scheiterte § 826 BGB im Audi-Fall?
Eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB setzt sittenwidriges Verhalten voraus. Fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Prüfstandserkennung und lassen sich auch keine weiteren sittenwidrigkeitsbegründenden Umstände feststellen, scheidet dieser Anspruch aus. Diese Hürde blieb im Verfahren unüberwunden und war revisionsrechtlich nicht angreifbar.
§ 31 BGB rechnet das Verhalten von Vorstand und anderen Leitungsorganen dem Herstellerunternehmen zu. Ohne diese Zurechnung könnten Sie sich nur an einzelne Personen halten. Scheitert die Haftung aus § 826 BGB, bleibt für Sie der Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB zu prüfen.
Sittenwidrig meint ein Verhalten, das nach allgemeinem Urteil besonders verwerflich ist, nicht schon jeden Rechtsverstoß. Prüfstandserkennung liegt vor, wenn die Software den Abgasausstoß nur auf dem Teststand drosselt und im Straßenbetrieb anders steuert. Fehlen solche Umstände, scheidet § 826 BGB für Sie aus.
Warum blieb die §-826-Haftung ausgeschlossen?
Das Berufungsgericht hatte eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB verneint; der Kläger erhob dagegen keine Einwände. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlten tatsächliche Anhaltspunkte für eine Prüfstandserkennung, und weitere sittenwidrigkeitsbegründende Umstände waren nach seinem Vortrag nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof bestätigte: Die Verneinung der Haftung aus §§ 826, 31 BGB ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Punkt blieb die Entscheidung des Oberlandesgerichts also endgültig bestehen.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden heißt: Der Bundesgerichtshof greift die Tatsachenwürdigung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt nicht an. Die Absage an die Sittenwidrigkeits-Haftung bleibt damit bindend. Offen bleibt für Sie nur noch die Prüfung des Differenzschadens.
Rückabwicklung oder nur Anspruch auf den Differenzschaden?
Der große Schadensersatz – die vollständige Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs – unterliegt den Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VIa ZR 335/21 dargestellt hatte. Daneben kann isoliert der Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht kommen. Im Fall des Audi SQ5 führte diese Abgrenzung zum teilweisen Erfolg der Revision – ohne dass dem Käufer bereits Schadensersatz zugesprochen wurde.
Die konkreten Anträge des Käufers
- Berufungsantrag zu 1: Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs
- Berufungsantrag zu 3: Feststellung des Annahmeverzugs des Fahrzeugherstellers
- Berufungsantrag zu 4: Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Zug um Zug heißt: Sie müssen das Fahrzeug nur übereignen, wenn der Hersteller zugleich zahlt. Nutzungsentschädigung ist der Abzug für die seit dem Kauf gefahrenen Kilometer. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Hersteller die Rücknahme des Autos nicht rechtzeitig anbietet; das betrifft den großen Schadensersatz, nicht den bloßen Differenzschaden.
Das Berufungsgericht hatte den Anspruch auf großen Schadensersatz zu Recht verneint; der Bundesgerichtshof beanstandete diesen Teil der Entscheidung nicht. Der Erfolg der Revision beruhte also nicht darauf, dass dem Mann die vollständige Rückabwicklung zugesprochen wurde. Er beruhte darauf, dass das Berufungsgericht einen möglichen Differenzschaden gar nicht geprüft hatte. Der Käufer erhielt damit noch keinen Schadensersatz zugesprochen – das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob ihm wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung ein Differenzschaden zusteht.
Was muss das OLG München nachholen?
Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachzuholen und erneut zu entscheiden, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Tenor des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2026 gibt dabei den Rahmen für dieses konkrete Verfahren vor.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. – so der Bundesgerichtshof
Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungssatz des Urteils. Nur er legt fest, welcher Teil aufgehoben wurde und wonach das Berufungsgericht neu verhandeln muss. An diesen Rahmen ist das Oberlandesgericht in dem zurückverwiesenen Verfahren gebunden.
Welche Teile hob der BGH auf?
Aufgehoben wurde der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2022 im Kostenpunkt und soweit die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen worden war. Die Sache geht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Welche Feststellungen muss das OLG nachholen?
Nachzuholen sind zwei Dinge: Zum einen muss dem Mann Gelegenheit gegeben werden, einen möglichen Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. Zum anderen muss das Gericht Feststellungen dazu treffen, ob eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers wegen zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf bis zu 40.000 Euro festgesetzt.
