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Probefahrt durch Kaufinteressent – Schadensersatzpflicht bei Unfall

BGH, Az.: VIII ZR 35/71, Urteil vom 07.06.1972

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Im Frühjahr 1969 beabsichtigten die Beklagte und ihr Ehemann, einen Zweitwagen zu erwerben, der vorwiegend von der Beklagten gefahren werden sollte. Am 5. April 1969 machte die Beklagte mit einem Vorführwagen der Klägerin, einem Simca 1100 GLS, eine Probefahrt. Die Beklagte besaß zu dieser Zeit erst seit etwa 5 Wochen den Führerschein der Klasse 3. Sie hatte vorher außer dem Fahrschulwagen, einem Opel-Pkw, nur den Citroen ID 19 ihres Mannes gefahren, der mit einer Servolenkung ausgestattet ist. Nachdem zunächst ein Verkäufer der Klägerin den Vorführwagen gelenkt hatte, setzte sich die Beklagte ans Steuer. In einer scharfen, leicht abschüssigen Linkskurve, in der die Straße sich wegen einer Bahnüberführung verengt, kam die Beklagte mit dem Pkw von der Fahrbahn ab und prallte gegen den Pfeiler der Eisenbahnbrücke. Das Fahrzeug der Klägerin wurde erheblich beschädigt. Die Klägerin hatte für das Fahrzeug keine Kaskoversicherung abgeschlossen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz ihres Schadens, den sie mit 5 808,35 DM beziffert hat.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5 383,35 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ganz abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Probefahrt durch Kaufinteressent - Schadensersatzpflicht bei Unfall
Foto: kung_tom/ Bigstock

I. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Beklagte fahrlässig den im Eigentum der Klägerin stehenden Vorführwagen beschädigt.

Das Berufungsgericht verneint jedoch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil die Parteien die Haftung der Beklagten stillschweigend abbedungen hätten. Es begründet den stillschweigenden Haftungsausschluß im wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Bei einer Probefahrt bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko, weil der Probefahrer in aller Regel mit den Eigentümlichkeiten des Vorführwagens nicht hinreichend vertraut sei. Der Kraftfahrzeughändler, der sein Fahrzeug einem möglichen Kunden zum Zwecke der Erprobung überlasse, kenne diese Gefahrerhöhung und nehme sie im Interesse seines Gewerbebetriebes in Kauf. Auch der Kunde wisse um die besondere Gefährlichkeit einer Probefahrt, er sei sich jedoch in der Regel nicht darüber im klaren, daß er für dieses Wagnis im Schadensfalle auch einstehen solle. Der Kunde lege die Einladung zu einer Probefahrt — sofern er sich überhaupt Gedanken darüber mache — im allgemeinen dahin aus, daß er für Schäden während der Probefahrt allenfalls dann zu haften habe, wenn er grobe Fahrfehler begehe oder solche Fehler, die nicht auf die besonderen Eigentümlichkeiten des zu erprobenden Fahrzeugs zurückzuführen seien. Angesichts dieser Interessenlage und dieses Kenntnisstandes der beteiligten Personen sei bei der Überlassung eines Vorführwagens zu einer Probefahrt eine Haftung des Kunden für Schäden, die mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt im Zusammenhang stünden und die nur leicht fahrlässig verursacht worden seien, als stillschweigend abbedungen anzusehen. Mindestens sei die Klägerin im Rahmen der Vertragsanbahnung verpflichtet gewesen, die Beklagte vor Antritt der Fahrt unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie auch für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden in vollem Umfange haften müsse. Nach ihrer glaubhaften und unangegriffenen Einlassung hätte die Beklagte dann auf einer anderen Haftungsverteilung bestanden oder von der Probefahrt Abstand genommen.

Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Dabei kommt es entscheidend darauf an, daß es für die Klägerin möglich und auch zumutbar war, durch den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens abzusichern. Eine Fahrzeugvollversicherung deckt zwar grundsätzlich als reine Sachversicherung nur das Sachwertinteresse des Eigentümers. Verursacht der berechtigte Fahrer schuldhaft einen Schaden, so geht der hieraus entstehende Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen ihn gemäß § 67 VVG auf den Kaskoversicherer über, und der Kaskoversicherer kann diesen Anspruch gegen den Fahrer geltend machen (vgl. insbesondere BGHZ 30, 40). Seit 1. Januar 1971 ist jedoch ein Rückgriff des Kaskoversicherers gegen den Fahrer wegen leicht fahrlässig verursachter Schäden ausgeschlossen. Der mit Wirkung vom 1. Januar 1971 neu in die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eingefügte § 15 Abs. 2 läßt einen Rückgriff gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen Mieter oder Entleiher nur noch zu, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch vor Einfügung des § 15 Abs. 2 in die AKB hatten bereits mehrere Versicherungsgesellschaften eine entsprechende Sonderbedingung vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen (BAV) genehmigen lassen, wonach der Regreß gegen den Fahrer bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen war (Geschäftsbericht des BAV 1967, 72). Auch andere Versicherer hatten seit Jahren aufgrund interner Geschäftsanordnungen auf einen Rückgriff bei leichter Schuld des berechtigten Fahrers verzichtet (Ruhkopf, VersR 1968, 1115). Daraus folgt, daß auch bereits im Jahre 1969, als die Beklagte die Probefahrt mit dem Fahrzeug der Klägerin machte, eine Kaskoversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens gedeckt hätte, ohne die Beklagte einem Rückgriffsanspruch des Versicherers auszusetzen.

Es war der Klägerin auch nach Treu und Glauben zuzumuten, zum Schutz ihrer Kunden eine Vollkaskoversicherung für ihre Vorführwagen abzuschließen. Diese Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Bei Probefahrten besteht im allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Der Probefahrer ist in der Regel mit den Besonderheiten des Modells, das er zur Probe fährt, nicht vertraut. Das Ansprechen des Gaspedals und der Bremsen, das Lenkverhalten, die Sichtverhältnisse sowie die Abmessungen sind von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden. Auch zahlreiche Bedienungshebel, wie Gangschaltung, Hupe, Blinker, sind bei den einzelnen Automodellen unterschiedlich ausgebildet und an unterschiedlichen Stellen angebracht. Das Fahren eines unbekannten Automodells bringt für jeden Autofahrer mehr oder weniger große Umstellungsschwierigkeiten mit sich. Hinzu kommt, daß der Kaufinteressent auf der Probefahrt gerade die Fahreigenschaften des neuen Modells wie Kurvenfestigkeit, Beschleunigung, Bremsverhalten testen will. Dieses Bestreben verleitet ihn leicht dazu, mit dem ihm unbekannten Wagen schneller und schärfer zu fahren, als er es gewöhnlich tut. Darin liegt ein weiteres Gefahrenmoment der Probefahrt.

Der Kaufinteressent ist kaum in der Lage, sich gegen die besonderen Risiken einer Probefahrt zu versichern. Eine Privathaftpflichtversicherung kommt hierfür nicht in Betracht. Mit ihr kann man sich nicht gegen die Gefahren versichern, welche mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbunden sind (vgl. § 1 Abs. 2 b und § 2 Abs. 3 c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung). Der Kaufinteressent müßte schon eigens eine Versicherung für das gelegentliche Führen oder Benutzen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge abschließen. Nur diese weithin unbekannte und auch unübliche Versicherung deckt auch die Schäden am geführten oder benutzten Kraftfahrzeug (vgl. die vom Bundesaufsichtsamt genehmigte Sonderbedingung 2 für die Kraftverkehrsversicherung, Veröffentlichungen des BAV 1962, S. 30).

Demgegenüber bedeutet es für den Kraftfahrzeughändler keine unzumutbare Belastung, daß er für seine Vorführwagen eine Kaskoversicherung abschließt. Eine derartige Versicherung verteuert das Halten eines Vorführwagens nicht in unvertretbarer Weise. Diese Verteuerung ist dem Händler umso eher zuzumuten, als er den Vorführwagen in seinem eigenen geschäftlichen Interesse hält. Wenn man bedenkt, daß für jeden einzelnen Kaufinteressenten, der sich ans das Steuer eines Vorführwagens setzt, unter Umständen erhebliche Beträge auf dem Spiel stehen würden, erscheint es vertretbar, daß der Kraftfahrzeughändler die Kaskoversicherungsprämie zahlt, um seinen Kunden dieses Haftungsrisiko abzunehmen.