Der Streitwert beziffert den Wert des Streitgegenstands für Gebühren und Zulässigkeitsfragen. Er sagt nichts darüber, wie hoch Ihr Differenzschaden später ausfällt. Maßgeblich bleibt, was Sie zum Minderwert und zur Abschalteinrichtung konkret vortragen.
Die Klage war in den Vorinstanzen insgesamt ohne Erfolg geblieben, bevor der Bundesgerichtshof die Revision zuließ. Für den Käufer bedeutet die Zurückverweisung: Er hat noch keinen Cent erhalten, aber eine zweite Chance auf Prüfung seines Anspruchs vor dem Oberlandesgericht München.
Was bedeutet das Urteil für andere Dieselklagen?
Die Entscheidung stammt vom Bundesgerichtshof. Sie bindet das Oberlandesgericht München in diesem zurückverwiesenen Verfahren. Für andere Gerichte ist sie ein wichtiger Maßstab, entscheidet Ihren Fall aber nicht ohne Prüfung der konkreten Abschalteinrichtung.
Wenn Ihr Verfahren noch offen ist, beziffern Sie den Differenzschaden und tragen Sie die Tatsachen zur Abschalteinrichtung vor. Rechnen Sie nicht allein wegen des Urteils mit einer Rückabwicklung oder einer Zahlung.
Unsere Einschätzung
Der Bundesgerichtshof setzt bei Differenzschäden wegen Diesel-Abschalteinrichtungen einen entscheidenden Maßstab: Das Scheitern der Rückabwicklung beendet die Prüfung eines eigenständigen Minderwerts nicht. Für vergleichbare Verfahren hängt viel davon ab, ob der finanzielle Nachteil als eigener Schaden nachvollziehbar eingeordnet wird.
Offen blieb, ob die konkrete Motorsteuerung unzulässig war, der Hersteller fahrlässig handelte und welcher Minderwert daraus folgt. Diese drei Ebenen dürfen nicht ineinanderfallen: Technischer Verstoß, Verschulden und finanzieller Nachteil brauchen jeweils Tatsachen. Betroffene sollten ihren Vortrag deshalb entlang dieser Fragen ordnen, damit die fehlende Rückabwicklung den Blick auf den Minderwert nicht verstellt.
Ihr Diesel-Fahrzeug betroffen? Jetzt Anspruch auf Differenzschaden prüfen
Das BGH-Urteil bestätigt Ihren Anspruch auf den Differenzschaden, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Sie behalten Ihr Fahrzeug und fordern den Minderwert vom Hersteller. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die konkrete Abschalteinrichtung in Ihrem Motor und beziffern den Differenzschaden anhand Ihres Fahrzeugtyps und Kaufzeitpunkts. Sie klären mit uns, welche Tatsachen Sie für den Nachweis der fahrlässigen Haftung des Herstellers benötigen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich mein Auto behalten und trotzdem einen Differenzschaden vom Hersteller verlangen?
Ja, Sie können das Fahrzeug grundsätzlich behalten und dennoch einen Differenzschaden verlangen. Der Anspruch betrifft nur den Minderwert und setzt deshalb grundsätzlich keine Rückgabe des Autos voraus.
Beim großen Schadensersatz geben Sie das Fahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer. Der Differenzschaden gleicht dagegen nur den Betrag aus, den Sie wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung möglicherweise zu viel bezahlt haben. Dafür müssen die Abschalteinrichtung, eine zumindest fahrlässige Haftung des Herstellers und ein konkreter Minderwert feststehen. Rechtsgrundlage kann § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sein. Das BGH-Urteil eröffnet lediglich die Prüfung und spricht Ihnen nicht bereits einen bestimmten Zahlungsbetrag zu. Lassen Sie deshalb Ihre Unterlagen auf Fahrzeugausstattung, Anspruchsvoraussetzungen und Schadenshöhe prüfen.
Wie muss ich den Minderwert meines Diesels für den Differenzschaden konkret nachweisen?