Aus den dargelegten Gründen war es der Klägerin zuzumuten, ihre Kunden von dem Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens durch den Abschluß einer entsprechenden Kaskoversicherung voll freizustellen. Dabei lag es allerdings im Ermessen der Klägerin, ob sie eine Kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung wählte oder eine solche mit Selbstbeteiligung, wenn sie nur bereit war, im Falle einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs durch den Kunden die Selbstbeteiligung aus eigenen Mitteln aufzubringen. War die Klägerin jedoch nicht bereit, ihre Vorführwagen in der geschilderten Weise zu versichern oder das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung selbst zu tragen, dann mußte sie — wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend angenommen hat — jedenfalls ihre Kunden vor Antritt der Probefahrt darauf hinweisen. Wenn der Händler einen derartigen Hinweis nicht macht, darf der Kunde darauf vertrauen, daß er für leicht fahrlässige Beschädigungen des Vorführwagens nicht haftet. Alsdann ist die Einladung zu einer Probefahrt dahin zu verstehen, daß der Probefahrer für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden jedenfalls dann nicht haften soll, wenn diese Schäden mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt im Zusammenhang stehen. Deshalb hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für den vorliegenden Fall einen stillschweigenden Haftungsausschluß für einfache Fahrlässigkeit angenommen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für den Fall der Gefälligkeitsfahrt einen stillschweigenden Haftungsausschluß weitgehend verneint (vgl. insbesondere Urt. vom 14. März 1961 — VI ZR 115/60 — VersR 1961, 427; BGHZ 43, 72, 76; Urt. vom 26. Oktober 1965 — VII ZR 102/64 — NJW 1966, 41), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die Interessenlage ist in beiden Fällen nicht gleich. Bei der Einladung zu einer Probefahrt steht das rein geschäftliche Interesse des — später geschädigten — Händlers am Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Probefahrer im Vordergrund. Außerdem ist es dem Händler — wie dargelegt — zuzumuten, seinen Kunden durch den Abschluß einer entsprechenden Versicherung gegen das Risiko der Probefahrt abzusichern. Bei der Gefälligkeitsfahrt stehen im allgemeinen keine geschäftlichen Interessen des — später zu Schaden gekommenen — Mitfahrers auf dem Spiel. Auch hat er keine Möglichkeit, sich gegen das besondere Risiko der Gefälligkeitsfahrt zu versichern. Sein Schaden wird im Gegenteil in aller Regel durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt.

II. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daß der Haftungsausschluß im Falle grober Fahrlässigkeit nicht eingreifen würde. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Fehlverhalten der Beklagten nicht als grob fahrlässig anzusehen ist. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung greifen nicht durch. Die Frage, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im wesentlichen eine Tatfrage, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist (BGHZ 10, 14). Soweit die Revision meint, das Verhalten der Beklagten könne nur als grob fahrlässig beurteilt werden, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Da das Berufungsgericht weder den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt noch gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hat und da auch keine zulässigen Verfahrensrügen in diesem Zusammenhang erhoben sind, ist die Feststellung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Grades der Fahrlässigkeit für das Revisionsgericht bindend.

III. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend dargetan, daß der von der Beklagten verursachte Unfall mit den Eigentümlichkeiten der Probefahrt zusammenhing. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte, die zuvor häufiger den mit einer Servolenkung ausgerüsteten Citroen ID 19 ihres Ehemannes gefahren hatte, von dem Lenkverhalten des Vorführwagens überrascht worden. Das unterschiedliche Lenkverhalten der einzelnen Fahrzeugtypen ist aber gerade einer der Umstände, welche die besonderen Gefahren einer Probefahrt mit einem bis dahin unbekannten Fahrzeug bewirken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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