Sie müssen den Minderwert als konkrete Differenz zwischen dem Wert Ihres tatsächlich gekauften Fahrzeugs und dem Wert eines regelkonformen Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt darlegen. Dafür genügt weder die bloße Betroffenheit vom Dieselskandal noch ein allgemeiner Hinweis auf eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Die Differenzhypothese vergleicht, wie Ihr Vermögen mit dem mangelhaften Fahrzeug und ohne diesen Mangel gewesen wäre. Maßgeblich ist deshalb nicht allein der Kaufpreis, sondern der Wertverlust, der gerade aus der Abschalteinrichtung folgt. Dafür benötigen Sie möglichst konkrete Anknüpfungstatsachen, etwa Kaufvertrag, Rechnung, Erstzulassung, Kilometerstand und genaue Fahrzeugdaten. Ergänzend sind Informationen zur beanstandeten Motorsteuerung sowie technische oder sachverständige Bewertungen hilfreich. Auf dieser Grundlage kann das Gericht den Schaden gegebenenfalls nach § 287 ZPO schätzen; eine nachvollziehbare Grundlage bleibt jedoch erforderlich.
Eine feste Schadensquote ist nicht ohne Weiteres geschuldet und darf nicht anstelle einer Begründung pauschal angesetzt werden. Auch ein Streitwert von bis zu 40.000 Euro betrifft nur Gebühren und Verfahrensfragen, nicht Ihre persönliche Schadenshöhe; beziffern Sie daher den Minderwert Ihres konkreten Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt.
Kann ich trotz abgelehnter Sittenwidrigkeit noch einen Differenzschaden nach § 823 BGB fordern?
JA, die Ablehnung von § 826 BGB schließt einen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB nicht automatisch aus. Beide Ansprüche beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und müssen deshalb getrennt geprüft werden.
§ 826 BGB verlangt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, also ein besonders verwerfliches Verhalten des Herstellers. Fehlen dafür besondere Umstände, etwa eine Prüfstandserkennung, kann dieser Anspruch scheitern. Der Differenzschaden wird dagegen über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV geprüft. Diese Vorschriften sind Schutzgesetze, die Käufer vor Vermögenseinbußen durch unzulässige Abschalteinrichtungen schützen. Erforderlich ist eine deliktische Haftung wegen zumindest fahrlässigen Einbaus einer solchen Einrichtung. Sie müssen außerdem darlegen, dass Ihr Fahrzeug betroffen war und dadurch beim Kauf einen konkreten Minderwert hatte.
Die Ablehnung von § 826 BGB beweist weder das Fehlen einer Abschalteinrichtung noch das Bestehen des Differenzschadens. Sie sollten deshalb prüfen lassen, ob Ihre Anspruchsbegründung den Schutzgesetzanspruch ausdrücklich nennt und den Minderwert nachvollziehbar beziffert. Eine erfolgreiche Klage führt dabei grundsätzlich nicht zur Rückgabe des Fahrzeugs, sondern zum Ersatz der nachgewiesenen Wertdifferenz.
Welche Tatsachen und Beweise muss ich nach einer Zurückverweisung neu vortragen?
Nach der Zurückverweisung müssen Sie die konkrete Abschalteinrichtung, die zumindest fahrlässige Herstellerverantwortung und den Minderwert Ihres Fahrzeugs konkret vortragen und belegen. Das BGH-Urteil eröffnet nur eine neue Prüfung und ersetzt weder Ihren Sachvortrag noch den Schadensnachweis.
Zur technischen Frage gehören die konkrete Softwarefunktion, ihr Verhalten im Prüfverfahren und im normalen Fahrbetrieb sowie ihre Abweichung von der Übereinstimmungsbescheinigung. Dafür kommen Fahrzeug- und Softwareunterlagen, behördliche Feststellungen, technische Gutachten oder vergleichbare Nachweise zum konkreten Motortyp in Betracht. Zur Herstellerverantwortung müssen Sie Tatsachen vortragen, aus denen sich zumindest eine Verletzung erforderlicher Sorgfalt beim Einbau oder bei der Entwicklung ergibt. Den Differenzschaden müssen Sie nachvollziehbar berechnen, indem Sie den tatsächlichen Fahrzeugwert mit dem Wert eines vorschriftsmäßigen Fahrzeugs beim Kauf vergleichen. Ordnen Sie deshalb Kaufunterlagen, Fahrzeugdaten, technische Nachweise und Ihre Minderwertberechnung jeweils einer dieser Tatsachenfragen zu.
Die frühere Ablehnung einer Haftung aus § 826 BGB wegen fehlender Sittenwidrigkeit müssen Sie nicht durch denselben Vortrag wiederholen. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV wird eigenständig geprüft, weshalb Ihr Vortrag auf Abschalteinrichtung, Fahrlässigkeit und Minderwert konzentriert bleiben sollte.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIa ZR 17/23 – Urteil vom 26.08.2026
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